| 831.101 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1983 |
Nr. 18 |
ausgegeben am 26. Februar 1983 |
Verordnung
vom 18. Januar 1983
betreffend die Abänderung der Verordnung vom 7. Dezember 1981 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Aufgrund von Art. 100 des Gesetzes vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1952 Nr. 29, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 7. Dezember 1981 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1982 Nr. 35, wird wie folgt abgeändert:
1) Arbeitgeber, Selbständigerwerbende, Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber, Nichterwerbstätige sowie Personen, die der Rentnersteuer unterstehen, haben der Anstalt die Beiträge in der Regel vierteljährlich zu bezahlen.
3) Aufgehoben.
2) Aufgehoben.
3) Die ordentliche Rente wird aufgrund der Erwerbseinkommen und Beitragsjahre der Mutter berechnet.
Beträgt das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten und denen seines Jahrganges mindestens 50 %, so werden dem Versicherten für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1982, während welcher er beitragspflichtig war, folgende Beitragsjahre zusätzlich angerechnet:
1) Die Anrechnung der in der Schweiz entrichteten Beiträge gemäss Art. 64ter Abs. 2 des Gesetzes für die Rentenberechnung eines Liechtensteiners, der in Liechtenstein wohnt, bezieht sich auf die Beiträge, die vor dem 1. Januar 1954 an die Schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichtet wurden.
2) Die vor dem 1. Januar 1954 in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten werden dabei nicht berücksichtigt.
Die Änderungen von Art. 71 Abs. 2 und 3 gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten eingetreten sind. In solchen Fällen werden Leistungen jedoch nur auf Antrag und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an ausgerichtet.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef