| 741.51 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1982 |
Nr. 66 |
ausgegeben am 20. November 1982 |
Verordnung
vom 21. September 1982
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV)
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 1. August 1978 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV), LGBl. 1978 Nr. 20, wird wie folgt geändert:
c) der Inhaber des Ausweises der Kategorien B oder C landwirtschaftliche Anhänger oder Anhänger der Feuerwehr und des Zivilschutzes mitführen.
4) Fahrzeugausweise sind - unter Vorbehalt der Abgabe eines Duplikats - stets im Original mitzuführen. Sie müssen bei landwirtschaftlichen Fahrzeugen auf Fahrten zwischen Hof, Feld und Wald sowie bei Anhängern der Feuerwehr und des Zivilschutzes auf Fahrten innerhalb des Gemeindegebietes nicht mitgeführt werden.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef