161
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1985 Nr. 28 ausgegeben am 28. Mai 1985
Gesetz
vom 17. April 1985
über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
§ 1
Das Gesetz vom 17. Juli 1973 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten, LGBl. 1973 Nr. 50, wird abgeändert und ergänzt wie folgt:
Art. 82bis
Gleichzeitiges Zustandekommen mehrerer Initiativbegehren zum selben Gegenstand
1) Wenn mehrere Initiativbegehren zum selben Gegenstand gleichzeitig zustande kommen, zieht sie der Landtag in der gleichen Sitzung in Behandlung.
2) Mehrere Initiativbegehren zum selben Gegenstand gelten als gleichzeitig zustande gekommen, wenn im Zeitpunkt der Publikation des zuerst zustande gekommenen Begehrens die anderen bei der Regierung bereits angemeldet waren.
3) Auf das Verfahren finden die Art. 81 und 82 Anwendung.
Art. 83 Abs. 3, 4 und 5
3) Wenn zwei oder mehrere Initiativvorschläge zum selben Gegenstand der Volksabstimmung unterbreitet werden, so werden den Stimmberechtigten auf demselben Stimmzettel folgende Fragen vorgelegt: "Wollt Ihr den Entwurf '...' annehmen?" und "Wollt Ihr den Entwurf '...' annehmen?" usw. Massgebend für die Reihenfolge der Vorschläge ist der Zeitpunkt, zu dem sie bei der Regierung eingereicht worden sind. Unterscheiden sich die Vorschläge nicht eindeutig, ist die Fragestellung so zu ergänzen, dass der Inhalt der Initiative klar ersichtlich ist.
4) Wenn nebst zwei der mehreren Initiativvorschlägen zum selben Gegenstand noch ein Gegenvorschlag des Landtages der Volksabstimmung unterbreitet wird, so werden den Stimmberechtigten auf demselben Stimmzettel folgende Fragen vorgelegt: "Wollt Ihr den Entwurf '...' annehmen?" und "Wollt Ihr den Entwurf '...' annehmen?" usw. und "Wollt Ihr den Gegenentwurf des Landtages annehmen?"
5) Die Annahme eines Initiativentwurfes durch die Stimmberechtigten vertritt in diesem Falle den sonst zur Annahme eines Gesetzes erforderlichen Beschluss des Landtages (Art. 66 Abs. 6 der Verfassung).
Art. 84 Abs. 2, 3 und 4
2) Stimmzettel, welche eine der gestellten Fragen mit Ja beantworten, und Stimmzettel, welche eine, mehrere oder alle Fragen verneinen, sind gültig.
3) Stimmzettel, welche mehr als eine Frage bejahen, sind ungültig.
4) Im Protokoll ist nebst den in Art. 34 bezüglich der Abstimmungen vorgeschriebenen Angaben auch noch aufzunehmen, wieviele Stimmen den Initiantenentwurf oder die einzelnen Initiantenentwürfe und wieviele den Entwurf des Landtages angenommen haben.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Hans-Adam

Erbprinz

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef