741.31
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1982 Nr. 45 ausgegeben am 19. Juni 1982
Verordnung
vom 4. Mai 1982
betreffend Abänderung der Verordnung über Haftpflicht und Versicherungen im Strassenverkehr
Aufgrund von Art. 70, 72 und 99 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, in der Fassung des Gesetzes vom 3. Dezember 1980, LGBl. 1981 Nr. 2, verordnet die Regierung:
§ 1
Die Verordnung vom 1. August 1978 über Haftpflicht und Versicherungen im Strassenverkehr (VVV), LGBl. 1978 Nr. 21, in der Fassung der Verordnung vom 7. Januar 1981, LGBl. 1981 Nr. 8, wird wie folgt geändert und ergänzt:
Art. 40 Abs. 2
2) Ein Motorfahrzeug gilt als ausländisch, wenn es aufgrund eines ausländischen Fahrzeugausweises und ausländischer Kontrollschilder zugelassen ist.
Art. 41 Abs. 2 letzter Satz
Art. 43 dieser Verordnung bleibt vorbehalten.
Art. 44
Pflichten der Führer ausländischer Motorfahrzeuge
1) Der Führer eines ausländischen Motorfahrzeugs muss bei der Einfahrt ins Fürstentum Liechtenstein entweder eine für das Fürstentum Liechtenstein genügende Versicherung (Art. 45 und 46) nachweisen oder eine Grenzversicherung (Art. 47) abschliessen.
2) Ausländische Motorfahrzeuge dürfen im Fürstentum Liechtenstein nur verwendet werden, solange die Schadendeckung durch eine Versicherung nach Abs. 1 gewährleistet ist.
3) Der Führer eines ausländischen Motorfahrzeugs muss den Versicherungsausweis oder die Grenzversicherungspolice im Fahrzeug mitführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorweisen.
4) Ist ein ausländisches Motorfahrzeug an einem Unfall beteiligt, muss der Führer das Doppel der Grenzversicherungspolice bei der Tatbestandsaufnahme den Polizeiorganen übergeben oder, wenn keine Tatbestandsaufnahme stattfindet, der geschäftsführenden Gesellschaft zustellen.
5) Die Regierung kann einzelne Motorfahrzeuge im Dienste ausländischer Staatsverwaltungen vom Nachweis einer Versicherung befreien.
Art. 46 Abs. 2 und Abs. 3 2. Satz
Aufgehoben
Art. 47 Abs. 4 (neu)
4) Die Grenzversicherungspolice ist im Doppel auszustellen.
Art. 48
Aufgehoben
Art. 49
Aufgehoben
Art. 50 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 51 Abs. 1 und 2
1) Die Rapporte der Polizei über die von ausländischen Motorfahrzeugen verursachten Unfälle müssen die Angaben enthalten, die für die Ermittlung des Haftpflichtigen und seines Versicherers notwendig sind.
2) Eine Kopie dieser Rapporte ist unverzüglich der geschäftsführenden Gesellschaft einzusenden, gegebenenfalls mit dem Doppel der Grenzversicherungspolice, das dem Führer des ausländischen Fahrzeugs abzunehmen ist.
Art. 54 Abs. 2
2) Kann der Halter oder Benützer eines schadenstiftenden ausländischen Motorfahrzeugs oder Fahrrades nicht ermittelt werden oder besteht für das schadenstiftende ausländische Motorfahrzeug keine Haftpflichtversicherung oder ist die Nachfrist nach Art. 46 Abs. 3 abgelaufen, so gelten Art. 72 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 53 dieser Verordnung.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1982 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef