| 831.30 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1982 |
Nr. 4 |
ausgegeben am 13. Januar 1982 |
Gesetz
vom 25. November 1981
betreffend die Änderung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 10. Dezember 1965, in der Fassung der Gesetze vom 1. Dezember 1970, LGBl. 1971 Nr. 3, 18. Dezember 1972, LGBl. 1973 Nr. 6 und 19. Dezember 1979, LGBl. 1980 Nr. 8, wird wie folgt abgeändert und ergänzt:
1) In Liechtenstein wohnhafte Landesbürger, denen eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, eine Rente oder Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung zusteht, haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, soweit das anrechenbare Einkommen folgende Grenzen nicht erreicht:
für Alleinstehende 10 000 Franken
für Ehepaare 15 000 Franken
für Waisen 5 000 Franken
Art. 2 Abs. 1, 2, 3 und 4
1) Als Einkommen werden angerechnet:
a) Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien;
b) Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sowie ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden 20 000 Franken, bei Ehepaaren 30 000 Franken und bei Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf Zusatzrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung begründen, 10 000 Franken übersteigt; das unbewegliche Vermögen wird nur zur Hälfte angerechnet;
c) Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung;
d) Familienzulagen;
e) Einkünfte und Vermögenswerte, auf die zur Erwirkung von Ergänzungsleistungen verzichtet worden ist;
f) familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.
2) Vom jährlichen Erwerbseinkommen und vom Jahresbetrag der Renten und Pensionen werden insgesamt 1 000 Franken bei Alleinstehenden und 1 500 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern ausser Rechnung gelassen und vom Rest zwei Drittel angerechnet. Die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung werden voll angerechnet.
3) Nicht als Einkommen werden angerechnet:
a) Verwandtenunterstützungen;
b) öffentliche und private Fürsorgeleistungen;
c) Hilflosenentschädigungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung;
d) Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen.
4) Vom Einkommen dürfen abgezogen werden:
a) Gewinnungskosten;
b) Schuldzinsen;
c) Gebäudeunterhaltskosten;
d) Prämien für Lebens-, Unfall-, Invaliden- und Krankenversicherung bis zum jährlichen Höchstbetrag von 600 Franken bei Alleinstehenden und 900 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung und Invalidenversicherung.
e) ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für Arzt, Zahnarzt, Arzneimittel und Krankenpflege sowie für Hilfsmittel, soweit sie nicht durch Versicherungsleistungen oder anderweitige Leistungen gedeckt sind. Sofern das Reinvermögen die Beträge gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b erreicht oder übersteigt, gilt ein Selbstbehalt von 200 Franken im Jahr. Die Regierung bezeichnet durch Verordnung die Arznei- und Hilfsmittel sowie die Geräte für Pflege und Behandlung, deren Kosten abzugsberechtigt sind und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein Abzug der Kosten zulässig ist und in welchen Fällen ein Hilfsmittel, ein Pflegehilfsgerät oder ein Behandlungsgerät leihweise abgegeben wird;
f) für den Mietzins höchstens 3 400 Franken bei Alleinstehenden und 5 100 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern, soweit er bei Alleinstehenden 780 Franken und bei den anderen Bezügerkategorien 1 200 Franken im Jahr übersteigt;
g) geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.
1) Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Unterschied zwischen der nach diesem Gesetz massgebenden Einkommensgrenze und dem anrechenbaren Jahreseinkommen zu entsprechen. Die Monatsbeträge und die einmaligen Vergütungen für Krankheits- und Hilfsmittelkosten sind auf den nächsten Franken und, falls sie weniger als 5 Franken betragen, auf 5 Franken aufzurunden.
Revision
1) Bei der Verwaltung der Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Ergänzungsleistungen festsetzt und auszahlt, ist jährlich eine Revision durchzuführen.
2) Die Revision hat sich auf die materielle Rechtsanwendung, die Buchhaltung und die Geschäftsführung zu erstrecken.
3) Über jede Revision ist zuhanden der Regierung ein Bericht abzufassen.
4) Die Kosten der Revision sind Verwaltungskosten im Sinne von Art. 5.
Verfügungen; Zustellung
1) Alle Verfügungen, die die Verwaltung der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung auf Grund dieses Gesetzes erlässt, sind schriftlich auszufertigen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2) Der Entscheid der Verwaltung der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist dem Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter oder der Drittperson oder Behörde, welcher die Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, zuzustellen.
3) Ist die Ergänzungsleistung nicht zustellbar, so erlischt der Anspruch auf die einzelne Zahlung mit dem Ablauf von drei Monaten seit ihrer Fälligkeit.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
gez. Franz Josef
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef