214.14
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1982 Nr. 20 ausgegeben am 13. Februar 1982
Gesetz
vom 25. November 1981
über Bodenverbesserungen
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Allgemeines
Art. 1
Begriff und Zweck
Bodenverbesserungen sind Massnahmen oder Werke, die den Zweck haben, die Ertragsfähigkeit des Bodens zu erhalten, zu steigern oder wiederherzustellen sowie seine Bewirtschaftung zu erleichtern.
Art. 2
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz regelt
a) die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke,
b) die Bodenumlegung,
c) die anderen Bodenverbesserungen,
d) die öffentlichen Beiträge an Bodenverbesserungen.
2) Im Zweifelsfalle entscheidet die Regierung, ob eine Bodenverbesserung im Sinne dieses Gesetzes vorliegt.
3) Vorbehalten bleiben das Gesetz über die Förderung des landwirtschaftlichen Bauwesens und das Gesetz über den Bau von Hochleistungsstrassen und Hauptverkehrsstrassen.
Art. 3
Natur- und Landschaftsschutz
Auf den Schutz der Natur und der Landschaft ist gebührend Rücksicht zu nehmen.
2. Einleitung des Verfahrens
Art. 4
Vorbereitung
1) Die Gemeinde leitet das Verfahren auf Bodenverbesserung von Amtes wegen oder auf Ersuchen von Grundeigentümern ein.
2) Das Ersuchen, das Art und Umfang der begehrten Bodenverbesserung zu beschreiben hat, ist schriftlich an die Gemeinde zu richten.
3) Soll Boden aus mehreren Gemeinden verbessert werden, so ist das Ersuchen an jene Gemeinde zu richten, in deren Gebiet der grössere Teil des einzubeziehenden Bodens liegt.
3. Einzugsgebiet
Art. 5
Umfang
1) Das Einzugsgebiet erstreckt sich in der Regel auf eine natürlich oder wirtschaftlich abgegrenzte Flur, die der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dient oder sich für eine solche Nutzung eignet.
2) Das Einzugsgebiet kann Fluren einer oder mehrerer Gemeinden umfassen.
Art. 6
Ausnahmen
Grundstücke, die in einer Bau- oder Reservezone oder im Alpengebiet liegen, werden nicht einbezogen.
4. Vorprojekt und Orientierung
Art. 7
Vorprojekt
1) Die Gemeinde beantragt der Regierung die Ausarbeitung eines Vorprojektes.
2) Ergibt die vorläufige Prüfung, dass das Vorhaben zweckmässig und wirtschaftlich ist, lässt die Regierung ein Vorprojekt erstellen. Die Regierung kann das Einzugsgebiet erweitern oder einengen.
3) Die Regierung beschliesst das Vorprojekt, nachdem sie sich erneut von der Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit des Vorhaben überzeugt hat.
4) Der Vorprojektbeschluss ist während 14 Tagen bei der Regierungskanzlei und bei der Gemeindevorstehung der Gemeinde, in deren Gebiet die Bodenverbesserung durchgeführt wird, öffentlich aufzulegen. Vor der Auflage des Vorprojektes ist der Grundeigentümer unter gleichzeitiger Rechtsmittelbelehrung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist ihm durch Boten gegen Empfangsbescheinigung oder mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Ist der Wohnort eines Grundeigentümers unbekannt oder kann diesem die Einladung aus anderen Gründern nicht zugestellt werden, ist ein Kurator zu bestellen (Art. 44 Abs. 5 LVG). Die Bestellung gilt auch für das weitere Verfahren.
5) Spätere Änderungen des Einzugsgebietes und Projektes bedürfen der vorgängigen Genehmigung durch die Regierung.
Art. 8
Kostentragung
Der Staat trägt die Kosten des Vorprojektes.
Art. 9
Orientierungsversammlung
Die Gemeinde führt eine öffentliche Orientierungsversammlung durch, an welcher das Vorprojekt und der Statutenentwurf erläutert werden.
5. Trägerschaft
Art. 10
Öffentlichrechtliche Trägerschaft
1) Die Bodenverbesserung wird in der Regel von einer öffentlichrechtlichen Genossenschaft durchgeführt. An der Genossenschaft nehmen die Grundeigentümer aller einbezogenen Grundstücke teil.
2) Ist die Gemeinde bereit, die Bodenverbesserung durchzuführen, so kann die beschlussfassende Grundeigentümerversammlung sie damit betrauen. Die diesbezügliche schriftliche Erklärung der Gemeinde muss der Grundeigentümerversammlung bereits vorliegen.
3) Erstreckt sich das Einzugsgebiet auf mehrere Gemeinden, so steht das Recht, die Durchführung der Bodenverbesserung zu übernehmen (Abs. 2), jener Gemeinde zu, in deren Gebiet der grössere Teil des einbezogenen Bodens liegt.
Art. 11
Privatrechtliche Trägerschaft
1) Dem Grundeigentümer bleibt es unbenommen, eine Bodenverbesserung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Bst. c selber durchzuführen.
2) Wenn der Grundeigentümer für die Bodenverbesserung die Vorteile dieses Gesetzes, z. B. die Übernahme der Kosten des Vorprojektes durch den Staat, oder die öffentlichen Beiträge erlangen will, so hat er die Regierung schriftlich um die vorgängige Bewilligung zu ersuchen. Im Ersuchen sind Art und Umfang der Bodenverbesserung genau zu beschreiben.
3) Wollen mehrere Grundeigentümer eine Bodenverbesserung gemeinsam durchführen, so haben sie der Regierung überdies einen schriftlichen Vertrag, der die Durchführung und den künftigen Unterhalt der Werke sichert, vorzulegen.
4) Die Regierung lässt ein Vorprojekt erstellen und erteilt die Bewilligung, nachdem sie sich von der Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit des Vorhabens überzeugt hat. Die Gemeinde ist anzuhören, wenn sie nicht Gesuchstellerin oder Mitgesuchstellerin ist.
5) Werden die Vorteile dieses Gesetzes beansprucht, so finden die Vorschriften der Art. 1, 2, 3, 8, 14, 50, 51, 54, 55, 56, 58, 59, 60, 61, 62, 63 und 65 Anwendung. Die grundbücherlichen Anmerkungen werden von der Regierung veranlasst.
II. Beschluss und Durchführung von Bodenverbesserungen
1. Grundeigentümerversammlung
Art. 12
Einberufung
1) Die Gemeinde beruft nach durchgeführter Orientierungsversammlung die Grundeigentümerversammlung ein und legt das Vorprojekt und den Statutenentwurf während der 14, der Versammlung vorangehenden Tage, öffentlich auf.
2) Die Einladung ist dem Grundeigentümer durch Boten gegen Empfangsbescheinigung oder mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. In der Einladung ist der Wortlaut des Art. 64 wiederzugeben.
3) Hinsichtlich der Stellvertretung gelten die Bestimmungen des Art. 22.
Art. 13
Durchführungsbeschluss
1) Die Bodenverbesserung gilt für die Eigentümer aller einbezogenen Grundstücke als beschlossen, wenn die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich auch mindestens 40% des beteiligten Bodens gehört, zustimmt. Grundeigentümer, die an der Abstimmung nicht teilgenommen haben, bleiben bei der Ermittlung der Eigentümermehrheit und der erforderlichen Bodenfläche unberücksichtigt.
2) Liegt die schriftliche Erklärung der Gemeinde vor, dass sie bereit ist, die Bodenverbesserung durchzuführen, so entscheidet die Grundeigentümerversammlung mit der Mehrheit der Stimmenden, ob die Gemeinde mit der Durchführung betraut wird.
Art. 14
Anmerkung im Grundbuch
1) Ist die Bodenverbesserung beschlossen, so ist sie von der Gemeinde dem Grundbuchamt zur Anmerkung im Grundbuch zu melden.
2) Die Anmerkung ist gebührenfrei.
2. Genossenschaft
a) Gründung und Auflösung
Art. 15
Gründung
1) Die Grundeigentümerversammlung gründet, wenn sie nicht die Gemeinde mit der Durchführung der Bodenverbesserung betraut hat, durch Annahme der Statuten eine Genossenschaft und wählt den Präsidenten und die übrigen Mitglieder der Ausführungskommission sowie drei Rechnungsrevisoren.
2) Diese Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der Stimmenden.
3) Die Statuten und ihre späteren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die Regierung.
Art. 16
Auflösung
1) Die Genossenschaft wird aufgelöst, sobald ihre Aufgaben erfüllt sind.
2) Über die Auflösung beschliesst die Genossenschaftsversammlung mit der Mehrheit der Stimmenden.
3) Die Auflösung bedarf der Genehmigung durch die Regierung.
b) Pflichten der Genossenschafter
Art. 17
Beitragspflicht
1) Die Genossenschafter haben die für die Erfüllung der Genossenschaftsaufgaben notwendigen Mittel durch Beiträge aufzubringen.
2) Die Beiträge bemessen sich nach dem Nutzen, den die einzelnen Grundeigentümer aus der Bodenverbesserung ziehen.
Art. 18
Amtszwang
1) Jeder im Lande wohnhafte handlungsfähige Genossenschafter ist verpflichtet, die Wahl zu einem Genossenschaftsorgan anzunehmen.
2) Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
Art. 19
Ablehnungsgründe
Es können eine Wahl zu einem Genossenschaftsorgan ablehnen
a) Personen, die über 60 Jahre alt sind,
b) Frauen,
c) Mitglieder des Landtages, der Regierung und des Gemeinderates,
d) Personen, die mittels ärztlichen Zeugnisses sich darüber ausweisen, dass sie infolge Krankheit nicht in der Lage sind, die Aufgabe zu übernehmen.
c) Organe der Genossenschaft
Art. 20
Organe
Organe der Genossenschaft sind
a) Genossenschaftsversammlung,
b) Ausführungskommission,
c) Rechnungsrevisoren.
d) Genossenschaftsversammlung
Art. 21
Aufgabe, Einberufung
1) Die Genossenschaftsversammlung ist oberstes Organ. Ihr obliegen die Änderung der Statuten, die Wahl der Organe und alle übrigen, ihr durch dieses Gesetz und die Statuten zugewiesenen Geschäfte.
2) Die Genossenschaftsversammlung wird jährlich mindestens einmal und überdies nach Bedarf oder auf Begehren von einem Sechstel der Genossenschafter durch die Ausführungskommission einberufen.
Art. 22
Stellvertretung
1) Stellvertretung ist zulässig. Niemand darf aber, vorbehältlich des Abs. 2 und der gesetzlichen Vertretung, mehr als einen Genossenschafter vertreten.
2) Die Beschränkung gilt nicht für die Vertretung des Ehegatten, der Blutsverwandten oder Verschwägerten in auf- oder absteigender Linie, der Blutsverwandten bis zum dritten Grad der Seitenlinie, der Verschwägerten bis zum zweiten Grad der Seitenlinie, der Adoptiv- oder Pflegekinder sowie der Adoptiv- oder Pflegeeltern und für die Vertretung von Genossenschaftern, die im Ausland wohnhaft sind.
3) Der Stellvertreter hat sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen.
Art. 23
Beschlussfähigkeit
Die Genossenschaftsversammlung ist unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Genossenschafter beschlussfähig.
Art. 24
Stimmrecht
1) Jeder Genossenschafter hat in der Genossenschaftsversammlung ohne Rücksicht auf Zahl und Grösse seiner Grundstücke eine Stimme.
2) Mit- oder Gesamteigentümer gelten als ein Genossenschafter. Sie haben einen gemeinsamen Vertreter zu benennen.
Art. 25
Beschlussfassung
Die Genossenschaftsversammlung entscheidet mit der Mehrheit der Stimmenden.
e) Ausführungskommission
Art. 26
Aufgaben, Konstituierung
1) Die Ausführungskommission besteht aus dem Präsidenten und vier oder sechs weiteren Mitgliedern sowie zwei bzw. drei Ersatzmitgliedern. Sie besorgt sämtliche Genossenschaftsangelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind; insbesondere obliegen ihr die Leitung des Unternehmens, die übrige Geschäftsführung und die Vertretung der Genossenschaft.
2) Die Mehrheit der Ausführungskommission muss aus Genossenschaftern bestehen.
Art. 27
Ausstandspflicht
Mitglieder der Ausführungskommission haben in den Ausstand zu treten
a) in Sachen, in denen sie selbst Partei sind,
b) in Sachen ihrer Verlobten, ihrer Ehegatten und solcher Personen, die mit ihnen in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind,
c) in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, ihrer Wahl- oder Pflegekinder, ihrer Mündel oder Pflegebefohlenen,
d) in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte, Verwalter oder Geschäftsführer einer Partei oder in ähnlicher Art bestellt waren oder sind.
Art. 28
Hilfsorgane
Die Ausführungskommission kann Dritte mit der Vorbereitung und Durchführung bestimmter Aufgaben, z. B. der Bodenbewertung, betrauen. Die Beschlussfassung bleibt aber der Ausführungskommission vorbehalten.
f) Rechnungsrevisoren
Art. 29
Rechnungsrevisoren
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnung der Ausführungskommission. Sie müssen nicht Genossenschafter sein.
III. Güterzusammenlegung
1. Allgemeines
Art. 30
Zweck
1) Eine Güterzusammenlegung wird durchgeführt, wenn sie sich infolge Zerstückelung der Grundstücke, ungeeigneter Grundstücksformen, unzweckmässiger Wege und Gräben oder ähnlicher Verhältnisse, die die Bewirtschaftung erschweren, aufdrängt.
2) Wenn die betroffenen Grundeigentümer schriftlich zustimmen, können im Zuge einer Güterzusammenlegung Grundstücke, die in einer Bau- oder Reservezone liegen, ins Einzugsgebiet der Güterzusammenlegung, und gleichzeitig Grundstücke, die im Einzugsgebiet liegen, in die Bau- und Reservezone verlegt werden.
Art. 31
Gesamtmelioration
In der Regel werden nicht nur die Grundstücke zusammengelegt und neue Wege geschaffen, sondern auch weitere Bodenverbesserungen, z. B. Entwässerung, durchgeführt.
2. Durchführung
Art. 32
Durchführungshandlungen
1) Die wichtigsten Durchführungshandlungen sind
a) Aufnahme des alten Besitzstandes,
b) Bodenbewertung (Bonitierung),
c) Projektierung des Wegnetzes und der allfälligen weiteren Verbesserungen,
d) Neuzuteilung mit Flächen- und Wertangaben für jeden beteiligten
Grundeigentümer,
e) Kostenverteilung.
2) Die Ergebnisse (Bst. a bis e) sind während 14 Tagen öffentlich aufzulegen. Von der Auflage sind die Grundeigentümer unter gleichzeitiger Rechtsmittelbelehrung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist ihnen durch Boten gegen Empfangsbescheinigung oder mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
Art. 33
Dingliche Rechte
Die dinglichen, die vorgemerkten und die angemerkten Rechte sind zu ermitteln und in der Aufnahme des alten Besitzstandes zu beschreiben.
Art. 34
Bodenbeschaffung
1) Der für die allgemeinen Bodenverbesserungsanlagen erforderliche Boden wird durch einen Abzug vom Wert des alten Bestandes beschafft.
2) Wege, Gräben, Windschutzstreifen, die bislang im Eigentum der Gemeinde standen, sind von ihr für die neuen Anlagen einzuwerfen. Ein allfälliger Mehrbedarf wird durch einen Abzug beschafft.
3) Die neuen Wege und Anlagen werden als eigene Grundstücke ausgeschieden und ins Eigentum der Gemeinde übertragen.
4) Der Wertabzug für Bodenverbesserungsanlagen wird nicht entschädigt.
Art. 35
Bodenbeschaffung für öffentliche Werke
1) Wenn der für öffentliche Werke erforderliche Boden durch freihändigen Erwerb nicht beschafft werden kann und für die betreffenden öffentlichen Werke das Enteignungsrecht geltend gemacht werden könnte, so kann mit Bewilligung des Landtages ein weiterer Wertabzug vorgenommen werden. Die Bewilligung wird von der Regierung nachgesucht.
2) Dieser Abzug ist vom öffentlichen Werk zum Verkehrswert zu entschädigen.
3) Die Entschädigung wird vom Träger der Bodenverbesserung geltend gemacht. Kommt eine Einigung nicht zustande, so wird die Entschädigung nach dem Gesetz über das Verfahren in Expropriationsfällen bestimmt.
4) Die Entschädigung wird vom Träger der Bodenverbesserung den Grundeigentümern nach Bodenwert gutgeschrieben und im Rahmen der Kostenverteilung verrechnet oder ausbezahlt.
Art. 36
Zuteilungsgrundsätze
1) Der nach den Abzügen verbleibende Boden wird nach dem Grundsatz des wertmässigen Realersatzes neu zugeteilt.
2) Für die Neuzuteilung gelten folgende Regeln:
a) Jedem Grundeigentümer ist der volle Wertanspruch in Boden zuzuteilen.
b) Jedem Grundeigentümer ist für die eingebrachten Grundstücke nach Möglichkeit Boden von ähnlicher Lage und Beschaffenheit zuzuteilen.
c) Grundstücke dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer von einer Nutzungszone in eine andere verlegt werden.
3) Vorübergehende Wertvermehrungen oder -verminderungen, z. B. unterschiedlicher Düngungszustand, sind in der Regel in Geld auszugleichen.
4) Lässt sich der volle Realersatz nicht zuteilen, so ist die Minderzuteilung zum Verkehrswert zu entschädigen. Eine Mehrzuteilung ist zum Verkehrswert zu vergüten.
Art. 37
Neuordnung der beschränkten dinglichen Rechte
1) Die beschränkten dinglichen, die vorgemerkten und die angemerkten Rechte sind neu zu ordnen. Insbesondere sind
a) hinfällig oder überflüssig gewordene Rechte aufzuheben,
b) Rechte, die den Zielen der Güterzusammenlegung entgegenstehen, abzulösen,
c) aufrecht bleibende, alte Rechte allenfalls den neuen Verhältnissen anzupassen und
d) notwendig werdende neue Rechte zu begründen.
2) Die aufzuhebenden, die vom alten in den neuen Bestand zu übernehmenden und die neuen Rechte und Lasten sind in den Neuzuteilungsplan aufzunehmen und jedem betroffenen Grundeigentümer und der Berechtigten überdies schriftlich bekanntzugeben.
3) Die Grundpfandverhältnisse werden nach den Art. 274, 275 und 276 des Sachenrechts geordnet.
Art. 38
Einstweiliges Verbot; Bewilligungspflicht
1) Auf Antrag der Ausführungsbehörde (Ausführungskommission oder Gemeinderat) kann die Regierung für einstweilen, längstens für zwei Jahre, solche Verfügungen und tatsächlichen Grundstücksveränderungen, die die Zusammenlegung erschweren, verbieten oder einer Bewilligung unterstellen. Wird eine Bewilligungspflicht eingeführt, so ist für die Erteilung der Bewilligung die Ausführungsbehörde zuständig.
2) Die Anordnung wird von der Regierung öffentlich bekanntgemacht, den Grundeigentümern schriftlich mitgeteilt und dem Grundbuchamt zur Anmerkung im Grundbuch gemeldet. Die Anmerkung ist gebührenfrei.
Art. 39
Eigentumserwerb
1) Nach Rechtskraft der Neuzuteilung bestimmt die Regierung auf Antrag der Ausführungsbehörde den Zeitpunkt, an dem das Eigentum an den neuen Grundstücken erworben wird. Auf Antrag der Ausführungsbehörde kann die Regierung die neuen Grundstücke schon vor dem Eigentumserwerb zur Bewirtschaftung zuweisen. Die Regierungsbeschlüsse sind öffentlich bekanntzumachen.
2) Über die neuen Grundstücke kann erst nach deren Aufnahme ins Grundbuch verfügt werden.
3) Alle grundbuchamtlichen Handlungen, die die grundbücherliche Durchführung der Neuzuteilung mit sich bringt, sind gebührenfrei.
Art. 40
Vorzeitige Besitzeinweisung
1) Wenn einem zu errichtenden öffentlichen Werk (Art. 35) aus der Verzögerung des Eigentumserwerbs schwere Nachteile erwachsen oder das öffentliche Interesse es verlangt, so kann der Landtag auf Antrag der Regierung dem Träger des Werkes bewilligen, den erforderlichen Boden schon vor dem Eigentumserwerb in Anspruch zu nehmen.
2) Ist die Entschädigung schon rechtskräftig festgesetzt, so ist sie dem Träger der Bodenverbesserung noch vor Inanspruchnahme des Bodens auszuzahlen.
3) Ist die Entschädigung noch nicht rechtskräftig festgesetzt, so sind vor Inanspruchnahme des Bodens alle die spätere Festsetzung der Entschädigung sichernden Massnahmen im Sinne von § 6 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Expropriationsfällen zu treffen. Der Träger des öffentlichen Werkes hat diesfalls den Entschädigungsbetrag vom Tage der Inanspruchnahme des Bodens an zu 5 % zu verzinsen und dem Träger der Bodenverbesserung auch für alle weiteren, den Grundeigentümern durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Nachteile Ersatz zu leisten.
4) Der Träger der Bodenverbesserung vergütet den Grundeigentümern den Nutzentgang und ersetzt allfällige weitere Schäden.
3. Kosten
Art. 41
Leistungen des Staates
1) Der Staat unterstützt die Güterzusammenlegung durch
a) Übernahme der Kosten des Vorprojektes (Art. 8),
b) Leistung eines Beitrages an die Kosten, die mit der Durchführung und Überwachung der Bodenverbesserung entstehen,
c) Überwachung des Unterhalts der Bodenverbesserungsanlagen durch Sachverständige.
2) Der Landtag setzt die Beitragssätze mit einem allgemeinen Finanzbeschluss fest.
Art. 42
Leistung der Gemeinde
Die Gemeinde zahlt an die Kosten der Güterzusammenlegung einen Beitrag, der mindestens die Hälfte der nach Abzug der staatlichen Beiträge verbleibenden Kosten ausmacht.
Art. 43
Restkostenverteiler
1) Die nicht durch öffentliche Beiträge gedeckten Kosten sind auf die beteiligten Grundeigentümer im Verhältnis des ihnen aus der Bodenverbesserung erwachsenen Nutzens zu verteilen.
2) Dritte können zu Beiträgen herangezogen werden, sofern und soweit ihnen aus der Bodenverbesserung ein besonderer Vorteil erwächst. Solchen Dritten stehen im Rahmen der Kostenverteilung die gleichen Rechtsmittel zu wie den Grundeigentümern.
Art. 44
Belastung öffentlicher Werke
Entstehen durch den Bau eines öffentlichen Werkes Mehrkosten, so gehen sie zulasten des Trägers dieses Werkes.
4. Unterhalt
Art. 45
Unterhalt
1) Für den Unterhalt der Bodenverbesserungsanlagen sorgt die Gemeinde. Sie kann die Kosten gemäss Art. 86 des Gemeindegesetzes ganz oder teilweise auf die Grundeigentümer umlegen.
2) Werden vor dem Eigentumsübergang Unterhaltsarbeiten notwendig, so fallen diese zulasten des Trägers des Werkes. Die Bodenverbesserungsanlagen sind der Gemeinde in gutem Zustand zu übergeben.
IV. Bodenumlegung
Art. 46
Zweck
Sollen Grundstücke nicht zusammen-, sondern lediglich anders gelegt werden, so kann eine Bodenumlegung durchgeführt werden. Mit ihr können andere Bodenverbesserungen verbunden werden.
Art. 47
Grundsätze
1) Der Boden, der nach Abzug der für die Bodenverbesserungsanlagen und allfällige öffentliche Werke erforderlichen Flächen übrigbleibt, wird nach den Grössenverhältnissen der alten Grundstücke unter die beteiligten Grundeigentümer verteilt.
2) Die neuen Grundstücke sind den einzelnen Grundeigentümern in möglichst gleicher Lage wie die alten zuzuteilen.
3) Allfällige Wertunterschiede zwischen den alten und neuen Grundstücken sind in Geld auszugleichen.
Art. 48
Bodenabzug
Vor Verteilung des Bodens werden die für die allgemeinen Bodenverbesserungsanlagen und allfällige öffentliche Werke erforderlichen Flächen ausgeschieden. Der Abzug für Bodenverbesserungsanlagen wird nicht entschädigt.
Art. 49
Anwendbares Recht
Die Art. 32 Abs. 1 Bst. a, c, d und e und Abs. 2, 33, 34 Abs. 2 und 3, 35, 37 bis 45, 54 bis 56 und 58 bis 68 finden Anwendung.
V. Andere Bodenverbesserungen
Art. 50
Voraussetzungen
1) Bodenverbesserungen, z. B. Wegverbesserung, Entwässerung, können auch ausserhalb der Güterzusammenlegung oder Bodenumlegung durchgeführt werden. Bedarf das betreffende Gebiet der Zusammen- oder Umlegung, so kann die Regierung die Bewilligung verweigern oder sie unter bestimmten Auflagen erteilen.
2) Bodenverbesserungen müssen einen höheren landwirtschaftlichen Nutzen erwarten lassen.
Art. 51
Leistungen des Staates
1) Der Staat unterstützt diese Bodenverbesserungen durch Übernahme der Kosten des Vorprojektes und Beiträge an die Ausführungs- und Überwachungskosten. Die Beitragssätze werden durch einen allgemeinen Finanzbeschluss bestimmt.
2) Die Gemeinde ist zu einer Beitragsleistung nach Art. 42 verpflichtet.
Art. 52
Kostenverteilung
Die Kosten werden nach dem für den einzelnen Grundeigentümer aus der Bodenverbesserung erwachsenen Nutzen verteilt.
Art. 53
Unterhalt
1) Bodenverbesserungsanlagen, z. B. Drainagepumpwerke, die ein selbständiges Grundstück bilden, sind ins Eigentum der Gemeinde zu übertragen. Diese sorgt für deren Unterhalt. Ergänzend gilt Art. 45.
2) Wenn ein oder mehrere Grundeigentümer eine Bodenverbesserung durchführen, so regeln sie das Eigentum an den Bodenverbesserungsanlagen und deren Unterhalt.
VI. Erhaltung der Werke
Art. 54
Verbot der Zweckentfremdung
Mit öffentlichen Mitteln verbesserte Grundstücke dürfen während 20 Jahren ihrem Zweck nicht entfremdet werden. Die Schutzfrist beginnt, wenn die Grundstücke zusammen- oder umgelegt worden sind, mit dem Eigentumserwerb oder sonst mit dem Tag des Beschlusses über die Kostenverteilung.
Art. 55
Zonenänderung
Die Regierung kann auf Antrag der Gemeinde einen Einbezug verbesserter Grundstücke in eine Bauzone oder andere Zone bewilligen.
Art. 56
Materialentnahme
1) Die Entnahme von Material, z. B. Kies, Sand oder Steinen, aus verbesserten Grundstücken ist, wenn sie gewerbsmässig oder in erheblichem Umfang erfolgen soll, untersagt.
2) Die Regierung kann auf Antrag des Grundeigentümers nach Anhören der Gemeinde die Entnahme von Material erlauben.
Art. 57
Teilungsbeschränkung
Zusammengelegte Grundstücke dürfen nicht geteilt werden. Die Regierung kann auf Antrag des Grundeigentümers die Teilung erlauben.
Art. 58
Bewirtschaftungspflicht
Die verbesserten Grundstücke sind bestimmungsgemäss und ordentlich zu bewirtschaften.
Art. 59
Behördliche Massnahmen
1) Werden verbesserte Grundstücke in eine Bauzone oder andere Zone einbezogen, so fordert die Regierung die von Staat und Gemeinde geleisteten öffentlichen Beiträge ganz oder teilweise zurück.
2) Wird ein zusammengelegtes Grundstück unerlaubterweise geteilt oder aus einem verbesserten Grundstück Material gewerbsmässig oder in einem erheblichen Umfang unerlaubterweise entnommen, so verfügt die Regierung die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes oder fordert die von Staat und Gemeinde geleisteten öffentlichen Beiträge ganz oder teilweise zurück.
3) Werden verbesserte Grundstücke nicht bestimmungsgemäss oder ordentlich bewirtschaftet, so spricht die Regierung gegen den Eigentümer eine Verwarnung aus. Wird die Bewirtschaftung trotz Verwarnung weiterhin vernachlässigt, so kann die Regierung die geeigneten Massnahmen anordnen oder die von Staat und Gemeinde geleisteten öffentlichen Beiträge ganz oder teilweise zurückfordern.
Art. 60
Rückerstattungspflichtiger
Zur Rückerstattung der öffentlichen Beiträge ist der Grundeigentümer verpflichtet. Neben ihm haftet solidarisch derjenige, der die Zweckentfremdung verursacht hat.
Art. 61
Verjährung
Die Rückforderung verjährt fünf Jahre nach der Zweckentfremdung, spätestens ein Jahr nach Ablauf der zwanzigjährigen Schutzfrist (Art. 54).
Art. 62
Anmerkung im Grundbuch
Das Zweckentfremdungsverbot nach Art. 54 bis 61 ist für zwanzig Jahre im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung ist gebührenfrei.
VII. Rechtsschutz
Art. 63
Form
Entscheidungen oder Verfügungen sind, vorbehältlich des Art. 64, schriftlich auszufertigen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und durch Boten oder eingeschriebenen Brief gegen Empfangsbescheinigung zuzustellen.
Art. 64
Beschlüsse der Grundeigentümerversammlung
Die Beschlüsse der Grundeigentümerversammlung können innert 14 Tagen nach Beschlussfassung mittels Beschwerde bei der Regierung angefochten werden. Sie werden nicht ausgefertigt. Hierauf und auf das Rechtsmittel ist in der Einladung zur Grundeigentümerversammlung aufmerksam zu machen.
Art. 65
Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung
Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung können innert 14 Tagen nach Zustellung mittels Beschwerde bei der Verwaltungsbeschwerdeinstanz angefochten werden.
Art. 66
Entscheidungen oder Verfügungen der Ausführungsbehörde
1) Entscheidungen oder Verfügungen der Ausführungsbehörde können innert 14 Tagen nach Zustellung mittels einer schriftlichen und begründeten Einsprache bei der erlassenden Behörde angefochten werden.
2) Die Einspracheentscheidung kann innert 14 Tagen nach Zustellung mittels Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Bodenverbesserungen angefochten werden.
Art. 67
Beschwerdekommission
a) Zusammensetzung
Die Beschwerdekommission für Bodenverbesserungen besteht aus dem Präsidenten und zwei weiteren Mitgliedern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Sie wird vom Landtag für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
Art. 68
b) Verfahren
1) Die Beschwerdekommission entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheidungen der Ausführungsbehörde.
2) Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes Anwendung.
3) Die Beschwerdekommission entscheidet endgültig.
Art. 69
Gerichtsweg
Streitigkeiten zwischen den Grundeigentümern, die nach Art. 11 eine Bodenverbesserung gemeinsam durchführen, sind durch das Landgericht zu entscheiden.
VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 70
Hängige Verfahren
1) Für hängige Vorbereitungsverfahren und in Gang befindliche Bodenverbesserungen gilt vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an neues Recht.
2) Zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Bodenverbesserungsgenossenschaften führen ihre Aufgaben zu Ende.
3) Die bestehende Beschwerdekommission führt ihre Aufgaben weiter, bis der Landtag nach Massgabe dieses Gesetzes eine Neubestellung vornimmt.
4) Für Bodenverbesserungen, die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes durchgeführt sind, gelten für die restliche Schutzfrist die Art. 54 bis 62 dieses Gesetzes.
Art. 71
Ausserkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind
a) die Art. 124 bis 140 des Sachenrechts, LGBl. 1923 Nr. 4
b) die Art. 9 bis 12 sowie Art. 37 Bst. b des Gesetzes über die Landesvermessung
aufgehoben.
Art. 72
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
gez. Franz Josef

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef