(Stand 8. April 1981)
1. Leitung und beratende Kommissionen von J + S (J + SV Art. 2 und 35)
Die J + S-Stelle in Liechtenstein (nachstehend J + S L genannt) hat Sitz und Stimme in der Konferenz der Vorsteher der kantonalen Ämter für J + S. Ausserdem treffen sich die Vertreter der J + S L und der Eidgenössischen Turn- und Sportschule (ETS) mindestens einmal jährlich zu einer Aussprache. Liechtenstein ist auch in der J + S-Kommission für Öffentlichkeitsarbeit vertreten. Interessierte liechtensteinische Verbände werden zur Verbandsdelegiertenkonferenz eingeladen.
Liechtensteinische Fachleute können in die Sportfachkommissionen aufgenommen werden.
2. Anerkennung und Einsatz der Kader und Leiter (J + SV Art. 19, 25-27)
Als Kader und Leiter von J + S im Fürstentum Liechtenstein und in der Schweiz dürfen Personen liechtensteinischer und schweizerischer Nationalität sowie in einem der beiden Länder niedergelassene Ausländer eingesetzt werden, sofern sie die in den Weisungen der ETS festgelegten Bedingungen erfüllen. Vorbehalten bleibt die Regelung für in einem der beiden Länder arbeitende Grenzgänger.
3. Teilnehmer (BG Art. 7 Abs. 1 und V BG Art. 15)
Als Teilnehmer an J + S in Liechtenstein und in der Schweiz gelten Jugendliche beider Geschlechter liechtensteinischer oder schweizerischer Nationalität sowie Ausländer mit festem Wohnsitz in einem der beiden Länder; dies vom 1. Januar des Jahres, in welchem sie das 14. Altersjahr vollenden, bis zum vollendeten 20. Altersjahr.
Aufgrund der liechtensteinischen Schulstruktur kann die J + S L bei von ihr bewilligten Kursen das Mindestalter auf 12 Jahre herabsetzen.
4. Örtliche Geltungsbereiche (V BG Art. 18 Abs. 3)
Liechtensteinische und schweizerische Organisationen können J + S-Anlässe (s. Ziff. 6) uneingeschränkt in beiden Ländern durchführen. Die J + S L kann Ausnahmen für kurzfristige Tätigkeiten im grenznahen Ausland bewilligen.
5. Aus- und Fortbildung der Kader und Leiter (J + SV Art. 14-33)
Die Aus- und Fortbildung des Kaders und der Leiter beider Länder erfolgt
- an der ETS
- von den kantonalen Ämtern für J + S und der J + S L
- von liechtensteinischen und schweizerischen Verbänden oder anderen zur J + S-Leiterausbildung berechtigten Institutionen.
Sie wird gemäss den Weisungen der ETS durchgeführt.
6. Ausbildung der Jugendlichen (J + SV Art. 6-13)
Die Ausbildung der Teilnehmer (s. Ziff. 3) erfolgt in beiden Ländern im Rahmen von
- Sportfachkursen
- Einzelanlässen.
7. Betreuung (J + SV Art. 5 Abs. 2)
7.1 Für Betreuung und Aufsicht von J + S-Anlässen werden in beiden Ländern liechtensteinische und schweizerische Betreuer eingesetzt.
7.2 Die Berichterstattung erfolgt jeweils an die Stelle, welche die Betreuung des J + S-Anlasses angeordnet hat.
7.3 Die Jahresberichte von Betreuern, die liechtensteinische und schweizerische J + S-Anlässe betreut haben, gehen sowohl an die J + S L als auch an die betreffenden kantonalen Ämter für J + S; diese leiten eine Kopie an die ETS weiter.
8. Finanzielle Leistungen (J + SV Art. 39 und 42, inkl. Anhang)
8.1 Grundsatz
In beiden Ländern werden die gleichen Entschädigungen und Beiträge für J + S ausgerichtet.
8.2 Es entfallen die Beiträge für
a) die Förderung von J + S (J + SV Art. 40);
b) den Einsatz technischer Leiter von J + S (J + SV Art. 41).
8.3 Beratende Kommissionen (J + SV Anhang Ziff. 1 und 10)
Liechtensteinische Vertretungen in beratenden Kommissionen von J + S werden von der Schweiz entschädigt.
Ausnahme bildet die Tätigkeit der liechtensteinischen J + S-Kommission für Öffentlichkeitsarbeit, deren Mitglieder von der J + S L entschädigt werden.
8.4 Erwerbsausfallentschädigung (J + SV Anhang Ziff. 6.2 und 7.3)
In der Schweiz wohnhafte Personen, die aufgrund des Abkommens an J + S-Kader- und Leiteraus- und -fortbildungskursen im Fürstentum Liechtenstein teilnehmen, erhalten die Erwerbsausfallentschädigung wie beim Besuch solcher Kurse in der Schweiz. Diese Regelung ergibt sich aus den Bestimmungen von Art. 1 Abs. 3 der Erwerbsersatzordnung, wonach Teilnehmer an eidgenössischen und kantonalen Kader- und Leiteraus- und -fortbildungskursen von J + S Anspruch auf die Erwerbsausfallentschädigung haben. Da die liechtensteinischen Kurse für die erwähnten Personen an die Stelle der eidgenössischen und kantonalen Kurse treten und diesen gleichgestellt sind, werden auch die Voraussetzungen für die Erwerbsausfallentschädigung erfüllt.
Anderseits richten sich die Entschädigungsansprüche der im Fürstentum Liechtenstein wohnhaften Personen, die eidgenössische oder kantonale Kader- und Leiteraus- und -fortbildungskurse in der Schweiz besuchen, aufgrund des gleichen Grundsatzes nach den liechtensteinischen Bestimmungen. Entschädigungen der schweizerischen Erwerbsersatzordnung kommen für sie nicht in Betracht.
8.5 Ausbildung der Jugendlichen (J + SV Anhang Ziff. 2 bis 4)
Die J + S L leitet die Abrechnungsunterlagen der von ihr bewilligten Sportfachkurse und Einzelanlässe an die ETS weiter; diese kontrolliert sie und übergibt sie dem Rechenzentrum des Eidgenössischen Militärdepartements zur Errechnung der Entschädigungen und zur statistischen Erfassung. Die J + S L erhält die Abrechnungsunterlagen und Ergebnisse zurück und weist die Beiträge und Entschädigungen an.
8.6 Entschädigung für die Betreuung(J + SV Anhang Ziff. 4 und 5)
Jedes Land entschädigt die von ihm eingesetzten Betreuer aufgrund der eingehenden Betreuerberichte.
9. Andere Leistungen
9.1 Versicherung (J + SV Art. 50)
Die in der Schweiz wohnhaften Teilnehmer (einschliesslich gemeldetes Lehr- und Kurspersonal) an Aus- und Fortbildungskursen der J + S L sind militärversichert. Die Krankheits- oder Unfallmeldung erfolgt durch die Stelle (kantonales Amt für J + S oder ETS), die den Teilnehmer gemeldet hat.
Alle übrigen Anlässe sind nicht versichert.
9.2 Militär-Helikopter-Rettungsdienst (MHR)
Der MHR überfliegt die Landesgrenze nicht.
9.3 Haftpflicht (BG Art. 9 Abs. 3 und J + SV Art. 51)
Die J + S L regelt selbständig die Haftpflichtversicherung der Jugendlichen, des Kaders und der Leiter.
9.4 Ärztliche Untersuchungen (J + SV Art. 43)
Die J + S L regelt selbst die Bewilligung und die Entschädigung von sportärztlichen Untersuchungen für Kader, Leiter und Teilnehmer im Fürstentum Liechtenstein.
9.5 Material (J + SV Art. 44)
9.5.1 Für J + S-Anlässe von Organisationen des Fürstentums Liechtenstein wird J + S-Leihmaterial von der Schweiz zur Verfügung gestellt.
9.5.2 Es erfolgt keine Abgabe von J + S-Leihmaterial zur direkten Verwaltung durch die J + S L. Das J + S-Leihmaterial für das Fürstentum Liechtenstein wird in der Regel vom Eidgenössischen Zeughaus Mels geliefert.
9.5.3 Der Transport des Leihmaterials für J + S-Anlässe im Fürstentum Liechtenstein erfolgt franko vom schweizerischen Lieferzeughaus bis zum Bahnhof Buchs und zurück. Die Lieferung bis zur Einsatzstelle im Fürstentum Liechtenstein ist Sache der J + S L bzw. der betreffenden Organisation; ebenso der Rücktransport nach Buchs, von wo aus die Rücksendung zu erfolgen hat.
9.5.4 Das Bundesamt für Landestopographie gibt für J + S in Liechtenstein leihweise Landeskarten ab und liefert gegen Bezahlung Kartenausschnitte. Das Porto für Rücksendung ist zu bezahlen.
9.6 Personentransport (J + SV Art. 45)
Die Abgabe von J + S-Gutscheinen in der Aus- und Fortbildung der Kader und Leiter ist wie folgt geregelt:
Für sämtliche J + S-Tätigkeiten, die von schweizerischen Stellen bewilligt werden, werden sie auch an Liechtensteiner abgegeben.
Für sämtliche von der J + S L bewilligten Tätigkeiten werden sie nur an die in der Schweiz wohnhaften Schweizer, Liechtensteiner und übrigen Ausländer abgegeben.
9.7 Motorfahrzeuge (J + SV Art. 46)
Für J + S-Anlässe des Fürstentums Liechtenstein entfällt die leihweise Abgabe von Militärmotorfahrzeugen.
9.8 Pauschalfrankatur (J + SV Art. 47)
Die J + S L regelt selbst die Frankatur der J + S-Post im Fürstentum Liechtenstein.
9.9 Unterkunft (J + SV Art. 48)
Das Eidgenössische Militärdepartement (Stab der Gruppe für Ausbildung) gewährt den J + S-Organisationen des Fürstentums Liechtenstein die gleichen Vergünstigungen wie den schweizerischen J + S-Organisationen.
9.10 Lebensmittel (J + SV Art. 49)
Das Eidgenössische Militärdepartement (Oberkriegskommissariat) gewährt den J + S-Organisationen des Fürstentums Liechtenstein die gleichen Vergünstigungen wie den schweizerischen J + S-Organisationen. Das Porto wird den Organisationen in Rechnung gestellt.
9.11 Leihfilme und Leihbücher
Die ETS liefert an Bezüger aus dem Fürstentum Liechtenstein Leihfilme und Leihbücher. Das Porto für Rücksendungen ist zu bezahlen.
10. Unterlagen und Abzeichen
Die Schweiz stellt dem Fürstentum Liechtenstein alle für Ausbildung und Organisation von J + S inklusive Werbung verwendeten Drucksachen sowie Abzeichen zur Verfügung.
11. Abgeltung der Leistungen
Die finanzielle Abgeltung der Leistungen für J + S zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz ist in der Anlage III festgelegt.
12. Administration
Die J + S L nimmt die administrativen Aufgaben gegenüber der ETS wahr. Sie besorgt die für die Abrechnung notwendigen Unterlagen (J + SV Art. 54 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und b).
Die Revision ist Sache des Fürstentums Liechtenstein (J + SV Art. 53). Die ETS kann zur Beratung beigezogen werden.