| 831.201 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1983
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Nr. 56
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ausgegeben am 29. Dezember 1983
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Verordnung
vom 20. Dezember 1983
über die Abänderung der Verordnung
vom 22. Dezember 1981 zum Gesetz über die Invalidenversicherung
Die Verordnung vom 22. Dezember 1981 zum Gesetz über die Invalidenversicherung, LGBl. 1982 Nr. 36, wird abgeändert wie folgt:
2) Als Primar- und Sekundarschule gilt der im Rahmen der Schulpflicht vermittelte Unterricht mit Einschluss des Unterrichts in Hilfs- und Förderklassen.
3) Die in Abs. 1 erwähnten Massnahmen gelten auch dann als Sonderschulung, wenn sie über das ordentliche Schulalter hinaus fortgesetzt werden.
An die Sonderschulung gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a gewährt die Anstalt
a) einen Schulgeldbeitrag von 25 Franken im Tag;
b) einen Kostgeldbeitrag von 25 Franken im Tag an die Sonderschulung bedingte auswärtige Verpflegung und Unterkunft. Ist lediglich auswärtige Verpflegung erforderlich, so wird ein Beitrag von 5 Franken für jede Hauptmahlzeit ausgerichtet.
2) Ist der Transport von und zur Primar- und Sekundarschule infolge Invalidität nicht möglich oder nicht zumutbar, richtet die Versicherung bei auswärtiger Verpflegung und Unterkunft einen Kostgeldbeitrag gemäss Art. 20 Bst. b aus.
3) Ist zur Gewährleistung des Übertritts von der Sonderschule in die Primar- und Sekundarschule neben dem Unterricht in die Primar- und Sekundarschule ein Aufenthalt in einem Sonderschulheim erforderlich, besteht Anspruch auf ein Kostgeld gemäss Art. 20 Bst. b, jedoch höchstens für die Dauer eines Jahres.
1) Die Massnahmen im vorschulpflichtigen Alter umfassen
a) pädagogisch-therapeutische Massnahmen, die zur Vorbereitung auf den Besuch der Sonderschule oder der Primarschule notwendig sind. Art. 19 ist sinngemäss anwendbar.
1) Der Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige beläuft sich bei Hilflosigkeit leichten Grades auf 5 Franken, bei Hilflosigkeit mittleren Grades auf 11 Franken und bei Hilflosigkeit schweren Grades auf 18 Franken. Bei Anstaltsaufenthalt wird zusätzlich ein Kostgeldbeitrag von 25 Franken je Aufenthaltstag gewährt.
1) Der Eingliederungszuschlag entspricht dem gemäss Art. 11 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ermittelten Wert der Verpflegung und Unterkunft, für die der Versicherte während der Eingliederung selbst aufkommen muss.
1) Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen.
2) Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt und allenfalls im Betrieb des Ehepartners sowie die Betreuung und Erziehung der Kinder, als Aufgabenbereich der Klosterinsassen die gesamte Tätigkeit in der klösterlichen Gemeinschaft.
Härtefall
1) Ein Härtefall im Sinne von Art. 53 Abs. 1 des Gesetzes liegt vor, wenn der Versicherte zu mindestens einem Drittel invalid ist und die in Art. 76 Abs. 1 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung festgelegten Einkommensgrenzen nicht erreicht.
2) Massgebend ist das Einkommen, das der Versicherte nach Art. 53 Abs. 2 des Gesetzes als Invalider erzielen könnte. Es ist nach den Regeln der Art. 84 bis 90 der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu ermitteln. In Abweichung von Art. 88 Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird ein Zehntel des anrechenbaren Vermögens zum Einkommen hinzugerechnet. Das so ermittelte Gesamteinkommen ist zu zwei Dritteln anzurechnen.
3) Eine allfällige Härtefallrente ist nicht als Einkommen anzurechnen.
Berechnungsgrundlagen bei Wiederaufleben der Invalidität
Wird ein Versicherter, dessen Rente wegen verminderter Invalidität aufgehoben worden ist, innert dreier Jahre infolge desselben Leidens erneut rentenberechtigt, so bleiben die Berechnungsgrundlagen der früheren Rente massgebend, wenn sie für den Versicherten vorteilhafter sind.
2) Art. 59bis dieser Verordnung gilt sinngemäss.
6) Die Rechnungen von Durchführungsstellen und von Personen, die in ständigem Kontakt mit der Anstalt stehen, werden durch Überweisung auf ein Postcheck- oder Bankkonto beglichen.
Die Anstalt zahlt die Taggelder in der Regel halbmonatlich im nachhinein durch Vermittlung der Post oder einer Bank oder ausnahmsweise in bar aus. Bei Barauszahlung ist der Empfang schriftlich zu bestätigen.
1) Die Anstalt zahlt die Renten und Hilflosenentschädigungen durch Vermittlung der Post oder einer Bank monatlich und zum voraus aus.
2) Die Zahlungsaufträge sind der Post oder der Bank so rechtzeitig zu erteilen, dass die Auszahlung bis zum 20. Tag des Monats erfolgen kann.
4) Bei einer Abwesenheit vom Wohnort ausserhalb des Landes von einem halben Tag beträgt das Zehrgeld 10 Franken, bei einer solchen von einem ganzen Tag 15 Franken. Für auswärtiges Übernachten werden die ausgewiesenen Kosten, höchstens aber 30 Franken für die Nacht, vergütet.
II. Übergangsbestimmungen
Die Art. 59bis und Art. 61 Abs. 2 werden auf Antrag auch auf Renten angewendet, die vor diesem Zeitpunkt wieder aufgelebt sind.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef