0.415.910.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1982 Nr. 31 ausgegeben am 23. März 1982
Abkommen
zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet von "Jugend und Sport"
Abgeschlossen in Bern am 8. April 1981
Inkrafttreten: 8. April 1982
Das Fürstentum Liechtenstein
und
die Schweizerische Eidgenossenschaft
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Die Schweizerische Eidgenossenschaft stellt dem Fürstentum Liechtenstein ihre Organisation für "Jugend und Sport" einschliesslich aller Leistungen gegen finanzielle Abgeltung des Aufwandes zur Verfügung.
Art. 2
Die liechtensteinischen und die schweizerischen Rechtsgrundlagen über "Jugend und Sport" sind in der Anlage I zu diesem Abkommen aufgeführt. Änderungen und Ergänzungen werden gegenseitig auf dem diplomatischen Weg notifiziert.
Art. 3
1) Die für die Durchführung von "Jugend und Sport" zuständigen Stellen sind:
im Fürstentum Liechtenstein der Sportbeirat der Fürstlichen Regierung,
in der Schweiz die Eidgenössische Turn- und Sportschule.
2) Die beiden Stellen verkehren direkt miteinander.
Art. 4
1) Das Fürstentum Liechtenstein nimmt an "Jugend und Sport" im Rahmen der Bestimmungen der Anlage II zu diesem Abkommen teil.
2) Die von der Schweizerischen Eidgenossenschaft erbrachten Leistungen werden vom Fürstentum Liechtenstein jährlich nach effektivem Aufwand gemäss den Bestimmungen der Anlage III zu diesem Abkommen abgegolten.
3) Die Anlagen II und III können im gegenseitigen Einvernehmen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und des Schweizerischen Bundesrates abgeändert und ergänzt werden.
Art. 5
Jeder der beiden Staaten kann dieses Abkommen jederzeit schriftlich kündigen. Es tritt sechs Monate nach dem Datum der Kündigung ausser Kraft.
Art. 6
1) Dieses Abkommen soll ratifiziert, und die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Bern ausgetauscht werden.
2) Dieses Abkommen tritt am dreissigsten Tag nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens werden alle früheren Vereinbarungen zwischen den beiden Staaten über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet von "Jugend und Sport", insbesondere der Notenwechsel vom 8. Juli 1977, aufgehoben.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet.
Bern, den 8. April 1981
Bern, den 8. April 1981
Für das
Fürstentum Liechtenstein:
Heinrich Prinz von Liechtenstein
Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:
Dr. Emanuel Diez
Anlage I
Liechtensteinische und schweizerische Rechtsgrundlagen über Jugend und Sport (J + S)
(Stand 8. April 1981)
1. Fürstentum Liechtenstein
- Gesetz vom 23. Juli 1964 betreffend die Schaffung eines Sportbeirates (LGBl. 1964 Nr. 33)
- Verordnung vom 14. September 1964 über den Sportbeirat der Fürstlichen Regierung (LGBl. 1964 Nr. 37).
2. Schweizerische Eidgenossenschaft
- Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport (Art. 7 bis 9), SR 415.0
- Verordnung vom 26. Juni 1972 zum Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport (Art. 15 bis 26), SR 415.01
- Verordnung des Eidgenössischen Militärdepartements vom 10. November 1980 über Jugend und Sport (J + SV), SR 415.31
- Weisungen der Eidgenössischen Turn- und Sportschule über Jugend + Sport.
Anlage II
Struktur, Organisation und Leistungen in Jugend und Sport (J + S)
(Stand 8. April 1981)
1. Leitung und beratende Kommissionen von J + S (J + SV Art. 2 und 35)
Die J + S-Stelle in Liechtenstein (nachstehend J + S L genannt) hat Sitz und Stimme in der Konferenz der Vorsteher der kantonalen Ämter für J + S. Ausserdem treffen sich die Vertreter der J + S L und der Eidgenössischen Turn- und Sportschule (ETS) mindestens einmal jährlich zu einer Aussprache. Liechtenstein ist auch in der J + S-Kommission für Öffentlichkeitsarbeit vertreten. Interessierte liechtensteinische Verbände werden zur Verbandsdelegiertenkonferenz eingeladen.
Liechtensteinische Fachleute können in die Sportfachkommissionen aufgenommen werden.
2. Anerkennung und Einsatz der Kader und Leiter (J + SV Art. 19, 25-27)
Als Kader und Leiter von J + S im Fürstentum Liechtenstein und in der Schweiz dürfen Personen liechtensteinischer und schweizerischer Nationalität sowie in einem der beiden Länder niedergelassene Ausländer eingesetzt werden, sofern sie die in den Weisungen der ETS festgelegten Bedingungen erfüllen. Vorbehalten bleibt die Regelung für in einem der beiden Länder arbeitende Grenzgänger.
3. Teilnehmer (BG Art. 7 Abs. 1 und V BG Art. 15)
Als Teilnehmer an J + S in Liechtenstein und in der Schweiz gelten Jugendliche beider Geschlechter liechtensteinischer oder schweizerischer Nationalität sowie Ausländer mit festem Wohnsitz in einem der beiden Länder; dies vom 1. Januar des Jahres, in welchem sie das 14. Altersjahr vollenden, bis zum vollendeten 20. Altersjahr.
Aufgrund der liechtensteinischen Schulstruktur kann die J + S L bei von ihr bewilligten Kursen das Mindestalter auf 12 Jahre herabsetzen.
4. Örtliche Geltungsbereiche (V BG Art. 18 Abs. 3)
Liechtensteinische und schweizerische Organisationen können J + S-Anlässe (s. Ziff. 6) uneingeschränkt in beiden Ländern durchführen. Die J + S L kann Ausnahmen für kurzfristige Tätigkeiten im grenznahen Ausland bewilligen.
5. Aus- und Fortbildung der Kader und Leiter (J + SV Art. 14-33)
Die Aus- und Fortbildung des Kaders und der Leiter beider Länder erfolgt
- an der ETS
- von den kantonalen Ämtern für J + S und der J + S L
- von liechtensteinischen und schweizerischen Verbänden oder anderen zur J + S-Leiterausbildung berechtigten Institutionen.
Sie wird gemäss den Weisungen der ETS durchgeführt.
6. Ausbildung der Jugendlichen (J + SV Art. 6-13)
Die Ausbildung der Teilnehmer (s. Ziff. 3) erfolgt in beiden Ländern im Rahmen von
- Sportfachkursen
- Einzelanlässen.
7. Betreuung (J + SV Art. 5 Abs. 2)
7.1 Für Betreuung und Aufsicht von J + S-Anlässen werden in beiden Ländern liechtensteinische und schweizerische Betreuer eingesetzt.
7.2 Die Berichterstattung erfolgt jeweils an die Stelle, welche die Betreuung des J + S-Anlasses angeordnet hat.
7.3 Die Jahresberichte von Betreuern, die liechtensteinische und schweizerische J + S-Anlässe betreut haben, gehen sowohl an die J + S L als auch an die betreffenden kantonalen Ämter für J + S; diese leiten eine Kopie an die ETS weiter.
8. Finanzielle Leistungen (J + SV Art. 39 und 42, inkl. Anhang)
8.1 Grundsatz
In beiden Ländern werden die gleichen Entschädigungen und Beiträge für J + S ausgerichtet.
8.2 Es entfallen die Beiträge für
a) die Förderung von J + S (J + SV Art. 40);
b) den Einsatz technischer Leiter von J + S (J + SV Art. 41).
8.3 Beratende Kommissionen (J + SV Anhang Ziff. 1 und 10)
Liechtensteinische Vertretungen in beratenden Kommissionen von J + S werden von der Schweiz entschädigt.
Ausnahme bildet die Tätigkeit der liechtensteinischen J + S-Kommission für Öffentlichkeitsarbeit, deren Mitglieder von der J + S L entschädigt werden.
8.4 Erwerbsausfallentschädigung (J + SV Anhang Ziff. 6.2 und 7.3)
In der Schweiz wohnhafte Personen, die aufgrund des Abkommens an J + S-Kader- und Leiteraus- und -fortbildungskursen im Fürstentum Liechtenstein teilnehmen, erhalten die Erwerbsausfallentschädigung wie beim Besuch solcher Kurse in der Schweiz. Diese Regelung ergibt sich aus den Bestimmungen von Art. 1 Abs. 3 der Erwerbsersatzordnung, wonach Teilnehmer an eidgenössischen und kantonalen Kader- und Leiteraus- und -fortbildungskursen von J + S Anspruch auf die Erwerbsausfallentschädigung haben. Da die liechtensteinischen Kurse für die erwähnten Personen an die Stelle der eidgenössischen und kantonalen Kurse treten und diesen gleichgestellt sind, werden auch die Voraussetzungen für die Erwerbsausfallentschädigung erfüllt.
Anderseits richten sich die Entschädigungsansprüche der im Fürstentum Liechtenstein wohnhaften Personen, die eidgenössische oder kantonale Kader- und Leiteraus- und -fortbildungskurse in der Schweiz besuchen, aufgrund des gleichen Grundsatzes nach den liechtensteinischen Bestimmungen. Entschädigungen der schweizerischen Erwerbsersatzordnung kommen für sie nicht in Betracht.
8.5 Ausbildung der Jugendlichen (J + SV Anhang Ziff. 2 bis 4)
Die J + S L leitet die Abrechnungsunterlagen der von ihr bewilligten Sportfachkurse und Einzelanlässe an die ETS weiter; diese kontrolliert sie und übergibt sie dem Rechenzentrum des Eidgenössischen Militärdepartements zur Errechnung der Entschädigungen und zur statistischen Erfassung. Die J + S L erhält die Abrechnungsunterlagen und Ergebnisse zurück und weist die Beiträge und Entschädigungen an.
8.6 Entschädigung für die Betreuung(J + SV Anhang Ziff. 4 und 5)
Jedes Land entschädigt die von ihm eingesetzten Betreuer aufgrund der eingehenden Betreuerberichte.
9. Andere Leistungen
9.1 Versicherung (J + SV Art. 50)
Die in der Schweiz wohnhaften Teilnehmer (einschliesslich gemeldetes Lehr- und Kurspersonal) an Aus- und Fortbildungskursen der J + S L sind militärversichert. Die Krankheits- oder Unfallmeldung erfolgt durch die Stelle (kantonales Amt für J + S oder ETS), die den Teilnehmer gemeldet hat.
Alle übrigen Anlässe sind nicht versichert.
9.2 Militär-Helikopter-Rettungsdienst (MHR)
Der MHR überfliegt die Landesgrenze nicht.
9.3 Haftpflicht (BG Art. 9 Abs. 3 und J + SV Art. 51)
Die J + S L regelt selbständig die Haftpflichtversicherung der Jugendlichen, des Kaders und der Leiter.
9.4 Ärztliche Untersuchungen (J + SV Art. 43)
Die J + S L regelt selbst die Bewilligung und die Entschädigung von sportärztlichen Untersuchungen für Kader, Leiter und Teilnehmer im Fürstentum Liechtenstein.
9.5 Material (J + SV Art. 44)
9.5.1 Für J + S-Anlässe von Organisationen des Fürstentums Liechtenstein wird J + S-Leihmaterial von der Schweiz zur Verfügung gestellt.
9.5.2 Es erfolgt keine Abgabe von J + S-Leihmaterial zur direkten Verwaltung durch die J + S L. Das J + S-Leihmaterial für das Fürstentum Liechtenstein wird in der Regel vom Eidgenössischen Zeughaus Mels geliefert.
9.5.3 Der Transport des Leihmaterials für J + S-Anlässe im Fürstentum Liechtenstein erfolgt franko vom schweizerischen Lieferzeughaus bis zum Bahnhof Buchs und zurück. Die Lieferung bis zur Einsatzstelle im Fürstentum Liechtenstein ist Sache der J + S L bzw. der betreffenden Organisation; ebenso der Rücktransport nach Buchs, von wo aus die Rücksendung zu erfolgen hat.
9.5.4 Das Bundesamt für Landestopographie gibt für J + S in Liechtenstein leihweise Landeskarten ab und liefert gegen Bezahlung Kartenausschnitte. Das Porto für Rücksendung ist zu bezahlen.
9.6 Personentransport (J + SV Art. 45)
Die Abgabe von J + S-Gutscheinen in der Aus- und Fortbildung der Kader und Leiter ist wie folgt geregelt:
Für sämtliche J + S-Tätigkeiten, die von schweizerischen Stellen bewilligt werden, werden sie auch an Liechtensteiner abgegeben.
Für sämtliche von der J + S L bewilligten Tätigkeiten werden sie nur an die in der Schweiz wohnhaften Schweizer, Liechtensteiner und übrigen Ausländer abgegeben.
9.7 Motorfahrzeuge (J + SV Art. 46)
Für J + S-Anlässe des Fürstentums Liechtenstein entfällt die leihweise Abgabe von Militärmotorfahrzeugen.
9.8 Pauschalfrankatur (J + SV Art. 47)
Die J + S L regelt selbst die Frankatur der J + S-Post im Fürstentum Liechtenstein.
9.9 Unterkunft (J + SV Art. 48)
Das Eidgenössische Militärdepartement (Stab der Gruppe für Ausbildung) gewährt den J + S-Organisationen des Fürstentums Liechtenstein die gleichen Vergünstigungen wie den schweizerischen J + S-Organisationen.
9.10 Lebensmittel (J + SV Art. 49)
Das Eidgenössische Militärdepartement (Oberkriegskommissariat) gewährt den J + S-Organisationen des Fürstentums Liechtenstein die gleichen Vergünstigungen wie den schweizerischen J + S-Organisationen. Das Porto wird den Organisationen in Rechnung gestellt.
9.11 Leihfilme und Leihbücher
Die ETS liefert an Bezüger aus dem Fürstentum Liechtenstein Leihfilme und Leihbücher. Das Porto für Rücksendungen ist zu bezahlen.
10. Unterlagen und Abzeichen
Die Schweiz stellt dem Fürstentum Liechtenstein alle für Ausbildung und Organisation von J + S inklusive Werbung verwendeten Drucksachen sowie Abzeichen zur Verfügung.
11. Abgeltung der Leistungen
Die finanzielle Abgeltung der Leistungen für J + S zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz ist in der Anlage III festgelegt.
12. Administration
Die J + S L nimmt die administrativen Aufgaben gegenüber der ETS wahr. Sie besorgt die für die Abrechnung notwendigen Unterlagen (J + SV Art. 54 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und b).
Die Revision ist Sache des Fürstentums Liechtenstein (J + SV Art. 53). Die ETS kann zur Beratung beigezogen werden.
Anlage III
Abgeltung der Leistungen in Jugend und Sport (J + S)
(Stand 8. April 1981)
1. Allgemeines
Die Leistungen, welche das Fürstentum Liechtenstein und die Schweiz gegenseitig im Rahmen der Zusammenarbeit in J + S erbringen, werden gemäss den nachfolgenden Bestimmungen abgegolten. Massgebend sind die im Abkommen sowie in der zugehörigen Anlage II getroffenen Vereinbarungen über Struktur, Organisation und Umfang der Leistungen.
2. Berechnungsgrundlage
Die für die Kostendeckung verwendeten Zahlen wurden anhand folgender Grundlagen errechnet:
- Beitragsleistungen gemäss Verordnung vom 10. November 1980 über Jugend und Sport (J + SV)
- Verordnung vom 17. Dezember 1979 über die Erhebung von Gebühren (Gebührenordnung EMD)
- Verhältniszahl der Jugendlichen im J + S-Alter in der Schweiz (725632) und in Liechtenstein (3898 12- bis 20jährige Jugendliche): 186:
gemäss Angaben des Bundesamtes für Statistik (Ende 1979)
- Tätigkeitsbericht und Jahresrechnung der ETS (1979).
3. Pauschale Abgeltung für Leistungen der Schweiz für J + S im Fürstentum Liechtenstein
Die Pauschale wird jährlich aufgrund der Ansätze und der statistischen Angaben überprüft und gemäss den effektiven Aufwendungen dem neuesten Stand angepasst. Die Schweiz stellt jeweils auf 31. Oktober Rechnung für die pauschale Abgeltung ihrer Leistungen für J + S in Liechtenstein.
3.1 Allgemeine Leitung von Jugend + Sport
Personalaufwand der ETS Fr. 550 000.- pro Jahr
Abgeltung Fr. 2 960.-
3.2 Fachleitung
24 Sportfächer; Löhne: Fr. 570 000.- pro Jahr
Abgeltung Fr. 3 060.-
3.3 Abrechnung für Sportfachkurse und Ausdauerprüfungen inklusive Statistik des Rechenzentrums EMD
(s. Anlage II Ziff. 6 und 8.5)
pro Jahr 50 Anlässe zu Fr. 6.- Fr. 300.-
3.4 Unterkunft (s. Anlage II Ziff. 9.9)
pro Jahr 450 Übernachtungen
zu Fr. 1.- Fr. 450.-
Aufwand für Rechnungstellung Fr. 200.- Fr. 650.-
3.5 Lebensmittel (s. Anlage II Ziff. 9.10)
pro Jahr 10 Arbeitsstunden zu Fr. 45.- Fr. 450.-
3.6 Leihfilme und Leihbücher
(s. Anlage II Ziff. 9.11)
pro Jahr:
- 22 Leihfilme zu Fr. 25.- Fr. 550.-
- 50 Leihbücher zu Fr. 1.- Fr. 50.- Fr. 600.-
3.7 Leihmaterial (s. Anlage II Ziff. 9.5)
pro Jahr:
- Ersatz und Beschaffung
(total 300 000.- ) Fr. 1 610.-
- Arbeitsplatzkosten und Löhne
(Anteil an 10 Arbeiter zu Fr. 45 000.-)

(total Fr. 450 000.-) Fr. 2 420.-
- 20 Sendungen zu Fr. 40.- Fr. 800.-
- Leihweise Abgabe von Landeskarten
(Anteil am gesamtschweizerischen Aufwand)

(total 150 000.-) Fr. 800.- Fr. 5 630.-
3.8 Unterlagen und Abzeichen
(s. Anlage II Ziff. 10)
pro Jahr: Anteil an:
- Lehrunterlagen (Fr. 415 000.-) Fr. 2 230.-
- Drucksachen (Fr. 300 000.-) Fr. 1 610.-
- Leiter- und Expertenabzeichen
(Fr. 20 000.-) Fr. 110.- Fr. 3 950.-
Pauschale Abgeltung pro Jahr Fr. 17 600.-
4. Abgeltung für die Aus- und Fortbildung der Kader und Leiter (J + SV Art. 14, 20 und 25-28)
4.1 Kurse an der ETS
4.1.1 Die Schweiz stellt jeweils per 31. Oktober für die vorangegangenen 12 Monate Rechnung an die J + S L für Teilnehmer aus Liechtenstein an J + S-Kursen der ETS nach folgenden pauschalen Ansätzen (pro Tag und Teilnehmer):
a) Experten- und Zentralkurse Fr. 60.-
b) Ausbildner-, Betreuer-, Leiter-, Einführungs-, Spezial- und Fortbildungskurse:
- der Sportfächer Bergsteigen, Eishockey, Skifahren und Skitouren Fr. 60.-
- der anderen Sportfächer Fr. 50.-
4.1.2 In den Tagespauschalen gemäss Ziff. 4.1.1 sind enthalten:
- Taggeld für Teilnehmer an Leiterkursen 3, Leiterausbildner- und Betreuerkursen zu Fr. 10.-
Taggeld für Teilnehmer an Experten- und Zentralkursen zu Fr. 20.-
- Kursleiterspesen zu Fr. 10.- pro Tag
- Erhöhte Kursleitungsspesen für Sportfächer Bergsteigen und Skitouren zu Fr. 20.- pro Tag
- Rückerstattung der Reisespesen 2. Klasse zu halbem Fahrpreis in allen Kursen und andere Kursspesen durchschnittlich Fr. 11.50 pro Tag bzw. Fr. 21.50 pro Tag für Sportfächer Skifahren und Eishockey (Skilifte, Eisbahnmiete)
- Verpflegungsanteil zu Fr. 15.50.- pro Tag
- Übernachtungskosten zu Fr. 3.- pro Tag.
4.2 Kurse der kantonalen Ämter für J + S
Die kantonalen Ämter für J + S stellen der J + S L für Teilnehmer aus Liechtenstein laufend Rechnung für:
- Reisespesen
Im Kurs zurückerstattete effektive Reisespesen ab Bahnhof Buchs zum Kursort und zurück 2. Klasse 1/2 + Fahrpreis
- Taggelder
- Zentralkurse: Fr. 20.- pro Tag und Teilnehmer
- andere Kurse: nichts
- Unterkunftsspesen
Nach effektiven Aufwendungen
- Verpflegungsspesen
Nach effektiven Aufwendungen
- Spesenbeitrag für die Kursleitung
- Fr. 10.- pro Tag und Teilnehmer
- Fr. 20.- pro Tag und Teilnehmer in den Sportfächern Bergsteigen und Skitouren
- Besondere Spesen
Nach effektiven Aufwendungen (Transporte, Eisbahnmiete usw.).
4.3 Kurse von Verbänden und anderen Institutionen
Die ETS stellt der J + S L jährlich auf 31. Oktober Rechnung für die an Verbände ausbezahlten Beiträge für Teilnehmer aus Liechtenstein nach folgenden Ansätzen:
- Für Leiterkurse 2 und 3 sowie Zentralkurse, ohne Bundesbeitrag: Fr. 20.- pro Tag und Teilnehmer
- Für andere Kurse: Fr. 8.- pro Tag und Teilnehmer.
4.4 Kurse der J + S L
- Die J + S L stellt der ETS laufend die Qualifikationslisten sämtlicher Kurse zu. Aufgrund dieser zahlt die ETS der J + S L für die in der Schweiz wohnhaften Teilnehmer den in der Verordnung (Anhang Ziff. 7) festgelegten Beitrag.
- Die J + S L stellt den Kantonen laufend Rechnung für ihren Kostenanteil.
4.5 Leiterhandbücher
Bei Abgabe von Leiterhandbüchern wird in allen Kursen von den betreffenden Teilnehmern der Betrag von Fr. 10.- pro Leiterhandbuch direkt erhoben.
In schweizerischen Kursen wird der entsprechende Betrag von den Bundesbeiträgen abgezogen. Für liechtensteinische Kurse stellt die ETS Rechnung an die J + S L.