171.20
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1982 Nr. 22 ausgegeben am 17. Februar 1982
Gesetz
vom 17. Dezember 1981
über die Bezüge der Mitglieder des Landtages
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeines
Art. 1
Grundsatz
Die Mitglieder des Landtages erhalten für die Teilnahme an Landtags- und Landtagskommissionssitzungen und an Landtagsdelegationen für die Vorbereitungsarbeit und für allgemeine Aufwendungen in Ausübung ihres Mandates eine Entschädigung.
II. Entschädigung der Mitglieder des Landtages für ihre Inlandstätigkeit
Art. 2
Sitzungsgeld
1) Für die Teilnahme an Landtags- und Landtagskommissionssitzungen beziehen die Landtagsabgeordneten ein Sitzungsgeld von 170 Franken für einen ganzen Tag und 120 Franken für einen halben Tag.
2) Der halbe Tag wird bis zu vier Stunden gerechnet.
Art. 3
Jahrespauschale; Repräsentationszulage
1) Die Landtagsabgeordneten beziehen für Vorbereitungsarbeiten sowie als Ersatz für allgemeine Unkosten eine Jahrespauschale von 1 000 Franken; stellvertretende Abgeordnete eine solche von 500 Franken
2) Für Repräsentationsauslagen sowie zur Deckung der aus dem Amte erwachsenden persönlichen Auslagen bezieht der Landtagspräsident ausserdem eine Zulage von 6 000 Franken, der Landtagsvizepräsident eine solche von 3 000 Franken.
Art. 4
Fahrtkostenentschädigung
Den Mitgliedern des Landtages, welche ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in Vaduz haben, gebührt als Abgeltung für den Aufwand, der bei Fahrten in Ausübung des Mandates im Lande entsteht, eine Fahrtkostenentschädigung von 0.50 Franken pro mit dem eigenen Auto gefahrenen Kilometer bzw. der Ersatz der Fahrtkosten bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels.
III. Entschädigung der Mitglieder des Landtages für ihre Auslandstätigkeit
Art. 5
Sitzungsgeld
1) Für die Teilnahme an Arbeitssitzungen von internationalen parlamentarischen Organisationen, Konferenzen und dergleichen beziehen die Landtagsabgeordneten ein Sitzungsgeld von 250 Franken für einen ganzen Tag und 150 Franken für einen halben Tag. Die Tage der Anreise und Rückreise werden im selben Umfange vergütet.
2) Der halbe Tag wird bis zu vier Stunden gerechnet.
3) Für den gleichen Tag darf nur ein Sitzungsgeld bezogen werden, auch wenn der Landtagsabgeordnete am betreffenden Tag an verschiedenen Sitzungen teilgenommen hat.
Art. 6
Mahlzeitentschädigung
Die Mahlzeitentschädigung beträgt für Sitzungstage für Mittag- und Abendessen je 30 Franken, für Frühstück 10 Franken.
Art. 7
Übernachtungsentschädigung
1) Die Übernachtungsentschädigung beträgt 150 Franken.
2) Übersteigen die Nächtigungskosten 150 Franken, so können in begründeten Fällen auch die nachgewiesenen Mehrkosten zur Auszahlung gelangen.
Art. 8
Spesen
1) Für Kleinspesen werden pro Tag 50 Franken vergütet.
2) Die im Einzelfall 50 Franken übersteigenden Spesen sind mittels Belegen nachzuweisen.
Art. 9
Reisekostenentschädigung
1) Den Mitgliedern des Landtages werden die effektiven Reisekosten zum und vom Tagungsort vergütet.
2) Die Flugkosten (Touristik-Klasse) werden nur dann vollumfänglich vergütet, wenn die Inanspruchnahme eines anderen Verkehrsmittels mit einem unverhältnismässigen zeitlichen Aufwand verbunden wäre.
3) Für die Fahrten zu und von Bahnhöfen bzw. Flughäfen werden in der Regel die effektiven Fahrtkosten mit einem öffentlichen Verkehrsmittel, in begründeten Fällen diejenigen mit einem Taxi oder mit dem eigenen Wagen (0.50 Franken pro Kilometer) vergütet.
4) Für die freiwillige Verwendung des eigenen Autos wird eine Pauschale in der Höhe eines Bahnbilletts 1. Klasse ausgerichtet. Geschieht die Benützung des eigenen Autos aus zeitlichen Gründen, können 0.50 Franken pro Kilometer ausgerichtet werden.
Art. 10
Jahrespauschale
Die Mitglieder der Europaratsdelegation beziehen für Vorbereitungsaufgaben sowie als Ersatz für allgemeine Unkosten zusätzlich eine Jahrespauschale von 1 000 Franken.
Art. 11
Doppelvergütungen
Die nicht vom Staat an die delegierten Landtagsabgeordneten ausgerichteten Vergütungen sind von diesen an die Landeskasse zu überweisen.
Art. 12
Ausrichtung von Entschädigungen
1) Die Anträge auf Ausrichtung von Entschädigungen nach diesem Gesetz mit Ausnahme von Art. 11 sind samt Belegen bei der Regierung einzureichen, welche darüber entscheidet.
2) In begründeten Fällen können Entschädigungen gekürzt bzw. gänzlich verweigert und bereits ausgerichtete Entschädigungen zurückverlangt werden.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 13
Durchführungsverordnung
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendige Verordnung.
Art. 14
Aufhebung bisheriger Vorschriften
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz vom 21. November 1961 betreffend Taggelder und Reiseentschädigungen, LGBl. 1962 Nr. 1, in der Fassung des Gesetzes vom 23. Mai 1969, LGBl. 1969 Nr. 31, und des Gesetzes vom 18. Dezember 1972, LGBl. 1973 Nr. 3, aufgehoben, soweit es die Taggelder und Reiseentschädigungen der Landtagsabgeordneten betrifft.
Art. 15
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 1982 in Kraft.
gez. Franz Josef

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef