| 741.11 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1982 |
Nr. 67 |
ausgegeben am 23. November 1982 |
Verordnung
vom 21. September 1982
über die Abänderung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln (VRV)
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 1. August 1978 über die Strassenverkehrsregeln (VRV), LGBl. 1978 Nr. 19, in der Fassung der Verordnung vom 27. Dezember 1979, LGBl. 1980 Nr. 50, wird wie folgt geändert:
Die Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen sowie die Führer von Kleinmotorrädern müssen während der Fahrt typengeprüfte Schutzhelme tragen. Davon ausgenommen sind von Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier, wenn sie nicht schneller als 30 km/h fahren und Führer von Motorfahrrädern sind.
4) Motorfahrzeugführer der Feuerwehr, Sanität und Polizei dürfen auf Dienstfahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben von den Verkehrsvorschriften abweichen
a) wenn bei deren Beachtung ihnen die Erfüllung der Aufgaben unmöglich wäre und
b) wenn durch die Nichtbeachtung der Strassenverkehrsvorschrift die übrigen Strassenbenützer weder gefährdet noch unzumutbar behindert werden.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Straffreiheit der Führer von Feuerwehr-, Sanitäts- und Polizeifahrzeugen wegen Missachtung der Verkehrsregeln auf dringlichen Dienstfahrten gemäss Art. 95 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes.
4) Tierfuhrwerke, mehr als 1 m breite Handwagen, Motoreinachser mit einem Leergewicht bis 80 kg ohne Zusatzgeräte, ferner landwirtschaftliche Anhänger sowie Arbeitsanhänger der Feuerwehr und des Zivilschutzes müssen wenigstens mit einem von vorn und hinten sichtbaren, nicht blendenden, gelben Licht auf der Seite des Verkehrs beleuchtet sein. Werden diese Anhänger von Motorfahrzeugen gezogen, genügt anstelle des gelben Lichts ein rotes Schlusslicht.
4) Für Fahrten der Feuerwehr, des Zivilschutzes oder der Polizei oder für Umzüge und dergleichen kann die Regierung weitere Personentransporte auf Lastwagen und Anhängern gestatten. Sie verfügt die nötigen Sicherheitsmassnahmen.
6) Im Ernstfall und bei Ernstfallübungen dürfen an Motorwagen zwei Feuerwehr- oder Zivilschutzanhänger oder zwei für Hand- oder Pferdezug eingerichtete Feuerwehrgeräte mitgeführt werden.
d) Fahrten für die Feuerwehr und den Zivilschutz.
a) zu Fahrten für Staat und Gemeinde, namentlich für Bau und Unterhalt von Strassen und Wegen, für Kehrichtabfuhr und Schneeräumung;
Die Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen sowie die Führer von Kleinmotorrädern dürfen nicht typengeprüfte Schutzhelme noch bis zum 30. Juni 1988 tragen.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef