854.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1986 Nr. 9 ausgegeben am 1. Februar 1986
Gesetz
vom 18. Dezember 1985
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Gewährung von Blindenbeihilfen
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz vom 17. Dezember 1970 über die Gewährung von Blindenbeihilfen, LGBl. 1971 Nr. 7, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Mai 1984, LGBl. 1984 Nr. 22, wird wie folgt geändert und ergänzt:
Art. 2
1) Als blind im Sinne dieses Gesetzes gilt:
a) wer an beiden Augen nichts sieht oder nur Lichtschein erkennt, ihn aber falsch projeziert und somit in nicht ganz vertrauter Umwelt sich allein nicht zurecht finden kann (vollblind);
b) derjenige, dessen Sehschärfe am besseren Auge nicht mehr als 1/60 beträgt;
dessen Sehschärfe am besseren Auge nicht mehr als 1/35 beträgt bei Gesichtsfeldeinschränkung auf 30 Grad oder weniger;
dessen Sehschärfe am besseren Auge nicht mehr als 1/20 beträgt bei Gesichtsfeldeinschränkung auf 15 Grad oder weniger (praktisch blind);
c) derjenige, dessen Sehschärfe am besseren Auge mit gewöhnlichen Hilfsmitteln 6/60 oder weniger beträgt;
bei dem bei guter zentraler Sehschärfe eine Gesichtsfeldeinschränkung auf 15 Grad oder weniger besteht;
bei dem bei guter zentraler Sehschärfe eine hochgradige Blendungsempfindlichkeit zufolge fehlendem Pigmentblatt oder fehlender Iris besteht (hochgradig sehschwach).
2) Die angegebenen Messwerte verstehen sich unter Korrektur mit gewöhnlichen Hilfsmitteln.
3) Die Regierung ist befugt, das Nähere durch Verordnung zu regeln.
Art. 4 Abs. 1
1) Die monatliche Blindenbeihilfe beträgt
a) für Vollblinde Fr. 400.-,
b) für praktisch Blinde Fr. 300.-,
c) für hochgradig Sehschwache Fr. 200.-.
Art. 7
1) Der Antrag auf Blindenbeihilfe ist bei der Verwaltung der Invalidenversicherung einzubringen. Die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Bemessung der Blindheit gemäss Art. 2 Abs. 1 obliegen der Invalidenversicherungs-Kommission. Die Auszahlung der Blindenbeihilfe erfolgt durch die Verwaltung der Invalidenversicherung.
2) Die Verwaltung der Invalidenversicherung kann eine fachärztliche Begutachtung anordnen, der sich der Anspruchswerber bei sonstigem Anspruchsverlust zu unterziehen hat.
3) Die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Blindenbeihilfen sind periodisch zu überprüfen.
Art. 10
Die Aufwendungen für die Gewährung von Blindenbeihilfen und die Verwaltungskosten gehen zu Lasten des Staates.
II. Übergangsbestimmungen
Binnen einem halben Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sind sämtliche laufenden Blindenbeihilfen auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zu überprüfen. Führt die Überprüfung zu einer Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der Blindenbeihilfe, so erfolgt die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung frühestens vom ersten Tag des der Zustellung der entsprechenden Verfügung folgenden Monats an.
III.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Hans-Adam

Erbprinz

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef