734.011
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1985 Nr. 24 ausgegeben am 22. Mai 1985
Verordnung
vom 7. August 1984
über das Starkstrominspektorat
Aufgrund von Art. 32 des Elektrizitätsgesetzes vom 15. Dezember 1982, LGBl. 1983 Nr. 16, verordnet die Regierung:
Art. 1
Die Kontrolle über die Ausführung der in Art. 2 des Elektrizitätsgesetzes erwähnten Vorschriften wird dem Starkstrominspektorat des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins übertragen.
Art. 2
Zu den Obliegenheiten des Starkstrominspektorates gehören:
a) Kontrolle der Starkstromanlagen und Maschinen, die nicht von den PTT kontrolliert werden;
b) Prüfung und Genehmigung der Planvorlagen neuer Starkstromanlagen (Art. 6 Elektrizitätsgesetz);
c) Nachprüfung der Kontrolle der Hausinstallationen (Art. 13 Elektrizitätsgesetz);
d) Untersuchung von Unfällen (Art. 19 Abs. 2 Elektrizitätsgesetz);
e) beratende Mitwirkung bei der Revision der bestehenden und Erlass neuer Vorschriften und Reglemente (Art. 2, 5 und 6 Elektrizitätsgesetz);
f) Begutachtung der Expropriationseingaben über Planvorlagen;
g) Erstattung von Mitberichten über Gegenstände, die ihm von der Regierung überwiesen werden;
h) jährliche Berichterstattung an die Regierung für den Rechenschaftsbericht an den Landtag;
i) alle aus den Verordnungen sich ergebenden weiteren Verpflichtungen.
Art. 3
Das Starkstrominspektorat erhebt folgende Gebühren:
a) für die Genehmigung der Planvorlagen und die Abnahmekontrolle gemäss Verordnung über die Vorlagen für elektrische Starkstromanlagen bei einem geschätzten Anlagewert
bis Fr.
1 000.- eine Gebühr von
Fr. 160.-
über Fr.
1 000 Franken bis 100 000 Franken eine Gebühr von
Fr. 150.-
 
+ 8 ‰ des Anlagewertes
 
über Fr.
100 000 Franken bis 1 000 000 Franken eine Gebühr von
Fr. 750.-
 
+ 2 ‰ des Anlagewertes
 
über Fr.
1 000 000 Franken bis 2 000 000 Franken eine Gebühr von
Fr. 1 750.-
 
+ 1 ‰ des Anlagewertes
 
über Fr.
2 000 000 Franken bis 3 000 000 Franken eine Gebühr von
Fr. 2 250.-
 
+ 0,75 ‰ des Anlagewertes
 
über Fr.
3 000 000 Franken
1,5 ‰ des Anlagewertes;
b) für die Kontrollen gemäss Art. 2 und 13 des Elektrizitätsgesetzes eine Gebühr, die aufgrund der Ansätze der jeweiligen gültigen Honorarordnung des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) für Maschinen- und Elektroingenieurarbeiten (Tarif B, Honoraransätze B 3) zu berechnen ist. In gleicher Weise berechnet sich die von der kontrollierten Unternehmung zu entrichtende Gebühr für die Kontrolle der Unternehmungen mit nicht fachkundigen Betriebselektrikern nach Art. 3 der Verordnung über die Hausinstallationskontrolle;
c) für die Entscheide nach Art. 131 Abs. 1 der Starkstromverordnung eine Gebühr, die aufgrund der Ansätze der jeweiligen gültigen Honorarordnung des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) für Maschinen- und Elektroingenieurarbeiten (Tarif B) zu berechnen ist;
d) für die Erteilung, Änderung und Aufhebung von Bewilligungen, den Erlass von Verboten und anderen Verfügungen und Entscheidungen, gestützt auf die Starkstromverordnung, eine Gebühr bis 400 Franken;
e) Reisekosten, Zeugenentschädigungen, dem Inspektorat auferlegte Gebühren und erwachsene Kosten können auf den Gebührenpflichtigen überwälzt werden.
Art. 4
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef