| 833.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1982 |
Nr. 8 |
ausgegeben am 20. Januar 1982 |
Gesetz
vom 25. November 1981
betreffend Ausrichtung einer Mutterschaftszulage
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
1) Wöchnerinnen, denen bei Mutterschaft kein Anspruch auf Bezug eines Krankengeldes aus der obligatorischen Krankenversicherung zusteht, wird eine einmalige steuerfreie Mutterschaftszulage ausgerichtet.
2) Erreichen die Krankengeldentschädigungen bei Mutterschaft aus der obligatorischen Krankenversicherung den gemäss Art. 4 Abs. 1 festgelegten Betrag nicht, so wird die Differenz zwischen diesem Betrag und dem Krankengeld ausgerichtet. Leistungen aus freiwilligen Taggeldversicherungen werden nicht angerechnet.
Art. 2
Voraussetzung für die Ausrichtung der Mutterschaftszulage ist der zivilrechtliche Wohnsitz der Wöchnerin in Liechtenstein. Eine Wöchnerin mit ausländischer Staatsangehörigkeit erhält die Mutterschaftszulage, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt einen unmittelbar vorausgehenden mindestens 3jährigen oder ihr Ehegatte einen mindestens 10jährigen fremdenpolizeilich bewilligten Aufenthalt in Liechtenstein nachweisen kann.
Art. 3
Die Höhe der Mutterschaftszulage richtet sich nach dem steuerpflichtigen Erwerb beider Ehegatten bzw. bei alleinstehenden Wöchnerinnen nach jenem der Wöchnerin im Sinne der Art. 45, 46 und 47 Abs. 1 des Steuergesetzes. Der Betrag wird degressiv zum steuerbaren Erwerb nach Massgabe von Art. 4 ausgerichtet.
Art. 4
1) Steuerbarer Erwerb in Franken Zulage in Franken
bis 30 000.- 1 500.-
30 001.- bis 35 000.- 1 200.-
35 001.- bis 40 000.- 900.-
40 001.- bis 45 000.- 600.-
45 001.- bis 50 000.- 300.-
2) Die genannten Erwerbsgrenzen erhöhen sich je Kind um 2 000 Franken
Art. 5
Die Mutterschaftszulage wird aus allgemeinen Landesmitteln aufgebracht.
Art. 6
Die Regierung erlässt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Verordnung.
Art. 7
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Franz Josef
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef