411.31
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1981 Nr. 20 ausgegeben am 11. März 1981
Gesetz
vom 19. November 1980
über die allgemeinen Anstellungserfordernisse und das Dienstverhältnis der Lehrer
Dem nachstehenden, vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Geltungsbereich
Art. 1
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz regelt die allgemeinen Anstellungserfordernisse und das Dienstverhältnis aller Lehrer, welche an öffentlichen Schulen gemäss Schulgesetz tätig sind und zum Staat in einem öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.
2) Auf Lehrer an Privatschulen ist dieses Gesetz soweit anwendbar, als dies ausdrücklich bestimmt ist.
3) Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, sind unter der Bezeichnung Lehrer alle Primar-, Hilfsschul-, Oberschul-, Real-, Gymnasial- und Fachlehrer männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
II. Rechte und Pflichten
Art. 2
Allgemeine Pflichten
Der Lehrer ist verpflichtet, seine Bildungs- und Erziehungsarbeit im Sinn und Geist der Verfassung zu leisten. Er hat die mit seiner dienstlichen Stellung verbundenen Pflichten gewissenhaft zu erfüllen. Er hat ferner auf das Wohl der ihm anvertrauten Schüler bedacht zu sein, in allen dienstlichen Angelegenheiten strenge Unparteilichkeit und Uneigennützigkeit zu beachten sowie den Weisungen der Schulbehörde nachzukommen.
Art. 3
Verhalten
1) Der Lehrer hat sich in und ausser der Schule so zu verhalten, dass die Achtung und das Vertrauen, die für seine Stellung erforderlich sind, gewahrt bleiben.
2) Der Lehrer ist verpflichtet, mit seinen Berufskollegen zusammenzuarbeiten. Er hat sich ferner um eine gute Zusammenarbeit mit den Eltern zu bemühen.
Art. 4
Wohnsitz
Lehrer im Sinne dieses Gesetzes haben ihren ständigen Wohnsitz so zu wählen, dass sie den dienstlichen Verpflichtungen voll nachzukommen vermögen.
Art. 5
Dienstgeheimnis
1) Der Lehrer hat über alle Angelegenheiten, die ihm in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf seine dienstliche Stellung bekannt geworden sind und die im Interesse der Schule oder der betroffenen Person Geheimhaltung erfordern, Stillschweigen zu bewahren.
2) Eine Ausnahme hiervon ist nur insoweit gegeben als eine gesetzliche Auskunftpflicht besteht.
Art. 6
Mitsprache
1) Die Lehrer sind berechtigt, den Organen der Schulverwaltung Vorschläge zur Verbesserung des Unterrichtes zu unterbreiten und verpflichtet, beim Ausbau des Schulwesens und der Organisation der Schule mitzuwirken.
2) In den von der Regierung bestellten Kommissionen, welche sich mit schulischen Fragen befassen, ist auf eine angemessene Vertretung der Lehrer zu achten.
III. Hauptlehrer
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 7
Begriff
1) Hauptlehrer ist, wer die von der Regierung durch Verordnung festgesetzte wöchentliche Pflichtstundenzahl während der Dauer von wenigstens einem ganzen Schuljahr erfüllt.
2) Der Status eines Hauptlehrers bleibt erhalten, wenn die vorgeschriebene Pflichtstundenzahl aus schulorganisatorischen Gründen nicht erreicht wird. Die Regierung erlässt durch Verordnung nähere Bestimmungen.
Art. 8
Fachliche und persönliche Voraussetzungen
1) Zum Hauptlehrer kann bestellt werden, wer
a) das liechtensteinische Landesbürgerrecht besitzt;
b) in bürgerlichen Ehren und Rechten steht;
c) durch ein amtsärztliches Zeugnis nachweist, dass er keine die Schüler gefährdenden Krankheiten oder die Berufsausübung wesentlich beeinträchtigenden Behinderungen hat;
d) die entsprechende in Art. 91 des Schulgesetzes vorgeschriebene und von der Regierung anerkannte Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen hat;
e) den Nachweis der methodischen und pädagogischen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erteilung des Unterrichtes und die Erziehung der Schüler erbringt.
2) Sofern freie Lehrstellen nicht durch geeignete liechtensteinische Bewerber besetzt werden können, kann die Regierung Ausländer zu Hauptlehrern bestellen.
Art. 9
Ausschreibungen freier Lehrstellen
Vom Landtag neu geschaffene Lehrstellen und bestehende Lehrstellen, welche neu zu besetzen sind, sind von der Regierung zur freien Bewerbung auszuschreiben.
Art. 10
Provisorische Anstellung
1) Alle neu in den Schuldienst eintretenden Hauptlehrer an öffentlichen Schulen werden vorerst durch Dienstvertrag für die Dauer von zwei Jahren provisorisch angestellt.
2) Die provisorische Anstellung kann von der Regierung bis zu zwei Jahren verlängert werden, falls ein Lehrer die Voraussetzungen für eine definitive Anstellung gemäss Art. 11 nicht erfüllt. Nach spätestens vier Jahren ist über die definitive Anstellung oder über die Auflösung des Dienstverhältnisses Beschluss zu fassen.
3) Während der Dauer der provisorischen Anstellung stehen die Hauptlehrer in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zum Staat. Für das Arbeitsverhältnis gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Einzelarbeitsvertrag. Das Arbeitsverhältnis ist durch Dienstvertrag zu regeln.
Art. 11
Voraussetzungen für die definitive Anstellung
1) Die Bewerber um eine definitive Anstellung haben vor Ablauf der provisorischen Anstellung bei der Regierung einen Antrag einzureichen.
2) Voraussetzungen für eine definitive Anstellung sind:
a) zufriedenstellende Unterrichtstätigkeit des Antragstellers während der provisorischen Anstellung;
b) der Nachweis über die Lehrerfortbildung;
c) der Nachweis von Kenntnissen über die das liechtensteinische Schulwesen betreffenden Vorschriften;
d) der Nachweis über Kenntnisse in liechtensteinischer Landeskunde insbesondere in Geschichte und Staatskunde.
3) Der Nachweis gemäss Abs. 2 Bst. c und d ist durch den Besuch von Kursen, die von der Regierung angeordnet werden, und den erfolgreichen Abschluss einer Prüfung zu erbringen. Die Einzelheiten werden von der Regierung durch Verordnung geregelt.
Art. 12
Auszeichnung bei besonderen Verdiensten
Aufgrund besonderer Leistungen kann die Regierung einem Lehrer eine Auszeichnung gewähren.
Art. 13
Definitive Anstellung
1) Die definitive Anstellung erfolgt nach Beendigung der provisorischen Anstellung und der Durchführung des Verfahrens gemäss Art. 11.
2) Die definitive Anstellung wird von der Regierung durch eine Urkunde bestätigt. Bei der Überreichung der Urkunde ist der Diensteid abzulegen.
3) Ein definitiv angestellter Hauptlehrer steht zum Staat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis und kann ohne Disziplinarverfahren nicht aus dem Schuldienst entlassen werden. Vorbehalten bleibt eine Entlassung gemäss Art. 19 und 20.
Art. 14
Beibehaltung der Lehrstelle und Versetzung
1) Ein definitiv angestellter Hauptlehrer hat unter Vorbehalt von Abs. 3 dieses Artikels und Art. 20 Anspruch auf Beibehaltung der Lehrstelle.
2) Ein definitiv angestellter Hauptlehrer kann auf eigenen Wunsch von der Regierung an eine andere zur freien Bewerbung ausgeschriebene Lehrstelle versetzt werden.
3) Ein definitiv angestellter Hauptlehrer kann von der Regierung an eine andere Lehrstelle versetzt werden, wenn eine Lehrstelle an der betreffenden Schule aufgehoben wird oder wenn für den ihm erteilten Lehrauftrag kein Bedarf mehr besteht.
Art. 15
Entlassung auf eigenes Begehren
1) Ein definitiv angestellter Hauptlehrer kann von der Regierung auf eigenes Begehren auf Ende eines Schuljahres aus dem Dienst entlassen werden.
2) Das Begehren eines Hauptlehrers um Entlassung aus dem Dienst ist spätestens sechs Monate vor Ende des Schuljahres bei der Regierung einzureichen.
Art. 16
Versetzung in den Ruhestand
1) Hauptlehrer werden von der Regierung mit Vollendung des 65. Lebensjahres, Hauptlehrerinnen mit Vollendung des 62. Lebensjahres auf Ende des laufenden Schuljahres in den Ruhestand versetzt.
2) Einem Begehren auf Versetzung in den Ruhestand während des Schuljahres ist von der Regierung nur zu entsprechen, wenn dadurch eine geordnete Weiterführung des Unterrichtes nicht beeinträchtigt wird und wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe geltend gemacht werden können.
3) Kann eine Lehrstelle nicht mit einem geeigneten jüngeren Bewerber besetzt werden, ist die Regierung ermächtigt, das Dienstverhältnis eines Hauptlehrers bis höchstens zur Vollendung des 70. Lebensjahres einvernehmlich zu verlängern.
Art. 17
Wohnsitz
Hauptlehrer haben im Land Wohnsitz zu nehmen. In ausserordentlichen Fällen kann die Regierung befristete Ausnahmebewilligungen erteilen.
Art. 18
Nebenbeschäftigungen
1) Hauptlehrer sind verpflichtet, dem Schulamt Meldung zu erstatten, wenn sie eine nebenberufliche Tätigkeit, die eine Beeinträchtigung der lehramtlichen Pflichten zur Folge haben könnte, übernehmen oder wenn sie zusätzlichen Unterricht an auswärtigen Schulen oder in der Lehrlingsausbildung übernehmen.
2) Nebenberufliche Tätigkeiten gemäss Abs. 1 bedürfen der Bewilligung der Regierung.
3) Ergibt sich eine Beeinträchtigung der lehramtlichen Pflichten, so kann eine bereits erteilte Bewilligung zurückgezogen werden.
4) Die Regierung ist ermächtigt, die Erteilung und den Rückzug von Bewilligungen für nebenberufliche Tätigkeiten, unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung, an das Schulamt zu übertragen.
2. Auflösung des Dienstverhältnisses aus administrativen Gründen
Entlassungsgründen
Art. 19
a) in der Person des Lehrers
Die Regierung kann einen definitiv angestellten Lehrer aus dem Schuldienst entlassen,
a) wenn er nicht mehr über die allgemeinen Anstellungsvoraussetzungen verfügt;
b) wenn er dauernd oder langfristig an der Erteilung des Unterrichts verhindert ist;
c) wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Als wichtige Gründe gelten namentlich die Unfähigkeit, den Schuldienst richtig zu versehen sowie andere Umstände, die eine Fortführung des Anstellungsverhältnisses im Interesse der Schüler und der Schule nicht mehr gewährleisten.
Art. 20
b) Aufhebung der Lehrstelle
Die Regierung kann einen definitiv angestellten Lehrer aus dem Schuldienst entlassen, wenn eine Lehrstelle an der betreffenden Schule aufgehoben wird oder für den ihm erteilten Lehrauftrag kein Bedarf mehr besteht und wenn eine Versetzung nach Art. 14 Abs. 3 nicht möglich ist.
Verfahren
Art. 21
a) Grundsatz
Ein definitiv angestellter Lehrer kann gemäss Art. 19 erst entlassen werden, wenn zwei Inspektionsberichte vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die Voraussetzungen für eine Entlassung gegeben sind.
Art. 22
b) Inspektionsbericht
1) Im Inspektionsbericht ist festzuhalten, ob die Leistungen eines Lehrers für die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses genügen oder nicht.
2) Die Regierung erlässt durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Gestaltung des Inspektionsberichtes.
Art. 23
c) Grundlage
1) Ein Verfahren gemäss Art. 19 Bst. b und c kann aufgrund eines medizinischen Gutachtens oder eines Inspektionsberichtes eingeleitet werden.
2) Im übrigen gelten für das Verfahren gemäss Art. 19 und 20 sinngemäss die Bestimmungen von Art. 25 und 26.
3. Disziplinarverfahren
Art. 24
Disziplinarische Verantwortlichkeit
Der Lehrer ist für eine schuldhafte Verletzung der Dienstpflicht oder für ein schuldhaftes, mit seiner Aufgabe als Lehrer und Erzieher unvereinbares Verhalten disziplinarisch verantwortlich.
Disziplinarverfahren
Art. 25
a) Eröffnung
1) Die Regierung eröffnet ein Disziplinarverfahren aufgrund einer Anzeige, einer Aufsichtsbeschwerde oder von Amtes wegen.
2) Vor Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist dem betroffenen Lehrer in jedem Falle Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Art. 26
b) Vorläufige Einstellung im Amt
Die Regierung ordnet die vorläufige Einstellung im Amt nach Anhören der Parteien an, wenn gegen einen Lehrer ein Strafverfahren hängig ist, welches ebenfalls die Einleitung eines Entlassungsverfahrens begründet erscheinen lässt, oder bei anderen Vorwürfen gegen einen Lehrer, wenn eine weitere Tätigkeit des Lehrers den ordnungsgemässen Schulbetrieb stören würde oder für den Lehrer nicht zumutbar wäre.
Art. 27
c) Disziplinarmittel
1) Als Disziplinarmittel der Regierung kommen in Betracht:
a) der mündliche Verweis;
b) die schriftliche Verwarnung;
c) die Einstellung in der Gehaltsvorrückung;
d) die Kürzung der Besoldung;
e) die Rückversetzung in die provisorische Anstellung;
f) die Suspension unter Kürzung oder Einstellung der Besoldung;
g) die Entlassung.
2) Die in Abs. 1 vorgesehenen Disziplinarmittel sind von der Regierung bei grober Pflichtverletzung oder sonstigem mit der Ausübung des Dienstes unvereinbaren Verhalten eines Lehrers nach der Schwere der Widerhandlung anzuwenden.
IV. Teilzeitlehrer
Art. 28
Begriff
Teilzeitlehrer ist, wer während eines ganzen Schuljahres einen Lehrauftrag erfüllt, dessen Ausmass geringer ist als die Pflichtstundenzahl in der betreffenden Schulart bzw. auf der betreffenden Schulstufe.
Art. 29
Anstellungserfordernisse
1) Teilzeitlehrer haben grundsätzlich die Voraussetzungen gemäss Art. 8 dieses Gesetzes zu erfüllen.
2) Können jedoch für einzelne Unterrichtsstunden nicht Teilzeitlehrer mit der erforderlichen abgeschlossenen Ausbildung eingesetzt werden, kann die Regierung Ausnahmen bewilligen.
Art. 30
Dienstverhältnis
Teilzeitlehrer werden von der Regierung für die Dauer eines Jahres angestellt und stehen zum Staat in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis. Für das Arbeitsverhältnis gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Einzelarbeitsvertrag. Das Arbeitsverhältnis ist durch Dienstvertrag zu regeln.
V. Aushilfslehrer
Art. 31
Begriff
Aushilfslehrer ist, wer den Lehrauftrag eines Haupt- oder Teilzeitlehrers für eine begrenzte Zeit von der Dauer von weniger als einem Jahr übernimmt.
Art. 32
Dienstverhältnis
1) Aushilfslehrer stehen zum Staat in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis. Für das Arbeitsverhältnis gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Einzelarbeitsvertrag.
2) Das Schulamt hat dem Aushilfslehrer die Rechte und Pflichten, die Höhe der Entschädigung und wenn möglich die Dauer des Lehrauftrages schriftlich mitzuteilen.
VI. Kindergärtnerinnen
Art. 33
Bestellung und Dienstrecht
1) Kindergärtnerinnen werden vom Gemeindeschulrat vorerst für die Dauer von höchstens zwei Jahren durch Dienstvertrag provisorisch angestellt.
2) Erfüllt eine Kindergärtnerin die Voraussetzungen von Art. 8 und 11 Abs. 2 dieses Gesetzes, kann der Gemeindeschulrat mit Genehmigung des Gemeinderates mit der Kindergärtnerin nach Ablauf von zwei Jahren einen Dienstvertrag von unbestimmter Dauer abschliessen.
3) Kindergärtnerinnen stehen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zur Gemeinde. Für das Arbeitsverhältnis gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Einzelarbeitsvertrag.
Art. 34
Anwendbare Vorschriften
1) Der Gemeindeschulrat ist bei den Kindergärtnerinnen für die Erledigung nachstehender Aufgaben zuständig:
a) der Abschluss von Dienstverträgen mit den Kindergärtnerinnen (Art. 33);
b) die ortsüblichen Ausschreibungen freier Stellen;
c) die Versetzung in den Ruhestand (Art. 16);
d) die Überwachung von Nebenbeschäftigungen (Art. 18);
e) die Einleitung und Verhängung von Disziplinarmassnahmen (Art. 25, 26 und 27).
2) Der Gemeindeschulrat hat vor Abschluss eines provisorischen Dienstvertrages oder eines Dienstvertrages von unbestimmter Dauer eine Stellungnahme des Schulamtes einzuholen.
Art. 35
Besoldung
Die Regierung setzt die Minimalsätze für die Besoldung der Kindergärtnerinnen fest.
VII. Liechtensteinische Lehrer an Privatschulen
Art. 36
Hauptlehrer an Privatschulen
Zum Hauptlehrer an Privatschulen, mit denen der Staat eine Vereinbarung abgeschlossen hat und deren Zivillehrer vom Staat besoldet oder entschädigt werden, kann nur bestellt werden, wer die Voraussetzungen nach Art. 8 und 11 Abs. 2 dieses Gesetzes erfüllt.
Art. 37
Vom Staat besoldete Lehrer an Privatschulen
1) Liechtensteinische Lehrer an Privatschulen, deren Besoldung oder Entschädigung vom Staat getragen wird, werden durch Dienstvertrag zwischen der Regierung, der Leitung der Privatschule und dem Lehrer angestellt. Für das Arbeitsverhältnis gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Einzelarbeitsvertrag.
2) Liechtensteinische Lehrer an Privatschulen, deren Besoldung oder Entschädigung vom Staat getragen wird, unterstehen den Bestimmungen dieses Gesetzes, wobei an Stelle der definitiven Anstellung gemäss Art. 11 und 13 der Abschluss eines Dienstvertrages von unbestimmter Dauer tritt.
VIII. Ausländische Lehrer an öffentlichen und privaten Schulen
Art. 38
Dienstrecht
1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der Art. 13 bis 16 und 27 auf ausländische Lehrer an öffentlichen und privaten Schulen anwendbar. An die Stelle der Entlassung tritt die Auflösung des Dienstverhältnisses.
2) Mit ausländischen Lehrern an öffentlichen Schulen sind vorerst provisorische Dienstverträge von der Dauer eines Jahres abzuschliessen. Nach Ablauf der provisorischen Anstellung werden längerfristige Dienstverträge abgeschlossen. Ausländische Lehrer an öffentlichen Schulen stehen zum Staat in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis. Für das Arbeitsverhältnis gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Einzelarbeitsvertrag.
3) Die in Art. 11 Abs. 2 und 3 festgelegten Voraussetzungen gelten auch für den Abschluss eines längerfristigen Dienstvertrages.
Art. 39
Ausnahmebestimmung
Für ausländische Lehrer, welche gemäss Art. 107 der Verfassung mit Zustimmung des Landtages im liechtensteinischen Staatsdienst angestellt sind, gelten die gleichen Bestimmungen wie für die liechtensteinischen Lehrer.
IX. Rechtsmittel
Art. 40
Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz erhoben werden.
Art. 41
1) Gegen Beschlüsse des Gemeindeschulrates kann binnen 14 Tagen beim Gemeinderat Einspruch erhoben werden.
2) Eine den Einspruch abweisende Entscheidung des Gemeinderates kann mit Beschwerde bei der Regierung angefochten werden.
X. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 42
Befristete Dienstverträge
1) Befristete Dienstverträge bleiben bis zum Ablauf der Vertragsdauer in Kraft.
2) Nach Ablauf der Vertragsdauer sind die Dienstverträge den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.
Art. 43
Umwandlung in definitive Dienstverhältnisse
Liechtensteinische Hauptlehrer an öffentlichen Schulen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht definitiv angestellt sind, werden von der Regierung auf Antrag definitiv angestellt, wenn sie seit wenigstens zwei Jahren im liechtensteinischen Schuldienst tätig sind und die Voraussetzungen nach Art. 11 dieses Gesetzes erfüllen.
Art. 44
Sonderbestimmung für Primarlehrer
Vor der definitiven Anstellung von Primarlehrern gemäss Art. 11 und 13 dieses Gesetzes ist die Stellungnahme des Gemeindeschulrates einzuholen.
Art. 45
Aufhebung bestehender Vorschriften
Mit dem Erlass dieses Gesetzes werden nachstehende Vorschriften aufgehoben:
a) Art. 133 des Schulgesetzes vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7;
b) Abschnitt II Ziff. 1 des Gesetzes betreffend das Dienstverhältnis und die Besoldung der Staatsbeamten, Staatsangestellten und Lehrpersonen, LGBl. 1938 Nr. 6;
c) Art. 1 Bst. c und die Worte "sowie gegen Beschlüsse des Landesschulrates" in Art. 2 des Gesetzes betreffend die Änderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof und des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege, LGBl. 1949 Nr. 24;
d) die Art. 29 Abs. 1, 30 und 31 des Gesetzes betreffend das Dienstverhältnis und die Besoldung der Staatsbeamten, Staatsangestellten und Lehrpersonen vom 10. Februar 1938 in der Fassung des Gesetzes vom 28. Dezember 1962, LGBl. 1963 Nr. 6.
Art. 46
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Franz Josef

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef