741.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1985 Nr. 33 ausgegeben am 24. Juni 1985
Verordnung
vom 23. April 1985
über die Abänderung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln (VRV)
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Die Verordnung vom 1. August 1978 über die Strassenverkehrsregeln (VRV), LGBl. 1978 Nr. 19, wird wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 1 Bst. d
1) Unter Vorbehalt einer niedrigeren allgemeinen Höchstgeschwindigkeit nach Art. 6 beträgt die Höchstgeschwindigkeit für einzelne Fahrzeugarten:
d) 30 km/h
- für Motorfahrzeuge oder Anhänger, die Vollgummireifen aufweisen,
- beim Mitführen von Anhängern mit Metallreifen und von landwirtschaftlichen Anhängern.
Art. 65 Abs. 4 und 6 erster Satz
4) Bei Motorwagen, Sattelmotorfahrzeugen und Anhängerzügen, deren Geschwindigkeit 30 km/h übersteigen kann, muss, unter Einhaltung der nach Abs. 3 zulässigen Achsbelastungen, wenigstens ein Viertel des Betriebsgewichtes auf der oder den Antriebsachsen ruhen (minimales Adhäsionsgewicht).
6) Die Gewichtsverhältnisse nach Abs. 5 gelten nicht für Anhänger an Motorfahrzeugen mit 30 km/h Höchstgeschwindigkeit, für landwirtschaftliche Anhänger an Zugfahrzeugen mit Allradantrieb und gegebenenfalls für Ausnahmeanhänger. ...
II.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef