Art. 2
§ 5 des Gesetzes vom 4. Januar 1934 über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes, in der Fassung des Gesetzes vom 2. November 1960, LGBl. 1960 Nr. 23, erhält folgende neue Fassung:
aa) infolge Eheschliessung
1) Die ausländische Ehegattin eines liechtensteinischen Landesbürgers hat Anspruch auf Aufnahme in das Landesbürgerrecht und in das Gemeindebürgerrecht ihres Ehegatten, wenn
a) die Bewerberin einen ordentlichen liechtensteinischen Wohnsitz von zwölf Jahren nachweisen kann, wobei die Jahre nach der Eheschliessung doppelt zählen;
b) die Bewerberin mit einem liechtensteinischen Landesbürger seit mindestens drei Jahren in aufrechter Ehe lebt;
c) die Bewerberin auf ihre bisherige Staatsangehörigkeit verzichtet.
2) Das Landesbürgerrecht wird nicht verliehen, wenn
a) gegen die Bewerberin ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens hängig ist oder sie auf Grund eines rechtskräftigen Urteils eine Freiheitsstrafe verbüsst;
b) das bisherige Verhalten der Bewerberin Anlass zur Befürchtung gibt, dass sie eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit bildet.
3) Eine Ausländerin, die ihren liechtensteinischen Ehegatten durch den Tod während der Frist im Sinne von Abs. 1 Bst. a verliert, hat bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen nach Ablauf dieser Frist Anspruch auf Aufnahme in das Landesbürgerrecht, sofern sie nicht vor der Aufnahme in das Landesbürgerrecht mit einem Ausländer eine neue Ehe eingeht.
4) Eine Ausländerin, die von ihrem liechtensteinischen Ehegatten während der Frist gemäss Abs. 1 Bst. a getrennt oder geschieden wird, hat bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen nach Ablauf dieser Frist Anspruch auf Aufnahme in das liechtensteinische Landesbürgerrecht, sofern
a) die Ehe von einem liechtensteinischen Gericht getrennt oder geschieden wurde;
b) die Ehe nicht aus alleinigem oder überwiegendem Verschulden der Ehegattin getrennt oder geschieden wurde;
c) die Bewerberin nicht vor der Aufnahme in das Landesbürgerrecht mit einem Ausländer eine neue Ehe eingeht.
5) Der Antrag auf Aufnahme infolge Eheschliessung ist bei der Regierung einzureichen. Dem Antrag sind beizulegen:
a) der Geburtsschein;
b) der Trauschein;
c) ein Ausweis über die Staatsangehörigkeit;
d) der Nachweis über den ordentlichen Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein;
e) der Strafregisterauszug;
f) eine Erklärung, wonach die Bewerberin im Falle der Aufnahme in das liechtensteinische Landesbürgerrecht auf ihre bisherige Staatsangehörigkeit verzichtet;
g) der Todesschein des verstorbenen Ehegatten (Abs. 3);
h) eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des rechtskräftigen Urteils, wenn die Bewerberin gerichtlich getrennt oder geschieden ist (Abs. 4);
i) eine Erklärung, womit die Bewerberin bescheinigt, dass kein Ehetrennungs- oder -scheidungsverfahren hängig ist.
Anstelle der Dokumente gemäss Bst. a, b, c und g kann ein von der zuständigen Behörde ausgestellter Familienschein eingereicht werden, sofern daraus die erforderlichen Angaben in amtlich beglaubigter Form zu ersehen sind.
6) Die Regierung überprüft den Antrag auf die Gesetzmässigkeit, stellt ihn der zuständigen Gemeinde zur Stellungnahme über die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu und beschliesst über die Aufnahme.
7) Die Aufnahme ist gebührenfrei.