831.201
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1983 Nr. 23 ausgegeben am 17. März 1983
Verordnung
vom 1. Februar 1983
betreffend die Abänderung der Verordnung vom 22. Dezember 1981 zum Gesetz über die Invalidenversicherung
Aufgrund von Art. 85 des Gesetzes vom 23. Dezember 1959 über die Invalidenversicherung, LGBl. 1960 Nr. 5, verordnet die Regierung:
§ 1
Die Verordnung vom 22. Dezember 1981 zum Gesetz über die Invalidenversicherung, LGBl. 1982 Nr. 36, wird wie folgt abgeändert und ergänzt:
Art. 13bis
Analysen und Arzneimittel
1) Bei der Durchführung medizinischer Massnahmen im Sinne von Art. 36, 37 und 38 des Gesetzes übernimmt die Versicherung Analysen, Arzneimittel und pharmazeutische Spezialitäten im Rahmen der nach dem Gesetz über die Krankenversicherung massgebenden Listen.
2) Die Regierung kann durch Verordnung für besondere Belange der Versicherung, namentlich für diätische Nährmittel, eine Ergänzungsliste erstellen oder Pauschalvergütungen festlegen.
Art. 25 Abs. 2
2) Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind.
Art. 29 Abs. 2
2) Wird ein Hilfsmittel wegen schwerer Verletzung der Sorgfaltspflicht oder Nichtbeachtung besonderer Auflagen vorzeitig gebrauchsuntauglich, so hat der Versicherte eine angemessene Entschädigung zu leisten.
Art. 30 Abs. 3
3) Die Kosten für den Betrieb und Unterhalt von Hilfsmitteln, insbesondere von Motorfahrzeugen, Fahrstühlen mit elektrischem Antrieb und Hörapparaten, werden von der Anstalt nicht übernommen. In Härtefällen gewährt die Anstalt an solche Kosten einen monatlichen Beitrag bis zur Hälfte des Betrages der Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit schweren Grades.
Art. 32 Abs. 2
2) Die monatliche Vergütung darf weder den Betrag des monatlichen Erwerbseinkommens des Versicherten noch den anderthalbfachen Mindestbetrag der ordentlichen einfachen Altersrente übersteigen.
Art. 50
Teilerwerbstätige
1) Bei einem Versicherten, der nur zum Teil erwerbstätig ist, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 53 Abs. 2 des Gesetzes festgelegt. War er daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 49 festgelegt. In diesem Falle ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen.
2) Ist anzunehmen, dass der Versicherte im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wäre, so ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen.
Art. 57
Aufgehoben.
Art. 88 Abs. 2
2) Ergibt die Überprüfung der Anspruchsberechtigung, dass eine Leistung herabgesetzt oder aufgehoben werden muss, so ist die Änderung von dem der neuen Verfügung folgenden Monat an vorzunehmen. Für Renten und Hilflosenentschädigungen gilt Art. 93 Abs. 2.
Art. 93 Abs. 2 Bst. a
2) Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten und Hilflosenentschädigung erfolgt
a) in jedem Fall frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
Art. 98 Sachüberschrift Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 Bst. b
Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider; Wohnheime; Tagesstätten
1) Beiträge werden gewährt an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen und gemeinnützigen privaten
d) Tagesstätten, die es den Invaliden erlauben, Gemeinschaft zu pflegen und an den für sie organisierten Freizeitbeschäftigungen teilzunehmen.
2) Die Beiträge betragen höchstens
b) ein Viertel der anrechenbaren Kosten für Wohnheime und Tagesstätten gemäss Abs. 1 Bst. c und d.
Art. 102 Sachüberschrift Abs. 3 und 4
Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider; Wohnheime; Tagesstätten
3) Die Beiträge werden jenen Tagesstätten zugesichert, welche die Voraussetzungen von Art. 98 Abs. 1 Bst. d hinsichtlich der zusätzlichen, durch die Organisation der Freizeitgestaltung für die Invaliden verursachten Betriebskosten erfüllen.
4) Die Beiträge entsprechen den anrechenbaren Kosten gemäss den Abs. 1, 2 und 3.
Anhang
Liste der Hilfsmittel
1
Prothesen
1.01
Funktionelle Fuss- und Beinprothesen
1.02
Funktionelle Hand- und Armprothesen
1.03
Definitive Brust-Exoprothesen
 
nach Mamma-Amputation oder bei Vorliegen eines Poland-Syndroms oder Agenesie der Mamma.
5.02
Das Zeichen * entfällt.
5.03
Das Zeichen * entfällt.
5.04
Das Zeichen * entfällt.
5.06
Das Zeichen * entfällt.
9.02
Der zwischen Klammern stehende Text entfällt.
10.03*
Der zwischen Klammern stehende Text entfällt.
11.06*
Lesegeräte,
 
sofern Blinde und hochgradig Sehschwache ein solches dauernd zur Ausübung einer existenzsichernden Tätigkeit, zur Schulung oder zur Ausbildung benötigen.
11.07
Lupenbrillen,
 
sofern hochgradig Sehschwache nur mit diesem Behelf lesen können.
11.08
Mechanische Schreibmaschinen,
 
sofern damit der Kontakt mit der Umwelt erleichtert wird. Die Kosten für das Erlernen des Maschinenschreibens gehen zu Lasten des Versicherten.
13.05*
Das Wort Treppenfahrstühle entfällt.
13.06*
Treppenfahrstühle,
 
sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Schulungs- oder Ausbildungsstätte ermöglicht wird.
14.01
Automatische Zusätze zu Sanitäreinrichtungen,
 
sofern ein Versicherter ohne diesen Behelf allein nicht zur betreffenden Körperhygiene fähig ist.
14.02
Krankenheber
 
zur Verwendung im privaten Wohnbereich.
14.03
Elektrobetten (ohne Matratze und Zubehör)
 
zur Verwendung im privaten Wohnbereich, sofern damit der tägliche Wechsel vom Bett in den Fahrstuhl und umgekehrt ermöglicht wird.
15.06
Schreibtelefon-Apparate,
 
sofern es einem hochgradig schwerhörigen, gehörlosen oder schwer sprechbehinderten Versicherten nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die notwendigen Kontakte zur Umwelt auf anderem Wege herzustellen und er über die notwendigen intellektuellen und motorischen Fähigkeiten zur Bedienung eines solchen Behelfs verfügt. Der Anspruch erstreckt sich nur auf einen Apparat.
§ 2
Übergangsbestimmungen
Die Änderungen von Art. 71 Abs. 2 und 3 der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gelten sinngemäss auch für Fälle der Versicherung, die vor dem Inkrafttreten eingetreten sind. In solchen Fällen werden Leistungen jedoch nur auf Antrag und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an ausgerichtet.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef