| 831.30 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1984 |
Nr. 6 |
ausgegeben am 18. Januar 1984 |
Gesetz
vom 14. Dezember 1983
betreffend die Abänderung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 10. Dezember 1965, in der Fassung des Gesetzes vom 25. November 1981, LGBl. 1982 Nr. 4, wird wie folgt abgeändert und ergänzt:
1) In Liechtenstein wohnhafte Landesbürger, denen eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, eine Rente oder Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung zusteht, haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, soweit das anrechenbare Einkommen folgende Grenzen nicht erreicht:
für Alleinstehende und für minderjährige Bezüger
einer Invalidenrente Fr. 11 400.-
für Ehepaare Fr. 17 100.-
für Waisen Fr. 5 700.-
b) Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sowie ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden 20 000 Franken, bei Ehepaaren 30 000 Franken und bei Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf Zusatzrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung begründen, 10 000 Franken übersteigt;
e) der Zuschlag für Renten von Geburtsinvaliden und für die diese Renten ablösenden Altersrenten;
f) für den Mietzins höchstens 3 600 Franken bei Alleinstehenden und 5 400 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern, soweit er bei Alleinstehenden 780 Franken und bei den anderen Bezügerkategorien 1 200 Franken im Jahr übersteigt;
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
gez. Franz Josef
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef