| 741.21 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1984 |
Nr. 40 |
ausgegeben am 18. Dezember 1984 |
Verordnung
vom 27. November 1984
über die Abänderung der Verordnung über die Strassensignalisation (SSV)
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 27. Dezember 1979 über die Strassensignalisation (SSV), LGBl. 1980 Nr. 65, wird wie folgt geändert:
2) Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Vorschriftssignale gilt die angekündigte Vorschrift an der Stelle oder von der Stelle an, wo das Signal steht, bis zum Ende der nächsten Verzweigung; soll sie weiter gelten, wird das Signal dort wiederholt. Die Signale "Höchstgeschwindigkeit" (2.30), "Mindestgeschwindigkeit" (2.31), "Überholen verboten" (2.44), "Überholen für Lastwagen verboten" (2.45), "Halten verboten" (2.49) und "Parkieren verboten" (2.50) gelten bis zu den entsprechenden Ende-Signalen (2.53, 2.54, 2.55, 2.56, 2.58), höchstens aber bis zum Ende der nächsten Verzweigung. Das Signal "Höchstgeschwindigkeit" (2.30), das den Beginn der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts anzeigt (Art. 22 Abs. 3), gilt in der ganzen Ortschaft (Art. 6 Abs. 2 VRV).
3) Der Beginn der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts (Art. 6 Abs. 2 VRV) wird mit dem Signal "Höchstgeschwindigkeit" (2.30) angezeigt, sobald die dichte Überbauung auf einer der beiden Strassenseiten beginnt; es darf nicht vor dem Signal "Ortsbeginn auf Hauptstrassen" (4.27) stehen, das den Eingang der Ortschaft ankündigt. Das Ende der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wird mit dem Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit" (2.53) angezeigt; es steht am Ausgang der Ortschaft, sobald die dichte Überbauung auf beiden Strassenseiten endet.
4) Die Signale, die Beginn und Ende der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts anzeigen, können auf unbedeutenden Nebenstrassen fehlen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege und dergleichen; Art. 6 Abs. 2 VRV).
1) Die Signale, die Beginn und Ende der bisherigen allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h innerorts anzeigen und beim Beginn bzw. Ende des dicht bebauten Gebietes von Ortschaften angebracht sind, werden unter Vorbehalt der nachfolgenden Ziffern bis spätestens 1. Januar 1985 durch die Signale "Höchstgeschwindigkeit 50" (2.30) und "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50" (2.53) ersetzt. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt für Fahrzeugführer erst ab dem Zeitpunkt der Umsignalisierung der betreffenden Ortschaft.
2) Die Signalisation der Strassenstrecken nach Ziff. 1 müssen weder verfügt noch veröffentlicht werden.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef