831.301
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1983 Nr. 50 ausgegeben am 1. Dezember 1983
Verordnung
vom 18. Oktober 1983
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Aufgrund des Gesetzes vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, LGBl. 1965 Nr. 46, verordnet die Regierung:
§ 1
Die Verordnung vom 1. Dezember 1981 zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, LGBl. 1982 Nr. 5, wird abgeändert und ergänzt wie folgt:
Art. 3
Für die Ermittlung der den minderjährigen Bezügern einer Invalidenrente zukommenden Ergänzungsleistung sind einzig Einkommen und Vermögen des Rentenbezügers zu berücksichtigen.
Art. 14bis
Miet- und Pachtzinse sind grundsätzlich in der vertraglichen Höhe anzurechnen.
Art. 39 Abs. 1 Bst. c und d
c) bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung des anrechenbaren Einkommens. Massgebend sind das neue, auf ein Jahr umgerechnete dauernde Einkommen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen. Macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden.
d) bei der periodischen Überprüfung, wenn eine Änderung des anrechenbaren Einkommens festgestellt wird. Macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden.
Art. 39 Abs. 2 Bst. d
d) im Fall von Abs. 1 Bst. d auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt. Vorbehalten bleibt Art. 41 bei Verletzung der Meldepflicht.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef