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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1986 Nr. 8 ausgegeben am 31. Januar 1986
Gesetz
vom 18. Dezember 1985
betreffend die Abänderung des Gesetzes zur Förderung des Wohnungsbaues
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Nachstehende Bestimmungen des Gesetzes vom 30. Juni 1977 zur Förderung des Wohnungsbaues, LGBl. 1977 Nr. 46, in der Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 1981, LGBl. 1982 Nr. 24, werden wie folgt abgeändert und ergänzt:
Art. 10 Abs. 2
2) Eigentumswohnungen sind gemäss Sachenrecht zu Stockwerkeigentum ausgebildete Wohnungen in Zwei- und Mehrfamilienhäusern mit höchstens
a) 800 m3 bei Zweifamilienhäusern;
b) 760 m3 bei Objekten mit 3 Stockwerkwohnungen;
c) 720 m3 bei Objekten mit 4 Stockwerkwohnungen;
d) 680 m3 bei Objekten mit 5 Stockwerkwohnungen;
e) 640 m3 bei Objekten mit 6 Stockwerkwohnungen;
f) 600 m3 bei Objekten mit 7 und mehr Stockwerkwohnungen.
Bei Überbauungen, in welchen sowohl Eigentumswohnungen in der Grösse von Bst. a bis f als auch Kleinwohnungen eingeplant bzw. eingebaut sind, werden Wohnungen mit weniger als 300 m3 nicht angerechnet.
Art. 11 Abs. 2
2) In begründeten Fällen kann die Ausbaugrösse (Abs. 1 Bst. b und c) reduziert werden.
Art. 14 Abs. 1 Bst. b
b) die gewerblich genutzten Räume in der Regel 180 m3 nicht überschreiten, wobei die Kommission in folgenden Fällen Ausnahmen bewilligen kann,
aa) wenn Gewerberäume aus betrieblichen Gründen eine von der Norm abweichende Gebäudehöhe erfordern und durch die Überschreitung des Volumens von 180 m3 nicht eine Vergrösserung der nutzbaren Fläche erzielt wird;
bb) wenn Gewerberäume grundbücherlich von der Wohnbaute getrennt werden.
Art. 15 Abs. 2
2) Beim Erwerb bzw. der Erneuerung von Althäusern finden die Bestimmungen von Art. 10 in bezug auf die höchstzulässige Kubatur keine Anwendung.
Art. 19 Abs. 2
2) Bei Erfüllung der anderen Voraussetzungen werden die Förderungsmittel gewährt, wenn der steuerliche Bruttoerwerb, der sich aus dem Durchschnitt der vergangenen fünf Jahre ergibt, bei ledigen Antragstellern 60 000 Franken, bei verheirateten 70 000 Franken, nicht überschreitet. Bei Verheirateten wird nur der Bruttoerwerb des Ehegatten berücksichtigt, welcher den höheren Erwerb erzielt. Der Betrag wird für jedes gemäss Art. 23 subventionsberechtigte Kind um 4 000 Franken erhöht. Die Regierung kann die Einkommensgrenzen der Teuerung anpassen.
Art. 23 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5
1) Antragsteller erhalten eine Bausubvention gemäss nachstehender Aufstellung für jedes minderjährige Kind sowie für jedes volljährige Kind, das eine Schule besucht, sich in einer Berufslehre befindet oder dauernd erwerbsunfähig ist, sofern der Antragsteller für den Unterhalt des Kindes aufkommt:
Vorjahreseinkommen
bis Fr. 46 000.-
Fr. 46-54 000.-
ab Fr. 54 000.-
Subvention für das
   
1. Kind
Fr. 4 100.-
Fr. 2 700.-
Fr. 1 400.-
2. Kind
Fr. 5 500.-
Fr. 4 100.-
Fr. 2 700.-
3. Kind
Fr. 6 900.-
Fr. 5 500.-
Fr. 4 100.-
4. und jedes weitere Kind
Fr. 8 300.-
Fr. 6 900.-
Fr. 5 500.-
2) Die Bausubventionen gemäss Abs. 1 werden auch für später geborene Kinder gewährt. Nach Abrechnung ausbezahlte Bausubventionen gemäss Abs. 1 werden dem Rückzahlungskonto gutgeschrieben und können mit fälligen oder fällig werdenden Tilgungsraten verrechnet werden.
3) Bei der Erstellung oder dem Erwerb von Eigentumswohnungen oder Wohneinheiten in verdichteter Überbauung (Art. 10 Abs. 3) wird eine zusätzliche Bausubvention von 8 % der jeweils höchstzulässigen Anlagekosten gewährt.
4) Bei An- oder Aufbauten an bestehenden Bauten wird zur besseren Nutzung eines Bauareals zur Bausubvention bei verdichteter Überbauung (Abs. 3) ein Zuschlag gewährt, wenn der An- oder Aufbau Kosten an der bestehenden Wohnbaute verursacht und der An- oder Aufbau den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht. Der Zuschlag beträgt 25 % der nachgewiesenen zusätzlichen Anlagekosten, welche von der Kommission bis zu einem Höchstbetrag von 70 000 Franken anerkannt und gefördert werden können. Die Regierung kann den Höchstbetrag von 70 000 Franken bei einer Neufestlegung der höchstzulässigen Anlagekosten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Bauteuerung anpassen.
5) Bausubventionen werden vorerst dem Darlehenskonto gutgeschrieben und können für folgende Zwecke verwendet werden:
a) zum Nachweis der Eigenmittel gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. a und Art. 16 Abs. 1 Bst. d; zum Nachweis der eigenen Mittel können höchstens 3 % der zulässigen Anlagekosten angerechnet werden;
b) zur Endfinanzierung des Erwerbs oder der Erstellung der Wohnbaute;
c) als Zahlung an die Bank zur Verkleinerung der Hypothekarschuld.
Art. 35 Abs. 2 und 3
2) Das Darlehen ist vom Empfänger der Förderungsmittel mit 3 % jährlich zu tilgen, solange der steuerliche Bruttoerwerb bei Ledigen 60 000 Franken, bei Verheirateten 70 000 Franken, nicht überschreitet. Der Betrag wird für jedes gemäss Art. 23 subventionsberechtigte Kind um 4 000 Franken erhöht. Bei Verheirateten wird der steuerliche Bruttoerwerb beider Ehegatten, abzüglich des progressionsfreien Erwerbs der Ehefrau, angerechnet. Die Regierung kann die Einkommensgrenzen der Teuerung anpassen.
3) Empfänger von Förderungsmitteln, die während der Laufzeit des Darlehens die Einkommensgrenzen gemäss Abs. 2 dieses Artikels überschreiten, haben ihren Einkommensverhältnissen entsprechende, höhere Tilgungsraten zu leisten. Die Regierung erlässt mit Verordnung die näheren Bestimmungen. Ab einem Einkommen von 90 000 Franken bei Ledigen und 110 000 Franken bei Verheirateten beträgt die Tilgungsrate höchstens 10 % des Darlehens. Die Regierung kann die Einkommensgrenzen der Teuerung anpassen.
Art. 55
Die Ausrichtung von Förderungsmitteln gemäss Art. 44 und 50 dieses Gesetzes schliesst eine anderweitig vorgesehene, staatliche Förderung aus. Vorbehalten bleiben Förderungsmittel im Sinne von Art. 43 Bst. c und gesetzliche Denkmalschutzbeiträge.
II.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Hans-Adam

Erbprinz

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef