11.1 Abgabe von Proben an beteiligte Ämter für gewerbliches Eigentum
Jede internationale Hinterlegungsstelle hat an das Amt für gewerbliches Eigentum eines Vertragsstaates oder einer zwischenstaatlichen Organisation für gewerbliches Eigentum auf Antrag des Amtes eine Probe von einem hinterlegten Mikroorganismus abzugeben, wenn dem Antrag eine Erklärung beigefügt ist,
i) dass eine Anmeldung, die auf die Hinterlegung des Mikroorganismus Bezug nimmt, bei diesem Amt zur Erteilung eines Patents eingereicht wurde und dass sich der Gegenstand der Anmeldung auf den Mikroorganismus oder seine Verwendung bezieht;
ii) dass eine derartige Anmeldung bei diesem Amt anhängig ist oder zur Erteilung eines Patents geführt hat;
iii) dass die Probe für Zwecke eines Patentverfahrens mit Wirkung in diesem Vertragsstaat oder in dieser Organisation oder ihren Mitgliedstaaten benötigt wird;
iv) dass diese Probe und alle beigefügten oder sich daraus ergebenden Angaben nur für Zwecke dieses Patentverfahrens verwendet werden.
11.3 Abgabe von Proben an Parteien, die einen Rechtsanspruch haben
a) Jede internationale Hinterlegungsstelle hat an eine Behörde oder eine natürliche oder juristische Person (im folgenden als "bestätigte Partei" bezeichnet) auf deren Antrag eine Probe von einem hinterlegten Mikroorganismus abzugeben, vorausgesetzt, dass der Antrag auf einem Formblatt gestellt ist, dessen Inhalt von der Versammlung festgelegt wird, und dass auf diesem Formblatt ein Amt für gewerbliches Eigentum bestätigt,
i) dass eine Anmeldung, die auf die Hinterlegung des Mikroorganismus Bezug nimmt, bei diesem Amt zur Erteilung eines Patents eingereicht wurde und dass sich der Gegenstand der Anmeldung auf den Mikroorganismus oder seine Verwendung bezieht;
ii) dass ausser im Fall des zweiten Teils der Ziff. iii die Veröffentlichung für Zwecke des Patentverfahrens durch das Amt stattgefunden hat;
iii) entweder dass die bestätigte Partei nach dem für das Patentverfahren vor diesem Amt geltenden Recht einen Anspruch auf eine Probe des Mikroorganismus hat und, falls dieses Recht diesen Anspruch von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig macht, dass sich das Amt davon überzeugt hat, dass diese Bedingungen tatsächlich erfüllt sind, oder dass die bestätigte Partei ein Formblatt vor diesem Amt unterschrieben hat und dass infolge der Unterschrift auf dem Formblatt die Bedingungen für die Abgabe einer Probe an die bestätigte Partei nach dem für das Patentverfahren vor diesem Amt geltenden Recht als erfüllt anzusehen sind; steht der bestätigten Partei der genannte Anspruch nach diesem Recht vor der Veröffentlichung für Zwecke des Patentverfahrens durch das Amt zu und hat die Veröffentlichung noch nicht stattgefunden, so hat die Bestätigung dies ausdrücklich festzustellen sowie die anwendbare Bestimmung dieses Rechts einschliesslich einer etwaigen Gerichtsentscheidung in üblicher Weise anzugeben.
b) Hinsichtlich der von einem Amt für gewerbliches Eigentum erteilten und veröffentlichten Patente kann dieses Amt von Zeit zu Zeit jeder internationalen Hinterlegungsstelle Listen der Eingangsnummern mitteilen, die von dieser Stelle den Hinterlegungen von Mikroorganismen zugeteilt wurden, auf die in den Patenten Bezug genommen ist. Die internationale Hinterlegungsstelle hat auf Antrag einer Behörde oder einer natürlichen oder juristischen Person (im folgenden als "antragstellende Partei" bezeichnet) an diese eine Probe von jedem Mikroorganismus abzugeben, dessen Eingangsnummer auf diese Weise mitgeteilt wurde. Hinsichtlich hinterlegter Mikroorganismen, deren Eingangsnummern auf diese Weise mitgeteilt wurden, ist dieses Amt nicht verpflichtet, die in Regel 11.3 Bst. a genannte Bestätigung zu erteilen.
11.4 Gemeinsame Regeln
a) Jeder Antrag, jede Erklärung, jede Bestätigung und jede Mitteilung nach den Regeln 11.1, 11.2 und 11.3 sind
i) in englischer, französischer, russischer oder spanischer Sprache abzufassen, wenn sie an eine internationale Hinterlegungsstelle gerichtet sind, deren Amtssprache Englisch, Französisch, Russisch oder Spanisch ist bzw. zu deren Amtssprachen Englisch, Französisch, Russisch oder Spanisch gehört, mit der Massgabe, dass sie, wenn sie in Russisch oder Spanisch abgefasst sein müssen, statt dessen in Englisch oder Französisch eingereicht werden und dass das Internationale Büro, wenn sie so eingereicht werden, auf Antrag der in den erwähnten Regeln genannten beteiligten Partei oder der internationalen Hinterlegungsstelle unverzüglich und gebührenfrei eine beglaubigte Übersetzung in die russische oder spanische Sprache anzufertigen hat;
ii) in allen anderen Fällen in englischer oder französischer Sprache abzufassen mit der Massgabe, dass sie statt dessen in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen der internationalen Hinterlegungsstelle abgefasst werden können.
b) Unbeschadet des Bst. a kann der in Regel 11.1 genannte Antrag in russischer bzw. spanischer Sprache abgefasst werden, wenn er von einem Amt für gewerbliches Eigentum gestellt wird, dessen Amtssprache Russisch oder Spanisch ist; das Internationale Büro hat auf Antrag dieses Amtes oder der internationalen Hinterlegungsstelle, bei der der Antrag eingegangen ist, unverzüglich und gebührenfrei eine beglaubigte Übersetzung in die englische oder französische Sprache anzufertigen.
c) Jeder Antrag, jede Erklärung, jede Bestätigung oder jede Mitteilung nach den Regeln 11.1, 11.2 und 11.3 bedarf der Schriftform und ist mit einer Unterschrift und dem Datum zu versehen.
d) Jeder Antrag, jede Erklärung oder jede Bestätigung nach den Regeln 11.1, 11.2 und 11.3 Bst. a muss folgende Angaben enthalten:
i) Namen und Anschrift des Amtes für gewerbliches Eigentum, das den Antrag stellt, bzw. der berechtigten oder bestätigten Partei;
ii) die der Hinterlegung zugeteilte Eingangsnummer;
iii) im Fall der Regel 11.1 das Datum und die Nummer der Anmeldung oder des Patents, die sich auf die Hinterlegung beziehen;
iv) im Fall der Regel 11.3 Bst. a die Angaben nach Ziff. iii sowie Namen und Anschrift des Amtes für gewerbliches Eigentum, das die Bestätigung nach der genannten Regel erteilt hat.
e) Jeder Antrag nach Regel 11.3 Bst. b hat folgende Angaben zu enthalten:
i) Namen und Anschrift der antragstellenden Partei;
ii) die der Hinterlegung zugeteilte Eingangsnummer.
f) Der Behälter, in dem sich die abgegebene Probe befindet, ist von der internationalen Hinterlegungsstelle mit der der Hinterlegung zugeteilten Eingangsnummer zu kennzeichnen; ihm ist eine Abschrift der Empfangsbestätigung nach Regel 7, ein Hinweis auf die Eigenschaften des Mikroorganismus, die eine Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt darstellen oder darstellen können, und auf Antrag ein Hinweis auf die von der internationalen Hinterlegungsstelle angewandten Bedingungen für die Züchtung und Aufbewahrung des Mikroorganismus beizufügen.
g) Die internationale Hinterlegungsstelle, die eine Probe an eine beteiligte Partei, die nicht der Hinterleger ist, abgegeben hat, teilt dem Hinterleger unverzüglich schriftlich diesen Umstand sowie das Datum mit, an dem diese Probe abgegeben wurde, sowie den Namen und die Anschrift des Amtes für gewerbliches Eigentum oder der berechtigten, bestätigten oder antragstellenden Partei, an das oder die die Probe abgegeben wurde. Dieser Mitteilung ist eine Abschrift des entsprechenden Antrages, die nach Regel 11.1 oder 11.2 Ziff ii in Verbindung mit diesem Antrag eingereichten Erklärungen und der sonstigen mit der Unterschrift der antragstellenden Partei nach Regel 11.3 versehenen Formblätter oder Anträge beizufügen.
h) Die Abgabe von Proben nach Regel 11.1 ist gebührenfrei. Erfolgt die Abgabe von Proben nach Regel 11.2 oder 11.3, so ist eine Gebühr nach Regel 12.1 Bst. a Ziff. iv je nach Sachlage vom Hinterleger oder von der berechtigten, der bestätigten oder der antragstellenden Partei zu erheben; sie ist vor oder bei Antragstellung zu entrichten.