935.101.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1983 Nr. 22 ausgegeben am 15. März 1983
Verordnung
vom 10. März 1983
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Erteilung von Aufführungsbewilligungen
Art. 1
§ 3 Abs. 2 der Verordnung vom 23. März 1950 über die Erteilung von Aufführungsbewilligungen, die Polizeistunde in den Gasthäusern und die Erhaltung der öffentlichen Ruhe, LGBl. 1950 Nr. 11, in der Fassung der Verordnung vom 5. Dezember 1972, LGBl. 1972 Nr. 65, erhält folgende neue Fassung:
2) Tanzunterhaltungen sind während der Adventszeit bis einschliesslich 25. Dezember, während der Fastenzeit bis einschliesslich Ostersonntag und am liechtensteinischen Bettag verboten. Für eigentliche Bar- oder Dancingbetriebe, die von der Regierung als solche anerkannt sind, kann während der Adventszeit bis einschliesslich 23. Dezember und während der Fastenzeit bis zum Samstag vor dem Palmsonntag eine Ausnahmebewilligung erteilt werden.
Art. 2
Die Verordnung vom 5. Dezember 1972 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Erteilung von Aufführungsbewilligungen, LGBl. 1972 Nr. 65, wird aufgehoben.
Art. 3
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef