831.201
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1982 Nr. 36 ausgegeben am 3. April 1982
Verordnung
vom 22. Dezember 1981
zum Gesetz über die Invalidenversicherung
1. Abschnitt
Die Organisation
Art. 1
Zusammensetzung der Invalidenversicherungs-Kommission
1) Die Invalidenversicherungs-Kommission (im folgenden Kommission genannt) besteht aus dem Präsidenten, dem Kommissionsarzt und drei weiteren Mitgliedern, wobei nach Möglichkeit der Kommission ein Jurist, ein Fachmann für Eingliederung und ein Fürsorger angehören soll. Mindestens ein Mitglied der Kommission soll weiblichen Geschlechts sein.
2) Für beratende Tätigkeit kann die Kommission Fachkräfte aus dem In- und Ausland beiziehen.
3) Der Direktor der Anstalt nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
Art. 2
Kommissionsbeschlüsse
1) Die Kommission wird vom Präsidenten nach Bedarf einberufen. Die Akten der jeweiligen Behandlungsfälle stehen den Kommissionsmitgliedern im Sekretariat der Kommission zur Einsicht zur Verfügung. Die Beschlüsse der Kommission sind in einem Protokoll festzuhalten und in der in Art. 96 vorgeschriebenen Form auszufertigen.
2) Die Beschlussfassung der Kommission kann in dringenden Fällen auf dem Zirkularweg durch Unterzeichnung eines schriftlichen Antrages durch sämtliche Mitglieder erfolgen.
Art. 3
Präsidialbeschlüsse
Präsidialbeschlüsse gemäss Art. 14bis des Gesetzes sind als solche zu bezeichnen und wie die übrigen Kommissionsbeschlüsse auszufertigen.
Art. 4
Aufgaben des Sekretariates
Dem Sekretariat obliegen neben den in den Art. 72, 77, 82, 91 und 95 erwähnten Aufgaben die administrativen Arbeiten, wozu insbesondere gehören
a) die Entgegennahme und die Kontrolle über die eingehenden Anmeldungen;
b) die Vorbereitung der Geschäfte und der Sitzungen der Kommission;
c) die Protokollführung;
d) die Ausfertigung der Beschlüsse der Kommission und die Besorgung der damit zusammenhängenden Korrespondenz;
e) die Kontrolle über die Durchführung angeordneter Eingliederungsmassnahmen;
f) die Auskunftserteilung;
g) die Aufbewahrung der Akten;
h) die Vernichtung von Akten gemäss einem vom Verwaltungsrat zu erlassenden Reglement.
Art. 5
Geschäftsverkehr
Das Sekretariat verkehrt bei der Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben direkt mit den Organen der Anstalt.
Art. 6
Entschädigung der Kommissionsmitglieder
Die Sitzungsgelder der Mitglieder der Kommission werden vom Verwaltungsrat festgelegt und durch die Anstalt ausbezahlt.
Art. 7
Verweisung
Im übrigen finden die Bestimmungen des ersten Abschnittes der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung.
2. Abschnitt
Die versicherten Personen und die Beiträge
Art. 8
Versicherungs- und Beitragspflicht
Die Bestimmungen des zweiten und dritten Abschnittes der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung finden sinngemäss Anwendung.
3. Abschnitt
Die Eingliederung
A. Medizinische Massnahmen
Art. 9
Art der Massnahmen
1) Als medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 37 des Gesetzes gelten namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Vorkehren, die eine als Folgezustand eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalles eingetretene Beeinträchtigung der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit zu beheben oder zu mildern trachten, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Die Massnahmen müssen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben.
2) Bei Lähmungen und andern motorischen Funktionsausfällen sind medizinische Massnahmen gemäss Abs. 1 von dem Zeitpunkt an zu gewähren, in dem nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft im allgemeinen die Behandlung des ursächlichen Gesundheitsschadens als abgeschlossen gilt oder untergeordnete Bedeutung erlangt hat. Bei Querschnittslähmung des Rückenmarks und Poliomyelitis gilt dieser Zeitpunkt in der Regel nach Ablauf von 4 Wochen seit Beginn der Lähmung als eingetreten.
3) Wird bei Lähmungen und anderen Ausfällen von motorischen Funktionen im Rahmen von medizinischen Massnahmen gemäss Abs. 1 Physiotherapie durchgeführt, so besteht der Anspruch auf diese Massnahme solange weiter, als damit die Funktionstüchtigkeit, von der die Erwerbsfähigkeit abhängt, offensichtlich verbessert oder erhalten werden kann.
4) Nicht als medizinische Massnahme im Sinne von Art. 37 des Gesetzes gilt insbesondere die Behandlung von Verletzungen, Infektionen sowie inneren und parasitären Krankheiten.
5) Bei Anstaltspflege übernimmt die Versicherung für die Zeit, während welcher der Aufenthalt vorwiegend der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen dient, auch Vorkehren, die zur Behandlung des Leidens an sich gehören.
Art. 10
Geburtsgebrechen
Die Liste der Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 38 des Gesetzes bildet Gegenstand einer besonderen Verordnung.
Art. 11
Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt in Sonderfällen
Dient der Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt gleichzeitig der Durchführung medizinischer und anderer Massnahmen der Anstalt, so übernimmt diese die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn die medizinische Massnahme in einer Heilanstalt durchgeführt werden muss.
Art. 12
Unterbringung ausserhalb einer Kranken- und Kuranstalt
Erfordert die Durchführung medizinischer Massnahmen auswärtige Unterkunft und Verpflegung ausserhalb einer Kranken- oder Kuranstalt, so übernimmt die Anstalt die Kosten, höchstens jedoch im Ausmass des Art. 95 Abs. 3 und 4.
Art. 13
Hauspflege
Werden medizinische Massnahmen in Hauspflege durchgeführt, so vergütet die Anstalt angemessene Aufwendungen für Pflegepersonal.
B. Die Massnahmen beruflicher Art
Art. 14
Erstmalige berufliche Ausbildung
1) Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Primar- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
2) Einem Versicherten entstehen aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung gemäss Art. 41 des Gesetzes in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten, wenn seine Aufwendungen für die Ausbildung wegen der Invalidität jährlich um mindestens 400 Franken höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären.
3) Die zusätzlichen Kosten werden ermittelt, indem die Kosten der Ausbildung des Invaliden den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der Ausbildung eines Gesunden zur Erreichung des gleichen beruflichen Zieles notwendig wären. Hatte der Versicherte vor Eintritt der Invalidität schon eine Ausbildung begonnen oder hätte er ohne Invalidität offensichtlich eine weniger kostspielige Ausbildung erhalten, so bilden die Kosten dieser Ausbildung die Vergleichsgrundlage für die Berechnung der invaliditätsbedingten zusätzlichen Aufwendungen.
4) Anrechenbar im Rahmen von Abs. 3 sind die Aufwendungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die Kosten für persönliche Werkzeuge und Berufskleider sowie die Transportkosten.
5) Wird der Versicherte infolge seiner Invalidität in einer Ausbildungsstätte untergebracht, so übernimmt die Anstalt die Kosten von Unterkunft und Verpflegung. Bei auswärtiger Unterkunft und Verpflegung ausserhalb einer Ausbildungsstätte übernimmt die Anstalt die ausgewiesenen notwendigen Kosten, höchstens jedoch Leistungen gemäss Art. 95 Abs. 3 und 4.
Art. 15
Umschulung
1) Hat ein Versicherter Anspruch auf Umschulung gemäss Art. 42 des Gesetzes, so übernimmt die Anstalt die Kosten der Ausbildung sowie der Unterkunft und Verpflegung in der Ausbildungsstätte.
2) Bei auswärtiger Unterkunft und Verpflegung ausserhalb einer Ausbildungsstätte ist Art. 14 Abs. 5 Sätze 2 und 3 sinngemäss anwendbar.
Art. 16
Arbeitsvermittlung: zusätzliche Kosten
1) Die Anstalt übernimmt die Kosten für Berufskleider und persönliche Werkzeuge, wenn deren Anschaffung infolge invaliditätsbedingter Berufsumstellung notwendig wird und der Arbeitgeber hiefür nicht aufzukommen hat. Die Kosten für Erneuerung, Reinigung und Reparatur werden von der Anstalt nicht übernommen.
2) Muss ein Versicherter infolge invaliditätsbedingten Wechsels des Arbeitsplatzes seine Wohnstätte verlegen, so übernimmt die Anstalt die dadurch entstehenden notwendigen Transportkosten.
Art. 17
Kapitalhilfe
1) Einem eingliederungsfähigen invaliden Versicherten mit Wohnsitz in Liechtenstein kann eine Kapitalhilfe gewährt werden, sofern er sich in fachlicher und charakterlicher Hinsicht für eine selbständige Erwerbstätigkeit eignet, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauernde existenzsichernde Tätigkeit gegeben sind und für eine ausreichende Finanzierung Gewähr geboten ist.
2) Die Kapitalhilfe kann ohne Rückzahlungspflicht oder als zinsloses oder verzinsliches Darlehen gewährt werden. Sie kann auch in Form von Betriebseinrichtungen oder Garantieleistungen erbracht werden.
C. Die Massnahmen für die Sonderschulung und die Betreuung hilfloser Minderjähriger
I. Sonderschulung
Art. 18
Begriff
1) Die Massnahmen für die Sonderschulung umfassen
a) regelmässigen Sonderschulunterricht für Minderjährige, die infolge Invalidität den Anforderungen der Primarschule nicht zu genügen vermögen, in Form einer dem Gebrechen angepassten eigentlichen Schulausbildung oder einer Förderung in manuellen Belangen, in den Verrichtungen des täglichen Lebens und in der Fähigkeit des Kontaktes mit der Umwelt;
b) durch die Schulung bedingte auswärtige Unterbringung und Verpflegung;
c) Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, die zusätzlich zum Sonderschulunterricht gemäss Bst. a oder zur Ermöglichung der Teilnahme am Unterricht an Primar- und Sekundarschulen infolge Invalidität notwendig sind, wie insbesondere Sprachheilbehandlung für Sprachgebrechliche, Hörtraining und Ableseunterricht für Gehörgeschädigte, Massnahmen zum Spracherwerb und Sprachaufbau für geistig Behinderte sowie Sondergymnastik zur Förderung gestörter Motorik für Sinnesbehinderte und geistig Behinderte;
d) die notwendigen Transporte.
2) Die in Abs. 1 erwähnten Massnahmen gelten auch dann als Sonderschulung, wenn sie über das ordentliche Schulalter hinaus fortgesetzt werden.
Art. 19
Anspruch auf Schul- und Kostgeldbeiträge
1) Beiträge an die Sonderschulung gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a werden gewährt für
a) geistesschwache Minderjährige;
b) blinde Minderjährige;
c) sehschwache Minderjährige mit einer korrigierten Sehschärfe von weniger als 0,3 bei beidäugigem Sehen;
d) taubstumme oder ertaubte Minderjährige;
e) schwerhörige Minderjährige mit einem Hörverlust von mindestens 40 %;
f) sprachgebrechliche Minderjährige mit Sprachstörungen;
g) Minderjährige, denen infolge eines anderen körperlichen oder geistigen Gebrechens der Besuch der Primarschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
2) Für Minderjährige, die infolge mehrerer Gebrechen dem Unterricht der Primar- oder Sekundarschule nicht zu folgen vermögen, werden auch Beiträge gewährt, wenn die für die einzelnen Gebrechen erforderlichen Voraussetzungen gemäss Abs. 1 Bst. a bis f nicht erfüllt sind.
Art. 20
Höhe der Schul- und Kostgeldbeiträge
An die Sonderschulung gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a gewährt die Anstalt
a) einen Schulgeldbeitrag von 15 Franken im Tag;
b) einen Kostgeldbeitrag von 15 Franken im Tag an die durch die Sonderschulung bedingte auswärtige Verpflegung und Unterkunft. Ist lediglich auswärtige Verpflegung erforderlich, so wird ein Beitrag von 5 Franken für jede Hauptmahlzeit ausgerichtet.
Art. 21
Zusätzliche Massnahmen
Die Anstalt übernimmt die Kosten für invaliditätsbedingte Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c.
Art. 22
Ermöglichung des Schulbesuches
1) Die Anstalt übernimmt die für den Besuch der Primar-, Sonder- oder Sekundarschule sowie für die Durchführung pädagogisch-therapeutischer Massnahmen notwendigen invaliditätsbedingten Transportkosten. Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen, oder die Kosten des von der Sonderschule organisierten Sammeltransportdienstes. Ausnahmsweise können die Kosten anderer Transportmittel vergütet werden, wenn die Benützung als notwendig erachtet wird. Art. 95 Abs. 3 und 4 ist sinngemäss anwendbar. Ein Zehrgeld wird jedoch nicht ausgerichtet.
2) Muss ein Minderjähriger infolge Invalidität zur Ermöglichung des Besuches der Primar- oder Sekundarschule auswärts untergebracht oder verpflegt werden, so gewährt die Anstalt einen Kostgeldbeitrag gemäss Art. 20 Bst. b.
Art. 23
Massnahmen im vorschulpflichtigen Alter
1) Die Massnahmen im vorschulpflichtigen Alter umfassen
a) pädagogisch-therapeutische Massnahmen, einschliesslich Sprachheilbehandlung, für Schwerbehinderte zur Vorbereitung auf den Besuch des Sonderkindergartens, der Sonderschule oder der Primarschule;
b) Sonderschulung auf der Kindergartenstufe;
c) durch die Sonderschulung gemäss Bst. b bedingte auswärtige Unterkunft und Verpflegung;
d) pädagogisch-therapeutische Massnahmen gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c als zusätzliche Massnahmen zur Sonderschulung auf der Kindergartenstufe;
e) die notwendigen Transporte.
2) Die Leistungen für Massnahmen gemäss Abs. 1 Bst. b und c bestehen in Beiträgen gemäss Art. 20, für pädagogisch-therapeutische Massnahmen gemäss Bst. a und d in der Übernahme der Kosten. Hinsichtlich der Transportkosten ist Art. 22 Abs. 1 sinngemäss anwendbar.
II. Betreuung hilfloser Minderjähriger
Art. 24
1) Der Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige beläuft sich bei Hilflosigkeit leichten Grades auf 5 Franken, bei Hilflosigkeit mittleren Grades auf 10 Franken und bei Hilflosigkeit schweren Grades auf 15 Franken im Tag. Bei Anstaltsaufenthalt wird zusätzlich ein Kostgeldbeitrag von 15 Franken je Aufenthaltstag gewährt.
2) Auf Vergütung von Reisekosten besteht kein Anspruch.
D. Die Hilfsmittel
Art. 25
Anspruch auf Hilfsmittel
1) Die Liste der Hilfsmittel gemäss Art. 46 des Gesetzes befindet sich im Anhang.
2) Anspruch auf die im Anhang mit * gekennzeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder die funktionelle Angewöhnung notwendig sind.
3) Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingte notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen.
4) Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Beim Fehlen von vertraglich vereinbarten Tarifen können von der Regierung angemessene Höchstbeiträge im Sinne von Art. 52 des Gesetzes festgelegt werden.
Art. 26
Abgabe
Kostspielige Hilfsmittel, die ihrer Art nach auch für andere Versicherte Verwendung finden können, werden leihweise abgegeben. Alle übrigen Hilfsmittel erhält der Versicherte zu Eigentum.
Art. 27
Überlassung zu weiterem Gebrauch
1) Fallen die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 des Gesetzes dahin, so können leihweise abgegebene Hilfsmittel dem Versicherten zu weiterem Gebrauch überlassen werden, solange er sie zur Fortbewegung, zur Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder zur Selbstsorge benötigt. Ausgenommen hievon sind Motorfahrzeuge.
2) Dem Versicherten steht jederzeit das Recht zu, leihweise abgegebene Hilfsmittel zu einem angemessenen Kaufpreis zu Eigentum zu erwerben.
Art. 28
Rücknahme zur Weiterverwendung
Leihweise abgegebene Hilfsmittel, auf die kein Anspruch mehr besteht und die dem Versicherten nicht zu weiterem Gebrauch überlassen werden, sind zurückzuerstatten und von der Anstalt bis zur Weiterverwendung in einem geeigneten Depot zu lagern.
Art. 29
Sorgfaltspflicht
1) Von der Anstalt abgegebene Hilfsmittel sind sorgfältig zu verwenden. Die Abgabe kann unter Auflagen erfolgen, welche eine Zweckentfremdung verhindern.
2) Wird ein Hilfsmittel wegen unsorgfältiger Verwendung, übermässiger Benützung oder Nichtbeachtung besonderer Auflagen vorzeitig gebrauchsuntauglich, so hat der Versicherte eine angemessene Entschädigung zu leisten.
Art. 30
Gebrauchstraining, Reparatur und Betrieb
1) Setzt der Gebrauch eines Hilfsmittels ein besonderes Training des Versicherten voraus, so übernimmt die Anstalt die dadurch entstehenden Kosten.
2) Bedarf ein von der Anstalt abgegebenes Hilfsmittel trotz sorgfältigem Gebrauch der Reparatur, Anpassung oder teilweisen Erneuerung, so übernimmt die Anstalt die Kosten, sofern nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist. Geringfügige Kosten gehen zu Lasten des Versicherten.
3) Die Kosten für den Betrieb von Hilfsmitteln, insbesondere von Motorfahrzeugen, Fahrstühlen mit elektrischem Antrieb und Hörapparaten, werden von der Anstalt nicht übernommen. In Härtefällen gewährt die Anstalt an solche Kosten einen monatlichen Beitrag bis zur Hälfte des Betrages der Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit schweren Grades.
4) An die Kosten für die Haltung eines Blindenführhundes gewährt die Anstalt einen monatlichen Beitrag in der Höhe eines Viertels der Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit schweren Grades.
Art. 31
Anspruch auf Kostenvergütung für Hilfsmittel
1) Schafft ein Versicherter ein Hilfsmittel nach der im Anhang aufgeführten Liste selber an oder kommt er für die Kosten einer invaliditätsbedingten Anpassung selber auf, so hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten, die der Anstalt bei eigener Anschaffung oder Kostenübernahme entstanden wären, gegebenenfalls unter Einschluss eines pauschalen Reparaturkostenanteils.
2) Bei kostspieligen Hilfsmitteln, die ihrer Art nach auch für andere Versicherte Verwendung finden können, wird die Kostenvergütung in Form jährlicher Amortisationsbeiträge geleistet, welche entsprechend den Kosten und der möglichen voraussichtlichen Benützungsdauer festgesetzt werden. Ein pauschaler Reparaturkostenanteil ist darin einzuschliessen.
3) Die Kostenvergütung kann unter Auflagen erfolgen, welche eine Zweckentfremdung des Hilfsmittels verhindern und bei Nichtgebrauch eine Übereignung des Hilfsmittels an die Anstalt vorsehen.
Art. 32
Anspruch auf Vergütung von Dienstleistungen
1) Der Versicherte hat Anspruch auf Vergütung der ausgewiesenen invaliditätsbedingten Kosten für besondere Dienstleistungen, die von Dritten erbracht werden und anstelle eines Hilfsmittels notwendig sind, um den Arbeitsweg zu überwinden oder den Beruf auszuüben.
2) Der monatliche Höchstbetrag der Vergütung entspricht der Höhe der Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit schweren Grades.
E. Die Taggelder
Art. 33
Untersuchungszeit
Der Versicherte, der sich zur Abklärung seines Leistungsanspruches an zwei oder mehr Tagen im Monat einer von der Kommission angeordneten Untersuchung unterzieht, hat für jeden Untersuchungstag Anspruch auf Taggeld.
Art. 34
Wartezeit im allgemeinen
1) Der Versicherte, der zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist und auf die Durchführung der angeordneten Eingliederung wartet, hat für jeden ganzen Tag der Wartezeit Anspruch auf Taggeld.
2) Das Taggeld für die Wartezeit wird frühestens von der Anordnung der Eingliederungsmassnahmen an und längstens für insgesamt 120 Tage gewährt.
3) Rentenbezüger, die sich Eingliederungsmassnahmen unterziehen, haben keinen Anspruch auf Taggeld für die Wartezeit.
Art. 35
Wartezeit während der Arbeitsvermittlung
Der Versicherte hat für die Zeit, während der er auf die Vermittlung geeigneter Arbeit wartet, keinen Anspruch auf Taggeld. Ging jedoch der Arbeitsvermittlung eine Umschulung voraus, so wird das bisherige Taggeld längstens während 60 Tagen weitergewährt.
Art. 36
Anlernzeit
Erhält ein Versicherter, der wegen Invalidität seine bisherige Erwerbstätigkeit aufgeben musste, an einem durch die Abklärungsstelle vermittelten neuen Arbeitsplatz während einer dort erforderlichen Anlernzeit noch nicht das nach ihrem Abschluss zu erwartende Entgelt, so wird ihm während dieser Zeit, längstens aber für 180 Tage, das Taggeld gewährt.
Art. 37
Teilarbeitsfähige Nichterwerbstätige
Nichterwerbstätigen Versicherten, die während der Eingliederung noch in ihrem Aufgabenbereich tätig sein können, wird das halbe Taggeld gewährt, wenn sie mindestens zur Hälfte, jedoch zu weniger als zwei Dritteln arbeitsunfähig sind, und das ganze Taggeld, wenn sie zu mindestens zwei Dritteln arbeitsunfähig sind.
Art. 38
Taggeld und Invalidenrente
1) Ist das Taggeld niedriger als die bisher bezogene Rente, so wird anstelle des Taggeldes die Rente weitergewährt.
2) Wird eine Rente durch ein Taggeld abgelöst oder umgekehrt, so wird im Monat, in dem der Taggeldanspruch entsteht, die Rente ungekürzt ausgerichtet. Hingegen wird das Taggeld um den auf den Tag umgerechneten Rentenbetrag gekürzt.
Art. 39
Taggeld und Hinterlassenenrente oder Kinderrente
Wird Witwen und Waisen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente erfüllen, bei denen die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezuge einer Kinderrente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung erfüllt sind, während der Eingliederung neben der Rente das Taggeld gewährt, so ist dieses um den auf den Tag umgerechneten Rentenbetrag zu kürzen.
Art. 40
Bemessungsgrundlagen
1) Für die Bemessung der Taggelder ist Art. 50 Abs. 1 und 2 des Gesetzes massgebend.
2) Liegt die vom Versicherten zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit mehr als drei Jahre zurück, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das der Versicherte, wenn er nicht invalid geworden wäre, durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte.
3) Übt ein Versicherter während der Eingliederung eine Erwerbstätigkeit aus, so wird das Taggeld einschliesslich Eingliederungszuschlag gekürzt, soweit es zusammen mit dem aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommen das gemäss den Abs. 1 und 2 massgebende Erwerbseinkommen übersteigt. Das Taggeld gemäss Art. 36 wird gekürzt, soweit es zusammen mit dem Lohn das nach Abschluss der Anlernzeit zu erwartende Entgelt übersteigt.
4) Wird einem Versicherten während der Eingliederung ausnahmsweise, insbesondere während einer Badekur oder einer Prothesenschulung, die Rente weitergewährt, so hat er Anspruch auf das Taggeld, wenn er unmittelbar vor der Eingliederung erwerbstätig war. Grundlage für die Bemessung des Taggeldes ist das letzte vor der Eingliederung erzielte Erwerbseinkommen.
Art. 41
Eingliederungszuschlag
1) Der Eingliederungszuschlag entspricht dem gemäss Art. 12 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ermittelten Wert der Verpflegung und Unterkunft, für die der Versicherte während der Eingliederung selbst aufkommen muss.
2) Der Versicherte, dem die Anstalt freie Unterkunft gewährt, der aber während der Eingliederung für Mietzinse aufkommen muss, hat Anspruch auf den Eingliederungszuschlag für Unterkunft.
F. Verschiedene Bestimmungen
Art. 42
Eingliederungsrisiko
1) Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten für Krankheiten und Unfälle, die durch Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen verursacht wurden, sofern diese von der Kommission angeordnet oder aus wichtigen Gründen vor der Beschlussfassung durchgeführt wurden.
2) Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten bei Unfällen, die sich im Verlauf von Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen im betreffenden Spital, in einer Schulungs- oder Eingliederungsstätte oder auf dem direkten Weg dorthin oder von dort nach Hause ereignen.
3) Der Versicherte, der während einer voll zu Lasten der Anstalt gehenden stationären Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahme im betreffenden Spital oder in einer Eingliederungsstätte erkrankt, hat Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten.
4) Erhebt ein Versicherter Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, deren Durchführung mit besonderen Gefahren verbunden ist, so kann die Anstalt einen allfälligen späteren Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten gemäss Abs. 1 ausschliessen.
5) Leistungen gemäss den Abs. 2 und 3 werden nur ausgerichtet, wenn dafür kein anderer Versicherer aufkommt.
6) Besteht gemäss den Abs. 1, 2 und 3 Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten, so wird während der Heilbehandlung unter den gleichen Voraussetzungen wie während der Eingliederung ein Taggeld gewährt.
7) Für den Rückgriff der Versicherung gilt Art. 77 des Gesetzes.
Art. 43
Eingliederungsmassnahmen im Ausland
1) Erweist sich die Durchführung einer Eingliederungsmassnahme in Liechtenstein nicht als möglich, insbesondere weil die erforderlichen Institutionen oder Fachpersonen fehlen, oder muss eine medizinische Massnahme notfallmässig im Ausland durchgeführt werden, so übernimmt die Anstalt die Kosten einer einfachen und zweckmässigen Durchführung im Ausland.
2) Wird eine Massnahme aus anderen beachtlichen Gründen im Ausland durchgeführt, so vergütet die Anstalt die Kosten bis zu dem Umfang, in welchem solche Leistungen in Liechtenstein zu erbringen gewesen wären.
Art. 44
Verträge
Für Personen und Stellen, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, ohne einem bestehenden Vertrag beizutreten, gelten die vertraglich festgesetzten Tarife als Höchstbeträge im Sinne von Art. 52 Abs. 2 des Gesetzes.
Art. 45
Zusammenfallen von Leistungen für Unterkunft und Verpflegung mit Renten
1) Übernimmt die Anstalt bei Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen ohne Ausrichtung eines Taggeldes die Kosten für Unterkunft und Verpflegung ganz oder teilweise, so ist dem Versicherten, der gleichzeitig eine Rente der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung bezieht oder für den eine Kinderrente ausgerichtet wird, ein Selbstbehalt anzurechnen, der nach den Ansätzen des Eingliederungszuschlages gemäss Art. 41 festgelegt und bei halben Renten auf die Hälfte herabgesetzt wird.
2) Hat ein Versicherter gleichzeitig Anspruch auf eine Invalidenrente und auf Massnahmen für die Sonderschulung, so entfällt der Kostgeldbeitrag gemäss Art. 20 Bst. b. Bei halben Renten wird er auf die Hälfte herabgesetzt.
4. Abschnitt
Die Renten und die Hilflosenentschädigung
A. Der Rentenanspruch
I. Bemessung der Invalidität
Art. 46
Grundlagen
1) Als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 53 Abs. 2 des Gesetzes gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen
a) Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b) Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann.
2) Die beiden massgebenden Erwerbseinkommen eines invaliden Selbständigerwerbenden, der zusammen mit Familiengliedern einen Betrieb bewirtschaftet, sind aufgrund seiner Mitarbeit im Betrieb zu bestimmen.
Art. 47
Versicherte ohne Ausbildung
1) Konnte der Versicherte wegen der Invalidität keine ausreichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen das er als Nichtinvalider erzielen könnte, den folgenden, nach Alter abgestuften Prozentsätzen des durchschnittlichen Einkommens gelernter und angelernter Berufsarbeiter:
Nach Vollendung von ... Altersjahren
Vor Vollendung von ... Altersjahren
Prozentsatz
 
21
70
21
25
80
25
30
90
30
 
100
2) Konnte der Versicherte wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen, so entspricht das Erwerbseinkommen, das er als Nichtinvalider erzielen könnte, dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen in dem Beruf, in welchem die Ausbildung begonnen wurde.
Art. 48
In Ausbildung begriffene Versicherte
Die Bemessung der Invalidität von Versicherten, die in Ausbildung begriffen sind, erfolgt gemäss Art. 49 Abs. 1, sofern ihnen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann.
Art. 49
Nichterwerbstätige
1) Bei nicht erwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes, namentlich bei Hausfrauen und Klosterinsassen, wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen.
2) Als Aufgabenbereich der Hausfrau gilt die Tätigkeit im Haushalt und allenfalls im Betrieb des Ehemannes sowie die Betreuung und Erziehung der Kinder, als Aufgabenbereich der Klosterinsassen die gesamte Tätigkeit in der klösterlichen Gemeinschaft.
Art. 50
Erwerbstätige Hausfrauen
Bei Hausfrauen, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen der Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen zu ermitteln, wenn sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens ganztägig erwerbstätig waren. In den übrigen Fällen ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und der üblichen Tätigkeit im Haushalt festzustellen und die Invalidität entsprechend der Behinderung in diesen Bereichen nach den dafür geltenden Grundsätzen zu bemessen.
II. Verschiedene Bestimmungen
Art. 51
Rente und Eingliederung
1) Der Rentenanspruch entsteht nicht, solange der Versicherte sich Eingliederungsmassnahmen unterzieht oder auf die Durchführung angeordneter Massnahmen wartet.
2) Eine mögliche künftige Anordnung von Eingliederungsmassnahmen hindert dagegen die Entstehung des Rentenanspruches gemäss Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes nicht. Es wird auf Grundlage der bestehenden Erwerbsunfähigkeit vorübergehend eine Rente ausgerichtet, solange der Versicherte ohne sein Verschulden auf den Beginn der Eingliederungsmassnahmen warten muss.
Art. 52
Bleibende Erwerbsunfähigkeit
Bleibende Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn aller Wahrscheinlichkeit nach sich der Gesundheitszustand des Versicherten künftig weder verbessern noch verschlechtern wird.
Art. 53
Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente
Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes früher zurückgelegte Zeiten angerechnet.
Art. 54
Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit
Eine wesentliche Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes liegt vor, wenn der Versicherte an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war.
Art. 55
Aufteilung der Ehepaar-Invalidenrente
Die Aufteilung der Ehepaar-Invalidenrente gemäss Art. 58 Abs. 4 des Gesetzes erfolgt nur, soweit diese noch nicht zur Zahlung angewiesen worden ist.
Art. 56
Getrennte Ehegatten
Ehegatten gelten als getrennt, wenn die Voraussetzungen von Art. 68 Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erfüllt sind.
Art. 57
Kinderrenten bei Invalidität der Mutter
1) Die rentenberechtigte Ehefrau hat für jedes Kind Anspruch auf eine Kinderrente.
2) Die getrennte oder geschiedene Frau hat für ihre Kinder aus der getrennten oder geschiedenen Ehe Anspruch auf Kinderrenten, wenn sich diese in ihrer Obhut befinden.
Art. 58
Kinderrenten für Halbwaisen
Besteht für ein Kind zu Lebzeiten beider Eltern Anspruch auf eine ganze Doppelkinderrente, so wird diese Rente nach dem Tode eines Elternteils weitergewährt.
B. Die ordentlichen Renten
Art. 59
Ermittlung
Die Art. 73 bis 80 der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gelten sinngemäss für die ordentlichen Renten der Invalidenversicherung.
Art. 60
Zuschlag zum durchschnittlichen Jahreseinkommen
1) Der Zuschlag gemäss Art. 61 Abs. 3 des Gesetzes beträgt in Prozent des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens:
Bei Eintritt der Invalidität
nach Vollendung von ... Altersjahren
vor Vollendung von ... Altersjahren
Prozentsatz
25
25
 
25
30
10
30
45
5
2) Der Zuschlag zum massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen für die Ehepaar-Invalidenrente bemisst sich nach dem Alter des Ehemannes.
C. Die ausserordentlichen Renten
Art. 61
Die Art. 84 bis 90 und 92 der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gelten sinngemäss für die Berechnung der ausserordentlichen Renten der Invalidenversicherung.
D. Die Hilflosenentschädigung
Art. 62
Beginn und Erlöschen
1) Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
2) Der Anspruch besteht jedoch nicht, solange der Versicherte sich zur Durchführung von Massnahmen gemäss den Art. 37, 41, 42 oder 46 des Gesetzes in einer Anstalt aufhält.
3) Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in einer den Anspruch verändernden Weise, so finden die Art. 63 bis 65 Anwendung. Fällt eine der übrigen Anspruchsvoraussetzungen dahin oder stirbt der Berechtigte, so erlischt der Anspruch am Ende des betreffenden Monats.
Art. 63
Bemessung
Der Grad der Hilflosigkeit bemisst sich nach Dauer und Umfang der für die alltäglichen Lebensverrichtungen notwendigen Hilfe oder persönlichen Überwachung.
Art. 64
Höhe
Die monatliche Hilflosenentschädigung beträgt bei Hilflosigkeit leichten Grades 40 %, mittleren Grades 60 % und schweren Grades 80 % des Mindestbetrages der einfachen Altersrente gemäss Art. 68 Abs. 2 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
E. Nichtberücksichtigung von Selbstverschulden
Art. 65
Hilflosenentschädigung
Hilflosenentschädigungen werden wegen Selbstverschuldens weder verweigert, gekürzt noch entzogen.
Art. 66
Genuss gesundheitsschädigender Mittel
1) Ist die Invalidität auf den Genuss gesundheitsschädigender Mittel zurückzuführen, so wird die Rente oder das Taggeld weder entzogen noch gekürzt, wenn der Missbrauch die Folge eines Gesundheitsschadens ist.
2) Während einer Entziehungskur und bei Wohlverhalten ist von einem Entzug oder einer Kürzung der Leistung abzusehen.
F. Der Rückgriff auf haftpflichtige Dritte
Art. 67
Für die Geltendmachung des Rückgriffes auf haftpflichtige Dritte gemäss Art. 77 des Gesetzes ist Art. 108 der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss anwendbar.
5. Abschnitt
Das Verfahren
A. Die Anmeldung
Art. 68
Geltendmachung
1) Wer auf Leistungen der Anstalt Anspruch erhebt, hat sich mit Anmeldeformular anzumelden und eine Ermächtigung zur Einholung weiterer Auskünfte zu erteilen.
2) Der Anmeldung sind der Versicherungsausweis des Versicherten und gegebenenfalls seiner Ehefrau beizulegen. Ausländer haben ihre Personalien in geeigneter Form nachzuweisen.
Art. 69
Legitimation
Befugt zur Geltendmachung des Anspruches sind der Versicherte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie für ihn sein Ehegatte, seine Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie und seine Geschwister sowie die Behörden und Dritte, die ihn regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen.
Art. 70
Einreichungsort
Die Anmeldung ist bei der Anstalt einzureichen.
Art. 71
Publikation
Die Anstalt informiert die Öffentlichkeit mindestens einmal jährlich über die Leistungen und die Voraussetzungen zu ihrem Bezug.
B. Die Abklärung der Verhältnisse
Art. 72
Allgemeines
1) Das Sekretariat überprüft die versicherungsmässigen Voraussetzungen.
2) Sind diese erfüllt, so beschafft es von sich aus oder gemäss besonderem Auftrag der Kommission die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit des Versicherten sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen. Zu diesem Zwecke können Berichte und Auskünfte verlangt, Gutachten eingeholt oder die Versicherten vorgeladen werden.
3) Erhebungen an Ort und Stelle und ärztliche oder ähnliche Untersuchungen sind nicht durch Mitglieder der Kommission vorzunehmen. Vorbehalten bleibt Art. 63.
Art. 73
Arztbericht
Ist die Anmeldung nicht von vorneherein aussichtslos, so wird auf amtlichem Formular und auf Kosten der Anstalt ein Arztbericht eingeholt.
Art. 74
Auskünfte
1) Der Versicherte und seine Angehörigen haben über die für die Anspruchsberechtigung und die Festsetzung der Leistung massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu und unentgeltlich Auskunft zu geben.
2) Die Arbeitgeber des Versicherten haben auf Verlangen über die Art und Dauer der Beschäftigung und über den Lohn des Versicherten wahrheitsgetreu und unentgeltlich Auskunft zu geben.
3) Versicherungseinrichtungen und Fürsorgebehörden des Landes und der Gemeinden, die für den Versicherten wegen seiner Invalidität Leistungen erbringen, haben auf Verlangen über ihre Feststellungen und ihre Leistungen unentgeltlich Auskunft zu geben.
Art. 75
Gutachten
1) Auf Kosten der Anstalt können von Ärzten, medizinischen Hilfspersonen und anderen Fachleuten Gutachten, insbesondere über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Versicherten sowie über die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen, eingeholt werden. Über den Grad der Invalidität sind keine Gutachten zu verlangen.
2) Für die Begutachtung der beruflichen Eingliederungsfähigkeit des Versicherten wird nötigenfalls ein Bericht einer Abklärungsstelle eingeholt.
3) Macht die Begutachtung des Versicherten dessen Einweisung in eine Kranken- oder Heilanstalt oder in eine Eingliederungsstätte notwendig und leistet der Versicherte dieser Einweisung ohne Angabe massgeblicher Gründe keine Folge, so beschliesst die Kommission aufgrund der Akten.
Art. 76
Persönliche Vorladung
1) Eine Vorladung zum persönlichen Erscheinen ist dem Versicherten mindestens fünf Tage vor der Sitzung der Kommission zuzustellen.
2) Leistet der Versicherte der Vorladung ohne Angabe massgeblicher Gründe keine Folge, so entscheidet die Kommission aufgrund der Akten.
C. Die Festsetzung der Leistungen
Art. 77
Beschluss der Kommission
1) Nach Abklärung der Verhältnisse beschliesst die Kommission.
2) Ihr Beschluss ist ohne Verzug durch das Sekretariat auszufertigen und vom Präsidenten zu unterzeichnen.
Art. 78
Verfügung der Anstalt
Die Anstalt überprüft die Unterlagen und erlässt die Verfügung.
Art. 79
Zustellung der Verfügung
Die Verfügung ist zuzustellen
a) dem Versicherten persönlich oder seinem gesetzlichen Vertreter;
b) der Person oder Behörde, die gemäss Art. 69 den Anspruch geltend gemacht hat oder an die gemäss Art. 75 Abs. 1 des Gesetzes eine Geldleistung ausbezahlt wird;
c) den Durchführungsstellen.
Art. 80
Meldepflicht
Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden und Dritte, denen die Leistung ausgerichtet wird, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der Anstalt mitzuteilen.
D. Die Gewährung der Leistungen
I. Eingliederungs- und Abklärungsmassnahmen
Art. 81
Vergütung
1) Die Anstalt trägt entsprechend der Verfügung die Kosten der Eingliederungsmassnahmen, die vor der Durchführung von der Kommission angeordnet wurden. Sie übernimmt ferner, unter Vorbehalt von Abs. 2 die Kosten bereits durchgeführter Eingliederungsmassnahmen im Rahmen von Art. 73 Abs. 2 des Gesetzes.
2) Die Kosten von Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, deren Durchführung vor der Beschlussfassung der Kommission erfolgt ist, werden von der Anstalt nur übernommen, wenn der Kommissionsbeschluss aus wichtigen Gründen nicht abgewartet werden konnte.
3) Die Kosten von Abklärungsmassnahmen werden von der Anstalt getragen, wenn die Massnahmen durch die Kommission angeordnet wurden oder, falls es an einer solchen Anordnung fehlt, soweit sie für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Eingliederungsmassnahmen bilden.
4) Die Zahlung geht in der Regel an die Person oder Stelle, welche die Eingliederungs- oder Abklärungsmassnahmen durchgeführt hat.
5) Geht die Leistung an den Versicherten oder seinen gesetzlichen Vertreter und besteht Grund zur Annahme, dass sie nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet würde, so sind geeignete Massnahmen zur Sicherung der zweckgemässen Verwendung der Leistung zu treffen.
Art. 82
Rechnungsstellung
1) Die Rechnungen für Kosten gemäss Art. 81 sind beim Sekretariat einzureichen; es prüft die Berechtigung der Forderung und deren Übereinstimmung mit allfälligen Verträgen.
2) Der Verwaltungsrat ordnet die Art der Rechnungsstellung und Rechnungsprüfung.
II. Taggelder
Art. 83
Auszahlung
Die Anstalt zahlt die Taggelder in der Regel halbmonatlich im nachhinein durch die Post aus.
Art. 84
Bescheinigung
1) Die Stelle oder Person, bei der sich der Versicherte der Eingliederung oder Untersuchung unterzieht oder in einer Anlehre steht, hat der Anstalt die Zahl der Tage, für welche ein Anspruch auf Taggeld besteht, auf amtlichem Formular zu bescheinigen. Wartezeiten, für die ein Taggeldanspruch besteht, werden durch das Sekretariat der Kommission bescheinigt. Ist der Anspruch auf Taggeld vom Grad der Arbeitsunfähigkeit abhängig, so holt das Sekretariat hierüber ein ärztliches Zeugnis ein.
2) Die Bescheinigung ist jeweils vor dem Auszahlungstermin auszustellen. Nach Abschluss der Massnahme oder nach Ablauf der Zeit, für die der Anspruch auf Taggeld besteht, ist die Bescheinigung ohne Verzug der Anstalt zuzustellen.
III. Renten und Hilflosenentschädigungen
Art. 85
Auszahlung
1) Die Anstalt zahlt die Renten und Hilflosenentschädigungen durch Vermittlung der Post monatlich und zum voraus aus.
2) Die Zahlungsaufträge sind der Post so rechtzeitig zu erteilen, dass in jedem Fall die Auszahlung im Laufe des ersten Monatsdrittels erfolgen kann.
3) Die Art. 99 bis 101 der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sind sinngemäss anwendbar.
Art. 86
Sichernde Massnahmen
1) Die Anstalt nimmt periodisch die erforderlichen Lebenskontrollen vor.
2) Die Anstalt hat sich ausserdem periodisch zu vergewissern, ob die wirtschaftlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Invalidenrenten in Härtefällen und von ausserordentlichen Renten erfüllt sind.
IV. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 87
Gewährleistung zweckgemässer Verwendung
Art. 79 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ist für die Gewährleistung zweckgemässer Verwendung der Taggelder, der Renten und der Hilflosenentschädigungen sinngemäss anwendbar.
Art. 88
Nachzahlung und Rückerstattung
1) Art. 103 der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ist für die Nachzahlung von Taggeldern, von Renten und von Hilflosenentschädigungen sinngemäss anwendbar.
2) Ergibt die Überprüfung der Anspruchsberechtigung, dass eine Leistung herabgesetzt oder aufgehoben werden muss, so ist die Änderung von dem der neuen Verfügung folgenden Monat an vorzunehmen.
3) Hat der Bezüger die Leistung unrechtmässig erwirkt oder die ihm zumutbare Meldepflicht nach Art. 80 verletzt, so ist die Leistung rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung herabzusetzen oder aufzuheben. Vorbehalten bleibt in jedem Fall die Verrechnung von Rückerstattungsforderungen mit der Nachzahlung von anderen Leistungen. Im übrigen sind die Art. 104 und 106 der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss anwendbar.
E. Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung
Art. 89
Revision der Hilflosenentschädigung
Die Bestimmungen des Gesetzes über die Revision der Rente gelten sinngemäss für die Revision der Hilflosenentschädigung.
Art. 90
Revisionsgründe
1) Die Revision erfolgt von Amtes wegen oder auf Gesuch hin.
2) Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn sie bei der Festsetzung der Rente oder Hilflosenentschädigung auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist oder wenn Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität oder der Hilflosigkeit als möglich erscheinen lassen.
3) Im Revisionsgesuch ist glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
4) Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Grades der Invalidität oder der Hilflosigkeit verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllt sind.
Art. 91
Verfahren
1) Das Sekretariat überprüft das Revisionsgesuch und beschafft die erforderlichen Akten. Ist der Revisionstermin zum voraus bestimmt, so sorgt die Anstalt für die rechtzeitige Übermittlung der erforderlichen Akten an die Kommission.
2) Die Kommission gibt der Anstalt das Ergebnis der Überprüfung bekannt. Diese erlässt die entsprechende Verfügung.
3) Die Art. 69, 72 bis 79 sind sinngemäss anwendbar.
Art. 92
Änderung des Anspruchs
1) Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder Verminderung der Hilflosigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2) Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder Verschlimmerung der Hilflosigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 53 ist sinngemäss anwendbar.
Art. 93
Wirkung
1) Die Erhöhung der Renten und Hilflosenentschädigungen erfolgt
a) wenn der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in welchem die Voraussetzungen für eine Erhöhung erfüllt wurden;
b) bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c) falls festgestellt wird, dass der Beschluss der Kommission zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, rückwirkend von dem Monat an, der im unrichtigen Beschluss der Kommission enthalten war.
2) Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten und Hilflosenentschädigung erfolgt
a) in jedem Fall frühestens vom ersten Tag des Monats an, der der Zustellung der Verfügung folgt. Bst. b bleibt vorbehalten;
b) rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 80 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist.
6. Abschnitt
Verschiedene Bestimmungen
Art. 94
Anwendbare Bestimmungen
Soweit im Gesetz und in dieser Verordnung nicht Abweichendes bestimmt wird, sind die Vorschriften des fünften Abschnittes der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss anwendbar.
Art. 95
Reisekosten
1) Als notwendige Reisekosten gelten im Rahmen von Art. 76 des Gesetzes die Kosten von Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Durchführungsstelle. Wählt der Versicherte eine entferntere Durchführungsstelle, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen.
2) Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist der Versicherte wegen Invalidität oder ungünstiger öffentlicher Verkehrsverbindung auf die Benützung eines andern Transportmittels angewiesen, so werden ihm die daraus entstehenden Kosten ersetzt. Nicht vergütet werden geringfügige Auslagen für Fahrten im Inland.
3) Ausser den Fahrauslagen werden ein Zehrgeld und die notwendigen Nebenkosten, insbesondere die Fahrauslagen und das Zehrgeld für eine unerlässliche Begleitperson vergütet.
4) Bei einer Abwesenheit vom Wohnort ausserhalb des Landes von einem halben Tag beträgt das Zehrgeld 10 Franken, bei einer solchen von einem ganzen Tag 20 Franken. Für auswärtiges Übernachten werden die ausgewiesenen Kosten, höchstens aber 30 Franken für die Nacht, vergütet.
Art. 96
Verfügungen
1) Verfügungen, mit welchen über Rechte und Pflichten von Versicherten befunden wird, sind schriftlich auszufertigen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2) Für Anordnungen, welche bei der Abklärung der Verhältnisse oder beim Vollzug einer rechtskräftigen Verfügung getroffen werden, ist keine Verfügung zu erlassen.
7. Abschnitt
Förderung der Invalidenhilfe
A. Baubeiträge
Art. 97
Eingliederungsstätten und Institutionen
1) Beiträge werden an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen und gemeinnützigen privaten Institutionen und Werkstätten gewährt, sofern diese
a) wenigstens in der Hälfte der Fälle oder während der Hälfte der gesamten Aufenthaltstage Eingliederungsmassnahmen der Anstalt durchführen. Sonderschulen haben mindestens in einem Drittel der Fälle oder während eines Drittels der gesamten Aufenthaltstage Sonderschulmassnahmen der Anstalt durchzuführen;
b) für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen der Anstalt allgemein einem Bedürfnis entsprechen;
c) allen Personen, welche die Voraussetzungen hinsichtlich Alter, Geschlecht und Invalidität erfüllen, offen stehen und keinen Gewinn anstreben;
d) unter fachkundiger Leitung stehen.
2) Beiträge werden ebenfalls gewährt, wenn die Institution oder Werkstätte die Eingliederungsmassnahmen nur in einer Abteilung durchführt, sofern die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 für die betreffende Abteilung erfüllt sind.
3) Die Beiträge dürfen in der Regel einen Drittel der anrechenbaren Kosten nicht übersteigen. Besteht an der Errichtung oder dem Ausbau einer Institution oder Werkstätte ein besonderes Interesse, so dürfen Beiträge bis zur Hälfte der anrechenbaren Kosten sowie verzinsliche oder zinslose Darlehen gewährt werden.
Art. 98
Werkstätten für Dauerbeschäftigung Invalider; Wohnheime
1) Beiträge werden gewährt an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen und gemeinnützigen privaten
a) Werkstätten, die dauernd überwiegend Invalide beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können oder nicht eingliederungsfähig sind,
b) Wohnheimen, die hinsichtlich Verkehrslage und Ausstattung den Bedürfnissen der Invaliden entsprechen und deren Eingliederung, Berufsausübung oder Beschäftigung sowie eine sinnvolle Freizeitgestaltung ermöglichen oder erleichtern,
c) Wohnheimen, die der vorübergehenden Unterbringung von Invaliden zu Freizeitzwecken dienen und hinsichtlich Verkehrslage und Ausstattung den Bedürfnissen der Invaliden entsprechen.
2) Die Beiträge betragen höchstens
a) für Werkstätten und Wohnheime gemäss Abs. 1 Bst. a und b einen Drittel der anrechenbaren Kosten. Besteht an der Errichtung oder dem Ausbau einer Werkstätte oder eines Wohnheimes ein besonderes Interesse, können Beiträge bis zur Hälfte der anrechenbaren Kosten sowie verzinsliche oder zinslose Darlehen gewährt werden;
b) für Wohnheime gemäss Abs. 1 Bst. c einen Viertel der anrechenbaren Kosten.
Art. 99
Anrechenbare Kosten
1) Als anrechenbar fallen in Betracht die Kosten
a) des Erwerbes von Liegenschaften, mit Ausnahme des Landerwerbs;
b) der Errichtung, des Ausbaus oder der Erneuerung von Bauten;
c) der Anschaffung unerlässlicher Einrichtungen der in den Art. 97 und 98 genannten Institutionen, Werkstätten und Wohnheime.
2) Aufwendungen, die nur teilweise in den Art. 97 und 98 genannten Zwecken dienen, werden anteilsmässig berücksichtigt.
Art. 100
Bezüglich der Einreichung und Prüfung der Gesuche, Zusicherung der Beiträge, Abrechnung und Auszahlung sowie Rückerstattung der Beiträge finden die Bestimmungen von Art. 111 bis 114 der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung.
B. Betriebsbeiträge
Art. 101
Eingliederungsstätten und Institutionen
1) Betriebsbeiträge werden Institutionen und Werkstätten, welche die Voraussetzungen von Art. 97 erfüllen, gewährt, sofern die auf Eingliederungsmassnahmen der Anstalt entfallenden Betriebskosten nicht durch Vergütungen gemäss den Art. 37 bis 45 des Gesetzes und bei Massnahmen für die Sonderschulung und die Betreuung Minderjähriger durch die von der Anstalt vorausgesetzte Kostenbeteiligung der Gemeinden und der Eltern gedeckt werden.
2) An die ungedeckten Kosten werden Beiträge bis zu 10 Franken für jeden Aufenthalts-, Schul- oder Ausbildungstag des Versicherten gewährt. Bleiben dennoch ungedeckte Kosten bestehen, so gewährt die Anstalt einen zusätzlichen Beitrag bis deren Hälfte, höchstens aber von 15 Franken für jeden Tag. Bei Sonderschulen kann die Zahl der tatsächlichen Schultage durch einen Zuschlag erhöht werden, insbesondere wenn aus pädagogischen Gründen die Klassenbestände herabgesetzt werden müssen oder wenn ein Heim als Wocheninternat geführt wird.
Art. 102
Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider; Wohnheime
1) Betriebsbeiträge werden den Werkstätten, welche die Voraussetzungen von Art. 98 Abs. 1 Bst. a erfüllen, gewährt, soweit ihnen aus der Beschäftigung von Invaliden zusätzliche Betriebskosten entstehen.
2) Betriebsbeiträge werden den Wohnheimen, die die Voraussetzungen von Art. 98 Abs. 1 Bst. b erfüllen, gewährt, soweit ihnen aus der Unterbringung von Invaliden zusätzliche Betriebskosten entstehen und diese nicht durch individuelle Leistungen der Anstalt sowie durch zweckgebundene Leistungen der öffentlichen Hand gedeckt werden.
3) Die Beiträge entsprechen den anrechenbaren zusätzlichen Kosten gemäss den Abs. 1 und 2.
Art. 103
Verfahren
1) Die Betriebsbeiträge werden nach Vorliegen der revidierten Jahresrechnung ausgerichtet. Die Beitragsgesuche sind der Anstalt innert 6 Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen. Die Frist kann auf schriftliches Gesuch hin erstreckt werden. Bei Nichteinhaltung der Frist ohne triftigen Grund entfällt der Anspruch auf einen Beitrag.
2) Die Anstalt prüft die Beitragsgesuche und legt sie dem Verwaltungsrat zur Entscheidung vor. Die Ausrichtung der Beiträge kann an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen verbunden werden.
3) Die Beitragsempfänger sind verpflichtet, der Anstalt jederzeit über die Verwendung der Betriebsbeiträge Aufschluss zu erteilen und den Kontrollorganen Einsicht in den Betrieb und die Buchhaltung zu gewähren.
8. Abschnitt
Übergangsbestimmung
Art. 104
Die Erhöhung der Renten und Hilflosenentschädigung gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. a bis c gilt auch für die Zeit vor dem 1. Januar 1982.
9. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Art. 105
Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
a) die Verordnung vom 28. November 1961 zum Gesetz über die Invalidenversicherung, LGBl. 1962 Nr. 12;
b) die Verordnung vom 1. August 1973 zum Gesetz über die Invalidenversicherung, LGBl. 1973 Nr. 37;
c) die Verordnung vom 11. Februar 1975 zum Gesetz über die Invalidenversicherung, LGBl. 1975 Nr. 21;
d) die Verordnung vom 17. Februar 1976 zum Gesetz über die Invalidenversicherung, LGBl. 1976 Nr. 25;
e) die Verordnung vom 3. Februar 1981 zum Gesetz über die Invalidenversicherung, LGBl. 1981 Nr. 22.
Art. 106
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
Anhang
Liste der Hilfsmittel
(Art. 25)
1 Hilfsmittel für den funktionellen Ersatz verlorener Gliedmassen
1.01 Fuss- und Beinprothesen
1.02 Hand- und Armprothesen
2 Stütz- und Führungsapparate für Gliedmassen
2.01 Beinapparate
2.02 Armapparate
3 Orthopädische Stützkorsetts
3.01 Orthopädische Stützkorsetts,
sofern eine funktionelle Insuffizienz der Wirbelsäule mit erheblichen Rückenbeschwerden sowie klinisch und radiologisch nachweisbaren Veränderungen der Wirbelsäule vorliegt, die durch andere medizinische Massnahmen nicht oder nur ungenügend zu beeinflussen ist.
3.02* Orthopädische Lendenmieder,
sofern sie eine radiologisch nachweisbare Strukturveränderung oder einen schweren Haltungsschaden der Wirbelsäule ausgleichen, die durch eine aktive Therapie (Heilgymnastik) nicht zu beeinflussen sind.
In ihren wesentlichen Teilen serienmässig hergestellte Lendenmieder können nur abgegeben werden, wenn sie als notwendige Ergänzung von Oberschenkelprothesen oder Oberschenkelapparaten erforderlich sind.
4 Orthopädisches Schuhwerk
4.01 Orthopädische Mass-Schuhe,
sofern sie einer pathologischen Fussform oder Fussfunktion individuell angepasst sind oder einen orthopädischen Apparat ersetzen und notwendigerweise ergänzen und sofern eine Versorgung durch Serienschuhe mit oder ohne Änderungen nicht möglich ist. Dem Versicherten ist eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen.
4.02 Kostspielige orthopädische Änderungen an Serienschuhen
4.03* Schuheinlagen,
sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen.
5 Hilfsmittel für Defekte im Kopfbereich
5.01 Augenprothesen und Augenepithesen
5.02* Ohrmuschelersatz
5.03* Nasenersatzstücke
5.04* Kieferersatzstücke und Gaumenplatten
5.05* Zahnprothesen,
sofern sie eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen darstellen.
5.06* Perücken
6 Hörapparate
6.01 Hörapparate,
sofern bei hochgradiger Schwerhörigkeit durch den Einsatz eines solchen Gerätes eine wesentliche Verbesserung des Hörvermögens erreicht werden kann.
6.02* Hörapparate,
sofern bei Schwerhörigkeit durch den Einsatz eines solchen Gerätes die Schulung, Ausbildung oder Berufsausübung erleichtert wird.
7 Brillen
7.01* Brillen,
sofern sie eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen darstellen.
7.02* Kontaktlinsen,
sofern sie notwendigerweise anstelle von Brillen treten und eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen darstellen, sowie bei hochgradigem irregulärem Astigmatismus und Keratokonus.
8 Sprechhilfegräte
8.01 Sprechhilfegeräte nach Kehlkopfoperationen
9 Fahrstühle
9.01 Fahrstühle ohne motorischen Antrieb
9.02 Fahrstühle mit elektromotorischem Antrieb
(für den Strassenverkehr nicht zugelassene Elektrofahrstühle), sofern gehunfähige Versicherte infolge von Lähmungen oder anderen Gebrechen der oberen Extremitäten einen gewöhnlichen Fahrstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbständig fortbewegen können.
10 Motorfahrzeuge und Invalidenfahrzeuge
für Versicherte, die voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausüben und die zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen sind und dieses gefahrlos bedienen können.
10.01* Motorfahrräder, zwei- oder dreirädrig
10.02* Kleinmotorräder und Motorräder
10.03* Elektrofahrstühle
(für den Strassenverkehr zugelassene Elektrofahrstühle)
10.04* Kleinautomobile
10.05* Invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen
11 Hilfsmittel für Blinde und hochgradig Sehschwache
11.01 Blindenlangstöcke
11.02 Blindenführhunde,
sofern die Eignung des Versicherten als Führhundehalter erwiesen ist und er sich dank dieser Hilfe ausserhalb des Hauses selbständig fortbewegen kann.
11.03 Punktschriftschreibmaschinen
11.04 Tonbandgeräte
für Blinde und hochgradig Sehschwache zum Abspielen von auf Tonband gesprochener Literatur.
11.05* Tonbandgeräte,
sofern diese für Blinde und hochgradig Sehschwache bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Verrichtung von Arbeiten im Haushalt invaliditätsbedingt notwendig sind.
11.06* Lesegeräte,
sofern Blinde und hochgradig Sehschwache dieses dauernd für die Ausübung einer existenzsichernden Tätigkeit benötigen.
12 Geh- und Stehhilfen
12.01* Krückstöcke
12.02* Gehwagen und Gehböcke
13 Hilfsmittel am Arbeitsplatz, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges
13.01* Invaliditätsbedingte Arbeits- und Haushaltgeräte sowie Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen
Bei der Abgabe von Geräten, die auch ein Gesunder in gewöhnlicher Ausführung benötigt, ist dem Versicherten eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen.
Hilfsmittel, deren Anschaffungskosten geringfügig sind, gehen zu Lasten des Versicherten.
13.02* Der Behinderung individuell angepasste Sitz- und Liegevorrichtungen
Bei der Abgabe von Geräten, die auch ein Gesunder in gewöhnlicher Ausführung benötigt, ist dem Versicherten eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen.
Hilfsmittel, deren Anschaffungskosten geringfügig sind, gehen zu Lasten des Versicherten.
13.03* Der Behinderung individuell angepasste Arbeitsflächen
Bei der Abgabe von Geräten die auch ein Gesunder in gewöhnlicher Ausführung benötigt, ist dem Versicherten eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen.
Hilfsmittel, deren Anschaffungskosten geringfügig sind, gehen zu Lasten des Versicherten.
13.04* Beiträge an invaliditätsbedingte bauliche Änderungen am Arbeitsplatz sowie zur Ermöglichung der selbständigen Haushaltführung
wie Anbringen von Haltestangen, Entfernen von Türschwellen, Erstellen von Rampen und Versetzen von Türstöcken sowie Ruflichtsignalanlagen für Schwerhörige und Taube.
13.05* Beiträge an Hebebühnen, Treppenlifts, Treppenfahrstühle, Rampen und das Verbreitern der Eingangstüre,
sofern damit die Überwindung des Arbeitsweges zur Ausübung einer existenzsichernden Tätigkeit ermöglicht wird.
14 Hilfsmittel für die Selbstsorge
14.01 Automatische Zusätze zu Sanitäreinrichtungen,
sofern der Versicherte wegen Lähmungen oder anderer Gebrechen der oberen Extremitäten ohne diesen Behelf allein nicht zur betreffenden Körperhygiene fähig ist.
14.02 Krankenheber,
sofern dem Gelähmten durch die Verwendung eines solchen Gerätes die selbständige Bewegung im Wohnungsbereich ermöglicht wird.
14.03 Beiträge an Elektrobetten,
sofern ein Versicherter die Voraussetzungen von Ziff. 14.02 erfüllt und das Elektrobett eine zweckmässigere Hilfe darstellt als ein Krankenheber.
14.04 Beiträge an invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung
für das Anbringen von Haltestangen, Entfernen von Türschwellen, Versetzen von Türstöcken und die Installation von Ruflichtsignalanlagen für Schwerhörige und Taube.
15 Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt
15.01 Elektrische Schreibmaschinen,
sofern ein Versicherter infolge Lähmung oder anderer Gebrechen der oberen Gliedmassen weder von Hand schreiben noch eine gewöhnliche Schreibmaschine bedienen kann.
15.02 Automatische Schreibgeräte,
sofern ein Versicherter infolge Lähmung sprech- und schreibunfähig ist und nur mit Hilfe eines solchen Geräts mit der Umwelt in Kontakt treten kann.
15.03 Tonbandgeräte,
sofern ein gelähmter Versicherter, welcher nicht in der Lage ist, selbständig Bücher zu lesen, zum Abspielen von auf Tonband gesprochener Literatur auf einen solchen Behelf angewiesen ist.
15.04 Seitenwendegeräte,
sofern ein Versicherter, welcher die Voraussetzungen von 15.03 erfüllt, dieses Gerät anstelle eines Tonbandgerätes benötigt.
15.05 Steuergeräte zur selbständigen Bedienung des Telefons,
sofern ein schwerstgelähmter Versicherter, welcher nicht in einem Spital oder einer spezialisierten Institution für Chronischkranke untergebracht ist, nur durch diese Vorrichtung mit der Umwelt in Kontakt treten kann.

Fürstliche Regierung:

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef