170.50
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1985 Nr. 41 ausgegeben am 20. Juli 1985
Kundmachungsgesetz
vom 17. April 1985
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Grundsatz
Rechtsetzende Vorschriften (Rechtsvorschriften) werden im Landesgesetzblatt, andere Vorschriften und Anordnungen sowie amtliche Mitteilungen im Amtsblatt kundgemacht.
Art. 2
Herausgeber
Das Landesgesetzblatt und Amtsblatt werden von der Regierung herausgegeben.
II. Landesgesetzblatt
1. Inhalt und Form
Art. 3
Inhalt
Im Landesgesetzblatt sind kundzumachen:
a) Gesetzesbeschlüsse;
b) Finanzbeschlüsse;
c) Staatsverträge, Beschlüsse internationaler Organisationen sowie Rechtsvorschriften, die aufgrund völkerrechtlicher Verträge anwendbar sind;
d) Verwaltungsvereinbarungen;
e) Entscheidungen des Staatsgerichtshofes auf Aufhebung von Gesetzen oder Verordnungen;
f) Geschäftsordnungen des Landtags, der Regierung und der Gerichte;
g) Verordnungen;
h) Verwaltungsverordnungen, sofern sie nicht ausschliesslich an die Dienststellen der Landesverwaltung gerichtet sind;
i) Kundmachungen, soweit dies in anderen Rechtsvorschriften angeordnet wird.
Art. 4
Form
Das Landesgesetzblatt wird in Form einer chronologischen sowie einer systematischen Sammlung herausgegeben.
Art. 5
Chronologische Sammlung
1) Die chronologische Sammlung ist eine fortlaufende Sammlung der in Stückfolge herausgegebenen Landesgesetzblätter.
2) Jede Rechtsvorschrift ist in einem eigenen Stück kundzumachen. Die Stücke sind innerhalb eines Kalenderjahres fortlaufend zu numerieren.
3) Der Tag der Herausgabe, der auch der Versendungstag sein muss, ist auf jedem Stück des Landesgesetzblattes anzugeben.
Art. 6
Systematische Sammlung
1) Die systematische Sammlung ist eine bereinigte und nach Sachgebieten geordnete Sammlung der noch geltenden Rechtsvorschriften.
2) Das Landesgesetzblatt wird in auswechselbaren Blättern (Lose-Blatt-Form) herausgegeben. Jede Seite eines Blattes hat die Bezeichnung, aus der sich die Einordnung der Rechtsvorschrift in das System ergibt, und die Blattzahl innerhalb der kundgemachten Rechtsvorschrift zu enthalten.
Art. 7
Massgebender Text
1) Bei Rechtsvorschriften ist die in der chronologischen Sammlung kundgemachte Fassung massgebend. Erscheinen sie dort nur mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle, so ist der Text, auf den verwiesen wird, massgebend.
2) Bei Staatsverträgen sowie Beschlüssen internationaler Organisationen sind die darin als authentisch bezeichneten Texte massgebend.
Art. 8
Register
Die Regierung gibt jährlich ein Register der in der chronologischen und systematischen Sammlung enthaltenen Rechtsvorschriften heraus.
Art. 9
Nachdrucke
Nachträgliche Vervielfältigungen bereits erschienener Teile des Landesgesetzblattes sind als "Nachdruck" zu bezeichnen.
2. Kundmachung
Art. 10
Grundsatz
1) Die Kundmachung enthält den vollständigen Wortlaut der Rechtsvorschriften.
2) Sie kann in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen in vereinfachter Form oder vorerst auf andere Weise erfolgen.
Art. 11
Vereinfachte Form
1) Mit Ausnahme von Gesetzen und Finanzbeschlüssen kann die Kundmachung bei Rechtsvorschriften wegen ihres besonderen Charakters in Titel sowie Fundstellen oder Bezugsquellen bestehen, wenn
a) sie aufgrund von Verträgen und Beschlüssen internationaler Organisationen in Liechtenstein gelten;
b) sie von technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden oder aus drucktechnischen Gründen in einem grösseren Format als dem Landesgesetzblatt kundgemacht werden müssten;
c) ein Gesetz dies vorschreibt.
2) Der vollständige Wortlaut der Rechtsvorschriften ist bei der Regierungskanzlei zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden bereitzuhalten.
Art. 12
Ausserordentliche Kundmachung
1) Mit Ausnahme von Gesetzen und Finanzbeschlüssen können Rechtsvorschriften vorerst durch elektronische Medien, periodische Druckschriften oder öffentliche Anschläge kundgemacht werden, wenn
a) zur Sicherstellung der Wirkung einer Rechtsvorschrift auf eine Kundmachung im Landesgesetzblatt verzichtet werden muss;
b) die Kundmachung im Landesgesetzblatt vor dem Inkrafttreten wegen Dringlichkeit oder anderer ausserordentlicher Verhältnisse nicht möglich ist.
2) Die erlassende Behörde ordnet die ausserordentliche Kundmachung ausdrücklich an und weist insbesondere auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens hin.
3) Die Rechtsvorschriften sind so bald als möglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
Art. 13
Zeitpunkt
Die Kundmachung ist, sofern die Voraussetzungen des Art. 3 zutreffen, unverzüglich durchzuführen.
3. Wirksamkeit
Art. 14
Verbindlichkeit
Die verbindende Kraft einer im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschrift beginnt, wenn nichts anderes bestimmt ist, nach Ablauf von acht Tagen, seitdem das sie enthaltende Stück herausgegeben worden ist.
Art. 15
Wirkungen für den Einzelnen
Rechtsvorschriften verpflichten den Einzelnen nur, sofern sie nach diesem Gesetz kundgemacht worden sind.
III. Amtsblatt
Art. 16
Inhalt
1) Das Amtsblatt ist das amtliche Kundmachungsorgan des Fürstentums Liechtenstein.
2) Es enthält Vorschriften und allgemeine Anordnungen sowie amtliche Mitteilungen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben oder von öffentlichem Interesse ist.
Art. 17
Form
1) Das Amtsblatt kann als eigene Sammlung oder als Teil eines anderen von der Regierung bezeichneten Kundmachungsorgans herausgegeben werden.
2) Jedes erscheinende Blatt ist mit fortlaufender Nummer, mit dem Datum der Ausgabe und mit einem Inhaltsverzeichnis zu versehen.
3) Soweit es als zweckmässig erscheint, kann die Kundmachung auf Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle beschränkt werden. Art. 11 Abs. 2 findet Anwendung.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 18
Vollzug
1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
2) Die Regierung bestimmt, welche Rechtsvorschriften nach den Art. 11 und 12 kundgemacht werden. Sie führt die systematische Sammlung jährlich mehrmals auf bestimmte Stichtage nach. Sie kann bei Rechtsvorschriften von kurzer Geltungsdauer von der Nachführung absehen.
3) Die Regierung bestimmt, welche Kundmachungen im Amtsblatt erfolgen, soweit sie nicht gesetzlich vorgeschrieben sind (Art. 16 Abs. 2).
Art. 19
Übergangsbestimmung
Rechtsvorschriften, die nach altem Recht nicht im Landesgesetzblatt kundgemacht worden sind, sind innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kundzumachen, wenn sie die Voraussetzungen des neuen Rechts erfüllen.
Art. 20
Ausserkrafttreten bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die Verordnung vom 20. Juni 1863 betreffend die Einführung eines Landesgesetzblattes zur Kundmachung der Gesetze und Verordnungen, LGBl. 1863 Nr. 2, aufgehoben.
Art. 21
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt, unter Vorbehalt nachstehender Bestimmungen, am Tage der Kundmachung in Kraft.
2) Die Bestimmungen der Art. 6 und 17, soweit sich letzterer auf eine eigene Sammlung bezieht, treten erst in Kraft, wenn entsprechende Einrichtungen geschaffen sind.
3) Bei Eintritt dieser Voraussetzungen ist das Inkrafttreten dieser Bestimmungen von der Regierung im Landesgesetzblatt kundzumachen.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Hans-Adam

Erbprinz

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef