| 0.232.141.11 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1981
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Nr. 33
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ausgegeben am 13. Mai 1981
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Kundmachung
betreffend den Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) vom 19. Juni 1970 sowie die Änderung der Ausführungsordnung zu diesem Vertrag, LGBl. 1980 Nr. 35
Vorbehalte zum Vertrag
Bundesrepublik Deutschland
Der Vertrag gilt auch für Berlin (West) vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an für die Bundesrepublik Deutschland.
Dänemark
Dänemark betrachtet sich durch die Bestimmungen von Kapitel II des Vertrags betreffend die internationale vorläufige Prüfung als nicht gebunden.
Finnland
Nach Art. 64 Abs. 2 Bst. a Ziff. ii des Vertrags behält sich Finnland vor, dass die in Art. 40 vorgesehene Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen Verfahrens der Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder einer Übersetzung davon durch sein nationales Amt oder durch Vermittlung dieses Amtes nicht entgegensteht, wodurch das Amt aber nicht von den in Art. 30 und 38 vorgesehenen Verpflichtungen freigestellt wird.
Frankreich
1. Nach Art. 64 Abs. 1 und 5 des Vertrags ist Frankreich durch die Bestimmungen von Kapitel II und von Art. 59 des Vertrags nicht gebunden.
2. Mit Bezug auf Art. 62 Abs. 3 ist der Vertrag, mit obigen Vorbehalten versehen, auf das Staatsgebiet der Französischen Republik, die Übersee - Departemente und Übersee - Territorien eingeschlossen, anwendbar.
Japan
Gemäss Art. 64.2a) des Vertrags erklärt die Regierung Japans, dass:
i) Japan durch die Bestimmungen von Art. 39.1 betreffend die Übermittlung eines Exemplars der internationalen Anmeldung sowie deren Übersetzung (wie vorgeschrieben) nicht gebunden ist;
ii) die in Art. 40 vorgesehene Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen Verfahrens einer Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder einer Übersetzung hiervon durch sein nationales Amt oder durch Vermittlung dieses Amtes nicht entgegensteht, wodurch das Amt aber nicht von den in Art. 30 und 38 vorgesehenen Verpflichtungen freigestellt wird.
Liechtenstein
Das Fürstentum Liechtenstein erklärt, nach Art. 64 Abs. 1 Bst. a durch die Bestimmungen von Kapitel II des Vertrags nicht gebunden zu sein.
Luxemburg
Nach Art. 64 ist das Grossherzogtum Luxemburg durch die Bestimmungen von Kapitel II des Vertrags nicht gebunden.
Niederlande
Der Vertrag gilt nur für das Königreich in Europa.
Norwegen
Norwegen erklärt, nach Art. 64 Abs. 1 des Vertrags durch die Bestimmungen von Kapitel II des Vertrags betreffend die internationale vorläufige Prüfung nicht gebunden zu sein.
Rumänien
Die Sozialistische Republik Rumänien erklärt, nach Art. 64 Abs. 5 durch die Bestimmungen von Art. 59 des Vertrags nicht gebunden zu sein.
Die Sozialistische Republik Rumänien ist der Ansicht, dass die Streitigkeiten über die Auslegung und die Anwendung des Vertrags und der Ausführungsordnung nur mit dem Einverständnis aller am Streit beteiligten Parteien, und für jeden Fall getrennt, vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden können.
Schweden
Nach Art. 64 Abs. 2a ii des Vertrags erklärt Schweden, dass die in Art. 40 vorgesehene Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen Verfahrens der Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder einer Übersetzung davon durch sein nationales Amt oder durch Vermittlung dieses Amtes nicht entgegensteht, wodurch das Amt aber nicht von den in Art. 30 und 38 vorgesehenen Verpflichtungen freigestellt wird.
Schweiz
Nach Art. 64 Abs. 1a ist die Schweiz durch die Bestimmungen von Kapitel II des Vertrags nicht gebunden.
Sowjetunion
Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betrachtet sich durch die Bestimmungen von Art. 59 des Vertrags betreffend die Regelung von Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung des Vertrags als nicht gebunden.
Ungarn
Gemäss Art. 64 Abs. 5 des Vertrags betrachtet sich Ungarn durch die Bestimmungen von Art. 59 des Vertrags als nicht gebunden, wonach die Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten auf Antrag irgendeines der beteiligten Staaten vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden können.
Vereinigte Staaten von Amerika
Nach Art. 64 Abs. 1a sind die Vereinigten Staaten durch die Bestimmungen von Kapitel II nicht gebunden.
Nach Art. 64 Abs. 3a ist die internationale Veröffentlichung von internationalen Anmeldungen nicht erforderlich, soweit diese die Vereinigten Staaten betrifft.
Da das nationale Recht der Vereinigten Staaten das Prioritätsdatum, nach der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums für Zwecke der Bestimmung des Standes der Technik nicht dem tatsächlichen Anmeldedatum in den Vereinigten Staaten gleichstellt, erklärt dieser Staat, dass nach Art. 64 Abs. 4a des Vertrags die Einreichung einer internationalen Anmeldung ausserhalb seines Staatsgebiets, in der dieser als Bestimmungsstaat benannt wird, für Zwecke der Bestimmung des Standes der Technik nicht einer tatsächlichen Anmeldung in seinem Staatsgebiet gleichgestellt wird.
Ist eine internationale Anmeldung, in der die Vereinigten Staaten als Bestimmungsstaat benannt werden, nach Art. 21 des Vertrags international veröffentlicht worden, gilt diese internationale Anmeldung von diesem Datum an als zum Stand der Technik gehörend. Falls diese internationale Anmeldung nicht international veröffentlicht wurde, gilt sie von dem Datum an als zum Stand der Technik gehörend, an dem das Amt für Patente und Marken der Vereinigten Staaten eine Kopie dieser internationalen Anmeldung in englischer Sprache samt der nationalen Gebühr und einem Eid oder einer Erklärung des Erfinders erhalten hat.
Nach Art. 62 Abs. 3 des Vertrags erklären die Vereinigten Staaten, dass der Vertrag für alle Gebiete gilt, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich sind.
Änderungen der Ausführungsordnung zum Vertrag
Gemäss den Beschlüssen der PCT-Versammlung vom 1. Mai 1979, 16. Juni 1980 und 26. September 1980. Die Änderungen aufgrund dieser Beschlüsse sind in Kraft:
mit Ziff. 1) ab 1. Mai 1979
mit Ziff. 2) ab 1. August 1979
mit Ziff. 3) ab 1. Oktober 1980
mit Ziff. 4) ab 1. Januar 1981
Regel 4
3)
Der Antrag (Inhalt)
4.1 Vorgeschriebener und wahlweiser Inhalt; Unterschrift
a) (Keine Änderung)
b) Der Antrag hat gegebenenfalls zu enthalten:
i) einen Prioritätsanspruch,
ii) einen Hinweis auf eine frühere internationale Recherche, Recherche internationaler Art oder andere Recherche,
iii) eine Erklärung hinsichtlich der gewählten Schutzrechtsart,
iv) einen Hinweis, dass der Anmelder ein regionales Patent zu erhalten wünscht, und die Namen der Bestimmungsstaaten, für die er ein solches Patent wünscht,
v) eine Bezugnahme auf die Hauptanmeldung oder das Hauptpatent.
c) (Keine Änderung)
d) (Keine Änderung)
4.2 (Keine Änderung)
4.3 (Keine Änderung)
4.4 (Keine Änderung)
4.5 (Keine Änderung)
4.6 (Keine Änderung)
4.7 (Keine Änderung)
4.8 Vertretung mehrerer Anmelder, die keinen gemeinsamen Anwalt haben
a) (Keine Änderung)
b) Sind mehrere Anmelder vorhanden und ist in dem Antrag kein Anwalt angegeben, der alle Anmelder vertritt, und erfüllt der Antrag das Erfordernis der Bezeichnung eines Anmelders nach Abs. a nicht, so ist der Anmelder gemeinsamer Vertreter, der im Antrag als erster genannt und zur Einreichung einer internationalen Anmeldung bei dem Anmeldeamt berechtigt ist, bei dem die internationale Anmeldung eingereicht worden ist (Regel 19.1 Abs. a).
4.9 (Keine Änderung)
4.10 Prioritätsanspruch
a) (Keine Änderung)
b) Enthält der Antrag nicht beide folgenden Angaben, nämlich
i) das Land, in dem sie eingereicht worden ist, wenn die frühere Anmeldung keine regionale oder internationale Anmeldung ist; wenigstens ein Land, für das sie eingereicht worden ist, wenn die frühere Anmeldung eine regionale oder internationale Anmeldung ist, und
ii) das Datum, an dem sie eingereicht worden ist,
so gilt der Prioritätsanspruch für das Verfahren nach dem Vertrag als nicht erhoben, es sei denn, dass die Angabe des Landes oder des Datums wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers fehlt oder unrichtig ist; kann das Land oder das richtige Land oder das Datum oder das richtige Datum aufgrund der beim Anmeldeamt vor Übermittlung des Aktenexemplars an das Internationale Büro eingegangenen Abschrift der früheren Anmeldung festgestellt werden, so gilt der Fehler als offensichtlicher Fehler.
c) (Keine Änderung)
d) (Keine Änderung)
e) (Keine Änderung)
4.11 Bezugnahme auf eine frühere Recherche
Ist für eine Anmeldung eine internationale Recherche oder eine Recherche internationaler Art gemäss Art. 15 Abs. 5 beantragt worden oder wünscht der Anmelder, dass die Internationale Recherchenbehörde den internationalen Recherchenbericht ganz oder teilweise auf die Ergebnisse einer anderen Recherche als einer internationalen Recherche oder Recherche internationaler Art stützt, welche von dem für die internationale Anmeldung als internationale Recherchenbehörde zuständigen nationalen Amt oder der dafür zuständigen zwischenstaatlichen Organisation durchgeführt worden ist, so hat der Antrag einen Hinweis auf diese Tatsache zu enthalten. In diesem Hinweis ist entweder die Anmeldung (oder gegebenenfalls deren Übersetzung), für die die frühere Recherche durchgeführt worden ist, durch Angabe des Landes, des Datums und des Aktenzeichens oder diese Recherche, gegebenenfalls durch Angabe des Datums und des Aktenzeichens des Recherchenantrags, näher zu bezeichnen.
4.12 (Keine Änderung)
4.13 (Keine Änderung)
4.14 (Keine Änderung)
4.15 (Keine Änderung)
4.16 (Keine Änderung
4.17 (Keine Änderung)
Regel 10
3)
Terminologie und Zeichen
10.1 Terminologie und Zeichen
a) (Keine Änderung)
b) Temperaturen sind in Grad Celsius oder, falls den Angaben ein anderes System zugrunde liegt, auch in Grad Celsius anzugeben.
c) (Gestrichen)
d) (Keine Änderung)
e) (Keine Änderung)
f) (Keine Änderung)
10.2 (Keine Änderung)
Regel 11
3)
Bestimmungen über die äussere Form der internationalen Anmeldung
11.1 (Keine Änderung)
11.2 Vervielfältigungsfähigkeit
a) (Keine Änderung)
b) (Keine Änderung)
c) (Keine Änderung)
d) Vorbehaltlich der Regel 11.10 Abs. d und der Regel 11.13 Abs. j ist jedes Blatt im Hochformat zu verwenden (d. h. die kurzen Seiten oben und unten).
11.3 (Keine Änderung)
11.4 (Keine Änderung)
11.5 (Keine Änderung)
11.6 (Keine Änderung)
11.7 (Keine Änderung)
11.8 (Keine Änderung)
11.9 (Keine Änderung)
11.10 Zeichnungen, Formeln und Tabellen innerhalb des Textes
a) (Keine Änderung)
b) (Keine Änderung)
c) (Keine Änderung)
d) Tabellen sowie chemische oder mathematische Formeln können im Querformat wiedergegeben werden, wenn sie im Hochformat nicht befriedigend dargestellt werden können; Blätter, auf denen Tabellen oder chemische oder mathematische Formeln im Querformat wiedergegeben werden, sind so anzuordnen, dass der Kopf der Tabellen oder Formeln auf der linken Seite des Blattes erscheint.
11.11 (Keine Änderung)
11.12 Änderungen und Ähnliches
Jedes Blatt muss weitgehend frei von Radierstellen und frei von Änderungen, Überschreibungen und Zwischenbeschriftungen sein. Von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn der verbindliche Text dadurch nicht in Frage gestellt wird und die Voraussetzungen für eine gute Vervielfältigung nicht gefährdet sind.
11.13 Besondere Bestimmungen für Zeichnungen
a) (Keine Änderung)
b) (Keine Änderung)
c) (Keine Änderung)
d) (Keine Änderung)
e) (Keine Änderung)
f) (Keine Änderung)
g) (Keine Änderung)
h) (Keine Änderung)
i) (Keine Änderung)
j) Die einzelnen Abbildungen sind auf einem Blatt oder mehreren Blättern ohne Platzverschwendung vorzugsweise im Hochformat und eindeutig voneinander getrennt anzuordnen. Sind die Abbildungen nicht im Hochformat dargestellt, so sind sie im Querformat mit dem Kopf der Abbildungen auf der linken Seite des Blattes anzuordnen.
k) (Keine Änderung)
l) (Keine Änderung)
m) (Keine Änderung)
n) (Keine Änderung)
11.14 (Keine Änderung)
11.15 (Keine Änderung)
Regel 13
3)
Einheitlichkeit der Erfindung
13.1 (Keine Änderung)
13.2 Ansprüche verschiedener Kategorien
Regel 13.1 ist so auszulegen, dass sie insbesondere eine der folgenden drei Möglichkeiten zulässt:
i) mit einem unabhängigen Anspruch für ein bestimmtes Erzeugnis innerhalb derselben internationalen Anmeldung einen unabhängigen Anspruch für ein besonders angepasstes Verfahren zur Herstellung dieses Erzeugnisses und einen unabhängigen Anspruch für eine Verwendung dieses Erzeugnisses zu verbinden, oder
ii) mit einem unabhängigen Anspruch für ein bestimmtes Verfahren innerhalb derselben internationalen Anmeldung einen unabhängigen Anspruch für eine Vorrichtung oder ein Mittel, die zur Ausführung dieses Verfahrens besonders entwickelt wurden, zu verbinden, oder
iii) mit einem unabhängigen Anspruch für ein bestimmtes Erzeugnis innerhalb derselben internationalen Anmeldung einen unabhängigen Anspruch für ein besonders angepasstes Verfahren zur Herstellung dieses Erzeugnisses und innerhalb derselben internationalen Anmeldung einen unabhängigen Anspruch für eine Vorrichtung oder ein Mittel, die zur Ausführung des Verfahrens besonders entwickelt wurden, zu verbinden.
13.3 Ansprüche der gleichen Kategorie
Vorbehaltlich der Regel 13.1 ist es zulässig, in derselben internationalen Anmeldung zwei oder mehr unabhängige Ansprüche der gleichen Kategorie (d. h. Erzeugnis, Verfahren, Vorrichtung oder Verwendung) aufzunehmen, die nicht ohne weiteres in einem einzigen gattungsbildenden Anspruch wiedergegeben werden können.
13.4 Abhängige Ansprüche
Vorbehaltlich der Regel 13.1 ist es zulässig, in einer internationalen Anmeldung eine angemessene Zahl abhängiger Ansprüche, mit denen bestimmte Ausführungsformen der in einem unabhängigen Anspruch geltend gemachten Erfindung beansprucht werden, aufzunehmen, auch dann, wenn die Merkmale des abhängigen Anspruchs für sich genommen als unabhängige Erfindung angesehen werden könnten.
13.5 (Keine Änderung)
Regel 13bis
3)
Mikrobiologische Erfindungen
13bis.1 Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Regel bedeutet "Bezugnahme auf einen hinterlegten Mikroorganismus" die in einer internationalen Anmeldung in bezug auf die Hinterlegung eines Mikroorganismus bei einer Hinterlegungsstelle oder den so hinterlegten Mikroorganismus gemachten Angaben.
13bis.2 Bezugnahmen (Allgemeines)
Jede Bezugnahme auf einen hinterlegten Mikroorganismus hat gemäss dieser Regel zu erfolgen und gilt in diesem Fall als mit den Erfordernissen des nationalen Rechts eines jeden Bestimmungsstaates in Einklang stehend.
13bis.3 Bezugnahmen: Inhalt; Fehlen einer Bezugnahme oder Angabe
a) Eine Bezugnahme auf einen hinterlegten Mikroorganismus hat zu enthalten
i) den Namen und die Anschrift der Hinterlegungsstelle, bei der die Hinterlegung vorgenommen wurde;
ii) das Datum der Hinterlegung des Mikroorganismus bei dieser Stelle;
iii) die Eingangsnummer, welche diese Stelle der Hinterlegung zugeteilt hat, sowie
iv) jede weitere Angabe, deren Erfordernis dem Internationalen Büro gemäss Regel 13bis.7 Abs. a Ziff. i mitgeteilt worden ist, sofern das Erfordernis dieser Angabe mindestens zwei Monate vor Einreichung der internationalen Anmeldung gemäss Regel 13bis.7 Abs. c im Blatt veröffentlicht worden ist.
b) Das Fehlen einer Bezugnahme auf einen hinterlegten Mikroorganismus oder das Fehlen einer Angabe gemäss Abs. a in einer Bezugnahme auf einen hinterlegten Mikroorganismus hat in einem Bestimmungsstaat, dessen nationales Recht diese Bezugnahme oder Angabe in einer nationalen Anmeldung nicht vorschreibt, keine Folgen.
13bis.4 Bezugnahmen: Frist zur Einreichung von Angaben
Ist eine der in Regel 13bis.3 Abs. a genannten Angaben nicht in einer Bezugnahme auf einen hinterlegten Mikroorganismus in der eingereichten internationalen Anmeldung enthalten, wird sie jedoch vom Anmelder beim Internationalen Büro innerhalb von 16 Monaten seit dem Prioritätsdatum eingereicht, so wird diese Angabe von jedem Bestimmungsamt als rechtzeitig eingereicht angesehen, es sei denn, dass das nationale Recht im Falle einer nationalen Anmeldung die Einreichung dieser Angabe zu einem früheren Zeitpunkt vorschreibt und dieses Erfordernis dem Internationalen Büro gemäss Regel 13bis.7 Abs. a Ziff. ii mitgeteilt worden ist, vorausgesetzt, dass das Internationale Büro dieses Erfordernis mindestens zwei Monate vor Einreichung der internationalen Anmeldung gemäss Regel 13bis.7 Abs. c im Blatt veröffentlicht hat. Beantragt der Anmelder die vorzeitige Veröffentlichung nach Art. 21 Abs. 2 Abs. b, so kann jedes Bestimmungsamt im Zeitpunkt der Antragsstellung nicht eingereichte Angaben als nicht rechtzeitig eingereicht ansehen. Unabhängig von der Einhaltung der gemäss den vorhergehenden Sätzen massgebenden Frist unterrichtet das Internationale Büro den Anmelder und die Bestimmungsämter von dem Datum, an dem eine in der eingereichten internationalen Anmeldung nicht enthaltene Angabe bei ihm eingegangen ist. Das Internationale Büro gibt dieses Datum in der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung an, wenn die Angabe vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung bei ihm eingereicht wurde.
13bis.5 Bezugnahmen und Angaben für die Zwecke eines oder mehrerer Bestimmungsstaaten; verschiedene Hinterlegungen für verschiedene Bestimmungsstaaten; bei anderen als den mitgeteilten Hinterlegungsstellen vorgenommene Hinterlegungen
a) Eine Bezugnahme auf einen hinterlegten Mikroorganismus gilt als für alle Bestimmungsstaaten erfolgt, wenn sie nicht ausdrücklich nur für die Zwecke bestimmter Bestimmungsstaaten vorgenommen wird; das gleiche gilt für die in der Bezugnahme enthaltenen Angaben.
b) Für verschiedene Bestimmungsstaaten können Bezugnahmen auf verschiedene Hinterlegungen des Mikroorganismus erfolgen.
c) Jedes Bestimmungsamt ist berechtigt, eine Hinterlegung unberücksichtigt zu lassen, die bei einer anderen als einer von ihm gemäss Regel 13bis.7 Abs. b mitgeteilten Hinterlegungsstelle vorgenommen worden ist.
13bis.6 Abgabe von Proben
a) Enthält die internationale Anmeldung eine Bezugnahme auf einen hinterlegten Mikroorganismus, so hat der Anmelder auf Antrag der Internationalen Recherchenbehörde oder der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde in die Abgabe einer Probe dieses Mikroorganismus durch die Hinterlegungsstelle an diese Behörde einzuwilligen und für deren Durchführung Sorge zu tragen, vorausgesetzt, dass diese Behörde dem Internationalen Büro mitgeteilt hat, dass die Abgabe von Proben erforderlich werden kann und dass solche Proben nur für die Zwecke der internationalen Recherche oder gegebenenfalls der internationalen vorläufigen Prüfung verwendet werden, und dass diese Mitteilung im Blatt veröffentlicht worden ist.
b) Die Abgabe von Proben des hinterlegten Mikroorganismus, auf den in einer internationalen Anmeldung Bezug genommen ist, darf gemäss Art. 23 und 40 vor Ablauf der massgeblichen Fristen, nach dem das nationale Verfahren gemäss den genannten Artikeln aufgenommen werden kann, nur mit Einwilligung des Anmelders erfolgen. Nimmt jedoch der Anmelder die in Art. 22 oder 39 genannten Handlungen nach der internationalen Veröffentlichung, aber vor Ablauf der genannten Fristen vor, so kann die Abgabe von Proben des hinterlegten Mikroorganismus erfolgen, sobald die genannten Handlungen vorgenommen worden sind. Unbeschadet der vorhergehenden Bestimmung kann die Abgabe von Proben des hinterlegten Mikroorganismus nach dem für jedes Bestimmungsamt geltenden nationalen Recht erfolgen, sobald die internationale Veröffentlichung nach diesem Recht die Wirkungen der gesetzlich vorgeschriebenen inländischen Veröffentlichung einer ungeprüften nationalen Anmeldung erlangt hat.
13bis.7 Nationale Erfordernisse: Mitteilung und Veröffentlichung
a) Jedes nationale Amt kann dem Internationalen Büro jedes Erfordernis des nationalen Rechts mitteilen, aufgrund dessen
i) eine Bezugnahme auf einen hinterlegten Mikroorganismus in einer nationalen Anmeldung ausser den in Regel 13bis.3 Abs. a Ziff. i, ii und iii genannten Angaben zusätzlich die in der Mitteilung genannten Angaben zu enthalten hat;
ii) eine nationale Anmeldung eine oder mehrere der in Regel 13bis.3 Abs. a genannten Angaben im Zeitpunkt der Einreichung zu enthalten hat oder diese Angabe(n) zu einem in der Mitteilung angegebenen früheren Zeitpunkt als vor dem Ablauf von 16 Monaten seit dem Prioritätsdatum einzureichen sind.
b) Jedes nationale Amt teilt dem Internationalen Büro erstmals vor Inkrafttreten dieser Regel und danach bei jeder Änderung die Hinterlegungsstellen mit, bei denen das nationale Recht Hinterlegungen von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren vor diesem Amt gestattet oder teilt ihm gegebenenfalls mit, dass das nationale Recht solche Hinterlegungen nicht vorschreibt oder gestattet.
c) Das Internationale Büro veröffentlicht die ihm gemäss Abs. a mitgeteilten Erfordernisse und die ihm gemäss Abs. b mitgeteilten Angaben unverzüglich im Blatt.
Regel 15
2)
Die internationale Gebühr
15.1 Grundgebühr und Bestimmungsgebühren
Für jede internationale Anmeldung ist eine vom Anmeldeamt erhobene Gebühr zugunsten des Internationalen Büros zu zahlen ("internationale Gebühr"), bestehend aus
i) einer "Grundgebühr" und
ii) so vielen "Bestimmungsgebühren", als vom Anmelder in der internationalen Anmeldung um nationale Patente und regionale Patente nachgesucht wird, wobei in dem Falle, dass Art. 44 auf eine Bestimmung anwendbar ist, nur eine Bestimmungsgebühr zu entrichten ist.
15.2 Beträge
a) Die Höhe der Grundgebühr und der Bestimmungsgebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis.
b) Die Höhe der Grundgebühr und der Bestimmungsgebühr wird für jedes Anmeldeamt, das nach Regel 15.3 die Zahlung dieser Gebühren in einer anderen Währung oder in anderen Währungen als der Schweizer Währung vorschreibt, vom Generaldirektor nach Anhörung dieses Amtes in der (oder in den) von diesem Amt vorgeschriebenen Währung(en) festgesetzt ("vorgeschriebene Währung"). Die Beträge in jeder vorgeschriebenen Währung stellen den Gegenwert der im Gebührenverzeichnis in Schweizer Währung angegebenen Beträge in runden Zahlen dar. Sie werden im Blatt veröffentlicht.
c) Werden die im Gebührenverzeichnis angegebenen Gebührenbeträge geändert, so sind die entsprechenden Beträge in den vorgeschriebenen Währungen von demselben Zeitpunkt an anwendbar wie die in dem geänderten Gebührenverzeichnis angegebenen Beträge.
d) Ändert sich der Wechselkurs zwischen der Schweizer Währung und einer der vorgeschriebenen Währungen gegenüber dem zuletzt zugrundegelegten Wechselkurs, so setzt der Generaldirektor die neuen Beträge in der vorgeschriebenen Währung gemäss den Weisungen der Versammlung fest. Die neu festgesetzten Beträge werden zwei Monate nach ihrer Veröffentlichung im Blatt anwendbar mit der Massgabe, dass das beteiligte Amt und der Generaldirektor sich auf einen Zeitpunkt innerhalb dieser Zweimonatsfrist einigen können, von dem an diese Beträge für dieses Amt anwendbar werden.
15.3 Zahlungsart
Die internationale Gebühr ist in der (den) vom Anmeldeamt vorgeschriebenen Währung(en) zu zahlen; bei Überweisung durch das Anmeldeamt an das Internationale Büro muss der überwiesene Betrag frei in Schweizer Währung umwechselbar sein.
15.4 Fälligkeit
a) Vorbehaltlich Abs. c wird die Grundgebühr mit dem Eingang der internationalen Anmeldung fällig.
b) Vorbehaltlich Abs. c ist die Bestimmungsgebühr bei Eingang der internationalen Anmeldung oder an einem späteren Zeitpunkt vor Ablauf eines Jahres seit dem Prioritätsdatum zu zahlen.
c) Das Anmeldeamt kann den Anmeldern gestatten, die Grundgebühr oder die Bestimmungsgebühr oder beide Gebühren später als zu den in Abs. a und b vorgesehenen Zeitpunkten zu zahlen, vorausgesetzt dass
i) für die Grundgebühr oder die Bestimmungsgebühr kein späterer Zahlungstermin als ein Monat nach Eingang der internationalen Anmeldung eingeräumt wird;
ii) die Vergünstigung nicht von einer zusätzlichen Gebühr abhängig gemacht wird.
Diese spätere Zahlung führt im Falle der Grundgebühr nicht zum Verlust des internationalen Anmeldedatums und im Falle der Bestimmungsgebühr nicht zum Verlust der Bestimmungen, auf die sich die Zahlung bezieht.
15.5 (Gestrichen)
15.6 (Keine Änderung)
Regel 16
2)
Die Recherchengebühr
16.1 Befugnis, eine Gebühr zu verlangen
a) (Keine Änderung)
b) Die Recherchengebühr wird vom Anmeldeamt erhoben. Die genannte Gebühr ist in der (den) von diesem Amt bestimmten Währung(en) ("Anmeldeamtswährung") zahlbar; ist die Währung eines Anmeldeamts nicht die gleiche Währung oder eine der Währungen, in denen die Internationale Recherchenbehörde die genannte Gebühr festgelegt hat ("festgelegte Währung oder Währungen"), so muss sie, wenn sie vom Anmeldeamt an die Internationale Recherchenbehörde überwiesen wird, in die Währung des Staates, in dem die Internationale Recherchenbehörde ihren Sitz hat, frei umwechselbar sein ("Währung des Sitzstaates"). Die Höhe der Gebühr in einer anderen Anmeldeamtswährung als der festgelegten Währung oder den festgelegten Währungen wird vom Generaldirektor nach Anhörung dieses Amtes festgesetzt. Die so festgesetzten Beträge stellen den Gegenwert des von der Internationalen Recherchenbehörde in der Währung des Sitzstaates festgesetzten Betrags in runden Zahlen dar. Sie werden im Blatt veröffentlicht.
c) Wird der Betrag der Recherchengebühr in der Währung des Sitzstaates geändert, so sind die entsprechenden Beträge in den anderen Anmeldeamtswährungen als der festgelegten Währung oder den festgelegten Währungen von demselben Zeitpunkt an anwendbar, wie der geänderte Betrag in der Währung des Sitzstaates.
d) Ändert sich der Wechselkurs zwischen der Währung des Sitzstaates und einer anderen Anmeldeamtswährung als der festgelegten Währung oder den festgelegten Währungen gegenüber dem zuletzt zugrundegelegten Wechselkurs, so setzt der Generaldirektor den neuen Betrag in dieser Anmeldeamtswährung gemäss den Weisungen der Versammlung fest. Der neu festgesetzte Betrag wird zwei Monate nach seiner Veröffentlichung im Blatt anwendbar mit der Massgabe, dass das beteiligte Anmeldeamt und der Generaldirektor sich auf einen Zeitpunkt innerhalb dieser Zweimonatsfrist einigen können, von dem an der genannte Betrag für dieses Amt anwendbar wird.
e) Ist der bei der Internationalen Recherchenbehörde in der Währung des Sitzstaates tatsächlich eingegangene, zur Zahlung der Recherchengebühr in einer anderen Anmeldeamtswährung als der festgelegten Währung oder den festgelegten Währungen bestimmte Betrag geringer als der von ihr festgelegte, so zahlt das Internationale Büro die Differenz an die Internationale Recherchenbehörde; ist der tatsächlich eingegangene Betrag höher, so verbleibt die Differenz dem Internationalen Büro.
f) Für die Fälligkeit der Recherchengebühr gelten die Bestimmungen der Regel 15.4 bezüglich der Grundgebühr.
16.2 (Keine Änderung)
16.3 (Keine Änderung)
Regel 16bis
3)
Gebührenvorschüsse des Internationalen Büros
16bis.1 Garantie des Internationalen Büros
a) Stellt das Anmeldeamt im Zeitpunkt der Fälligkeit gemäss Regel 14.1 Abs. b, Regel 15.4 Abs. a oder c und Regel 16.1 Abs. f in bezug auf eine internationale Anmeldung fest, dass der Anmelder keine Gebühren entrichtet hat oder der vom Anmelder gezahlte Betrag geringer ist als der zur Deckung der Übermittlungsgebühr, der Grundgebühr und der Recherchengebühr erforderliche Betrag, so belastet das Anmeldeamt das Internationale Büro mit dem Betrag, der zur Deckung dieser Gebühren oder des fehlenden Teils hiervon erforderlich ist und sieht diesen Betrag als vom Anmelder rechtzeitig gezahlt an.
b) Stellt das Anmeldeamt im Zeitpunkt der Fälligkeit gemäss Regel 15.4 Abs. b oder c in bezug auf eine internationale Anmeldung fest, dass die Zahlung des Anmelders nicht zur Deckung der Bestimmungsgebühren für alle Bestimmungen ausreicht, so belastet das Anmeldeamt das Internationale Büro mit dem zur Deckung dieser Gebühren erforderlichen Betrag und sieht diesen Betrag als vom Anmelder rechtzeitig gezahlt an.
c) Das Internationale Büro überweist in gewissen zeitlichen Abständen jedem Anmeldeamt einen Betrag, der voraussichtlich zur Deckung der Kosten erforderlich ist, die dem Anmeldeamt gemäss Abs. a und b entstehen. Betrag und Zeitpunkt dieser Überweisungen werden von jedem Anmeldeamt nach seinen Wünschen festgesetzt. Die Belastung mit einem Betrag gemäss Abs. a und b erfordert weder die vorherige Benachrichtigung des Internationalen Büros noch dessen Zustimmung.
d) Das Anmeldeamt unterrichtet das Internationale Büro jeden Monat von den Belastungen nach Abs. a und b, sofern solche Belastungen erfolgt sind.
16bis.2 Verpflichtungen des Anmelders und andere Erfordernisse
a) Das Internationale Büro teilt dem Anmelder unverzüglich jeden Betrag mit, mit dem es gemäss Regel 16bis.1 Abs. a und b belastet worden ist, und fordert ihn auf, diesen Betrag zusammen mit einer Zuschlagsgebühr von 50% innerhalb eines Monats seit dem Datum der Mitteilung zu zahlen, mit der Massgabe, dass die Zuschlagsgebühr die im Gebührenverzeichnis angegebenen Beträge weder unterschreitet noch diese übersteigt. Die Mitteilung kann sich gleichzeitig auf Belastungen nach Regel 16bis.1 Abs. a und Abs. b beziehen; nach Ermessen des Internationalen Büros können Belastungen nach Regel 16bis.1 Abs. a und Belastungen nach Regel 16bis.1 Abs. b gesondert mitgeteilt werden.
b) Zahlt der Anmelder den geforderten Betrag nicht innerhalb der genannten Frist an das Internationale Büro oder zahlt er weniger, als zur Deckung der Übermittlungsgebühr, der Grundgebühr, der Recherchengebühr, einer Bestimmungsgebühr und der Zuschlagsgebühr erforderlich ist, so unterrichtet das Internationale Büro das Anmeldeamt hiervon; das Anmeldeamt erklärt die internationale Anmeldung gemäss Art. 14 Abs. 3 Bst. a für zurückgenommen, und das Anmeldeamt sowie das Internationale Büro verfahren gemäss Regel 29.
c) Zahlt der Anmelder innerhalb der genannten Frist einen Betrag an das Internationale Büro, der den zur Deckung der in Abs. b genannten Gebühren und der Zuschlagsgebühr erforderlichen Betrag übersteigt, jedoch geringer ist als der zur Deckung aller aufrechterhaltenen Bestimmungen erforderliche Betrag, so unterrichtet das Internationale Büro das Anmeldeamt hiervon; das Anmeldeamt verrechnet den Betrag, der über den zur Deckung der in Abs. b genannten Gebühren und der Zuschlagsgebühr erforderlichen Betrag hinausgeht, in der nachstehend festgelegten Reihenfolge:
i) gibt der Anmelder an, auf welche Bestimmung oder Bestimmungen sich der Betrag beziehen soll, so wird er entsprechend verrechnet; reicht der eingegangene Betrag jedoch zur Deckung der angegebenen Bestimmungen nicht aus, so wird er auf so viele Bestimmungen verrechnet, wie in Anwendung der vom Anmelder bei der Angabe der Bestimmungen gewählten Reihenfolge gedeckt sind;
ii) soweit der Anmelder die in Ziff. i genannten Angaben nicht gemacht hat, wird der Betrag oder der Restbetrag auf die Bestimmungen in der Reihenfolge verrechnet, in der sie in der internationalen Anmeldung erscheinen;
iii) erfolgt die Bestimmung eines Staates für die Zwecke eines regionalen Patents und ist die erforderliche Bestimmungsgebühr gemäss den vorhergehenden Vorschriften für diese Bestimmung verfügbar, so gilt die Bestimmung eines weiteren Staates, für den um dasselbe regionale Patent nachgesucht wird, als durch diese Gebühr gedeckt.
Das Anmeldeamt erklärt jede durch den gezahlten Betrag nicht gedeckte Bestimmung gemäss Art. 14 Abs. 3 Bst. b für zurückgenommen, und das Anmeldeamt sowie das Internationale Büro verfahren gemäss Regel 29.
d) Das Anmeldeamt erstattet dem Internationalen Büro keinen Betrag zurück, mit dem es dieses Büro zur Deckung der Übermittlungsgebühr belastet hat.
e) Gilt die internationale Anmeldung als zurückgenommen, so wird jeder Betrag, mit dem das Internationale Büro belastet worden ist, mit Ausnahme des Betrages, der zur Deckung der Übermittlungsgebühr und der vom Anmeldeamt an die Internationale Recherchenbehörde überwiesenen Recherchengebühr erforderlich ist, dem Internationalen Büro vom Anmeldeamt zurückerstattet.
f) Gilt die internationale Anmeldung als zurückgenommen, so wird jede vom Anmeldeamt belastete und an die Internationale Recherchenbehörde überwiesene Recherchengebühr von dieser Behörde an das Internationale Büro überwiesen, sofern diese Behörde die internationale Recherche nicht bereits aufgenommen hat.
g) Ist Abs. c anwendbar, so wird der vom Anmeldeamt dem Internationalen Büro für Bestimmungen, die aufgrund der Anwendung der Reihenfolge nach diesem Absatz nicht aufrechterhalten werden, belastete Betrag dem Internationalen Büro vom Anmeldeamt zurückerstattet.
16bis.3 Mitteilungen
a) Jedes Anmeldeamt kann die Anwendung der Regel 16bis.1 und 16bis.2 durch eine entsprechende schriftliche Mitteilung an das Internationale Büro bis 1. September 1980 ausschliessen. Diese Mitteilung kann jederzeit zurückgenommen werden. Das Internationale Büro veröffentlicht alle Mitteilungen und Zurücknahmen im Blatt.
b) Die frühere Regel 15.
15bleibt für jedes Anmeldeamt anwendbar, das eine Mitteilung gemäss Abs. a abgibt.
Regel 17
3)
Prioritätsbeleg
17.1 Verpflichtung zur Einreichung einer Kopie der früheren nationalen Anmeldung
a) Wird für die internationale Anmeldung gemäss Art. 8 die Priorität einer früheren nationalen Anmeldung beansprucht, so hat der Anmelder eine vom Hinterlegungsamt beglaubigte Abschrift dieser nationalen Anmeldung ("Prioritätsbeleg"), falls nicht schon bei dem Anmeldeamt zusammen mit der internationalen Anmeldung eingereicht, dem Internationalen Büro oder dem Anmeldeamt nicht später als 16 Monate nach dem Prioritätsdatum oder im Fall des Art. 23 Abs. 2 zu dem Zeitpunkt, zu dem die Behandlung und Prüfung beantragt wird, einzureichen. Ist der Prioritätsbeleg beim Anmeldeamt eingereicht worden, so ist er von diesem Amt zusammen mit dem Aktenexemplar oder unverzüglich nach Eingang bei diesem Amt an das Internationale Büro zu übermitteln. Im letzteren Fall hat das Anmeldeamt dem Internationalen Büro den Zeitpunkt mitzuteilen, zu dem der Prioritätsbeleg bei ihm eingegangen ist.
b) Wird der Prioritätsbeleg vom Anmeldeamt ausgestellt, so kann der Anmelder, statt den Prioritätsbeleg einzureichen, beim Anmeldeamt beantragen, dass dieses den Prioritätsbeleg an das Internationale Büro übermittelt. Dieser Antrag ist spätestens bis zum Ablauf der nach Abs. a anwendbaren Frist zu stellen und kann vom Anmeldeamt von der Zahlung einer Gebühr abhängig gemacht werden. Das Anmeldeamt hat den Prioritätsbeleg unverzüglich nach Eingang dieses Antrags und gegebenenfalls nach Entrichtung dieser Gebühr unter Angabe des Eingangsdatums dieses Antrags dem Internationalen Büro zu übermitteln.
c) Werden die Erfordernisse keines der beiden vorstehenden Absätze erfüllt, so kann jeder Bestimmungsstaat den Prioritätsanspruch unberücksichtigt lassen.
d) Das Internationale Büro hat das Datum, zu dem der Prioritätsbeleg bei ihm oder dem Anmeldeamt eingegangen ist, einzutragen. Gegebenenfalls ist der Zeitpunkt, zu dem ein Antrag nach Abs. b beim Anmeldeamt eingegangen ist, als Eingangsdatum des Prioritätsbelegs einzutragen. Das Internationale Büro hat den Anmelder und die Bestimmungsämter hiervon zu benachrichtigen.
17.2 (Keine Änderung)
Regel 18
3)
Der Anmelder
18.1 (Keine Änderung)
18.2 (Keine Änderung)
18.3 (Keine Änderung)
18.4 (Keine Änderung)
18.5 (Gestrichen)
Regel 19
3)
Zuständigkeit des Anmeldeamts
19.1 (Keine Änderung)
19.2 Mehrere Anmelder
Sind mehrere Anmelder vorhanden, so gelten die Erfordernisse der Regel 19.1 als erfüllt, wenn das nationale Amt, bei dem die internationale Anmeldung eingereicht wird, das nationale Amt eines Vertragsstaats ist oder für einen Vertragsstaat handelt, in dem mindestens einer der Anmelder seinen Sitz oder Wohnsitz hat oder dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.
19.3 (Keine Änderung)
Regel 20
3)
Eingang der internationalen Anmeldung
20.1 (Keine Änderung)
20.2 (Keine Änderung)
20.3 (Keine Änderung)
20.3bis Art der Vornahme von Berichtigungen
Die Verwaltungsrichtlinien schreiben vor, in welcher Form nach Art. 11 Abs. 2 Bst. a erforderliche Berichtigungen vom Anmelder einzureichen und in die Akte der internationalen Anmeldung aufzunehmen sind.
20.4 (Keine Änderung)
20.5 (Keine Änderung)
20.6 (Keine Änderung)
20.7 (Keine Änderung)
20.8 (Keine Änderung)
20.9 (Keine Änderung)
Regel 22
4)
Übermittlung des Aktenexemplars
22.1 (Keine Änderung)
22.2 Alternativverfahren
a) (Keine Änderung)
b) (Keine Änderung)
c) (Keine Änderung)
d) (Keine Änderung)
e) Hält das Anmeldeamt das Aktenexemplar nicht in dem im Abs. d festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung des Anmelders oder hat der Anmelder, der um eine Übersendung des Aktenexemplars gebeten hatte, es nicht spätestens zehn Tage vor dem Ablauf von 13 Monaten ab Prioritätsdatum erhalten, so kann der Anmelder eine Kopie seiner internationalen Anmeldung dem Internationalen Büro übersenden. Diese Kopie ("vorläufiges Aktenexemplar") wird durch das Aktenexemplar oder wenn dieses verloren gegangen ist, durch ein vom Anmeldeamt auf der Grundlage des Anmeldeamtsexemplars beglaubigtes Ersatzaktenexemplar sobald als möglich, in jedem Fall aber vor dem Ablauf von 15 Monaten seit dem Prioritätsdatum, ersetzt.
22.3 Frist gemäss Art. 12 Abs. 3
a) Die in Art. 12 Abs. 3 genannte Frist beträgt
i) für das Verfahren nach Regel 22.1 oder 22.2 Abs. c 15 Monate ab Prioritätsdatum,
ii) für das Verfahren nach Regel 22.2 Abs. d 14 Monate ab Prioritätsdatum; wird ein vorläufiges Aktenexemplar nach Regel 22.2 Abs. e eingereicht, so beträgt die Frist 14 Monate ab Prioritätsdatum für die Einreichung des vorläufigen Aktenexemplars und 15 Monate ab Prioritätsdatum für die Einreichung des Aktenexemplars.
b) (Gestrichen)
22.4 (Keine Änderung)
22.5 Mit der internationalen Anmeldung eingereichte Unterlagen
Jede in Regel 3.3 Abs. a Ziff. ii genannte Vollmacht und jeder Prioritätsbeleg, die mit der internationalen Anmeldung eingereicht worden sind, sind zusammen mit dem Aktenexemplar zu übermitteln; alle anderen in der genannten Regel erwähnten Unterlagen sind nur auf besondere Anforderung des Internationalen Büros zu übermitteln. Ist eine in Regel 3.3 Abs. a Ziff. ii genannte Unterlage in der Kontrolliste als mit der internationalen Anmeldung eingereicht angegeben, tatsächlich aber bis zum Zeitpunkt der Absendung des Aktenexemplars durch das Anmeldeamt nicht eingegangen, so vermerkt das Anmeldeamt dies in der Kontrolliste, und die genannte Angabe gilt als nicht erfolgt.
Regel 30
3)
Frist gemäss Art. 14 Abs. 4
30.1 Frist
Die in Art. 14 Abs. 4 genannte Frist beträgt vier Monate seit dem internationalen Anmeldedatum.
Regel 41
3)
Frühere, nicht internationale Recherche
41.1 Verpflichtung zur Verwertung der Ergebnisse; Gebührenerstattung
Wird im Antrag in der Form der Regel 4.11 auf eine unter den Bedingungen des Art. 15 Abs. 5 durchgeführte Recherche internationaler Art oder auf eine andere Recherche als eine internationale Recherche oder Recherche internationaler Art Bezug genommen, so muss die Internationale Recherchenbehörde soweit wie möglich die Ergebnisse der genannten Recherche bei der Erstellung des internationalen Recherchenberichts für die internationale Anmeldung verwerten. Die Internationale Recherchenbehörde erstattet im Umfang und unter den Bedingungen, die in der Vereinbarung nach Art. 16 Abs. 3 Bst. b oder in einer an das Internationale Büro gerichteten und von diesem im Blatt veröffentlichten Mitteilung vorgesehen sind, die Recherchengebühr zurück, sofern der internationale Recherchenbericht ganz oder teilweise auf die Ergebnisse der genannten Recherche gestützt werden konnte.
Regel 46
3)
Änderung von Ansprüchen vor dem Internationalen Büro
46.1 (Keine Änderung)
46.2 Datierung von Änderungen
Das Internationale Büro vermerkt das Datum der Einreichung einer Änderung in den Akten, teilt das Datum auch dem Anmelder mit und gibt es in jeder von ihm herausgegebenen Veröffentlichung oder Kopie an.
46.3 (Keine Änderung)
46.4 (Keine Änderung)
46.5 (Keine Änderung)
Regel 47
1)
Übermittlung an die Bestimmungsämter
47.1 Verfahren
a) (Keine Änderung)
b) Die Übermittlung erfolgt unverzüglich nach der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung und jedenfalls bis zum Ablauf des 19. Monats nach dem Prioritätsdatum. Ist die Frist gemäss Regel 46.1 bei Vornahme der Übermittlung nicht abgelaufen und sind beim Internationalen Büro keine Änderungen von seiten des Anmelders oder keine Erklärung, dass er keine Änderungen vor dem Internationalen Büro vorzunehmen wünsche, eingegangen, so unterrichtet das Internationale Büro im Zeitpunkt der Übermittlung den Anmelder und die Bestimmungsämter hiervon; es übermittelt später eingegangene Änderungen unverzüglich nach deren Eingang an die Bestimmungsämter und unterrichtet den Anmelder hiervon. Hat die Internationale Recherchenbehörde nach Art. 17 Abs. 2 Bst. a eine Erklärung abgegeben, dass ein internationaler Recherchenbericht nicht erstellt wird, so wird die Übermittlung durchgeführt, sofern die Anmeldung nicht innerhalb eines Monats seit dem Zeitpunkt zurückgezogen wird, an dem das Internationale Büro durch die Internationale Recherchenbehörde von der Erklärung unterrichtet worden ist; dieser Unterrichtung ist eine Angabe über den Zeitpunkt der Benachrichtigung des Anmelders nach Art. 17 Abs. 2 Bst. a beizufügen.
c) Das Internationale Büro lässt dem Anmelder eine Mitteilung zugehen, aus der hervorgeht, an welche Bestimmungsämter und zu welchem Zeitpunkt die Übermittlung erfolgt ist. Diese Mitteilung wird am gleichen Tag abgesandt, an dem die Übermittlung erfolgt. Jedes Bestimmungsamt wird, gesondert von der Übermittlung, über die Absendung und das Absendedatum der Mitteilung unterrichtet. Die Mitteilung ist von allen Bestimmungsämtern als Nachweis dafür zu betrachten, dass die Übermittlung zu dem in der Mitteilung angegebenen Zeitpunkt ordnungsgemäss erfolgt ist.
d) (Keine Änderung)
e) (Keine Änderung)
47.2 Kopien
a) (Keine Änderung)
b) (Keine Änderung)
c) Soweit ein Bestimmungsamt dem Internationalen Büro nichts anderes mitteilt, können Kopien der Schrift gemäss Regel 48 für den Zweck der Übermittlung der internationalen Anmeldung gemäss Art. 20 verwendet werden.
47.3 (Keine Änderung)
Regel 49
3)
Sprachen von Übersetzungen und Höhe der Gebühren gemäss Art. 22 Abs. 1 und 2
49.1 (Keine Änderung)
49.2 (Keine Änderung)
49.3 Erklärung nach Art. 19; Angaben nach Regel 13bis.4
Im Sinne von Art. 22 und dieser Regel gelten jede Erklärung nach Art. 19 Abs. 1 und jede Angabe nach Regel 13bis.4 als Teil der internationalen Anmeldung.
Regel 54
3)
Zur Antragstellung berechtigter Anmelder
54.1 (Keine Änderung)
54.2 (Keine Änderung)
54.3 (Keine Änderung)
54.4 (Gestrichen)
Regel 55
3)
Sprachen (internationale vorläufige Prüfung)
55.1 Antrag
Der Antrag ist in der Sprache der internationalen Anmeldung oder, wenn eine Übersetzung nach Regel 55.2 erforderlich ist, in der Sprache dieser Übersetzung zu stellen; die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann jedoch gestatten, dass der Antrag in jeder in der Vereinbarung zwischen dem Internationalen Büro und dieser Behörde angegebenen Sprache gestellt wird.
55.2 (Keine Änderung)
Regel 57
2)
Bearbeitungsgebühr
57.1 Gebührenpflicht
a) Für jeden Antrag auf internationale vorläufige Prüfung ist eine Gebühr zugunsten des Internationalen Büros ("Bearbeitungsgebühr") zu zahlen, die von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde, bei welcher der Antrag eingereicht wird, einzuziehen ist.
b) Muss der internationale vorläufige Prüfungsbericht wegen nachträglicher Auswahlerklärungen vom Internationalen Büro gemäss Art. 36 Abs. 2 in eine oder mehrere zusätzliche Sprachen übersetzt werden, so wird vom Internationalen Büro eine "zusätzliche Bearbeitungsgebühr" eingezogen.
57.2 Betrag der Bearbeitungsgebühr und der zusätzlichen Bearbeitungsgebühr
a) Die Höhe der Bearbeitungsgebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis. Der im Einzelfall zu zahlende Betrag besteht aus dem sich so ergebenden Betrag, der sich um jeweils den gleichen Betrag für jede Sprache erhöht, in die der internationale vorläufige Prüfungsbericht vom Internationalen Büro gemäss Art. 36 Abs. 2 übersetzt werden muss.
b) Die Höhe der zusätzlichen Bearbeitungsgebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis. Der im Einzelfall zu zahlende Betrag besteht aus dem sich so ergebenden Betrag, der mit der Zahl der in Regel 57.1 Abs. b genannten zusätzlichen Sprachen multipliziert wird.
c) Die Höhe der Bearbeitungsgebühr wird für jede mit der vorläufigen internationalen Prüfung beauftragten Behörde, die nach Regel 57.3 Abs. c die Zahlung der Bearbeitungsgebühr in einer anderen Währung oder in anderen Währungen als der Schweizer Währung vorschreibt, vom Generaldirektor nach Anhörung dieser Behörde in der oder den von diesem Amt vorgeschriebenen Währungen festgesetzt ("vorgeschriebene Währung"). Der Betrag in jeder vorgeschriebenen Währung stellt den Gegenwert des im Gebührenverzeichnis in Schweizer Währung angegebenen Betrags der Bearbeitungsgebühr in runden Zahlen dar. Die Beträge in den vorgeschriebenen Währungen werden im Blatt veröffentlicht.
d) Ändert sich der im Gebührenverzeichnis angegebene Betrag der Bearbeitungsgebühr, so werden die entsprechenden Beträge in den vorgeschriebenen Währungen im gleichen Zeitpunkt wie der in dem geänderten Gebührenverzeichnis angegebene Betrag anwendbar.
e) Ändert sich der Wechselkurs zwischen der Schweizer Währung und einer der vorgeschriebenen Währungen gegenüber dem zuletzt zugrundegelegten Wechselkurs, so setzt der Generaldirektor den neuen Betrag in der vorgeschriebenen Währung gemäss den Weisungen der Versammlung fest. Der neu festgesetzte Betrag wird zwei Monate nach seiner Veröffentlichung im Blatt anwendbar mit der Massgabe, dass die beteiligte mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde und der Generaldirektor sich auf einen Zeitpunkt innerhalb dieser Zweimonatsfrist einigen können, von dem an dieser Betrag für diese Behörde anwendbar wird.
57.3 Fälligkeit und Zahlungsart
a) Die Bearbeitungsgebühr ist zu dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags fällig.
b) Jede zusätzliche Bearbeitungsgebühr ist zu dem Zeitpunkt der nachträglichen Auswahlerklärung fällig.
c) Die Bearbeitungsgebühr ist in der Währung oder den Währungen zu zahlen, die von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde, bei der der Antrag gestellt wurde, vorgeschrieben werden; der Betrag muss bei Überweisung durch diese Behörde an das Internationale Büro frei in Schweizer Währung umwechselbar sein.
d) Jede zusätzliche Bearbeitungsgebühr ist in Schweizer Währung zu zahlen.
57.4 Zahlungsversäumnis (Bearbeitungsgebühr)
a) Wird die Bearbeitungsgebühr nicht wie erforderlich bezahlt, so fordert die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde den Anmelder zur Zahlung der Gebühr innerhalb eines Monats vom Datum der Aufforderung an auf.
b) Kommt der Anmelder der Aufforderung innerhalb der Einmonatsfrist nach, so gilt die Bearbeitungsgebühr als rechtzeitig entrichtet.3)
c) Kommt der Anmelder der Aufforderung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach, so gilt der Antrag als nicht gestellt.2)
57.5 Zahlungsversäumnis (zusätzliche Bearbeitungsgebühr)
a) Wird die zusätzliche Bearbeitungsgebühr nicht wie erforderlich bezahlt, so fordert das Internationale Büro den Anmelder zur Zahlung der zusätzlichen Gebühr innerhalb eines Monats vom Datum der Aufforderung an auf.
b) Kommt der Anmelder der Aufforderung innerhalb der Einmonatsfrist nach, so gilt die zusätzliche Bearbeitungsgebühr als rechtzeitig entrichtet.3)
c) Kommt der Anmelder der Aufforderung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach, so gilt die nachträgliche Auswahlerklärung als nicht abgegeben.2)
57.6 Rückerstattung
In keinem Fall wird die Bearbeitungsgebühr oder die zusätzliche Bearbeitungsgebühr zurückerstattet.
Regel 60
3)
Bestimmte Mängel des Antrags oder der Auswahlerklärung
60.1 Mängel des Antrags
a) (Keine Änderung)
b) Kommt der Anmelder der Aufforderung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach, so gilt der Antrag als zum Zeitpunkt seiner tatsächlichen Einreichung eingegangen, sofern der Antrag in der eingereichten Fassung die Benennung wenigstens eines ausgewählten Staates enthält und die internationale Anmeldung hinreichend kennzeichnet; andernfalls gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt eingegangen, zu dem die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde die Berichtigung erhalten hat.
c) (Keine Änderung)
d) (Keine Änderung)
60.2 Mängel der nachträglichen Auswahlerklärung
a) (Keine Änderung)
b) Kommt der Anmelder der Aufforderung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach, so gilt die nachträgliche Auswahlerklärung als zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Einreichung eingegangen, sofern die nachträgliche Auswahlerklärung in der eingereichten Fassung die Benennung wenigstens eines ausgewählten Staates enthält und die internationale Anmeldung hinreichend kennzeichnet; andernfalls gilt die nachträgliche Auswahlerklärung als zu dem Zeitpunkt eingegangen, zu dem das Internationale Büro die Berichtigung erhalten hat.
c) (Keine Änderung)
60.3 (Keine Änderung)
Regel 76
3)
Sprache der Übersetzungen und Höhe der Gebühren nach Art. 39 Abs. 1; Übersetzung des Prioritätsbelegs
76.1 (Keine Änderung)
76.2 (Keine Änderung)
76.3 Erklärungen nach Art. 19; Angaben nach Regel 13bis.4
Im Sinne von Art. 39 und dieser Regel gelten jede Erklärung nach Art. 19 Abs. 1 und jede Angabe nach Regel 13bis.4 als Teil der internationalen Anmeldung.
76.4 (Keine Änderung)
Regel 80
Berechnung der Fristen
80.1 (Keine Änderung)
80.2 (Keine Änderung)
80.3 (Keine Änderung)
80.4 (Keine Änderung)
80.5 (Keine Änderung)
80.6 Datum von Schriftstücken
a) Beginnt eine Frist am Tag des Datums eines Schriftstücks oder eines Schreibens eines nationalen Amtes oder einer zwischenstaatlichen Organisation und kann ein Beteiligter nachweisen, dass dieses Schriftstück oder das Schreiben an einem späteren Tag als deren Datum abgesandt worden ist, so ist das Datum der tatsächlichen Absendung für die Berechnung der Frist als massgebend anzusehen. Weist der Anmelder dem nationalen Amt oder der zwischenstaatlichen Organisation nach, dass das Schriftstück oder das Schreiben später als 7 Tage nach dem Tag zugegangen ist, dessen Datum es trägt, so verlängert sich ungeachtet des Absendedatums die Frist, die durch das Datum des Schriftstücks oder des Schreibens in Lauf gesetzt wird, um die diese 7 Tage überschreitende Anzahl von Tagen.3)
b) Jedes Anmeldeamt kann die Anwendung von Satz 2 des Abs. a durch eine entsprechende schriftliche Mitteilung an das Internationale Büro bis 1. September 1980 ausschliessen. Diese Mitteilung kann jederzeit zurückgenommen werden. Das Internationale Büro veröffentlicht alle Mitteilungen und Zurücknahme im Blatt.4)
80.7 (Keine Änderung)
Regel 82
4)
Störungen im Postdienst
82.1 Verzögerung oder Verlust bei der Postzustellung
a) Jeder Beteiligte kann den Beweis anbieten, dass er ein Schriftstück oder ein Schreiben fünf Tage vor Ablauf der Frist bei der Post aufgegeben hat. Dieser Beweis kann nur angeboten werden, wenn die Beförderung durch Luftpost erfolgte, wobei Fälle ausgenommen sind, in denen die normale Post in der Regel innerhalb von zwei Tagen Beförderungszeit am Bestimmungsort eintrifft oder kein Luftpostdienst besteht. In jedem Fall kann der Beweis nur angeboten werden, wenn die Aufgabe zur Post eingeschrieben erfolgte.
b) (Keine Änderung)
c) (Keine Änderung)
82.2 Unterbrechung des Postdienstes
a) Jeder Beteiligte kann den Beweis anbieten, dass an einem der letzten zehn Tage vor Ablauf der Frist der Postdienst an seinem Sitz, Wohnsitz, dem Ort der Geschäftstätigkeit oder dem gewöhnlichen Aufenthaltsort als Folge eines Krieges, einer Revolution, einer Störung der öffentlichen Ordnung, eines Streiks, einer Naturkatastrophe oder ähnlicher Ursachen unterbrochen war.
b) (Keine Änderung)
Regel 90
3)
Vertretung
90.1 (Keine Änderung)
90.2 (Keine Änderung)
90.3 Bestellung
a) Die Bestellung eines Anwalts oder eines gemeinsamen Vertreters im Sinne der Regel 4.8 Abs. a ist von jedem Anmelder vorzunehmen, und zwar nach seiner Wahl durch Unterzeichnung des Antrags, in dem der Anwalt oder gemeinsame Vertreter bezeichnet ist, oder durch eine gesonderte Vollmacht (d. h. ein Schriftstück, in dem ein Anwalt oder ein gemeinsamer Vertreter bestellt wird).
b) (Keine Änderung)
c) (Keine Änderung)
d) Für die Zwecke des die internationale Anmeldung betreffenden Verfahrens nach Regel 90.2 Abs. d kann beim Anmeldeamt eine allgemeine Vollmacht hinterlegt werden. Auf eine solche allgemeine Vollmacht kann im Antrag Bezug genommen werden, sofern der Anmelder dem Antrag eine Kopie dieser Vollmacht beifügt.
90.4 (Keine Änderung)
Regel 91
3)
Offensichtliche Schreibfehler
91.1 (Keine Änderung)
91.2 Art der Vornahme von Berichtigungen
Die Verwaltungsrichtlinien schreiben vor, in welcher Form Berichtigungen offensichtlicher Schreibfehler vorzunehmen und in die Akte der internationalen Anmeldung aufzunehmen sind.
Regel 92
3)
Schriftverkehr
92.1 Erfordernis von Begleitschreiben und von Unterschriften
a) (Keine Änderung)
b) Sind die Erfordernisse des Abs. a nicht erfüllt, so wird der Anmelder hiervon unterrichtet und aufgefordert, das Versäumnis innerhalb einer in der Aufforderung festgesetzten Frist nachzuholen. Die festgesetzte Frist hat den Umständen nach angemessen zu sein; auch wenn die festgesetzte Frist später abläuft als die für die Einreichung des Schriftstücks massgebende Frist (oder diese Frist bereits abgelaufen ist), darf sie jedoch nicht weniger als zehn Tage und nicht mehr als einen Monat seit der Absendung der Aufforderung betragen. Wird das Versäumnis innerhalb der in der Aufforderung festgesetzten Frist nachgeholt, so bleibt das Versäumnis ausser Betracht; andernfalls wird der Anmelder davon unterrichtet, dass das Schriftstück unberücksichtigt bleibt.
c) Waren die Erfordernisse des Abs. a nicht erfüllt, ist das Schriftstück jedoch im internationalen Verfahren berücksichtigt worden, so bleibt die Nichterfüllung ausser Betracht.
92.2 (Keine Änderung)
92.3 (Keine Änderung)
92.4 Benutzung des Telegrafen, Fernschreibers usw.
a) Unbeschadet der Regeln 11.14 und 92.1 Abs. a kann nach Einreichung der internationalen Anmeldung jedes Schriftstück (einschliesslich Zeichnungen) vorbehaltlich Abs. b mittels Telegraf, Fernschreiber oder ähnlicher Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung, die ein gedrucktes oder geschriebenes Schriftstück erzeugen, übermittelt werden. Ein auf diese Weise übermitteltes Schriftstück gilt als in der Form der obengenannten Regeln und als an dem Tage eingereicht, an dem es durch die obengenannten Einrichtungen übermittelt worden ist, sofern innerhalb von 14 Tagen nach einer solchen Übermittlung sein Inhalt in der vorgeschriebenen Form bestätigt wird; andernfalls gilt die telegrafische, fernschriftliche oder auf sonstige Art vorgenommene Mitteilung als nicht erfolgt.
b) Jedes nationale Amt und jede zwischenstaatliche Organisation hat dem Internationalen Büro unverzüglich mitzuteilen, mit welchen der in Abs. a genannten Einrichtungen die in dem genannten Absatz erwähnten Schriftstücke eingereicht werden können. Das Internationale Büro veröffentlicht diese Mitteilung sowie die Mitteilung, mit welchen der in Abs. a genannten Einrichtungen Schriftstücke beim Internationalen Büro eingereicht werden können, im Blatt. Abs. a ist für ein nationales Amt oder eine zwischenstaatliche Organisation nur insoweit anwendbar, als die genannte Mitteilung für dieses Amt oder diese Organisation veröffentlicht worden ist. Das Internationale Büro veröffentlicht von Zeit zu Zeit im Blatt Änderungen der früher veröffentlichten Mitteilungen.
Regel 92bis
3)
Änderungen bestimmter Angaben im Antrag oder im Antrag auf internationale vorläufige Prüfung
92bis.1 Eintragung von Änderungen durch das Internationale Büro
Auf Antrag des Anmelders oder des Anmeldeamts vermerkt das Internationale Büro Änderungen folgender im Antrag oder im Antrag auf internationale vorläufige Prüfung enthaltener Angaben:
i) Person, Name, Wohnsitz oder Sitz, Staatsangehörigkeit oder Anschrift des Anmelders,
ii) Person, Name oder Anschrift des Anwalts, des gemeinsamen Vertreters oder des Erfinders.
92bis.2 Mitteilungen
a) Das Internationale Büro teilt von ihm in den Akten vermerkte Änderungen mit:
i) dem Anmeldeamt, wenn die Änderung auf Antrag des Anmelders vermerkt worden ist,
ii) der Internationalen Recherchenbehörde, solange der internationale Recherchenbericht noch nicht erstellt oder die Erklärung nach Art. 17 Abs. 2 noch nicht abgegeben worden ist,
iii) bis zum Ablauf der Frist nach Art. 22 Abs. 1 den Bestimmungsämtern,
iv) der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde, solange der vorläufige Prüfungsbericht noch nicht erstellt ist,
v) bis zum Ablauf der Frist nach Art. 39 Abs. 1 Bst. a den ausgewählten Ämtern.
b) Das Internationale Büro übermittelt dem Anmelder eine Kopie jeder Mitteilung nach Abs. a.
Regel 96
2)
Gebührenverzeichnis
96.1 Gebührenverzeichnis im Anhang zur Ausführungsordnung
Die Beträge der in Regel 15 und 57 genannten Gebühren werden in Schweizer Währung angegeben. Sie ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis, das im Anhang zu dieser Ausführungsordnung erscheint und Bestandteil hiervon ist.
Anhang
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Gebühr
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Betrag
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1. Grundgebühr:
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(Regel 15.2 Abs. a) falls die internationale Anmeldung nicht mehr als 30 Blätter enthält
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325 Schweizer Franken
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falls die internationale Anmeldung mehr als 30 Blätter enthält
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325 Schweizer Franken und 6 Franken für jedes 30 Blätter übersteigende Blatt
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2. Bestimmungsgebühr: (Regel 15.2 Abs. a)
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78 Schweizer Franken
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3. Bearbeitungsgebühr: (Regel 57.2 Abs. a)
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100 Schweizer Franken
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4. Zusätzliche Bearbeitungsgebühr: (Regel 57.2 Abs. b)
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100 Schweizer Franken
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Zuschlagsgebühr
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5. Zuschlagsgebühr wegen verspäteter Zahlung: (Regel 16bis.2 Abs. a)
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Mindestbetrag: 200 Schweizer Franken
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Höchstbetrag: 500 Schweizer Franken
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Vaduz, den 3. März 1981
Fürstliche Regierung:
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef
1
Frühere Regel 15.5 Teilweise Zahlung
a)Ist der beim Anmeldeamt eingegangene Betrag der internationalen Gebühr nicht geringer als derjenige der Grundgebühr und zumindest einer Bestimmungsgebühr, jedoch geringer als der zur Deckung der Grundgebühr und sämtlicher in der internationalen Anmeldung vorgenommenen Bestimmungen erforderliche Betrag, so wird der eingegangene Betrag wie folgt verrechnet:
i)zur Deckung der Grundgebühr und
ii)nach Abzug der Grundgebühr zur Deckung so vieler Bestimmungsgebühren, als durch den eingegangenen Betrag in der in Abs. b angegebenen Reihenfolge vollständig gedeckt sind.
b)Die Reihenfolge, in der der genannte Betrag für die Bestimmungen verrechnet wird, wird wie folgt festgelegt:
i)gibt der Anmelder an, auf welche Bestimmung oder Bestimmungen sich der Betrag beziehen soll, so wird er entsprechend verrechnet; reicht der eingegangene Betrag jedoch zur Deckung der angegebenen Bestimmungen nicht aus, so wird er auf so viele Bestimmungen verrechnet, wie in Anwendung der vom Anmelder bei der Angabe der Bestimmungen gewählten Reihenfolge gedeckt sind;
ii)soweit der Anmelder die in Ziff. i genannten Angaben nicht gemacht hat, wird der Betrag oder der Restbetrag auf die Bestimmungen in der Reihenfolge verrechnet, in der sie in der internationalen Anmeldung erscheinen;
iii)erfolgt die Bestimmung eines Staates für die Zwecke eines regionalen Patents und ist die erforderliche Bestimmungsgebühr gemäss den vorhergehenden Vorschriften für diese Bestimmung verfügbar, so gilt die Bestimmung eines weiteren Staates, für den um dasselbe regionale Patent nachgesucht wird, als durch diese Gebühr gedeckt.