| 831.101 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1985 |
Nr. 67 |
ausgegeben am 28. Dezember 1985 |
Verordnung
vom 3. Dezember 1985
betreffend die Abänderung der Verordnung vom 7. Dezember 1981 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Aufgrund von Art. 100 des Gesetzes vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1952 Nr. 29, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 7. Dezember 1981 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1982 Nr. 35, wird wie folgt abgeändert und ergänzt:
2) Das Naturaleinkommen mitarbeitender Familienglieder wird grundsätzlich gemäss Art. 11 bewertet. Sofern das Bar- und Naturaleinkommen mitarbeitender Familienglieder nicht festgestellt werden kann, werden die Beiträge aufgrund eines monatlichen Globallohnes bemessen. Dieser beträgt:
a) 800 Franken pro Monat für alleinstehende Familienglieder sowie im Betriebe der Ehefrau mitarbeitende Ehemänner;
b) 1 200 Franken pro Monat für verheiratete mitarbeitende Familienglieder; arbeiten beide Ehegatten im Betrieb voll mit, so gilt für jeden der Ansatz von 800 Franken.
b) Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen wie Kapitalzinsen, Miet- und Pachtzinsen, Nutzniessungen. Mietwert der Wohnung des Wohnberechtigten im Sinne der Art. 248 ff des Sachenrechts usw.;
d) die Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung, Familienausgleichskasse, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung und Krankenversicherung; für die übrigen Versicherungsbeiträge und Steuern ein fester Betrag von 900 Franken bei ledigen, verwitweten oder geschiedenen Personen und bei verheirateten Personen, deren Rente gemäss Art. 90 Abs. 2 berechnet wird; von 1 350 Franken bei verheirateten Personen, deren Rente gemäss Art. 90 Abs. 1 berechnet wird, und von 360 Franken bei Kindern und Waisen;
4) Für Kinder, die ausserhalb der Familiengemeinschaft leben und für die dadurch wesentliche Mehrkosten entstehen, kann in begründeten Fällen die für alleinstehende Personen geltende Einkommensgrenze angewendet werden. Einkommensgrenzen und Einkommen einzelner Kinder werden nicht berücksichtigt, wenn ihr Einkommen die für sie anwendbare Einkommensgrenze erreicht oder übersteigt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef