612.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1986 Nr. 1 ausgegeben am 4. Januar 1986
Finanz-Gesetz
vom 1. Januar 1986
für das Jahr 1986
Dem nachstehenden vom Landtag aufgrund der Art. 68 und 69 der Verfassung gefassten Beschluss vom 19. Dezember 1985 erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Der gemäss Anlage festgesetzte Landesvoranschlag für das Jahr 1986 wird bewilligt. Die Verwendung der Kredite für neue Ausgaben bleibt der vorgängigen Zustimmung des Landtags vorbehalten.
Art. 2
1) Der Steuersatz der Vermögens- und Erwerbssteuer für das Steuerjahr 1985 wird mit 60 % der gesetzlichen Steuereinheiten festgesetzt; das ergibt:
a) für die Vermögenssteuer 0,6 ‰ vom Vermögen;
b) für die Erwerbssteuer 1,2 % vom Erwerb;
c) für die Vermögens- und Erwerbssteuer der Gemeinden, Alp-, Wald- und Flurgenossenschaften 0,9 ‰ vom Vermögen und 1,8 % vom Erwerb.
2) Für Steuerpflichtige, deren Steuerpflicht während des Steuerjahres 1986 infolge Wegzuges oder Todes endet, finden die Ansätze nach Art. 2 Abs. 1 Anwendung.
3) Die Gemeinden sind berechtigt, auf die nach den Steuersätzen des Abs. 1 Bst. a und b und den Bestimmungen des Steuergesetzes errechnete Vermögens- und Erwerbssteuer einen Zuschlag bis zu 250 % zu erheben.
Art. 3
Die Gesamtzuweisung an die Gemeinden gemäss Art. 2 des Gesetzes über die nicht zweckgebundenen Finanzzuweisungen wird im Jahre 1986 mit 21 % festgesetzt.
Art. 4
1) Von den österreichischen Grenzgängern wird im Sinne von Art. 15 Abs. 4 des Doppelbesteuerungsabkommens vom 5. November 1969 eine Quellensteuer von 4 % der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit erhoben.
2) Übersteigt die durch Quellensteuerabzug einbehaltene Steuer den Betrag, der nach der österreichischen Gesetzgebung auf den in Liechtenstein erzielten Erwerb zu entrichten wäre, so wird dem österreichischen Grenzgänger über Nachweis und Antrag der bei der Steueranrechnung in Österreich nicht berücksichtigte Betrag von der Steuerverwaltung zurückerstattet.
Art. 5
Die Taxen, Gebühren und Stempel sind aufgrund der bestehenden Vorschriften, namentlich nach dem Gesetz vom 30. Mai 1974 betreffend die Gerichts-, Öffentlichkeitsregister- und Grundbuchgebühren, LGBl. 1974 Nr. 42, dem Gesetz vom 1. Juni 1922 betreffend vorläufige Einhebung von Gerichts- und Verwaltungskosten und Gebühren, LGBl. 1922 Nr. 22, und den Bestimmungen des Finanzgesetzes einzuheben.
Art. 6
1) In allen Fällen, in denen die eidgenössische Stempelgesetzgebung bei der Gründung, Errichtung oder Verlegung von Verbandspersonen, Gesellschaften oder besonderen Vermögenswidmungen keine Anwendung findet, beträgt die liechtensteinische Gründungs- oder Wertstempelgebühr 3 Prozent des Kapitals. Die Gründungs-oder Wertstempelgebühr kann über Antrag bei einem Kapital von fünf Millionen Franken und mehr auf 11/2 Prozent und bei einem solchen von 10 Millionen und mehr auf 1 Prozent ermässigt werden.
2) Die Gründungs- oder Wertstempelgebühr im Sinne von Abs. 1 wird auch erhoben bei Handwechsel von Beteiligungsrechten an Verbandspersonen, Gesellschaften oder besonderen Vermögenswidmungen, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden sind.
3) Kirchliche, gemeinnützige und Familienstiftungen sowie Stiftungen, deren Zweck ausschliesslich in der Vermögensverwaltung, in der Beteiligung oder dauernden Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmungen besteht, entrichten, sofern sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, über Antrag eine Gründungs- oder Wertstempelgebühr von 2 ‰, mindestens aber 200 Franken.
4) Die Gründungs- und Wertstempelgebühr ist auch bei jeder Kapitalerhöhung zu entrichten. Vorbehalten bleiben die vor dem 8. Juni 1963 getroffenen abgabenverbindlichen Abmachungen.
5) Die Gründungs- oder Wertstempelgebühr ist von der Steuerverwaltung festzusetzen und zu erheben.
6) Das Öffentlichkeitsregisteramt darf erst dann die Veröffentlichung des Registereintrages vornehmen oder die Bestätigung über die Hinterlegung ausstellen, wenn der Nachweis über die Entrichtung der Gründungs- oder Wertstempelgebühr erbracht ist.
7) Die Gründungs- oder Wertstempelgebühren dürfen nicht in Stempelmarken auf dem Akt entwertet, sondern müssen insgesamt bar abgeführt werden.
Art. 7
Das Gesetz vom 1. Juni 1922 betreffend vorläufige Einhebung von Gerichts- und Verwaltungskosten und Gebühren, LGBl. 1922 Nr. 22, wird wie folgt geändert:
a) die in Art. 1 Abs. 3 festgesetzte Gebühr beträgt bis zu 500 Franken;
b) die in Art. 2 Abs. 5 genannte Höchstgebühr beträgt 10 000 Franken.
Art. 8
Die Gebühren für die Beglaubigung von Unterschriften betragen 5 Franken, die Gebühren für die Beglaubigung von Abschriften, Auszügen und für die Superlegalisation von Unterschriften durch die Regierungskanzlei 5 bis 200 Franken. Diese Gebühren werden auch eingehoben anstelle der in Art. 123 Ziff. 4 Bst. a der Rechtssicherungsordnung vom 9. Februar 1923, LGBl. 1923 Nr. 8, genannten Gebühren.
Art. 9
Verwaltungsgebühren, Registrierungsgebühren und Wertstempelbeträge, die auf ein und derselben Urkunde mit über 200 Franken in Form von Stempelmarken entrichtet werden, sind von den Amtsstellen in bar an die Landeskasse abzuführen.
Art. 10
1) Die Regierung ist ermächtigt, nach Massgabe der bewilligten Haushaltmittel Subventionen gemäss Subventionsreglement auszurichten. Vorbehalten bleibt ein in besonderen Gesetzen verankerter Anspruch auf Ausrichtung einer Subvention.
2) Die Subvention für Rüfeschutzbauten wird im Jahre 1986 auf 70 % und für Rheinschutzbauten auf 80 % festgesetzt.
Art. 11
Die Regierung wird aufgrund von Art. 28 Abs. 3 des Finanzhaushaltsgesetzes ermächtigt, mit Genehmigung der Finanzkommission bzw. des Landesausschusses Grundstücke zu erwerben und zu veräussern.
Art. 12
1) Die Liechtensteinische Landesbank wird für das Jahr 1986 von der ihr in Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. November 1981 betreffend die Liechtensteinische Landesbank, LGBl. 1982 Nr. 15, auferlegte Pflicht, an die Landeskasse einen Gewinnanteil abzuliefern, insoweit befreit, als von dem nach Verzinsung des Dotationskapitals verbleibenden Reingewinn höchstens 2 Mio Franken der Landeskasse zuzuweisen sind.
2) Das Dotationskapital der Liechtensteinischen Landesbank ist wie folgt zu verzinsen:
a) 50 Mio Franken zu 5 %
b) 10 Mio Franken zu 4 1/2 %
c) 20 Mio Franken zu 4 ‰ %
d) 10 Mio Franken zu 6 %.
Art. 13
Das vom Land durch Bareinlage gewidmete Anstaltskapital der Liechtensteinischen Kraftwerke von 2 Mio Franken ist mit 5 % zu verzinsen.
Art. 14
1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
2) Der Landtag hat diesen Gesetzesbeschluss als dringlich erklärt.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Hans-Adam

Erbprinz

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef
Anlage
Voranschlag
für das Jahr 1986