| 832.10 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1982 |
Nr. 9 |
ausgegeben am 21. Januar 1982 |
Gesetz
vom 25. November 1981
über die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Nachstehende Bestimmung des Gesetzes vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung, LGBl. 1971 Nr. 50, wird wie folgt abgeändert:
2) Die Leistungen sind während zwölf Wochen, wovon mindestens acht nach der Niederkunft liegen müssen, zu erbringen.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Franz Josef
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef