831.101
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1982 Nr. 35 ausgegeben am 1. April 1982
Verordnung
vom 7. Dezember 1981
zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Aufgrund von Art. 100 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1952 Nr. 29, verordnet die Regierung:
1. Abschnitt
Allgemeiner Teil
Art. 1
Zweigstellen
1) Den Zweigstellen in den Gemeinden kommt die Aufgabe zu
a) Auskunft zu erteilen;
b) Korrespondenzen entgegenzunehmen und an die Anstalt weiterzuleiten;
c) Informationsmaterial, Merkblätter und Formulare abzugeben.
2) Die Gemeinden teilen der Anstalt mit, welche dazu geeignete Gemeindestelle mit obigen Aufgaben betraut worden ist.
3) Die Anstalt übergibt der betreffenden Gemeindestelle laufend die zur Ausübung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen und Formulare.
4) Die Anstalt führt periodisch entsprechende Informationstagungen für die zuständigen Gemeindestellen durch.
Art. 2
Verwaltungsrat
1) Der Verwaltungsrat wird vom Präsidenten nach Bedarf durch eingeschriebenen Brief einberufen, wobei den Mitgliedern des Verwaltungsrates mit der Einladung die Tagesordnung bekanntzugeben ist. In der Regel erfolgt die Einberufung mindestens fünf Tage vor der Sitzung. In dringlichen Fällen kann der Verwaltungsrat ohne vorherige schriftliche Einladung und Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden.
2) Bei Verhinderung oder längerer Abwesenheit des Präsidenten wird die Sitzung durch den Vizepräsidenten einberufen und geleitet. Eine Sitzung des Verwaltungsrates muss ferner einberufen werden, wenn dies von mindestens drei Mitgliedern des Verwaltungsrates verlangt wird.
3) Der Verwaltungsrat ernennt aus seinem Kreis einen Schriftführer. Mit der Schriftführung kann der Verwaltungsrat auch den Direktor oder dessen Stellvertreter beauftragen.
Art. 3
Akteneinsicht
1) Dem Verwaltungsrat sind zu den Sitzungen die Akten und Unterlagen, soweit diese für die Behandlung der jeweils vorliegenden Geschäfte in der Verwaltungsratssitzung notwendig sind, vorzulegen.
2) Den Mitgliedern des Verwaltungsrates steht das Recht zu, anlässlich der Verwaltungsratssitzungen Auskunft über alle Geschäfte und allenfalls die Vorlage der betreffenden Akten zu verlangen.
3) Dem Präsidenten des Verwaltungsrates steht das Recht zu, auch ausserhalb von Verwaltungsratssitzungen Auskünfte über die Geschäfte der Anstalt zu verlangen sowie über den Direktor in die Akten der Anstalt Einblick zu nehmen. Er hat darüber den Verwaltungsrat zu informieren.
Art. 4
Revision
1) Die Revision der Anstalt erfolgt jährlich durch eine Haupt- und eine Abschluss-Revision. Sie hat sich insbesondere auf die Buchhaltung, den Abrechnungsverkehr, die materielle Rechtsanwendung und die Anlage des Vermögens zu erstrecken.
2) Die Revisions- und Kontrollberichte haben erschöpfend Aufschluss zu geben über Umfang und Gegenstand der vorgenommenen Prüfungen sowie über die festgestellten Mängel. Sie haben das materielle und formelle Ergebnis der vorgenommenen Prüfungen zu enthalten und darzulegen, ob die gesetzlichen Vorschriften und Weisungen eingehalten worden sind. Die Berichte haben überdies festzuhalten, ob und wie früher beanstandete Mängel behoben worden sind.
2. Abschnitt
Die versicherten Personen
Art. 5
Erfüllung der Voraussetzungen für eine verhältnismässig kurze Zeit
Als Personen, welche die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen, gelten Ausländer, Staatenlose und, vorbehältlich Bst. e, Auslandsliechtensteiner, welche
a) sich ausschliesslich zu Besuchs-, Kur-, Ferien-, Studien- oder sonstigen Ausbildungszwecken in Liechtenstein aufhalten, sofern sie in Liechtenstein keine Erwerbstätigkeit ausüben und keinen Wohnsitz begründen;
b) in Liechtenstein während längstens drei aufeinander folgenden Monaten eine Erwerbstätigkeit ausüben, sofern sie von einem Arbeitgeber im Ausland entlöhnt werden, wie Reisende und Techniker ausländischer Firmen;
c) in Liechtenstein lediglich bestimmte Aufträge ausführen, die gesamthaft pro Kalenderjahr weniger als einen Monat dauern;
d) in Liechtenstein während insgesamt höchstens sechs Monaten im Kalenderjahr selbständig erwerbstätig sind als Marktfahrer, Scherenschleifer, Korbflicker, Hausierer, Schaubudenbesitzer und in ähnlichen Berufen, sowie ihre ausländischen Arbeitnehmer;
e) zur Verrichtung bestimmter, saisonbedingter Arbeiten nach Liechtenstein einreisen und sich hier gesamthaft weniger als einen Monat im Kalenderjahr aufhalten;
f) nur vorübergehend der Asylgewährung teilhaftig werden und keine Erwerbstätigkeit in Liechtenstein ausüben.
3. Abschnitt
Die Beiträge
A. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten
Art. 6
Begriff des Erwerbseinkommens
1) Zum Erwerbseinkommen gehören, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- und Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge. Vorbehalten bleibt Art. 7.
2) Nicht zum Erwerbseinkommen gehören
a) Versicherungs- und Fürsorgeleistungen sowie der Wert von Beteiligungsrechten, wie Arbeitnehmeraktien, soweit die Arbeitnehmer darüber erst bei der invaliditäts- oder altersbedingten Auflösung des Arbeitsverhältnisses verfügen können;
b) Leistungen der Arbeitslosenversicherung;
c) die Familienzulagen;
d) Stipendien und ähnliche Zuwendungen zum Besuch von Schulen und Kursen, zur Aus- und Weiterbildung sowie zur Förderung und Anerkennung des kulturellen Schaffens, der wissenschaftlichen Forschung oder anderer hervorragender Leistungen, sofern die Zuwendung ihren Grund nicht in einem Dienstverhältnis des Empfängers hat und der Geldgeber nicht über das Arbeitsergebnis verfügen kann.
Art. 7
Im Ausland erzieltes Erwerbseinkommen
Von der Beitragserhebung ist das Erwerbseinkommen ausgenommen, das Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein zufliesst
a) als Inhaber oder Teilhaber von Betrieben oder von Betriebsstätten im Ausland,
b) als Personen, welche der Rentnersteuer unterstehen.
I. Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
Art. 8
Massgebender Lohn
1) Zum massgebenden Lohn gehören, soweit sie nicht Spesenersatz darstellen, insbesondere
a) Zeit-, Stück- (Akkord-) und Prämienlohn, einschliesslich Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertretung;
b) Orts- und Teuerungszulagen;
c) Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien sowie der Wert von Arbeitnehmeraktien, soweit dieser den Erwerbspreis übersteigt und der Arbeitnehmer über die Aktie verfügen kann;
d) Entgelte der Kommanditäre, die aus einem Arbeitsverhältnis zur Kommanditgesellschaft fliessen; Gewinnanteile der Arbeitnehmer, soweit sie den Zins einer allfälligen Kapitaleinlage übersteigen;
e) Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen;
f) regelmässige Naturalbezüge;
g) Provisionen und Kommissionen;
h) vorbehältlich Art. 15 Bst. b Tantiemen, feste Entschädigungen, Taggelder, Honorare und Sitzungsgelder an Mitglieder der Verwaltung, der geschäftsführenden Organe und, soweit es sich nicht um hauptberuflich selbständigerwerbende Revisoren handelt, der Kontrollstelle juristischer Personen;
i) Einkommen der Behördenmitglieder des Landes und der Gemeinden;
k) Gebühren und Wartegelder an in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehende Versicherte;
l) Honorare der wissenschaftlichen Assistenten und ähnlich besoldeter Kräfte;
m) Leistungen der Arbeitgeber für den Lohnausfall, wie z. B. infolge Unfalles oder Krankheit;
n) Ferien-, Feiertags- und Schlechtwetterentschädigungen;
o) Leistungen des Arbeitgebers, die in der Übernahme des Arbeitnehmerbeitrages für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die betriebliche Personalvorsorge, die Arbeitslosenversicherung, die Nichtbetriebsunfallversicherung, die Krankenversicherung und in der Übernahme der Steuern bestehen;
p) Leistungen des Arbeitgebers im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht Versicherungs- oder Fürsorgeleistungen darstellen.
2) Kostenentschädigungen für die Fahrt vom Wohn- zum Arbeitsort stellen Spesenersatz dar, wenn sie sich im üblichen Rahmen halten und wenn eine nennenswerte Entfernung vom Wohn- zum Arbeitsort vorliegt.
Art. 9
Ausnahmen
Nicht zum massgebenden Lohn gehören:
a) die sich im üblichen Rahmen haltenden Einlagen der Arbeitgeber in Pensionskassen oder andere Personalfürsorgeeinrichtungen, Leistungen der Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer und deren Angehörige zur Bezahlung von Arzt-, Arznei-, Spital- und Kurkosten, ferner Prämienzahlungen der Arbeitgeber für Gruppen- und Einzellebensversicherungen der Arbeitnehmer und deren Angehörige sowie über den Lohn hinausgehende Einzahlungen des Arbeitgebers in ein Sparkassenheft des Arbeitnehmers, sofern dieser darüber nur bei Krankheit, Unfall, vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge Alters oder Arbeitsunfähigkeit verfügen kann;
b) Kindbettunterstützung, Zuwendungen beim Tode Angehöriger von Arbeitnehmern, Zuwendungen an Hinterlassene von Arbeitnehmern, Umzugsentschädigungen, Verlobungs- und Hochzeitsgeschenke;
c) Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, die erstmals nach 15 Dienstjahren bzw. 15 Jahre nach Firmengründung und in der Folge jeweils nach mindestens 5 Jahren ausgerichtet werden, soweit das im Zeitpunkt der Ausrichtung dieses Geschenkes geltende zweifache Monatsgehalt, zuzüglich eines Naturalgeschenkes gemäss Bst. d, nicht überschritten wird;
d) Naturalgeschenke, soweit sie den Wert von 600 Franken pro Jahr nicht übersteigen.
Art. 10
Unkostenabzüge
Bei Arbeitnehmern, welche die bei der Ausführung ihrer Arbeiten entstehenden Unkosten ganz oder teilweise selbst tragen, so insbesondere bei Handelsreisenden, Versicherungsvertretern und Heimarbeitern, werden die Unkosten in Abzug gebracht, sofern nachgewiesen wird, dass sie mindestens 10 % des ausbezahlten Lohnes betragen.
Art. 11
Naturaleinkommen
1) Das Naturaleinkommen der Arbeitnehmer wird mit 15 Franken für einen vollen Verpflegungstag bzw. mit 450 Franken im Monat bewertet. Vorbehalten bleibt Art. 38 Abs. 3 des Gesetzes.
2) Gewährt der Arbeitgeber nicht volle Verpflegung und Unterkunft, so werden das Mittagessen mit zwei Fünftel, das Morgenessen, das Abendessen und die Unterkunft mit je einem Fünftel des massgebenden Ansatzes bewertet.
3) Anders geartetes Einkommen, wie freie Wohnung für die Familie, Verpflegung von Angehörigen des Arbeitnehmers, Bekleidung usw., wird von Fall zu Fall von der Anstalt bewertet.
Art. 12
Mitarbeitende Familienglieder
1) Die Beiträge der mitarbeitenden Familienglieder werden grundsätzlich auf dem Bar- und Naturaleinkommen berechnet. Vorbehalten bleibt Art. 38 Abs. 3 des Gesetzes.
2) Das Naturaleinkommen mitarbeitender Familienglieder wird grundsätzlich gemäss Art. 11 bewertet. Sofern das Bar- und Naturaleinkommen mitarbeitender Familienglieder nicht festgestellt werden kann, werden die Beiträge auf Grund eines monatlichen Globallohnes bemessen. Dieser beträgt:
a) 600 Franken pro Monat für alleinstehende mitarbeitende Familienglieder sowie im Betriebe der Ehefrau mitarbeitende Ehemänner;
b) 900 Franken pro Monat für verheiratete mitarbeitende Familienglieder; arbeiten beide Ehegatten im Betrieb voll mit, so gilt für jeden der Ansatz von 600 Franken.
3) Im übrigen sind die vom Arbeitgeber der Steuerbehörde als Natural- oder Globallöhne der mitarbeitenden Familienglieder angegebenen Beträge, welche die voranstehenden Globalsätze übersteigen, massgeblich.
Art. 13
Bedienungs- und Trinkgelder
In Wirtschaftszweigen, in denen das Trinkgeld einen wesentlichen Bestandteil des Erwerbes ausmacht, nimmt die Anstalt von sich aus je nach den Verhältnissen des einzelnen Betriebes und den lokalen Gepflogenheiten die Festsetzung des Trinkgeldes vor.
Art. 14
Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber
Beträgt der massgebende Lohn eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitgeber nicht der Beitragspflicht untersteht, weniger als 26 000 Franken im Jahr, so werden seine Beiträge gemäss Art. 19 berechnet.
II. Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
1. Allgemeines
Art. 15
Begriff
Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 42 des Gesetzes gilt das in selbständiger Stellung erzielte Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Handel, Gewerbe, Industrie und freien Berufen, einschliesslich:
a) das Einkommen des selbständigen Unterakkordanten;
b) Repräsentants-Honorare und Verwaltungsratsdiäten von Anwälten, Rechtsagenten und hauptberuflich tätigen Treuhändern mit behördlicher Konzession, soweit die Bezahlung durch Domizilgesellschaften erfolgt;
c) Einkommen aus der Bewirtschaftung von Wald-, Reb- und Obstkulturen;
d) Anteile der in Art. 18 Abs. 2 genannten Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, soweit sie den gemäss Art. 16 Abs. 2 zum Abzug zugelassenen Zins übersteigen;
e) eingetretene und verbuchte Wertvermehrungen und Kapitalgewinne von zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unternehmungen.
Art. 16
Abzüge
1) Für die Ausscheidung und das Ausmass der gemäss Art. 42 Abs. 2 Bst. a bis d des Gesetzes vom rohen Einkommen zulässigen Abzüge sind die Bestimmungen der Steuergesetzgebung massgebend. Vorbehalten bleibt Art. 21.
2) Der gemäss Art. 42 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom rohen Einkommen abzuziehende Zins des im Betrieb investierten Eigenkapitals ist nach den Bestimmungen der Steuergesetzgebung zu bewerten.
3) Vom rohen Einkommen sind ferner die in Art. 6 Abs. 2 aufgezählten Leistungen abzuziehen.
Art. 17
Geringfügiger Nebenerwerb
Vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit, das 1 000 Franken im Kalenderjahr nicht erreicht, wird der Beitrag nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.
Art. 18
Beitragspflichtige Personen
1) Die Beiträge auf dem in einem Betrieb erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind vom Eigentümer, bei Pacht oder Nutzniessung vom Pächter oder Nutzniesser zu entrichten. In Zweifelsfällen hat derjenige die Beiträge zu entrichten, der für das entsprechende Einkommen steuerpflichtig ist oder, wenn dafür keine Steuerpflicht besteht, den Betrieb auf eigene Rechnung führt.
2) Die Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haben die Beiträge von dem gemäss Art. 15 Bst. d berechneten Anteil am Einkommen der Personengesamtheiten zu entrichten.
3) Bei ungeteilten Erbschaften, bei denen der Betrieb von allen Erben oder von mehreren Erben gemeinsam geführt wird, wird das Einkommen aus dem Betrieb auf die in demselben mitarbeitenden Erben aufgeteilt. Ist eine Witwe zur Gänze genussberechtigt und führt sie den Betrieb, bzw. ist sie massgeblich an der Führung des Betriebes mitbeteiligt, so ist sie für das gesamte Einkommen aus dem Fruchtgenuss beitragspflichtig.
Art. 19
Sinkende Beitragsskala
Beträgt das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit mindestens 2 000 Franken, jedoch weniger als 26 000 Franken im Jahr, so werden die Beiträge wie folgt berechnet:
Jährliches Erwerbseinkommen in Franken
Beitragssatz in %
von mindestens
aber weniger als
des Erwerbseinkommens
2 000
6 000
3.8
6 000
8 000
4.0
8 000
10 000
4.3
10 000
12 000
4.6
12 000
14 000
4.9
14 000
16 000
5.2
16 000
18 000
5.6
18 000
20 000
6.0
20 000
22 000
6.4
22 000
24 000
6.8
24 000
26 000
7.2
2. Festsetzung der Beiträge im ordentlichen Verfahren
Art. 20
Beitrags- und Berechnungsperiode
1) Der Jahresbeitrag vom reinen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird durch eine Beitragsverfügung für eine Beitragsperiode von einem Jahr festgesetzt.
2) Der Jahresbeitrag vom reinen Einkommen aus einer nebenberuflichen, gelegentlich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit wird für das Kalenderjahr festgesetzt, in dem es erzielt wurde.
Art. 21
Beitragsfestsetzung
1) Das für die Berechnung der Beiträge massgebende reine Einkommen aus selbständiger Tätigkeit wird grundsätzlich durch die Steuerbehörde ermittelt, wobei das Einkommen der letzten rechtskräftigen Steuervorschreibung ohne die im Steuergesetz zulässigen Sozialabzüge massgebend ist.
2) Die Angaben der Steuerbehörde sind für die Anstalt verbindlich.
3. Festsetzung der Beiträge im ausserordentlichen Verfahren
Art. 22
Einkommenseinschätzung
1) Die Anstalt hat das für die Festsetzung des Jahresbeitrages massgebende reine Erwerbseinkommen selbst einzuschätzen, wenn die Steuerbehörde keine Meldung erstatten kann, oder wenn die Meldung sich so verzögert, dass die Gefahr eines Beitragsverlustes besteht.
2) Die Anstalt bestimmt, auf Grund welchen Jahreseinkommens der Jahresbeitrag festgesetzt wird.
Art. 23
Wegen Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder Änderung der Einkommensgrundlage
1) Nimmt der Beitragspflichtige eine selbständige Erwerbstätigkeit auf oder haben sich die Einkommensgrundlagen seit der Berechnungsperiode, für welche die Steuerbehörde das Erwerbseinkommen ermittelt hat, infolge Berufs- oder Geschäftswechsels, Wegfalls oder Hinzutritts einer Einkommensquelle, Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftseinkommens oder Invalidität dauernd verändert und wurde dadurch die Höhe des Einkommens wesentlich beeinflusst, so ermittelt die Anstalt das massgebende reine Erwerbseinkommen für die Zeit von der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. von der Veränderung bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Beitragsperiode und setzt die entsprechenden Beiträge fest.
2) Bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist die erste Steuervorschreibung eines vollen Erwerbsjahres für die Beitragsunterstellung der ersten 3 Jahre massgebend. Weicht das reine Erwerbseinkommen des ersten vollen Beitragsjahres unverhältnismässig stark von dem des folgenden Jahres ab, so ist die nächstfolgende Steuervorschreibung für die Beitragsfestsetzung massgebend.
3) Ergibt sich später aus der Meldung der Steuerbehörde ein höheres oder niedrigeres reines Einkommen, so hat die Anstalt die Beiträge nachzufordern oder zurückzuerstatten.
Art. 24
Meldeverfahren
Die Steuerbehörde stellt die für die Berechnung der Beiträge notwendigen Angaben der Anstalt zur Verfügung und meldet ihr laufend nachträgliche Änderungen der erfassten Erwerbseinkommen infolge Einsprachen und Nachsteuerveranlagungen.
B. Die Beiträge der Nichterwerbstätigen
Art. 25
Bemessung der Beiträge
1) Nichterwerbstätige, für die nicht gemäss Art. 43 Abs. 1 und 2 des Gesetzes der jährliche Mindestbeitrag von 76 Franken vorgesehen ist, bezahlen die Beiträge auf Grund ihres Vermögens, ihres Renteneinkommens sowie anderer wiederkehrender Leistungen gemäss folgender Tabelle:
Vermögen bzw. mit 30 multipliziertes
jährliches Einkommen

in Franken
Jahresbeitrag in Franken
Zuschlag für je weitere 100 000 Franken Vermögen bzw. mit 30 multipliziertes jährliches Einkommen
in Franken
weniger als 200 000
76
-
200 000 bis 400 000
120
-
400 000 bis 600 000
240
-
600 000 bis 800 000
400
-
800 000 bis 1 Million
600
-
für je weitere 100 000
-
250
3.7 Millionen und mehr
7 600
-
2) Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen, Renteneinkommen und andere wiederkehrende Leistungen, so wird der mit 30 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet.
Art. 26
Ermittlung des Vermögens und Renteneinkommens
Das Vermögen der Nichterwerbstätigen wird in der Regel durch die Steuerbehörde ermittelt. Liegen solche Ermittlungen nicht vor, nimmt die Anstalt diese selbst vor. Die Ermittlung des Renteneinkommens obliegt der Anstalt, die in diesem Falle mit der Steuerbehörde zusammenarbeitet.
C. Die Herabsetzung und der Erlass der Beiträge für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige
Art. 27
Herabsetzung der Beiträge
1) Selbständigerwerbende, die Anspruch auf Herabsetzung des Beitrages erheben, haben der Anstalt ein schriftliches Gesuch und die zu dessen Beurteilung notwendigen Unterlagen einzureichen und glaubhaft zu machen, dass ihnen die Bezahlung des vollen Beitrages nicht zugemutet werden kann.
2) Die Herabsetzung wird von der Anstalt verfügt.
Art. 28
Erlass der Beiträge
1) Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige, die gemäss Art. 44 Abs. 2 des Gesetzes Anspruch auf Erlass des Mindestbeitrages erheben, haben bei der Anstalt ein schriftliches, begründetes Gesuch einzureichen. Dieses ist von der Anstalt an die Wohnsitzgemeinde zur Vernehmlassung weiterzuleiten.
2) Aufgrund der Vernehmlassung der Wohnsitzgemeinde entscheidet die Anstalt über das Erlassgesuch. Der Erlass kann nur für ein Jahr bewilligt werden.
3) Ein Doppel der Erlassverfügung ist der Wohnsitzgemeinde zuzustellen; diese kann die Erlassverfügung mit Beschwerde gemäss Art. 84 des Gesetzes anfechten.
D. Die Beiträge der Arbeitgeber
Art. 29
Ausnahmen von der Beitragspflicht
Ausgenommen von der Beitragspflicht als Arbeitgeber sind:
a) ausländische Staaten;
b) ausländische Staatsverwaltungen und Verkehrsunternehmungen ausländischer Staaten;
c) die in Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes genannten Personen, jedoch nicht für ihre privaten Hausangestellten, die ausschliesslich von ihnen beschäftigt werden und der Versicherung unterstellt sind.
E. Verschiedene Bestimmungen
Art. 30
Zahlung der Beiträge
1) Arbeitgeber, Selbständigerwerbende sowie Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber haben der Anstalt die Beiträge in der Regel vierteljährlich, Nichterwerbstätige in der Regel jährlich zu bezahlen.
2) Die Anstalt kann für Abrechnungs- und Beitragspflichtige mit grossen Lohnsummen monatliche Zahlungsperioden vorschreiben.
3) Personen, die der Rentnersteuer unterstehen, haben jeweils im ersten Quartal des laufenden Kalenderjahres den Gesamtjahresbeitrag zu zahlen.
4) Die Anstalt kann für Abrechnungs- und Beitragspflichtige, die nur Beiträge von geringer Höhe zu entrichten haben, sowie in Einzelfällen längere, höchstens aber jährliche Zahlungsperioden festsetzen.
5) Die Anstalt kann dem Arbeitgeber bewilligen, für die Zahlungsperiode statt der genauen Beiträge einen diesen ungefähr entsprechenden Betrag zu entrichten. In diesem Falle hat der Ausgleich am Ende des Kalenderjahres zu erfolgen.
6) Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge werden mit deren Ablauf fällig und sind innert 10 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen.
Art. 31
Abrechnung des Arbeitgebers
1) Die Abrechnung des Arbeitgebers hat die nötigen Angaben für die Verbuchung der Einkommen und für die Eintragung in das Individuelle Konto zu umfassen.
2) Der Arbeitgeber hat grundsätzlich bei jeder Abrechnung die genaue Beschäftigungszeit des Arbeitnehmers anzugeben.
3) Die Anstalt bestimmt die Abrechnungsperiode. Diese darf eine oder mehrere Zahlungsperioden, jedoch höchstens ein Kalenderjahr umfassen.
4) Säumige Abrechnungspflichtige können von der Anstalt zur monatlichen Abrechnung und Zahlung verpflichtet werden.
5) Der Arbeitgeber hat die Angaben bei der unterjährigen Abrechnungsperiode innert 10 Tagen nach deren Ablauf, bei der jährlichen Abrechnung bis am 31. Januar des folgenden Jahres zu machen.
Art. 32
Beitragsbezug von Mittelspersonen und in Sonderfällen
1) Unselbständige Mittelspersonen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wie Unterhändler und Akkordanten, sowie Heimarbeiter mit regelmässig beschäftigten und voll entlöhnten familienfremden Hilfskräften in bestimmten Berufszweigen, haben die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge auf den ihnen vom Arbeitgeber ausbezahlten Löhnen direkt der Anstalt zu entrichten. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, ihnen den Arbeitgeber- und den Verwaltungskostenbeitrag auf den gesamten an sie ausbezahlten Lohn zu vergüten.
2) Arbeitnehmer, die in Liechtenstein keine beitragspflichtige Arbeitgeber haben, rechnen mit der Anstalt in gleicher Weise ab wie Selbständigerwerbende.
Art. 33
Mahnung für Beitragszahlung und Abrechnung
1) Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die nötigen Angaben für die Abrechnung nicht melden, sind von der Anstalt zu mahnen, unter Ansetzung einer Nachfrist von 10 bis 20 Tagen.
2) Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von 3 bis 50 Franken aufzuerlegen und auf die Folgen der Missachtung der Mahnung hinzuweisen.
3) Die Mahnung ist so rechtzeitig zu erlassen, dass die Nachfrist
a) für die vierteljährliche Zahlungs- und Abrechnungsperiode spätestens drei Monate nach deren Ende;
b) für die einmonatige Zahlungs- und Abrechnungsperiode spätestens zwei Monate nach deren Ende
abläuft.
Art. 34
Veranlagung
1) Werden bis zum Ablauf der festgesetzten Nachfrist Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt oder die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht, so setzt die Anstalt die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung fest. Dabei kann sie die Veranlagungsverfügung auf Grund der Prüfung der Verhältnisse an Ort und Stelle erlassen.
2) Die Kosten der Veranlagung und der Prüfung an Ort und Stelle hat der Säumige zu tragen.
Art. 35
Zahlungsaufschub
1) Macht ein Beitragspflichtiger glaubhaft, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befindet, so kann die Anstalt Zahlungsaufschub gewähren, sofern sich der Beitragspflichtige zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge entrichtet werden.
2) Die Anstalt setzt die Zahlungsbedingungen, insbesondere die Verfalltermine und die Höhe der Abschlagszahlungen, unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Beitragspflichtigen, schriftlich fest.
3) Der Zahlungsaufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden. Die Bewilligung des Zahlungsaufschubes gilt als Mahnung im Sinne von Art. 33, sofern diese noch nicht ergangen ist.
Art. 36
Nachzahlung geschuldeter Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge
Erhält die Anstalt Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so verfügt sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge. Vorbehalten bleibt Art. 46bis Abs. 1 des Gesetzes.
Art. 37
Abschlagszahlung
Die Rechtswohltat der Abschlagszahlung findet auf Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung keine Anwendung (Art. 132 Abs. 3 und 5 der Exekutionsordnung, LGBl. 1972 Nr. 32).
Art. 38
Erlass der Nachzahlung persönlicher Beiträge
1) Nachzahlungspflichtigen, die in gutem Glauben annehmen konnten, die nachgeforderten Beiträge nicht zu schulden, ist die Nachzahlung ganz oder teilweise zu erlassen, wenn dies für sie angesichts ihrer Verhältnisse eine grosse Härte darstellen würde.
2) Der Erlass wird von der Anstalt auf schriftliches Gesuch des Nachzahlungspflichtigen hin verfügt. Das Gesuch ist zu begründen und der Anstalt einzureichen. Vorbehalten bleibt Abs. 3.
3) Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 offensichtlich erfüllt, so kann die Anstalt den Erlass auch von sich aus verfügen.
Art. 39
Uneinbringliche Beiträge
1) Ist ein Beitragspflichtiger erfolglos betrieben worden, oder ist eine Betreibung offensichtlich aussichtslos und kann der geschuldete Beitrag nicht verrechnet werden, so hat die Anstalt die geschuldeten Beiträge als uneinbringlich abzuschreiben. Bei späterer Zahlungsfähigkeit des Beitragspflichtigen sind die abgeschriebenen Beiträge nachzufordern.
2) Wird ein Teil der Forderungen als uneinbringlich abgeschrieben, so ist der eingebrachte Betrag nach Deckung allfälliger Betreibungskosten vorab auf die geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge, sodann nach prozentual gleichen Teilen auf die übrigen Beitragsforderungen anzurechnen.
F. Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge
Art. 40
Grundsatz
1) Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, und ihre Hinterlassenen können, sofern der Heimatstaat Gegenrecht hält, die an die Alters- und Hinterlassenenversicherung selbst entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen.
2) Massgebend ist die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Rückforderung.
Art. 41
Rückvergütung nach Ausscheiden aus der Versicherung
Die Beiträge können zurückgefordert werden, wenn der Ausländer aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und er selber sowie sein Ehegatte oder seine noch nicht 25jährigen Kinder seit mindestens einem Jahr nicht mehr in Liechtenstein gewohnt haben.
Art. 42
Rückvergütung im Versicherungsfall
1) Die Beiträge können ferner zurückgefordert werden:
a) wenn der Ausländer das gemäss Art. 55 Abs. 1 des Gesetzes massgebende Altersjahr vollendet hat und auf Grund von Art. 52 Abs. 2 des Gesetzes vom Bezuge einer Altersrente ausgeschlossen ist;
b) wenn der Ausländer oder Staatenlose stirbt und seine Hinterlassenen auf Grund von Art. 52 Abs. 2 des Gesetzes vom Bezuge der Hinterlassenenrenten ausgeschlossen sind.
2) Der Anspruch gemäss Abs. 1 Bst. a entsteht am ersten Tag des Monats nach Vollendung des massgebenden Altersjahres.
3) Der Anspruch gemäss Abs. 1 Bst. b entsteht am ersten Tag des dem Tode folgenden Monats. Er steht der Witwe und nach ihrem Tode den Waisen zu.
Art. 43
Verweigerung der Rückvergütung
Die Rückvergütung kann ganz oder teilweise verweigert werden, wenn sie der Billigkeit widersprechen würde, wenn der Berechtigte sich durch sein persönliches Verhalten ihrer unwürdig erwiesen hat oder wenn er seinen Pflichten gegenüber den öffentlichen Gemeinwesen nicht nachgekommen ist.
Art. 44
Umfang der Rückvergütung
1) Zurückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden keine geleistet.
2) Nicht zurückvergütet werden die Arbeitgeberbeiträge.
Art. 45
Wirkung
Aus rückvergüteten Beiträgen können gegenüber der Alters- und Hinterlassenenversicherung keinerlei Rechte mehr abgeleitet werden. Die Wiedereinzahlung der Beiträge ist ausgeschlossen.
Art. 46
Untergang und Verjährung
Der Anspruch auf Rückvergütung geht unter mit dem Tod des Berechtigten. Er verjährt mit dem Ablauf von 5 Jahren seit dem Versicherungsfall.
Art. 47
Anmeldung der Rückforderung
Für die Anmeldung der Rückforderung, die Festsetzung und Auszahlung der Beiträge finden die für die ordentlichen Renten geltenden Bestimmungen sinngemäss Anwendung.
G. Der Versicherungsausweis und das Individuelle Konto
Art. 48
Versichertennummer
1) Für jeden Versicherten wird bei Beginn der Beitragspflicht oder bei Beanspruchung einer Leistung eine achtstellige Versichertennummer gebildet. Diese setzt sich zusammen aus einer dreistelligen Zifferngruppe auf Grund des Familiennamens, den zwei letzten Ziffern des Geburtsjahres, einer einstelligen Ziffer für Geburtsquartal und Geschlecht und einer zweistelligen Ziffer für den Tag der Geburt innerhalb des Quartals.
2) Die Anstalt kann die Versichertennummer durch Einführung einer nach Liechtensteinern und Ausländern differenzierten Ordnungsnummer und einer einstelligen Prüfziffer auf elf Stellen ergänzen.
Art. 49
Versicherungsausweis
1) Jeder Versicherte erhält bei Beginn der Beitragspflicht oder bei Beanspruchung einer Leistung einen Versicherungsausweis, der die Versichertennummer, die Namensangaben, das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit enthält.
2) Für den Ersatz verlorener Versicherungsausweise kann die Anstalt vom Versicherten eine Gebühr bis zu 4 Franken verlangen.
Art. 50
Individuelles Konto
1) Die Anstalt führt unter der Nummer der Versicherten Individuelle Konten über die Erwerbseinkommen, auf denen ihr bis zur Entstehung des Anspruches auf eine Altersrente die Beiträge entrichtet worden sind.
2) Die Anstalt kann für die Führung der Individuellen Konten Speichermedien der elektronischen Datenverarbeitung verwenden.
Art. 51
Einzutragende Erwerbseinkommen
1) Die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, werden in das Individuelle Konto eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Anstalt nicht entrichtet hat.
2) Selbständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und den Arbeitnehmern nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber werden die Erwerbseinkommen soweit eingetragen, als sie die Beiträge entrichtet haben.
3) Hat ein Arbeitgeber auf Grund von Art. 29 des Gesetzes den aus der Nichtbezahlung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen entstandenen Schaden ersetzt, so werden die entsprechenden Erwerbseinkommen in die Individuellen Konten der Arbeitnehmer eingetragen.
Art. 52
Eintragung
Die Eintragung in das Individuelle Konto erfolgt in der Regel einmal jährlich.
Art. 53
Inhalt der Eintragung
Die Eintragung umfasst
a) die Versichertennummer;
b) die Abrechnungsnummer des Beitragspflichtigen;
c) die Schlüsselzahl der betreffenden Beitragsart;
d) das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten;
e) das Jahreseinkommen in Franken.
Art. 54
Kontoauszüge
1) Der Versicherte hat das Recht, bei der Anstalt kostenlos einen Auszug über die gemachten Eintragungen zu verlangen.
2) Versicherte, welche die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen, können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontoauszuges bei der Anstalt begründeten Einspruch erheben. Die Anstalt entscheidet über den Einspruch in Form einer Verfügung. Diese kann gemäss Art. 84 des Gesetzes durch Vorstellung oder Beschwerde innert 30 Tagen angefochten werden.
3) Wird kein Kontoauszug verlangt, gegen einen erhaltenen Kontoauszug kein Einspruch erhoben oder ein erhobener Einspruch rechtskräftig abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im Individuellen Beitragskonto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der Beweis erbracht wird.
H. Der Zahlungs- und Abrechnungsverkehr
I. Zahlungs- und Abrechnungsverkehr mit der Anstalt
Art. 55
Umfang der Zahlung und Abrechnung
Die Zahlungs- und Abrechnungspflicht erstreckt sich auf alle vom abrechnenden Beitragspflichtigen als Versicherten oder als Arbeitgeber zu leistenden Beiträge, einschliesslich der Verwaltungskostenbeiträge.
Art. 56
Abrechnungsformen und Löhne
1) Die Anstalt bestimmt die Form, in welcher der Arbeitgeber gemäss Art. 31 abzurechnen hat. Sie stellt dem Arbeitgeber die erforderlichen Formulare zur Verfügung und ist nötigenfalls beim Ausfüllen behilflich.
2) Die Arbeitgeber haben die Löhne und die weiteren Angaben für die Eintragung in das Individuelle Konto laufend aufzuzeichnen, soweit es für eine geordnete Abrechnung und die Arbeitgeberkontrolle erforderlich ist.
Art. 57
Abrechnungs- und Zahlungskontrolle
1) Die Anstalt teilt jedem Abrechnungspflichtigen eine Abrechnungsnummer zu.
2) Sie führt ein Register dieser Abrechnungspflichtigen.
II. Zahlungsverkehr
Art. 58
Grundsatz
Der Zahlungsverkehr der Anstalt ist soweit als möglich über ein Postscheckkonto oder über Konti bei den liechtensteinischen Banken abzuwickeln.
III. Buchführung der Anstalt
Art. 59
Grundsatz
1) Die Buchhaltung der Anstalt hat den gesamten Abrechnungsverkehr sowie die Betriebsrechnung zu umfassen und jederzeit über alle Forderungs- und Schuldverhältnisse der Anstalt Aufschluss zu geben.
2) Der Kontoplan ist so aufzustellen und die Buchungen sind so vorzunehmen, dass jederzeit eine Zwischenbilanz und Zwischenbetriebsrechnung erstellt werden kann.
3) Der Zahlungsverkehr ist laufend zu verbuchen.
Art. 60
Abrechnungskonten
1) Für jeden Abrechnungs- und Beitragspflichtigen wird ein Abrechnungskonto geführt.
2) Das Abrechnungskonto hat darüber Aufschluss zu geben, ob der Beitragspflichtige seiner Abrechnungs- und Zahlungspflicht nachgekommen ist und welche Forderungen oder Schuldverpflichtungen die Anstalt ihm gegenüber hat.
Art. 61
Abrechnungsjournal
Der über die Abrechnungskonten verbuchte Abrechnungs- und Zahlungsverkehr wird auf einem Abrechnungsjournal aufgezeichnet.
IV. Aktenaufbewahrung sowie Vernichtung von Akten
Art. 62
1) Die Akten der Anstalt sind geordnet und derart aufzubewahren, dass Unbefugte keinen Einblick in sie nehmen können.
2) Der Verwaltungsrat erlässt nähere Vorschriften über die Aktenaufbewahrung sowie über die Vernichtung von Akten.
J. Arbeitgeberkontrolle
Art. 63
Grundsatz
Die Arbeitgeber sind grundsätzlich, in der Regel alle 4 Jahre, sowie bei Konkurs und bei Auflösung des Unternehmens an Ort und Stelle durch die Anstalt zu kontrollieren. Soweit die Einhaltung der Vorschriften durch den Arbeitgeber durch andere Massnahmen zuverlässig überprüft wird, kann von der Kontrolle an Ort und Stelle abgesehen werden.
Art. 64
Umfang
1) Der Revisor hat zu prüfen, ob der Arbeitgeber die ihm obliegenden Aufgaben richtig erfüllt. Die Kontrolle hat sich auf diejenigen Unterlagen zu erstrecken, welche zur Vornahme dieser Prüfung erforderlich sind.
2) Die Kontrolle hat sich in der Regel auf die ganze Zeitspanne seit der letzten Kontrolle zu beziehen. Sie ist in einem Umfange durchzuführen, der eine zuverlässige Prüfung gewährleistet und die Feststellung und Bereinigung allfälliger Fehler ermöglicht.
Art. 65
Auskunftspflicht der Arbeitgeber
Die Arbeitgeber haben dem Revisor Einsicht in die Bücher und Belege zu gewähren und alle Aufschlüsse zu erteilen, die zur Revision erforderlich sind.
K. Verwaltungskostenbeiträge
Art. 66
Höhe
Der Verwaltungskostenbeitrag gemäss Art. 49bis des Gesetzes beträgt 3 % aller Versicherungsbeiträge.
4. Abschnitt
Die Renten und die Hilflosenentschädigung
A. Der Rentenanspruch
Art. 67
Aufteilung der Ehepaar-Altersrente
Die Aufteilung der Ehepaar-Altersrente gemäss Art. 56 Abs. 2 des Gesetzes erfolgt nur, soweit diese noch nicht zur Zahlung angewiesen worden ist.
Art. 68
Getrennte Ehegatten
1) Unter Trennung der Ehe im Sinne von Art. 56 Abs. 3 und Art. 65 Abs. 3 des Gesetzes wird die Trennung der Ehe durch Trennungsurteil im Sinne von Art. 69 Ehegesetz verstanden.
2) Als getrennt im Sinne von Art. 56bis Abs. 2 des Gesetzes gelten Ehegatten, wenn
a) die Ehe durch Beschluss im Sinne von Art. 55 oder durch Urteil im Sinne von Art. 69 Ehegesetz getrennt ist, oder
b) ein Trennungsgesuch im Sinne von Art. 50 oder eine Trennungsklage im Sinne von Art. 57 Ehegesetz anhängig ist, oder
c) eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat, oder
d) glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern wird.
3) Unter getrennt im Sinne von Art. 57 Abs. 2 ist sowohl die Trennung durch Beschluss im Sinne von Art. 55 als auch die Trennung durch Urteil im Sinne von Art. 69 Ehegesetz zu verstehen.
Art. 69
Anspruch auf Witwenrente
1) Die beim Tode ihres Ehemannes schwangere Frau gilt als Witwe mit Kind gemäss Art. 57 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes, sofern sie innert 300 Tagen seit dem Tode des Ehemannes ein Kind lebend zur Welt bringt.
2) Pflegekinder im Sinne von Art. 72 sind den angenommenen Kindern gemäss Art. 57 Abs. 1 Bst. b und c des Gesetzes gleichgestellt, sofern für sie beim Tode der Pflegemutter ein Anspruch auf eine Waisenrente besteht.
3) Der Anspruch auf eine Witwenrente, der mit der Wiederverheiratung erloschen ist, lebt am ersten Tag des der Auflösung der Ehe folgenden Monats wieder auf, wenn die Ehe nach weniger als fünfjähriger Dauer durch Urteil im Sinne von Art. 69 Ehegesetz getrennt wurde oder das Gericht die Ungültigkeit der Ehe durch Urteil im Sinne von Art. 39 Ehegesetz ausgesprochen hat.
Art. 70
Waisenrente für das nachgeborene Kind
Für das nachgeborene Kind im Sinne von Art. 69 Abs. 1 besteht ein Anspruch auf die einfache Waisenrente, und zwar ab dem der Geburt folgenden Monat.
Art. 71
Mutterwaisenrenten
1) Für Kinder, deren Mutter gestorben ist, besteht unter den nachstehenden Voraussetzungen Anspruch auf eine einfache Waisenrente. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen von Art. 61 und 62 des Gesetzes.
2) Für Kinder aus geschiedener oder getrennter Ehe, die nicht der Mutter zugesprochen wurden, wird die Rente gewährt, sofern die Mutter zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet worden war.
3) Für Mutterwaisen besteht ein Anspruch jedoch nur dann, wenn die Mutter unmittelbar vor dem Tode im Sinne von Art. 34 oder 35 des Gesetzes versichert war. Die Rente wird auf Grund der Erwerbseinkommen und Beitragsjahre der Mutter berechnet.
4) Auf Mutterwaisen, für die Anspruch auf eine ausserordentliche Rente besteht, finden die Bestimmungen von Art. 76 Abs. 1 Bst. a bis c des Gesetzes über die Einkommensgrenzen keine Anwendung.
Art. 72
Renten für Pflegekinder
1) Ein Pflegekindverhältnis im Sinne von Art. 62 Abs. 3 des Gesetzes liegt vor, wenn ein Kind zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden ist und allfällige Leistungen zu seinen Gunsten unter der Hälfte des tatsächlichen Gesamtaufwandes für das Kind liegen. Ferner findet Art. 62 Abs. 1 des Gesetzes sinngemäss Anwendung.
2) Der Anspruch auf die Rente besteht nicht, wenn für das Pflegekind schon Anspruch auf eine ordentliche Waisenrente gemäss den Art. 59 bis 62 des Gesetzes besteht.
3) Für Pflegekinder, für die beim Tod der Pflegeeltern keine ordentliche Waisenrente beansprucht werden kann, entsteht beim späteren Tode der leiblichen oder der Adoptiveltern gemäss den Art. 59 bis 62 des Gesetzes ein Rentenanspruch.
4) Für Pflegekinder besteht Anspruch auf die ordentliche Rente nur, wenn der verstorbene Elternteil unmittelbar vor dem Tode im Sinne von Art. 34 oder 35 des Gesetzes versichert war.
B. Die Ordentlichen Renten
Art. 73
Begriff des vollen Beitragsjahres
Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn der Versicherte insgesamt länger als 11 Monate der Beitragspflicht unterstellt war und die entsprechenden Beiträge entrichtet worden sind.
Art. 74
Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens
1) Der Verwaltungsrat stellt für die Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens verbindliche Tabellen auf.
2) Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens werden die dem Versicherten gemäss Art. 77 zusätzlich angerechneten Beitragsjahre und die gemäss Art. 78 herangezogenen Beitragszeiten mit den entsprechenden Erwerbseinkommen mitgezählt.
3) Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens von Versicherten, die eine Invalidenrente nicht unmittelbar vor der Entstehung des Anspruchs auf eine Alters- oder Hinterlassenenrente bezogen haben, werden die Kalenderjahre, in denen eine Invalidenrente bezogen wurde, und das entsprechende Erwerbseinkommen nicht angerechnet, falls dies für die Berechtigten vorteilhafter ist.
4) Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird mit dem Faktor 2,1 aufgewertet.
Art. 75
Verfügung bei gesetzlichen Rentenanpassungen
Der Berechtigte erhält im Zusammenhang mit der Anpassung seiner Rente an den Rentenindex gemäss Art. 77quater Abs. 2 des Gesetzes nur dann eine schriftliche Verfügung, wenn er dies ausdrücklich verlangt.
Art. 76
Abstufung der Teilrenten
1) Die Teilrenten betragen in Prozenten der Vollrente:
Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten und denen seines Jahrgangs in Prozenten
Teilrente in Prozenten der Vollrente
Nummer der Rentenskala
von mindestens
aber weniger als
   
 
2,28
2,27
1
2,28
4,55
4,55
2
4,55
6,82
6,82
3
6,82
9,10
9,09
4
9,10
11,37
11,36
5
11,37
13,64
13,64
6
13,64
15,91
15,91
7
15,91
18,19
18,18
8
18,19
20,46
20,45
9
20,46
22,73
22,73
10
22,73
25,01
25,00
11
25,01
27,28
27,27
12
27,28
29,55
29,55
13
29,55
31,82
31,82
14
31,82
34,10
34,09
15
34,10
36,37
36,36
16
36,37
38,64
38,64
17
38,64
40,91
40,91
18
40,91
43,19
43,18
19
43,19
45,46
45,45
20
45,46
47,73
47,73
21
47,73
50,01
50,00
22
50,01
52,28
52,27
23
52,28
54,55
54,55
24
54,55
56,82
56,82
25
56,82
59,10
59,09
26
59,10
61,37
61,36
27
61,37
63,64
63,64
28
63,64
65,91
65,91
29
65,91
68,19
68,18
30
68,19
70,46
70,45
31
70,46
72,73
72,73
32
72,73
75,01
75,00
33
75,01
77,28
77,27
34
77,28
79,55
79,55
35
79,55
81,82
81,82
36
81,82
84,10
84,09
37
84,10
86,37
86,36
38
86,37
88,64
88,64
39
88,64
90,91
90,91
40
90,91
93,19
93,18
41
93,19
95,46
95,45
42
95,46
97,73
97,73
43
97,73
100,00
100,00
44
2) Beträgt das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten und denen seines Jahrganges mindestens 97,73 %, so wird die Vollrente gewährt.
3) Ist die Verhältniszahl zwischen dem durchschnittlichen Beitragsansatz der Jahre, in denen der Versicherte Beiträge geleistet hat, und dem durchschnittlichen Beitragsansatz der Jahre, in denen sein Jahrgang Beiträge geleistet hat, kleiner als eins, so wird die Teilrente gekürzt, indem sie mit der genannten Verhältniszahl vervielfacht wird.
4) Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Beitragsansätze gemäss Abs. 3 werden für die Jahre vor 1973 4 Lohnprozente und für die folgenden Jahre 7,6 Lohnprozente gerechnet.
Art. 77
Anrechnung fehlender Beitragsjahre
Beträgt das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten und denen seines Jahrganges mindestens 50 %, so werden dem Versicherten für fehlende Beitragsjahre zusätzlich angerechnet:
Bei vollen Beitragsjahren des Versicherten
Zusätzlich anrechenbare volle Beitragsjahre bis zu
von
bis
 
20
30
1
31
44
2
Art. 78
Anrechnung der vor dem 20. Altersjahr zurückgelegten Beitragszeiten
Ist die Beitragsdauer des Versicherten im Sinne von Art. 63bis des Gesetzes unvollständig, so werden allfällige Beitragszeiten, die er vor dem 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres zurückgelegt hat, zur Auffüllung von Beitragslücken angerechnet.
Art. 79
Rententabellen
1) Der Verwaltungsrat lässt verbindliche Rententabellen aufstellen, welche der Genehmigung der Regierung bedürfen. Dabei beträgt die Abstufung der Monatsrenten, bezogen auf die volle einfache Altersrente, höchstens 2 % des Mindestbetrages dieser Rente.
2) Bei den Monatsrenten werden Beträge von 50 und mehr Rappen auf den nächsten ganzen Franken aufgerundet und Beträge von weniger als 50 Rappen auf den nächsten ganzen Franken abgerundet.
Art. 80
Berechnung der einfachen Altersrente von Ehefrauen und Witwen
1) Die einfache Altersrente einer Ehefrau wird ausschliesslich auf Grund ihrer eigenen Erwerbseinkommen und Beitragsjahre berechnet.
2) Bei der Berechnung der einfachen Altersrente für eine über 62jährige Witwe auf Grund ihrer eigenen Erwerbseinkommen und Beitragsjahre werden die Jahre, während welcher die Witwe auf Grund von Art. 36 Abs. 2 Bst. b und c des Gesetzes keine Beiträge entrichtet hatte, als volle Beitragsjahre gezählt.
Art. 81
Ausschluss vom Rentenaufschub
Vom Aufschub gemäss Art. 73 des Gesetzes sind ausgeschlossen
a) die Teilrenten;
b) die Altersrenten, die eine Witwen- oder Invalidenrente ablösen;
c) die Altersrenten, zu denen eine Hilflosenentschädigung gewährt wird;
d) die Altersrenten, auf die der Anspruch erst nach dem in Art. 55 Abs. 1 und 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und 3 des Gesetzes genannten allgemeinen Anspruchsbeginn entsteht;
e) die einfache Altersrente der Ehefrau, deren Ehemann noch keinen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente hat;
f) die halben Ehepaar-Altersrenten, sofern von einem Ehegatten die sofortige Auszahlung der Rente verlangt wird;
g) die Altersrenten für freiwillig Versicherte, die eine Fürsorgeleistung gemäss Art. 84 des Gesetzes über die Invalidenversicherung bis zur Zurücklegung der Altersgrenze gemäss Art. 55 Abs. 1 und 2 des Gesetzes bezogen haben.
Art. 82
Zuschlag beim Rentenaufschub
Der prozentuale Zuschlag beim Aufschub einer Rente beträgt nach einer:
Aufschubdauer von
Jahren
und Monaten
 
0-2
3-5
6-8
9-11
1
8,4
10,6
12,9
15,2
2
17,5
19,9
22,4
24,9
3
27,4
30,0
32,7
35,4
4
38,2
41,0
43,9
46,9
5
50,0
     
2) Der massgebende Prozentsatz gilt gleichermassen für die einfache Altersrente von Männern und Frauen, die Ehepaar-Altersrente und die Zusatzrenten sowie für die diese Renten allenfalls ablösende Alters- und Hinterlassenenrente. Massgebend für die Ermittlung des frankenmässigen Zuschlages ist jene Rente, die im Zeitpunkt des Abrufs beansprucht werden könnte.
3) Der Betrag des Zuschlages wird der Preis- und Einkommensentwicklung nicht angepasst.
Art. 83
Aufschuberklärung und Abruf
1) Die Aufschubdauer beginnt bei Männern vom ersten Tag des der Vollendung des 65. Altersjahres und bei Frauen vom ersten Tag des der Vollendung des 62. Altersjahres folgenden Monats an zu laufen. Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschuberklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt.
2) Der Abruf erfolgt in schriftlicher Form.
3) Wird eine aufgeschobene Altersrente abgerufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt, eine Nachzahlung von Renten ist ausgeschlossen.
4) Stirbt der Rentenberechtigte, so gilt die Altersrente als abgerufen. Kein Abruf liegt dagegen vor, wenn die aufgeschobene einfache Altersrente des Mannes durch eine Ehepaar-Altersrente oder die aufgeschobene Ehepaar-Altersrente durch eine einfache Altersrente des Mannes abgelöst wird.
5) Die Geltendmachung der Auszahlung einer halben Ehepaar-Altersrente durch einen Ehegatten bei einer aufgeschobenen Ehepaar-Altersrente gilt als Abruf für beide halben Ehepaar-Altersrenten; desgleichen gilt die Geltendmachung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung durch den Berechtigten oder bei einer aufgeschobenen Ehepaar-Altersrente durch einen Ehegatten als Abruf der Altersrente.
C. Die ausserordentlichen Renten
Art. 84
Bestandteile des anrechenbaren Einkommens
1) Als Einkommen im Sinne von Art. 76 des Gesetzes gelten
a) Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, einschliesslich der Nebenbezüge sowie Ersatzeinkünfte aller Art;
b) Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen wie Kapitalzinsen, Miet- und Pachtzinsen, Nutzniessungen, Mietwert der Wohnung im eigenen Hause, Mietwert der Wohnung des Wohnberechtigten im Sinne des Art. 248ff des Sachenrechts usw.;
c) Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, die nicht ausgesprochen Fürsorgecharakter haben;
d) Leistungen aus Leibrentenvertrag und ähnlichen Vereinbarungen, die auf einer Übertragung von Vermögenswerten beruhen;
e) Leistungen, deren sich ein Rentenansprecher zwecks Erwirkung von Renten entäussert hat.
2) Unter getrennt im Sinne von Art. 76 Abs. 2 Bst. d des Gesetzes wird die Trennung der Ehe im Sinne von Art. 69 des Ehegesetzes verstanden.
Art. 85
Abzüge vom rohen Einkommen
Vom rohen Einkommen werden folgende in die Berechnungsperiode fallenden Aufwendungen abgezogen
a) die zur Erzielung des Einkommens aufgewendeten Gewinnungskosten;
b) die aufgelaufenen Schuldzinsen;
c) die Kosten des laufenden Unterhaltes von Gebäuden;
d) für Versicherungsprämien und Steuern ein fester Betrag von 900 Franken bei ledigen, verwitweten oder geschiedenen Personen und bei verheirateten Personen, deren Rente gemäss Art. 90 Abs. 2 berechnet wird; von 1 350 Franken bei verheirateten Personen, deren Rente gemäss Art. 90 Abs. 1 berechnet wird, und von 360 Franken bei Waisen;
e) für jede vom Rentenanwärter in wesentlichem Umfang unterhaltene oder unterstützte Person, gegenüber der dieser eine rechtliche oder sittliche Unterhalts- oder Unterstützungspflicht erfüllt, ein fester Betrag von 1 350 Franken; für Unterhaltsleistungen an Kinder, deren Einkommen gemäss Art. 90 Abs. 3 oder Art. 91 Abs. 1 mit dem der Eltern zusammenzuzählen ist, darf dieser Abzug nicht gemacht werden;
f) ausgewiesene Kosten für Arzt, Zahnarzt, Arznei und Krankenpflege sowie für Hilfsmittel, soweit sie insgesamt im Jahr den Betrag von 200 Franken bei Alleinstehenden sowie Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern übersteigen;
g) geleistete Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 80 des Ehegesetzes und der §§ 139,152,167ff des ABGB.
Art. 86
Bewertung des Naturaleinkommens
Der Wert des Naturaleinkommens ist von Fall zu Fall den Umständen entsprechend von der Anstalt zu schätzen.
Art. 87
Zeitlich massgebendes Einkommen
1) Massgebend für die Bemessung der Rente ist in der Regel das während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielte Einkommen.
2) Kann der Rentenanwärter indessen glaubhaft machen, dass er während des Zeitraumes, für welchen er die Rente begehrt, ein wesentlich kleineres Einkommen erzielen werde als während des vorangegangenen Kalenderjahres, so ist auf dieses abzustellen.
3) Bei jeder wesentlichen Verminderung des Einkommens oder Vermögens des Berechtigten ist die Rente entsprechend den neuen Verhältnissen festzusetzen. Dagegen führt eine Erhöhung des Einkommens oder Vermögens während des Rentenjahres in der Regel nicht zu neuer Festsetzung der Rente im gleichen Jahr.
Art. 88
Anrechnung des Vermögens
1) Das Vermögen wird nur angerechnet, soweit es folgende Beträge übersteigt:
20 000 Franken bei ledigen, verwitweten oder geschiedenen Personen sowie bei verheirateten Personen, deren Rente gemäss Art. 90 Abs. 2 berechnet wird;
30 000 Franken bei verheirateten Personen, deren Rente gemäss Art. 90 Abs. 1 berechnet wird;
10 000 Franken bei Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf Zusatzrente begründen.
2) Von dem diese Ansätze übersteigenden Vermögen wird ein Fünfzehntel zum Einkommen hinzugerechnet.
Art. 89
Massgebendes Vermögen
1) Massgebend für die Anrechnung ist in der Regel das nach den Grundsätzen der Steuer ermittelte und um die nachgewiesenen Schulden verminderte bewegliche und unbewegliche Vermögen, welches am 1. Januar des Rentenjahres vorhanden war, mit Ausnahme des den üblichen Bedürfnissen dienenden Hausrates.
2) Mit einer Nutzniessung belastete Vermögenswerte werden weder dem Eigentümer noch dem Nutzniesser als Vermögen angerechnet.
3) Solange eine Erbteilung nicht durchgeführt ist, werden der Witwe ein Viertel und den Kindern zu gleichen Teilen drei Viertel des Nachlasses als Vermögen angerechnet.
4) Vermögenswerte, deren sich ein Rentenanwärter zwecks Erwirkung einer Rente entäussert hat, werden angerechnet.
Art. 90
Einkommen und Vermögen bei Ehepaaren
1) Zur Berechnung der einem Ehemann zukommenden einfachen Altersrente oder Ehepaar-Altersrente oder der einer Ehefrau zukommenden einfachen Altersrente werden Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zusammengezählt und die für die Ehepaare geltende Einkommensgrenze angewandt.
2) Zur Berechnung der halben Ehepaar-Altersrente getrennter Ehegatten werden Einkommen und Vermögen beider Ehegatten gesondert berechnet und die für alleinstehende Personen geltende Einkommensgrenze angewandt. Dasselbe gilt für die Berechnung der dem Ehemann zustehenden einfachen Altersrente ohne Zusatzrente für die Frau sowie der der Ehefrau zustehenden einfachen Altersrente, sofern eine der Voraussetzungen des Art. 68 Abs. 2 Bst. a bis d erfüllt ist.
3) Für jedes Kind, für das eine Kinderrente beansprucht wird, wird die für die Eltern massgebende Einkommensgrenze um den Betrag der Einkommensgrenze für Bezüger von Waisenrenten erhöht. Einkommen und Vermögen solcher Kinder werden demjenigen der Eltern hinzugezählt.
Art. 91
Pflegekinder
1) Für Pflegekinder besteht beim Tode der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind, Art. 62 Abs. 1 des Gesetzes findet sinngemäss Anwendung. Der Anspruch entsteht nicht, wenn für das Pflegekind eine ordentliche Waisenrente gemäss Art. 59 bis 62 des Gesetzes bezogen wird. Er erlischt, wenn das Pflegekind zu den leiblichen oder Adoptiveltern zurückkehrt oder von diesen unterhalten wird.
2) Für Pflegekinder, für welche beim Tode der Pflegeeltern keine ordentliche Waisenrente beansprucht werden kann, entsteht beim späteren Tode der leiblichen oder Adoptiveltern gemäss Art. 59 bis 62 des Gesetzes ein Rentenanspruch.
Art. 92
Berechnung der ausserordentlichen Renten
Die Monatsbeträge der gekürzten Renten werden gemäss Art. 79 Abs. 2 auf- oder abgerundet. Gekürzte Monatsbeträge von weniger als 5 Franken werden auf 5 Franken aufgerundet. Für Witwenfamilien, deren Renten gemäss Art. 90 Abs. 1 berechnet werden, ist die Summe der gekürzten Renten in dieser Weise zu runden.
D. Die Hilflosenentschädigung und die Hilfsmittel
Art. 93
Hilflosenentschädigung
1) Für die Bemessung der Hilflosigkeit ist Art. 63 der Verordnung zum Gesetz über die Invalidenversicherung anwendbar.
2) Für die Revision der Hilflosenentschädigung sind Art. 66 des Gesetzes über die Invalidenversicherung, sowie die Art. 89 bis 93 der Verordnung zum Gesetz über die Invalidenversicherung anwendbar.
E. Verschiedene Bestimmungen
I. Geltendmachung des Anspruchs
Art. 94
1) Der Anspruch auf eine Rente oder Hilflosenentschädigung ist mit besonderem Formular anzumelden.
2) Für den Fall, dass der Rentenberechtigte nicht in der Lage ist, die Anmeldung selbst vorzunehmen, so sind dazu berechtigt seine gesetzlichen Vertreter, sein Ehegatte, seine Eltern, seine Kinder oder die Behörde, die gemäss Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes die Auszahlung an sich verlangen kann.
3) Die Anstalt informiert die Öffentlichkeit mindestens einmal jährlich über die Leistungen und die Voraussetzungen zu ihrem Bezug.
II. Festsetzung der Renten
Art. 95
Ordentliche Renten
1) Das Anmeldeformular hat die Angaben zu enthalten, die für die Berechnung der Rente notwendig sind. Beizulegen sind der Versicherungsausweis des Rentenansprechers, seines Ehegatten sowie jener Angehörigen, die selber einen Versicherungsausweis besitzen und für die aufgrund des gleichen Versicherungsfalles Leistungen beansprucht werden.
2) Die Anstalt prüft die Berechtigung und setzt die Renten fest.
3) Die Rentenverfügung ist dem Berechtigten persönlich oder der Person oder der Stelle gemäss Art. 94 Abs. 2 zuzustellen. In diesem zweiten Falle erhält der Berechtigte eine Kopie der Verfügung.
Art. 96
Ausserordentliche Renten
1) Das Anmeldeformular hat über die Personalien und, soweit die Einkommensgrenzen gemäss Art. 76 Abs. 1 des Gesetzes zur Anwendung gelangen, über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Rentenanwärters Aufschluss zu geben.
2) Kann anstelle einer ordentlichen eine höhere ausserordentliche Rente beansprucht werden, so holt die Anstalt vom Rentenansprecher ergänzende Angaben ein.
3) Die Anstalt prüft die Anmeldungen und entscheidet über den Anspruch auf eine ausserordentliche Rente. Sie hat sich periodisch in geeigneter Form zu vergewissern, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der bisherigen Rente weiterhin erfüllt sind.
4) Der Rentenberechtigte bzw. sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder Behörde, welcher die Rente ausbezahlt wird, hat jede Änderung der wirtschaftlichen oder der persönlichen Verhältnisse, welche den Anspruch des Rentenberechtigten berühren, der Anstalt zu melden.
5) Für die Zustellung der Rentenverfügung gilt Art. 95 Abs. 3.
III. Festsetzung der Hilflosenentschädigung
Art. 97
Anmeldung
1) Das Anmeldeformular hat die Angaben zu enthalten, die für die Bestimmung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung notwendig sind.
2) Mit der Anmeldung ist eine Ermächtigung zur Einholung weiterer Auskünfte zu erteilen.
3) Die Anstalt prüft die Anmeldung und leitet sie an die Invalidenversicherungs-Kommission weiter.
Art. 98
Verfügung
Die Verfügung über die Hilflosenentschädigung ist den in Art. 95 Abs. 3 genannten Personen oder Stellen zuzustellen.
IV. Auszahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen
Art. 99
Art der Auszahlung
Die Anstalt zahlt die Renten und Hilflosenentschädigungen durch Vermittlung der Post unter Verwendung besonderer Anweisungsformulare aus.
Art. 100
Termin
Die Anstalt hat die Zahlungsaufträge der Post so rechtzeitig zu erteilen, dass die Auszahlung im Laufe des ersten Monatsdrittels erfolgen kann.
Art. 101
Nachweis der Zahlung
Der Nachweis der Auszahlung der Rente oder der Hilflosenentschädigung wird durch das vom Postcheckamt abgestempelte Zahlungsbordereau erbracht.
Art. 102
Sichernde Massnahmen
Die Anstalt nimmt periodisch die erforderlichen Lebenskontrollen vor.
V. Nachzahlung und Rückerstattung
Art. 103
Nachzahlung nicht bezogener Renten
Wer eine ihm zustehende Rente nicht oder nicht in der vollen Höhe bezogen hat, kann den ihm zustehenden Betrag von der Anstalt nachfordern. Erhält die Anstalt Kenntnis davon, dass ein Rentenberechtigter keine oder eine zu niedrige Rente bezogen hat, so hat sie den entsprechenden Betrag von sich aus und auch ohne Aufforderung des Berechtigten nachzuzahlen. Vorbehalten bleibt die Verjährung gemäss Art. 80 des Gesetzes.
Art. 104
Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten
Erhält die Anstalt Kenntnis davon, dass eine Person bzw. ihr Vertreter für sie eine Rente bezogen hat, auf die ihr ein Anspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zustand, so hat die Anstalt die Rückerstattung des zu Unrecht bezogenen Betrages zu verfügen. Wurde die Rente gemäss Art. 79 des Gesetzes einer Person oder einer Behörde ausgerichtet, so ist diese rückerstattungspflichtig. Vorbehalten bleibt die Verjährung gemäss Art. 82 des Gesetzes.
Art. 105
Umfang und Erlass der Rückerstattung
1) Einem Rückerstattungspflichtigen, der selbst bzw. dessen Vertreter in gutem Glauben annehmen konnte, die Rente zu Recht bezogen zu haben, ist die Rückerstattung ganz oder teilweise zu erlassen, wenn die Rückerstattung für den Pflichtigen angesichts seiner Verhältnisse eine grosse Härte bedeuten würde. Behörden, welchen die Rente gemäss Art. 79 des Gesetzes ausbezahlt wurde, können sich nicht auf die grosse Härte berufen.
2) Der Erlass wird von der Anstalt auf schriftliches Gesuch des Rückerstattungspflichtigen hin verfügt. Das Gesuch ist zu begründen und der Anstalt einzureichen. Vorbehalten bleibt der nachfolgende Abs. 3.
3) Sind die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 offensichtlich erfüllt, kann die Anstalt den Erlass von sich aus verfügen.
4) Ergibt sich bei der periodischen Überprüfung der Rentenberechtigung gemäss Art. 96 Abs. 3 die Herabsetzung oder Aufhebung des Rentenanspruchs, so ist die Rente von dem der neuen Verfügung folgenden Monat an herabzusetzen oder aufzuheben, sofern die Meldepflicht gemäss Art. 96 Abs. 4 nicht verletzt wurde.
Art. 106
Uneinbringliche Rückerstattungsforderung
Ist ein Rückerstattungspflichtiger erfolglos betrieben worden oder ist eine Betreibung offensichtlich aussichtslos und kann die Forderung auch nicht verrechnet werden, so hat die Anstalt die rückzuerstattende Rente als uneinbringlich abzuschreiben. Bei späterer Zahlungsfähigkeit des Rückerstattungspflichtigen werden die abgeschriebenen Beträge nachgefordert.
Art. 107
Nachzahlung und Rückerstattung von Hilflosenentschädigungen
Die Art. 103 bis 106 sind für die Nachzahlung und Rückerstattung von Hilflosenentschädigungen sinngemäss anwendbar.
VI. Geltendmachung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte
Art. 108
Rückgriff auf haftpflichtige Dritte
1) Der Umfang der Haftung und des geschuldeten Ersatzes richtet sich nach dem anwendbaren Haftpflichtrecht. Es kommen sowohl die Haftung aus Verschulden, die verschiedenen Kausalhaftungen sowie die Haftung aus Vertrag in Betracht.
2) Der Verwaltungsrat erlässt ein Reglement über die Organisation und das Verfahren bei der Durchführung des Rückgriffes auf haftpflichtige Dritte. Mit Zustimmung des Verwaltungsrates kann die Anstalt mit in- und ausländischen Versicherungsanstalten, sofern diese ebenfalls zum Rückgriff berechtigt sind, Vereinbarungen über die Geltendmachung der Ansprüche abschliessen.
5. Abschnitt
Baubeiträge an Heime und andere Einrichtungen für Betagte
Art. 109
Beitragsberechtigung
1) Beiträge werden gewährt an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von im Fürstentum Liechtenstein gelegenen öffentlichen und gemeinnützigen privaten Heimen, die der dauernden oder vorübergehenden Unterbringung, Pflege oder Betreuung von Betagten dienen.
2) Beiträge werden zugesprochen, wenn Lage, Ausstattung und Dienstleistungen den Anforderungen einer zeitgemässen Altersbetreuung genügen und das Bedürfnis nachgewiesen ist.
3) Nicht beitragsberechtigt sind Anstalten, die als Heilanstalten gelten.
Art. 110
Höhe der Beiträge
1) Die Beiträge betragen höchstens 30 % der anrechenbaren Kosten. Die Beiträge dürfen die nach Abzug zweckgebundener Gelder erforderlichen Mittel jedoch nicht übersteigen.
2) Als anrechenbar fallen in Betracht die Kosten
a) des Erwerbes von Liegenschaften, mit Ausnahme des Landerwerbs,
b) der Errichtung, des Ausbaus und der Erneuerung von Bauten, einschliesslich der Wohnungen des für den Heimbetrieb unentbehrlichen Personals,
c) der Anschaffung unerlässlicher Einrichtungen.
3) Aufwendungen, die nur teilweise den in Art. 11 genannten Zwecken dienen, werden anteilsmässig berücksichtigt.
Art. 111
Einreichung und Prüfung des Gesuchs
1) Die Beitragsgesuche sind an die Anstalt zu richten.
2) Der Verwaltungsrat erlässt verbindliche Richtlinien über die zur Prüfung der Gesuche erforderlichen Unterlagen.
3) Die Anstalt prüft die Gesuche in bezug auf Eignung und Dringlichkeit des Projektes sowie auf die Höhe der Aufwendungen. Mit der baulichen Beurteilung kann die Anstalt das Bauamt oder andere Sachverständige beauftragen.
Art. 112
Zusicherung der Beiträge
1) Nach Prüfung des Gesuches stellt der Direktor dem Verwaltungsrat Bericht und Antrag. Der Verwaltungsrat entscheidet darüber, ob ein Beitrag zugesichert wird. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Verwaltungsrates sind die Rechtsmittel gemäss Art. 86ff des Gesetzes gegeben.
2) Die Zusicherung der Beiträge erfolgt unter Vorbehalt der endgültigen Abrechnung durch die Anstalt. Die Zusicherung kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.
Art. 113
Abrechnung und Auszahlung
1) Während der Ausführung des Projektes kann der Verwaltungsrat dem Baufortschritt entsprechend Akontozahlungen bewilligen und die Anstalt mit deren Auszahlung beauftragen.
2) Nach Ausführung des Projektes ist eine detaillierte Abrechnung mit allen Rechnungs- und Zahlungsbelegen der Anstalt einzureichen. Aufgrund der ausgewiesenen anrechenbaren Kosten wird der Beitrag durch den Verwaltungsrat endgültig festgesetzt und durch die Anstalt ausbezahlt.
Art. 114
Rückerstattung der Beiträge
1) Werden Bauten, für die Beiträge ausgerichtet wurden, vor Ablauf von 25 Jahren seit der Schlusszahlung ihrer Zweckbestimmung entfremdet oder auf einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger übertragen, so sind die Beiträge vollumfänglich rückzuerstatten.
2) Die Rückforderung ist von der Anstalt binnen einer Frist von fünf Jahren seit der Entfremdung geltend zu machen.
3) Für den zurückzuerstattenden Betrag ist ein Grundpfandrecht im Nachgang zu den bestehenden Grundpfandrechten zu Gunsten der Anstalt einzutragen.
6. Abschnitt
Verschiedene Bestimmungen
Art. 115
Mahnung
Wer die im Gesetz und in dieser Verordnung enthaltenen Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ist von der Anstalt schriftlich zu mahnen, unter Auferlegung einer Mahngebühr von 10 bis 50 Franken, Ansetzung einer Nachfrist und Hinweis auf die Folgen der Nichtbeachtung der Mahnung.
Art. 116
Verjährung
Verletzungen von Ordnungs- und Kontrollvorschriften sowie Ordnungsbussen verjähren in einem Jahr seit ihrer Begehung bzw. seit Eintritt der Rechtskraft. Die Verjährung der Busse wird durch jede auf Vollstreckung gerichtete Handlung unterbrochen.
Art. 117
Anzeigepflicht bei strafbaren Handlungen
Der Direktor hat strafbare Handlungen im Sinne von Art. 98 des Gesetzes, von denen er innerhalb der Anstalt Kenntnis erhält, der Staatsanwaltschaft anzuzeigen. Im Falle des Straftatbestandes nach Art. 98 Abs. 3 des Gesetzes soll eine Anzeige in der Regel erst nach fruchtloser Mahnung und erfolgloser Betreibung erfolgen.
Art. 118
Auskunftspflicht
Die Selbständigerwerbenden, die Arbeitgeber, Nichterwerbstätigen und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber sind verpflichtet, der Anstalt wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen, soweit es für die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung notwendig ist.
7. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
Art. 119
Anrechnung der vor dem 20. Altersjahr zurückgelegten Beitragszeiten und erzielten Erwerbseinkommen
Die nach den Art. 74 Abs. 2 und 78 anrechenbaren Beitragsjahre und Erwerbseinkommen gelten für die nach Inkrafttreten dieser Art. neu entstehenden Renten. Für die laufenden Renten sind die bisherigen Vorschriften weiterhin massgebend. Die bis zum 31. Dezember 1981 ab vollendetem 15. Altersjahr entrichteten Beiträge werden mitberücksichtigt.
Art. 120
Anrechnung fehlender Beitragsjahre
Die nach Art. 77 zusätzlich anrechenbaren Beitragsjahre gelten für die nach Inkrafttreten dieses Art. neu entstehenden Renten.
8. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Art. 121
Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
a) die Verordnung vom 29. Juli 1954 zum Gesetz der Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1954 Nr. 12;
b) die Verordnung vom 12. April 1965 betreffend die Abänderung der Verordnung vom 29. Juli 1954 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1965 Nr. 26;
c) die Verordnung vom 20. Januar 1969 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1969 Nr. 11;
d) die Verordnung vom 27. März 1973 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1973 Nr. 24;
e) die Verordnung vom 14. Januar 1975 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1975 Nr. 11;
f) die Verordnung vom 17. Februar 1976 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1976 Nr. 24;
g) die Verordnung vom 7. Dezember 1978 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1978 Nr. 40;
h) die Verordnung vom 18. Dezember 1979 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1979 Nr. 61;
i) die Verordnung vom 5. August 1980 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1980 Nr. 54.
Art. 122
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef

1   Richtigerweise müsste es heissen: Art. 109.