| 741.11 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1985 |
Nr. 63 |
ausgegeben am 16. Dezember 1985 |
Verordnung
vom 26. November 1985
über die Abänderung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln (VRV)
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 1. August 1978 über die Strassenverkehrsregeln (VRV), LGBl. 1978 Nr. 19, wird wie folgt ergänzt:
IV. Teil, 1. Abschnitt
a) Betriebssicherheit und Abgasemissionen
Pflichten des Halters zur Abgaswartung des Fahrzeugs
1) Die in Liechtenstein zugelassenen leichten Motorwagen mit Fremdzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und mehr müssen im Hinblick auf ihre Abgasemissionen gewartet werden. Ausgenommen sind leichte Motorwagen, die vor dem 1. Januar 1971 erstmals immatrikuliert wurden. Der Halter ist verpflichtet, diejenigen Teile des Fahrzeugs, die auf die Abgasemissionswerte einen Einfluss ausüben (Art. 83a Abs. 1 BAV), mindestens alle 12 Monate warten zu lassen.
2) Der Halter ist dafür verantwortlich, dass für sein Fahrzeug ein Abgas-Wartungsdokument mit den vorgeschriebenen Eintragungen (Art. 83a Abs. 3 BAV) vorhanden ist.
3) Der Führer muss das Abgas-Wartungsdokument mitführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
II. Übergangsbestimmungen
1) Für die vor dem 1. Januar 1986 immatrikulierten Fahrzeuge hat der Halter bis zum 31. März 1987 ein Abgas-Wartungsdokument zu beschaffen und die erste Abgaswartung durchführen zu lassen.
2) Für die zwischen dem 1. Januar und 31. März 1986 immatrikulierten Fahrzeuge hat der Halter innerhalb von 12 Monaten nach der Inverkehrsetzung ein Abgas-Wartungsdokument zu beschaffen und die erste Abgaswartung durchführen zu lassen.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef