Art. 6
1. In allen Fällen, in denen die eidgenössische Stempelgesetzgebung bei der Gründung, Errichtung oder Verlegung von Verbandspersonen, Gesellschaften oder besonderen Vermögenswidmungen keine Anwendung findet, beträgt die liechtensteinische Gründungs- oder Wertstempelgebühr 3 % des Kapitals. Die Gründungs- oder Wertstempelgebühr kann über Antrag bei einem Kapital von 5 Millionen Franken und mehr auf 11/2 % und bei einem solchen von 10 Millionen und mehr auf 1 % ermässigt werden.
2. Die Gründungs- oder Wertstempelgebühr im Sinne von Abs. 1 wird auch erhoben bei Handwechsel von Beteiligungsrechten an Verbandspersonen, Gesellschaften oder besonderen Vermögenswidmungen, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden sind.
3. Kirchliche, gemeinnützige und Familienstiftungen sowie Stiftungen, deren Zweck ausschliesslich in der Vermögensverwaltung, in der Beteiligung oder dauernden Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmungen besteht, entrichten, sofern sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, über Antrag eine Gründungs- oder Wertstempelgebühr von 2 ‰, mindestens aber 200 Franken.
4. Die Gründungs- und Wertstempelgebühr ist auch bei jeder Kapitalerhöhung zu entrichten. Vorbehalten bleiben die vor dem 8. Juni 1963 getroffenen abgabenverbindlichen Abmachungen.
5. Die Gründungs- oder Wertstempelgebühr ist von der Steuerverwaltung festzusetzen und zu erheben.
6. Das Öffentlichkeitsregisteramt darf erst dann die Veröffentlichung des Registereintrages vornehmen oder die Bestätigung über die Hinterlegung ausstellen, wenn der Nachweis über die Entrichtung der Gründungs- oder Wertstempelgebühr erbracht ist.
7. Die Gründungs- oder Wertstempelgebühren dürfen nicht in Stempelmarken auf dem Akt entwertet, sondern müssen insgesamt bar abgeführt werden.