| 840 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1982 |
Nr. 24 |
ausgegeben am 20. Februar 1982 |
Gesetz
vom 17. Dezember 1981
betreffend die Abänderung des Gesetzes zur Förderung des Wohnungsbaues
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung
Nachstehende Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung des Wohnungsbaues vom 30. Juni 1977, LGBl. 1977 Nr. 46, werden wie folgt abgeändert und ergänzt:
b) der Erwerb und die Erneuerung von Althäusern.
3) Die Kommission kann einem im Ausland wohnhaften liechtensteinischen Landesbürger die Förderungsmittel unter der Bedingung zusichern, dass er die Wohnbaute sofort nach Fertigstellung selber bezieht.
2) Eigentumswohnungen sind gemäss Sachenrecht zu Stockwerkeigentum ausgebildete Wohnungen in Zwei- und Mehrfamilienhäusern mit höchstens
a) 800 m3 bei Zweifamilienhäusern;
b) 760 m3 bei Objekten mit 3 Stockwerkwohnungen;
c) 720 m3 bei Objekten mit 4 Stockwerkwohnungen;
d) 680 m3 bei Objekten mit 5 Stockwerkwohnungen;
e) 640 m3 bei Objekten mit 6 Stockwerkwohnungen;
f) 600 m3 bei Objekten mit 7 und mehr Stockwerkwohnungen.
1) Bei den gemäss Art. 10 förderungsberechtigten Wohnbauten für Familien mit fünf und mehr minderjährigen Kindern kann die höchstzulässige Kubatur um bis zu 160 m3 erhöht werden.
2) Die Kubatur kann bis zu 960 m3 vergrössert werden, wenn für die dauernde Wohnnutzung der Eltern oder eines Elternteils oder eines dauernd pflegebedürftigen Familienangehörigen eine eigenständige Wohnung eingeplant und ein lebenslängliches Wohnrecht grundbücherlich eingetragen wird.
b) die gewerblich genutzten Räume 180 m3 nicht überschreiten; die Kommission kann eine Überschreitung des Volumens von 180 m3 bewilligen, wenn ein Gewerberaum aus betrieblichen Gründen eine von der Norm abweichende Gebäudehöhe erfordert und durch die Überschreitung nicht eine Vergrösserung der nutzbaren Fläche erzielt wird.
Art. 16 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3, 4, 5 und 6
c) die Anlagekosten für die Erneuerung dürfen 65 % der für Eigenheime bzw. Eigentumswohnungen höchstzulässigen Anlagekosten nicht übersteigen. Bei erhaltungswürdigen Althäusern, die vor dem Jahre 1945 erbaut wurden und deren Bausubstanz nicht mehr die Kosten eines Wohnhausrohbaues decken, kann die Kommission anrechenbare Erneuerungskosten bis auf 90 % erhöhen.
3) Der Erwerb von Althäusern wird gefördert, wenn
a) durch vorangegangene bauliche Massnahmen eine zweckmässige Wohnnutzung im Zeitpunkt des Erwerbs gegeben ist;
b) der Erwerb mit der Absicht der Erneuerung im Sinne von Abs. 1 erfolgt.
4) Die Förderung des Erwerbs und der Erneuerung von Althäusern darf zusammen die Förderungsmittel für ein Eigenheim nicht überschreiten.
5) Unterhaltsarbeiten und Reparaturen an Althäusern werden nur insoweit in die Förderung einbezogen, als sie durch die Erneuerungsarbeiten ausgelöst wurden.
6) Mit öffentlichrechtlichen Beschränkungen belastete Althäuser sind von einer Förderung ausgeschlossen, wenn die Förderung dem Zwecke der Beschränkung zuwiderläuft.
2) Bei Erfüllung der anderen Voraussetzungen werden die Förderungsmittel gewährt, wenn der steuerliche Bruttoerwerb, der sich aus dem Durchschnitt der vergangenen fünf Jahre ergibt, bei ledigen Antragstellern 54 000 Franken, bei verheirateten 60 000 Franken nicht überschreitet. Dieser Betrag wird für jedes gemäss Art. 23 subventionsberechtigte Kind um 2 400 Franken erhöht. Bei verheirateten Antragstellern wird, wenn beide Ehegatten erwerbstätig sind, der mit dem einfachen Steuerbetrag selbständig und progressionsfrei versteuerte Erwerb der Ehefrau nicht angerechnet.
3) Übersteigt der steuerliche Bruttoerwerb den gemäss Abs. 2 festgelegten Steuerbetrag, werden die Förderungsmittel für je 1 000 Franken Mehrerwerb um 10 % gekürzt.
1) Die Anlagekosten umfassen alle Baukosten einschliesslich der gemäss Ausbaunormen zulässigen Einbauten sowie einen Kostenanteil für Erschliessung und Umgebungsgestaltung. In den Berggemeinden Planken, Triesenberg und Schellenberg können die anerkannten Mehrkosten für Transporte in die Anlagekosten eingerechnet werden.
3) Die von den Gemeinden erhobenen Anschlussgebühren können den höchstzulässigen Anlagekosten zugeschlagen werden.
1) Antragsteller erhalten eine Bausubvention gemäss nachstehender Aufstellung für jedes minderjährige Kind sowie für jedes volljährige Kind, das eine Schule besucht, sich in einer Berufslehre befindet oder dauernd erwerbsunfähig ist, sofern der Antragsteller für den Unterhalt des Kindes aufkommt:
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Vorjahres-Einkommen
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bis 42 000 Franken
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Fr. 42 - 48 000.-
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ab 48 000 Franken
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Subvention für das
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1. Kind
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1 800.-
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1 200.-
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600.-
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2. Kind
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2 400.-
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1 800.-
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1 200.-
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3. Kind
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3 000.-
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2 400.-
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1 800.-
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4. und jedes weitere Kind
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3 600.-
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3 000.-
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2 400.-
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3) Bei der Erstellung oder dem Erwerb von Eigentumswohnungen oder Wohneinheiten in verdichteter Überbauung wird eine zusätzliche Bausubvention von 6 % der jeweils höchstzulässigen Anlagekosten gewährt.
1) Während der Laufzeit des Darlehens dürfen an geförderten Objekten mit Zustimmung der Kommission bauliche Veränderungen vorgenommen werden, wenn geänderte Familienverhältnisse gemäss Art. 12 dies erfordern. Nach Ablauf der ersten 15 Jahre der Laufzeit des Darlehens ist die Einholung der Zustimmung der Kommission nur erforderlich, wenn durch die baulichen Veränderungen eine Kubaturvergrösserung bewirkt wird.
2) Der Antrag auf Ausrichtung von Förderungsmitteln ist auf den amtlichen Formularen samt Bauplänen und Grundbuchauszug bei der Kommission einzureichen.
2) Wird bei der Bauabnahme eine Überschreitung der höchstzulässigen Kubatur festgestellt, kann eine prozentual verringerte Förderung gewährt werden. Bei Überschreitung der höchstzulässigen Kubatur werden die Förderungsmittel für jeden Kubikmeter Mehrvolumen um 4 % verringert.
3) Unter Vorbehalt von Abs. 2 geht bei Überschreitung der höchstzulässigen Anlagekosten oder Kubaturen sowie bei kostenrelevanten Verstössen gegen die Ausbaunormen die zugesicherte Förderung verloren.
2) Die Empfänger von Förderungsmittel haben das Darlehen mit 3 % jährlich zu tilgen.
3) wird aufgehoben.
2) In begründeten Fällen kann die Kommission die Vermietungsdauer verlängern oder eine spätere Vermietung befristet bewilligen. Dauert die Vermietung länger als drei Jahre, sind höhere Tilgungsraten zu leisten. Die Regierung erlässt mit Verordnung die näheren Bestimmungen.
c) die Erstellung von Gemeinschaftsanlagen für verdichtete Überbauungen in Hanglagen, wenn ohne zusätzliche Erschliessung die Einhaltung der erlaubten Kubatur und die Erfüllung der Bau- und Ausbaunormen für Eigentumswohnungen und Wohneinheiten in verdichteter Überbauung nicht möglich ist.
1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Gesuche sind unter Vorbehalt von Abs. 2 nach bisherigem Recht zu erledigen.
2) Auf die hängigen noch nicht erledigten Gesuche finden Art. 20 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 dieses Gesetzes Anwendung.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Franz Josef
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef