| 162 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1984
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Nr. 31
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ausgegeben am 23. August 1984
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Gesetz
vom 28. Juni 1984
über die Ausrichtung von Beiträgen an die politischen Parteien
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Grundsatz
Den politischen Parteien werden für Zwecke der politischen Bildung, der Öffentlichkeitsarbeit und der Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Antrag finanzielle Beiträge nach Massgabe dieses Gesetzes ausgerichtet, wenn sie
a) im Landtag vertreten sind oder
b) bei der letzten Landtagswahl in beiden Wahlkreisen aufgetreten sind und hiebei zwar kein Mandat, jedoch mindestens drei Prozent der abgegebenen Wählerstimmen als Parteisumme im ganzen Land erreicht haben.
Art. 2
Anspruchsberechtigung; Antragstellung
1) Anspruch auf die Ausrichtung von Beiträgen haben politische Parteien, die in Form eines Vereins (Art. 246 ff PGR) errichtet sind, sich zu den Grundsätzen der Verfassung bekennen und Tätigkeiten im Sinne von Art. 1 nachweisen können.
2) Der Antrag auf Ausrichtung von Beiträgen ist bei der Regierung von dem satzungsgemäss zur Vertretung nach aussen bestellten Organ zu stellen.
Art. 3
Höhe der Beiträge
1) Der Beitrag für die politischen Parteien wird auf 180 000 Franken pro Jahr festgesetzt.
2) Den im Landtag vertretenen politischen Parteien wird vom jährlichen Beitrag ein Betrag von 150 000 Franken nach Massgabe ihrer im Landtag vertretenen Abgeordneten zugeteilt.
3) Der Restbeitrag von 30 000 Franken wird an die in Art. 1 Bst. a und b erwähnten Parteien zu gleichen Teilen zugewiesen.
Art. 4
Ausrichtung der Beiträge
1) Die Beiträge werden in Halbjahresraten auf 1. März und 1. September ausgerichtet.
2) Die Regierung kann die Ausrichtung von Beiträgen von der Vorlage genehmigter Statuten, Jahresrechnungen sowie Unterlagen über die Zielsetzung und Tätigkeit der politischen Parteien abhängig machen.
Art. 5
Entscheidung über die Beitragsgewährung
1) Die Regierung entscheidet über die Anträge der politischen Parteien auf Ausrichtung von Beiträgen.
2) Gegen Entscheidungen der Regierung ist die Beschwerde an den Staatsgerichtshof als Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Art. 6
Verpflichtungen
Die politischen Parteien haben über die Verwendung der Beiträge genaue Aufzeichnungen zu führen und die dazugehörigen Unterlagen aufzubewahren. Die Regierung kann ein unabhängiges Revisionsunternehmen mit der Prüfung beauftragen.
Art. 7
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Kundmachung in Kraft.
2) Die Beiträge werden erstmals für das Jahr 1984 ausgerichtet.
gez. Franz Josef
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef