| 831.30 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1986 |
Nr. 10 |
ausgegeben am 3. Februar 1986 |
Gesetz
vom 18. Dezember 1985
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, LGBl. 1965 Nr. 46, in der Fassung des Gesetzes vom 14. Dezember 1983, LGBl. 1984 Nr. 6, wird wie folgt geändert:
1) In Liechtenstein wohnhafte Landesbürger, denen eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder Invalidenversicherung zusteht, oder die eine Rente einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung oder Invalidenversicherung beziehen, haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, soweit das anrechenbare Einkommen folgende Grenzen nicht erreicht:
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für Alleinstehende und für minderjährige Bezüger
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einer Invalidenrente
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Fr. 12 000.-
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für Ehepaare
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Fr. 18 000.-
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für Waisen
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Fr. 6 000.-
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Art. 2 Abs. 4 Bst. d und f
4) Vom Einkommen werden abgezogen:
d) Prämien für Lebens-, Unfall-, Invaliden- und Krankenversicherung bis zum jährlichen Höchstbetrag von 1 200 Franken bei Alleinstehenden und 2 400 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung und Invalidenversicherung;
f) für den Mietzins höchstens 4 000 Franken bei Alleinstehenden und 6 000 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Kindern oder an der Rente beteiligten Kindern, soweit er bei Alleinstehenden 780 Franken und bei den anderen Bezügerkategorien 1 200 Franken im Jahr übersteigt;
Anpassung der Leistungen
Bei der Neufestsetzung der Renten nach Art. 77quater des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, kann die Regierung die Beträge nach den Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Bst. b, Abs. 2 sowie Abs. 4 Bst. d, e und f in angemessener Weise anpassen. Die Regierung holt vor der Neufestsetzung der Renten die Stellungnahmen der Gemeinden ein.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Hans-Adam
Erbprinz
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef