811.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1986 Nr. 12 ausgegeben am 28. Februar 1986
Gesetz
vom 18. Dezember 1985
über das Gesundheitswesen (Sanitätsgesetz)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeines
Art. 1
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz regelt die Organisation des Gesundheitswesens, die öffentliche Gesundheitspflege und die Berufe des Gesundheitswesens.
2) Das öffentliche Gesundheitswesen entbindet den Einzelnen nicht von der Eigenverantwortung für seine Gesundheit.
II. Organisation
Art. 2
Regierung
1) Der Regierung steht die oberste Leitung und Aufsicht zu.
2) Sie wählt auf die Dauer von vier Jahren:
a) die Sanitätskommission;
b) den Landesphysikus und dessen Stellvertreter;
c) die Schulärzte und die Schulzahnärzte.
3) Sie wählt die Vertreter des Landes in Kommissionen und Vorständen von Spitälern und Kliniken und anderen Institutionen des Gesundheitswesens, die das Land führt, an denen das Land beteiligt ist oder an die es finanzielle Beiträge entrichtet.
4) Sie erteilt und entzieht nach Anhören der Sanitätskommission Konzessionen:
a) zur Führung von Betrieben der Gesundheitspflege und des Heilmittelverkehrs;
b) zur selbständigen Ausübung medizinischer Berufe und anderer Berufe der Gesundheitspflege;
c) an Grenzärzte.
5) Bei der Behandlung von Geschäften mit erheblichen Auswirkungen auf die Gemeinden und Berufsvereinigungen gibt die Regierung diesen Gelegenheit zur Stellungnahme.
Sanitätskommission
Art. 3
a) Zusammensetzung
1) Die Sanitätskommission setzt sich zusammen aus dem Inhaber des zuständigen Ressorts, der von Amts wegen den Vorsitz führt, einem Arzt, einem Zahnarzt, einem Apotheker, einem Vertreter der Krankenkassen und zwei weiteren Mitgliedern, wobei der psychosoziale Versorgungsbereich vertreten sein muss.
2) Vor der Wahl der Sanitätskommission sind der Ärzteverein, der Zahnärzteverein, der Apothekerverein und der Krankenkassenverband anzuhören.
3) Der Landesphysikus und nach Bedarf der Landestierarzt und der Leiter der Sozial- und Präventivmedizinischen Dienststelle nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme und mit dem Recht auf Antragstellung teil.
Art. 4
b) Aufgaben
Die Sanitätskommission
a) berät die Regierung in allen Belangen des Gesundheitswesens;
b) nimmt zu einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsentwürfen Stellung;
c) überwacht die Einhaltung der einschlägigen Gesetze sowie der Verordnungen, Verfügungen und Weisungen der Regierung, soweit kein anderes Organ zuständig ist;
d) überwacht die allgemeine Volksgesundheit und die öffentliche Hygiene und trifft Massnahmen zur Abwendung unmittelbarer Gefahren für die Volksgesundheit;
e) beaufsichtigt die Ärzte, die Zahnärzte, die Apotheker, die anderen Berufe der Gesundheitspflege und die Betriebe der Gesundheitspflege und des Heilmittelverkehrs;
f) berät die Regierung bei Erteilung und Entziehung der Konzessionen zur selbständigen Ausübung medizinischer Berufe und anderer Berufe der Gesundheitspflege;
g) berät die Regierung bei Erteilung und Entziehung der Konzessionen an Grenzärzte;
h) erteilt und entzieht folgende Bewilligungen:
- Ausübung einer Konsiliartätigkeit durch nicht konzessionierte Ärzte, Zahnärzte und Apotheker;
- Anstellung von Stellvertretern in den medizinischen Berufen und in den anderen Berufen der Gesundheitspflege;
- Anstellung von Assistenten und Studenten-Praktikanten bei konzessionierten Ärzten, Zahnärzten und Apothekern oder bei einem Betrieb der Gesundheitspflege;
- Anstellung von Dentisten bei konzessionierten Zahnärzten;
- Führung von Privatapotheken durch Ärzte und Zahnärzte;
- Zusätze zu Berufs- und Geschäftsbezeichnungen;
i) erteilt Auftrag für amtsärztliche Gutachten und beantragt der Regierung fachärztliche Gutachten;
k) unterbreitet der Regierung Vorschläge für sozial- und präventivmedizinische und für gesundheitspolitische Massnahmen;
l) beaufsichtigt die Gesundheitspflege in den Schulen und unterbreitet der Regierung Vorschläge für Massnahmen;
m) beantragt der Regierung die Bestellung der Schulärzte und Schulzahnärzte;
n) begutachtet strittige Forderungen aus selbständiger Ausübung medizinischer Berufe und anderer Berufe der Gesundheitspflege;
o) nimmt die Aufgaben im Rahmen des Betäubungsmittelgesetzes wahr.
Art. 5
c) Geschäftsordnung
1) Die Sanitätskommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch die Regierung bedarf.
2) Die Sanitätskommission erstattet zuhanden der Regierung jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit.
Art. 6
Landesphysikus
1) Der Landesphysikus ist Amtsarzt.
2) Er ist das ausführende Organ der Sanitätskommission. Er ist an die Weisungen und Aufträge der Sanitätskommission gebunden.
3) Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beaufsichtigung der Apotheken, der Drogerien, der Betriebe der Gesundheitspflege und des Heilmittelverkehrs, der unselbständigen Ausübung medizinischer Berufe und anderer Berufe der Gesundheitspflege sowie der Hygiene öffentlicher und privater Einrichtungen im Auftrag der Sanitätskommission;
b) ärztliche Betreuung versorgter oder inhaftierter Patienten unter Wahrung der freien Arztwahl;
c) Erlass notwendiger erster Anordnungen bei Auftreten von Epidemien oder sonstigen unmittelbaren Gefahren für die öffentliche Gesundheit unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Sanitätskommission;
d) Untersuchung und Begutachtung ausserordentlicher Todesfälle;
e) Erstatten von Gutachten.
4) Er ist Koordinator des schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienstes.
5) Er führt die fachliche Aufsicht über die Sozial- und Präventivmedizinische Dienststelle.
6) Er erstattet über seine Tätigkeit zuhanden der Sanitätskommission jährlich einen Bericht.
Art. 7
Sozial- und Präventivmedizinische Dienststelle
Für die Erfüllung der sozial- und präventivmedizinischen Aufgaben besteht eine Dienststelle. Ihr obliegen die Aufgaben im Rahmen der Gesundheitsvorsorge gemäss Art. 11.
Art. 8
Gesundheitskommission der Gemeinde
1) Der Gemeinderat wählt auf die Dauer von vier Jahren eine Gesundheitskommission von drei Mitgliedern.
2) Die Gesundheitskommission hat im Rahmen dieses Gesetzes insbesondere folgende Aufgaben:
a) Antragstellung an den Gemeinderat betreffend die Organisation der Hauspflege und der Hauskrankenpflege;
b) Kontrolle der allgemein zugänglichen Einrichtungen;
c) Unterstützung des Gemeinderates bei der Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde im Rahmen dieses Gesetzes.
III. Öffentliche Gesundheitspflege
Art. 9
Heilanstalten und Institute
1) Das Land kann Heilanstalten (Spitäler, psychiatrische Kliniken, Heilstätten für Suchtkranke), Laboratorien, medizinische Institute und andere Betriebe der Gesundheitspflege errichten, betreiben, sich an solchen Einrichtungen beteiligen oder diese durch finanzielle Beiträge unterstützen.
2) Die Beteiligung und die Unterstützung setzen voraus, dass die Einrichtungen Personen mit Wohnsitz im Lande zugänglich und nicht gewinnstrebend sind.
Art. 10
Ausbildungs- und Forschungsstätten
Das Land kann sich an der Errichtung und am Betrieb von Ausbildungsstätten für Berufe des Gesundheitswesens und von Forschungseinrichtungen im Dienste der Gesundheit beteiligen oder diese durch Beiträge unterstützen.
Art. 11
Gesundheitsvorsorge
1) Das Land trifft Massnahmen zur Gesundheitsvorsoge für die Bevölkerung, insbesondere in den Schulen und Kindergärten.
2) Gegenstand der Gesundheitsvorsorge sind:
a) die Förderung des Gesundheitsbewusstseins;
b) die Verhütung von Krankheiten und Unfällen;
c) die Früherkennung von Krankheiten und Behinderungen;
d) die Schwangerschafts- und Mütterberatung.
3) Vorsorgemassnahmen, insbesondere öffentliche Impfungen, dürfen nicht zwangsweise durchgesetzt werden. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen der Epidemiegesetzgebung.
4) Das Land kann sich auch an Vorsorgemassnahmen beteiligen oder sie durch finanzielle Beiträge unterstützen.
Art. 12
Hauspflege und Hauskrankenpflege; Schwangerschafts- und Mütterberatung
1) Die Gemeinde sorgt für die Organisation der Hauspflege und der Hauskrankenpflege. Sie fördert und unterstützt zu diesem Zwecke private Vereinigungen und kann sich an solchen beteiligen.
2) Die Hauspflege (Familienhilfe) umfasst die Haushaltshilfe und die einfache pflegerische Betreuung von Patienten zu Hause.
3) Die Hauskrankenpflege umfasst die Grund- und Behandlungspflege von Patienten zu Hause.
4) Das Land kann Massnahmen der Hauspflege und der Hauskrankenpflege durch Beiträge unterstützen.
5) Das Land sorgt für eine umfassende Schwangerschafts- und Mütterberatung. Es kann zu diesem Zwecke private Vereinigungen unterstützen und sich an solchen beteiligen.
6) Personen, die in der Schwangerschafts- und Mütterberatung gemäss Abs. 5 tätig sind, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet in bezug auf Tatsachen, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wahrnehmen.
Besondere Bestimmungen
Art. 13
a) Obduktion
1) An Verstorbenen kann auf Anordnung des verantwortlichen Arztes eine Obduktion ausgeführt werden. Die nächsten Angehörigen sind nach Möglichkeit vor der Vornahme der Obduktion davon in Kenntnis zu setzen.
2) Die Obduktion ist nicht zulässig, wenn der Patient oder die nächsten Angehörigen mündlich oder schriftlich Einspruch erhoben haben. Ein vom Patienten erhobener Einspruch kann von den Angehörigen nicht rückgängig gemacht werden.
3) Der Landesphysikus kann ohne Rücksicht auf einen allfälligen Einspruch eine Obduktion anordnen, wenn sie zur näheren Abklärung der Todesursache zwingend notwendig ist, insbesondere wenn Verdacht auf eine übertragbare Krankheit besteht.
4) Die Gesetzgebung über die Strafrechtspflege bleibt vorbehalten.
Art. 14
b) Verpflanzung von Organen Verstorbener
1) Einem Verstorbenen können Gewebeteile oder Organe zur Verpflanzung entnommen werden, wenn es zur Rettung oder Behandlung eines Patienten unerlässlich ist. Vor der Entnahme von Gewebeteilen und Organen ist von den nächsten Angehörigen nach Möglichkeit die Einwilligung dazu einzuholen, sofern eine Einwilligung des Patienten oder der nächsten Angehörigen nicht bereits vorliegt.
2) An der Entnahme oder Verpflanzung dürfen sich nur Ärzte beteiligen, die bei der Todesfeststellung nicht mitgewirkt haben.
3) Die Entnahme ist nicht zulässig, wenn der Patient oder die nächsten Angehörigen mündlich oder schriftlich Einspruch erhoben haben. Eine vom Patienten erklärte Zustimmung bzw. ein von ihm erhobener Einspruch kann von den Angehörigen nicht rückgängig gemacht werden.
IV. Berufe des Gesundheitswesens
Medizinische Berufe, andere Berufe der Gesundheitspflege und Berufsvereinigungen
Allgemeine Pflichten
Art. 15
a) Verschwiegenheit
Die in diesem Gesetz genannten Berufsinhaber sind verpflichtet, ein Geheimnis, das ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertraut oder bekannt wurde, zu wahren. Sie sind zur Offenlegung des Geheimnisses nur in Erfüllung einer ausdrücklichen gesetzlichen Pflicht oder aufgrund einer Ermächtigung des Berechtigten befugt.
Art. 16
b) Anzeigepflicht
Die in diesem Gesetz genannten Berufsinhaber sind verpflichtet, der Sanitätskommission oder dem Landesphysikus Anzeige zu erstatten:
a) über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen, die den Verdacht erwecken, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die schwere Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt worden ist oder dass durch das Quälen oder Vernachlässigen eines Menschen dieser am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt worden ist;
b) über Beobachtungen unberechtigter Ausübung eines Berufes des Gesundheitswesens und unberechtigter Führung eines Betriebes der Gesundheitspflege oder des Heilmittelverkehrs;
c) über Fälle von anzeigepflichtigen Krankheiten, die nicht unter ärztlicher Kontrolle und Behandlung sind;
d) über Personen, die ihren Beruf des Gesundheitswesens in offensichtlicher Verletzung gesetzlicher Vorschriften ausüben.
Medizinische Berufe
Art. 17
a) Begriff
Medizinische Berufe im Sinne dieses Gesetzes sind Arzt, Zahnarzt und Apotheker.
Art. 18
b) Inhalt der Berufsausübung
1) Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst:
a) die selbständige Abklärung und Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und anderen körperlichen und seelischen Gesundheitsstörungen;
b) die Untersuchung und Beratung von Schwangeren sowie die Geburtshilfe;
c) die Untersuchung und Beratung zum Ausschluss und zur Vorbeugung von Erkrankungen;
d) die Ausstellung ärztlicher Zeugnisse und die Erstattung ärztlicher Gutachten.
2) Die Ausübung des zahnärztlichen Berufes umfasst:
a) die selbständige Abklärung und Behandlung von Krankheiten und Verletzungen im Mund- und Kieferbereich;
b) die Untersuchung und Beratung zum Ausschluss und zur Vorbeugung von Erkrankungen im Mund- und Kieferbereich;
c) die Ausstellung zahnärztlicher Zeugnisse und die Erstattung zahnärztlicher Gutachten;
d) das Recht zur Errichtung und Führung eines zahntechnischen Labors.
3) Die Ausübung des Apothekerberufes umfasst:
a) die selbständige Zubereitung von Arzneimitteln nach ärztlichem Rezept oder nach eigener Formel;
b) die Abgabe und Lagerung von Arzneimitteln;
c) die pharmazeutische Beratung.
Heilbehandlungen durch den Apotheker sind ausgeschlossen.
4) Unter dem Vorbehalt der Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke, ist den Ärzten und Zahnärzten die Abgabe von Arzneimitteln an Patienten gestattet.
Art. 19
c) Beistandspflicht
Konzessionierte und nicht konzessionierte Ärzte, Zahnärzte und Apotheker haben bei Notfällen Beistand und erste Hilfe zu leisten.
Art. 20
d) Inpflichtnahme
1) Bei Katastrophen und Epidemien und für den Grenzarztdienst kann die Regierung konzessionierte und nicht konzessionierte Ärzte, Zahnärzte und Apotheker mit dem nötigen Hilfspersonal zur Behebung des Notstandes zu einem befristeten Dienst verpflichten.
2) Die Regierung kann konzessionierte Ärzte und Zahnärzte auch für einen befristeten Schulgesundheitsdienst verpflichten.
Art. 21
e) Notfalldienst
1) Der Notfalldienst an Wochenenden und Feiertagen und der nächtliche Notfalldienst an Werktagen und am Vorabend sowie während der Nacht zu einem Feiertag bezwecken die Sicherstellung nicht aufschiebbarer ärztlicher und zahnärztlicher Patientenbehandlungen.
2) Alle praktizierenden Ärzte für Allgemeinmedizin, Fachärzte und Zahnärzte sind zur Mitwirkung am Notfalldienst verpflichtet. Aus triftigen Gründen, wie fortgeschrittenes Alter, gesundheitliche Störungen, vollamtliche Tätigkeit als Amts- oder Spitalarzt und Familienpflichten verheirateter Ärztinnen kann die Sanitätskommission auf begründetes Gesuch hin von der Teilnahme am Notfalldienst ganz oder teilweise dispensieren.
3) Die interne Organisation des Notfalldienstes (Einteilung und Turnus) wird den Berufsvereinigungen übertragen.
Andere Berufe der Gesundheitspflege
Art. 22
a) Begriff
Andere Berufe der Gesundheitspflege im Sinne dieses Gesetzes sind:
a) Psychologe, Psychotherapeut;
b) Chiropraktiker;
c) Drogist;
d) Hebamme, Krankenschwester, Kinderkrankenschwester, Psychiatrieschwester, Anästhesieschwester, technischer Operationsassistent, Operationsschwester, Röntgenassistent, Spitalgehilfin;
e) Ergotherapeut, Physiotherapeut, medizinischer Masseur, medizinischer Bademeister;
f) medizinischer Laborleiter, medizinischer Laborant, medizinischer Laborist;
g) Arztgehilfin, Zahnarztgehilfin, Mundhygienikerin, Apothekenhelferin, Physiotherapie-Assistentin;
h) Heilgymnastiker, Audiometrist, Orthoptistin;
i) Zahntechniker, Augenoptiker, Fachmann für Hörhilfen, Orthopädist;
k) Fusspfleger;
l) Ernährungsberaterin.
Art. 23
b) Berufsausübung
1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die anderen Berufe der Gesundheitspflege unselbständig im Rahmen der den Berufsinhabern im Diplom bzw. im Fähigkeitsausweis zuerkannten Befugnisse ausgeübt. Die unselbständige Tätigkeit in diesen Berufen steht unter der unmittelbaren Aufsicht, Anleitung und Verantwortung derjenigen Ärzte, Zahnärzte und Apotheker, die solche Berufsausübende beschäftigen.
2) Sofern für die selbständige Ausübung eines anderen Berufes der Gesundheitspflege die Konzession erteilt wird, hat der Konzessionsinhaber gegenüber seinen Hilfspersonen im Rahmen seines Tätigkeitsbereichs die gleiche Aufsichtspflicht und Verantwortung wie die Ärzte, Zahnärzte und Apotheker.
Art. 24
c) Abgrenzung
1) Die nachfolgenden Tätigkeiten gelten nicht als Berufe der Gesundheitspflege:
a) Gesundheits- und Sportmassage, sofern sie nicht zum Zwecke der Beseitigung eines eigentlichen Krankheitszustandes ausgeübt werden;
b) Gymnastik mit gesunden Schwangeren;
c) Haltungsturnen, sofern damit keine Heilbehandlung verbunden ist;
d) äusserliche, ungefährliche kosmetische Behandlungen;
e) Heilpädagogik;
f) psychologische Beratung und psychodiagnostische Beurteilung gesunder Personen;
g) diätetische Beratung, sofern damit keine Krankheitsfeststellung und keine Heilbehandlung verbunden sind;
h) Anfertigen und Anpassen von Hilfsgeräten, die nicht als Heilvorrichtungen im Sinne der Heilmittelgesetzgebung gelten;
i) Naturheilkunde, verstanden als Heilkunde, die keine körperlichen Eingriffe, geburtshilfliche Verrichtungen und keine Behandlungen infektiöser Krankheiten vornimmt und keine rezeptpflichtige Substanzen sowie giftige Heilmittel verwendet.
2) Im Zweifelsfall entscheidet die Regierung nach Anhören der Sanitätskommission, ob eine Tätigkeit der Berufsausübung gemäss diesem Gesetz vorbehalten ist.
Art. 25
d) Berufsarten mit selbständiger Tätigkeit: Psychologe
Der Psychologe führt nach anerkannter wissenschaftlicher Methode psychologische Beratungen und psychodiagnostische Beurteilungen durch.
Art. 26
Psychotherapeut
Der nichtärztliche Psychotherapeut ist zur Behandlung von Krankheiten berechtigt, die sich nach anerkannter wissenschaftlicher Lehre mit psychologischen Methoden behandeln lassen.
Art. 27
Chiropraktiker
Der Chiropraktiker behandelt nach eigener Diagnose Patienten mit schmerzhaften Zuständen und Funktionsstörungen, die durch Veränderung der Wirbelsäule und des Beckens bedingt sind.
Art. 28
Drogist
Der Drogist ist befugt, Heilmittel herzustellen, abzugeben und zu lagern. Der Umfang dieser Befugnis richtet sich nach den Abgrenzungsvorschriften der Heilmittelgesetzgebung.
Art. 29
Hebamme
1) Die Hebamme
a) berät Schwangere,
b) bereitet Schwangere auf die Geburt vor,
c) leitet Geburten und
d) pflegt Wöchnerinnen und Neugeborene.
2) Die Hebamme hat einen Arzt beizuziehen, wenn während der Schwangerschaft, der Geburt oder des Wochenbetts Komplikationen auftreten. Sie kann Patienten in Notfällen in ein Spital einweisen.
3) Die Gemeinde sorgt dafür, dass für ihr Gemeindegebiet der Hebammendienst gewährleistet ist.
Art. 30
Krankenschwester und Psychiatrieschwester
Die Krankenschwester und die Psychiatrieschwester üben ihre Tätigkeiten im Rahmen der ihnen im Diplom bzw. im Fähigkeitsausweis zuerkannten Befugnisse aus.
Art. 31
Physiotherapeut
1) Der Physiotherapeut
a) führt Wasser-, Wärme-, Kälte- und Elektrotherapien durch,
b) betreibt Heilgymnastik und Heilmassage und
c) wendet andere physikalische Heilmethoden an, die nicht dem Arzt oder dem Chiropraktiker vorbehalten sind.
2) Der Physiotherapeut darf die in seinem Fachgebiet gebräuchlichen, gemäss Heilmittelgesetzgebung registrierten Heilapparate einsetzen und die Arzneimittel zum äusseren Gebrauch am Patienten anwenden.
Art. 32
Medizinischer Masseur und Bademeister
Der medizinische Masseur und der medizinische Bademeister führen Heilmassagen und Wasser-, Wärme- und Kältetherapien durch.
Art. 33
Medizinischer Laborleiter
Der medizinische Laborleiter führt medizinisch-chemische, hämatologische, urologische, serologische, bakteriologische, virologische und zytologische Laboruntersuchungen durch.
Art. 34
Heilgymnastiker
Der Heilgymnastiker führt Heilgymnastik und Heilmassagen sowie Wärme- und Kältetherapien durch.
Art. 35
Zahntechniker
Der Zahntechniker übt seine Tätigkeit im zahntechnischen Labor im Rahmen der ihm im Diplom bzw. im Fähigkeitsausweis zuerkannten Befugnisse aus. Er darf keine Verrichtungen im Munde des Patienten vornehmen.
Art. 36
Augenoptiker
Der Augenoptiker mit Fähigkeitsausweis ist zur Anfertigung und zum Verkauf von Brillen und anderen Sehhilfen nach ärztlicher Verordnung, der Augenoptiker mit Diplom ausserdem zur Anpassung von Kontaktlinsen und anderen Sehhilfen und zur Refraktionsbestimmung berechtigt.
Art. 37
Fachmann für Hörhilfen und Orthopädist
Der Fachmann für Hörhilfen und der Orthopädist fertigen und passen Geräte und Heilvorrichtungen an.
Art. 38
Fusspfleger
Der Fusspfleger
a) behandelt Hautveränderungen an den Füssen, wie Hühneraugen, Schwielen, Verhornungen und Warzen sowie verformte oder eingewachsene Zehennägel, soweit eine unblutige Behandlung möglich ist,
b) bringt am Fuss Druckschutzverbände an,
c) betreibt Fussmassagen und Fussgymnastik und
d) gibt Fussstützen ab, die als Heilvorrichtungen gemäss Heilmittelgesetzgebung registriert sind.
Art. 39
Ernährungsberaterin
Die Ernährungsberaterin übt ihre Tätigkeit im Rahmen der ihr im Diplom bzw. im Fähigkeitsausweis zuerkannten Befugnisse aus.
Medizinische Berufsvereinigungen
Art. 40
a) Stellung
1) Die Vereinigungen der medizinischen Berufe und der anderen Berufe der Gesundheitspflege unterstehen dem Vereinsrecht und haben keine öffentlich-rechtlichen Befugnisse. Durch Gesetz können ihnen bestimmte Geschäfte zur selbständigen Erledigung übertragen werden.
2) Sie können der Sanitätskommission Anregungen und Vorschläge unterbreiten. Die Sanitätskommission hört sie vor Beschlussfassung in wichtigen Fragen an.
Art. 41
b) Standesordnungen
Die medizinischen Berufsvereinigungen geben sich Standesordnungen, die der Genehmigung der Sanitätskommission bedürfen.
V. Konzession und Bewilligung
Grundsatz und Begriff
Art. 42
a) Konzession
1) Die selbständige Ausübung medizinischer Berufe und anderer Berufe der Gesundheitspflege sowie die Führung von Betrieben der Gesundheitspflege und des Heilmittelverkehrs bedürfen einer Konzession der Regierung.
2) Die Konzession umschreibt den zugelassenen Tätigkeitsbereich.
3) Der Konzessionsinhaber ist für die Tätigkeit der ihm unterstellten Hilfspersonen verantwortlich.
Art. 43
b) Bewilligung
Bewilligungen sind Verfügungen der Regierung und der Sanitätskommission innerhalb oder ausserhalb des Rahmens einer Konzession.
Art. 44
Einschränkung
1) Die Konzession und die Bewilligung sind persönlich und nicht übertragbar. Die Konzession zur Führung eines Betriebes der Gesundheitspflege und des Heilmittelverkehrs ist von persönlichen und betrieblichen Voraussetzungen abhängig.
2) Die Konzession und die Bewilligung können befristet und mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
Art. 45
Rechtsform
1) Apotheken, Drogerien und private Betriebe der Gesundheitspflege können in der Rechtsform einer juristischen Person geführt werden, sofern die einzelnen Zweigstellen von einem Konzessionsinhaber im Sinne dieses Gesetzes persönlich geleitet werden. Die persönliche Verantwortung für die konzessionierte Berufsausübung und für die Betriebsführung bleibt durch die Rechtsform des Unternehmens unberührt.
2) Ärzte und Zahnärzte dürfen nur in einer Einzel- oder Gemeinschaftspraxis selbständig tätig sein. Die Praxisführung in der Rechtsform einer juristischen Person ist ausgeschlossen.
Art. 46
Berufs- und Geschäftsbezeichnung; Reklame
1) Die Inhaber einer Konzession oder Bewilligung haben sich in der Berufs- oder Geschäftsbezeichnung auf den Wortlaut der ihnen erteilten Konzessions- oder Bewilligungsart zu beschränken.
2) Andere Berufs- oder Geschäftsbezeichnungen oder solche, die nur einen Teilbereich davon erfassen, sind unzulässig.
3) Zusätze zu Berufs- oder Geschäftsbezeichnungen wie Institut, Zentrum und Salon bedürfen einer besonderen Bewilligung der Sanitätskommission.
4) Die Inhaber einer Konzession oder Bewilligung dürfen sich nur für Beratungen und Behandlungen empfehlen, die ihnen erlaubt sind. Jede aufdringlich wirkende Empfehlung oder Berufs- oder Geschäftsbezeichnung ist untersagt.
Sonderfälle
Art. 47
a) medizinische Berufe
1) Aufgrund einer besonderen, widerruflichen Bewilligung der Sanitätskommission ist die Ausübung folgender Tätigkeiten durch nicht konzessionierte, im In- oder Ausland wohnhafte Ärzte, Zahnärzte und Apotheker zulässig:
a) die Konsiliartätigkeit bei einem Konzessionsinhaber sowie bei sozialen Einrichtungen;
b) die Stellvertretung eines an der persönlichen Berufsausübung vorübergehend verhinderten Konzessionsinhabers;
c) die befristete Weiterführung der Praxis eines verstorbenen Konzessionsinhabers durch einen Stellvertreter. Die Bewilligung wird auf den Zeitbedarf für die Liquidation der Praxis, für die Sicherstellung der Nachfolge durch ein Familienmitglied des Verstorbenen, für die Behebung einer Versorgungsnotlage der Bevölkerung oder einer wirtschaftlichen Notlage der Familie des Verstorbenen befristet.
2) Die Anstellung von Assistenten und Studenten-Praktikanten durch einen Konzessionsinhaber oder einen Betrieb der Gesundheitspflege bedarf einer Bewilligung der Sanitätskommission. Die Bewilligung wird befristet und für die Anstellung liechtensteinischer Staatsangehöriger erteilt. Ausnahmen bezüglich der Staatsangehörigkeit sind möglich, wenn sich kein liechtensteinischer Staatsangehöriger finden lässt oder bei ausgewiesenen Notsituationen. Die unmittelbare fachliche Aufsicht und die Verantwortlichkeit des Vorgesetzten bzw. des Konzessionsinhabers müssen gewährleistet sein.
Art. 48
b) andere Berufe der Gesundheitspflege
Die Vorschriften von Art. 47 Abs. 1 Bst. b und c und Abs. 2 gelten sinngemäss auch für die Stellvertretung in den anderen Berufen der Gesundheitspflege mit selbständiger Berufsausübung.
Erteilung
Art. 49
a) medizinische Berufe
1) Die Konzession zur selbständigen Ausbildung eines medizinischen Berufes wird erteilt, wenn der Bewerber
a) liechtensteinischer Staatsangehöriger und in Liechtenstein wohnhaft ist,
b) ein Diplom einer von der Regierung anerkannten Universität bzw. Hochschule besitzt und die gemäss Abs. 2 vorgeschriebene Weiterbildung nach Diplomabschluss beendigt hat,
c) handlungsfähig ist,
d) einen guten Leumund besitzt,
e) die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Berufsausübung erfüllt und
f) über die geeigneten Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt.
2) Für die Erteilung der Konzession ist eine fachliche Weiterbildung nach Diplomabschluss mit folgendem zeitlichen Rahmen erforderlich:
Ärzte für Allgemeinmedizin
mindestens 3 Jahre;
Fachärzte
mindestens 5 Jahre;
Zahnärzte
mindestens 2 Jahre;
Apotheker
mindestens 2 Jahre.
3) In begründeten Fällen kann die Regierung nach Anhören der Sanitätskommission Ausnahmen von Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 bewilligen.
Art. 50
b) Privatapotheken
1) Die Führung einer Privatapotheke zur Abgabe von Arzneimitteln an Patienten bedarf einer Bewilligung der Sanitätskommission. Sie wird Ärzten und Zahnärzten erteilt, die für eine fachgemässe Lagerung, Überwachung und Abgabe der Arzneimittel Gewähr bieten.
2) Keiner besonderen Bewilligungspflicht unterliegen die unmittelbare Anwendung von Arzneimitteln am Patienten während der Konsultation, in Notfällen und bei Hausbesuchen sowie die Abgabe von Arzneimitteln zur Sicherstellung einer notwendigen Erstversorgung.
Art. 51
c) andere Berufe der Gesundheitspflege
1) Die Konzession zur selbständigen Ausübung anderer Berufe der Gesundheitspflege wird erteilt, wenn der Bewerber
a) liechtensteinischer Staatsangehöriger und in Liechtenstein wohnhaft ist,
b) das Diplom bzw. den Fähigkeitsausweis einer von der Regierung anerkannten Ausbildungsstätte oder Berufsorganisation besitzt,
c) handlungsfähig ist,
d) einen guten Leumund besitzt,
e) die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Berufsausübung erfüllt und
f) über die geeigneten Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt.
2) In begründeten Fällen kann die Regierung nach Anhören der Sanitätskommission Ausnahmen von Abs. 1 Bst. a erteilen.
Art. 52
d) Betriebe der Gesundheitspflege
1) Die Konzession zur Führung öffentlicher und privater Betriebe der Gesundheitspflege, wie Spitäler, psychiatrische Kliniken, Heilstätten, Laboratorien, medizinische Institute, Heilbäder, therapeutische Stationen und Ausbildungsstätten wird nach Anhören der Sanitätskommission erteilt, wenn
a) die Leiter und Mitarbeiter die gesetzlichen Voraussetzungen zur Berufsausübung erfüllen,
b) die geeigneten Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden sind und
c) eine fachgemässe Betriebsführung gewährleistet ist.
2) Die Konzession an medizinische Leiter von Spitälern, psychiatrischen Kliniken und Heilstätten kann in begründeten Fällen auch ausländischen Staatsangehörigen erteilt werden.
3) Die Konzession zur Führung privater Spitäler, psychiatrischer Kliniken und Heilstätten wird, vorbehaltlich des Abs. 1, nur erteilt, wenn die medizinische Versorgung der Bevölkerung durch bestehende Betriebe im Lande und durch Vereinbarungen des Landes mit ausländischen Spitalträgern nicht ausreichend sichergestellt ist.
4) Die Konzessionserteilung an ausländische, gewinnstrebende Betriebe ist ausgeschlossen, sofern nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse für die Konzessionserteilung spricht.
Art. 53
e) Betriebe des Heilmittelverkehrs
Die Konzessionserteilung zur Führung von Betrieben des Heilmittelverkehrs, der die Herstellung, das Lagern sowie den Vertrieb im Grosshandel umfasst, richtet sich nach den Vorschriften der Heilmittelgesetzgebung.
Art. 54
Anerkennung von Ausbildungsgängen
1) Soweit das Land über keine Ausbildungsmöglichkeiten für medizinische Berufe und andere Berufe der Gesundheitspflege verfügt, bestimmt die Regierung die ausländischen Universitäten, Hochschulen, Fachschulen und Berufsorganisationen, deren Diplome und Fähigkeitsausweise zur Berufsausübung anerkannt werden.
2) Die Anerkennung wird erteilt, wenn der Ausbildungslehrgang den Vorbereitungsanforderungen an eine fachgerechte Berufsausübung entspricht.
3) Die Sanitätskommission wird vor der Anerkennung angehört.
Art. 55
Erlöschen
1) Die Konzession zur selbständigen Berufsausübung erlischt mit:
a) dem Verlust der Handlungsfähigkeit;
b) dem im Strafverfahren ausgesprochenen Berufsverbot;
c) dem schriftlich erklärten Verzicht.
2) Die Konzession zur Führung eines Betriebes der Gesundheitspflege oder des Heilmittelverkehrs erlischt aufgrund eines schriftlich erklärten Verzichtes.
Art. 56
Entzug
1) Die Konzession zur selbständigen Berufsausübung wird entzogen, wenn:
a) der Beruf nicht mehr ausgeübt wird;
b) die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
c) die Berufspflichten trotz Verwarnung schwer verletzt werden;
d) schwerwiegende Widerhandlungen gegen dieses Gesetz und die dazu erlassenen Verordnungen vorliegen.
2) Die Konzession zur Führung eines Betriebes der Gesundheitspflege oder des Heilmittelverkehrs wird entzogen, wenn der Betrieb aufgegeben wird oder die Voraussetzungen für die Erteilung trotz Verwarnung nicht mehr erfüllt sind.
Art. 57
Widerruf
Die Konzession oder die Bewilligung kann von der erteilenden Behörde abgeändert oder widerrufen werden, wenn der Konzessions- oder Bewilligungsinhaber die Erteilung durch falsche Angaben erschlichen hat oder der Behörde wesentliche Voraussetzungen nicht bekannt waren.
VI. Rechtsmittel
Art. 58
Rechtsmittel
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Sanitätskommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Verwaltungsbeschwerdeinstanz erhoben werden.
VII. Strafbestimmung
Art. 59
Strafbestimmung; Verantwortlichkeit
1) Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, wird wegen Übertretung vom Landgericht mit Arrest bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 20 000 Franken bestraft. Beide Strafen können miteinander verbunden werden.
2) Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen und Kosten.
VIII. Übergangsbestimmungen
Art. 60
Konzessionen
1) Konzessionen zur selbständigen Ausübung medizinischer Berufe, anderer Berufe der Gesundheitspflege und zur Führung von Betrieben der Gesundheitspflege und des Heilmittelverkehrs, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, sind innert eines Jahres nach Inkrafttreten der betreffenden Erlasse durch die Konzessionsbehörde anzupassen oder gegebenenfalls zu entziehen.
2) Hängige Konzessionsgesuche sind nach bisherigem Recht zu behandeln, sofern im Zeitpunkt des Ansuchens die Voraussetzungen nach bisherigem Recht erfüllt waren.
Art. 61
Privatapotheken
Ärzte und Zahnärzte, die eine Privatapotheke geführt haben und sie weiterführen wollen, haben innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes um die Bewilligung nachzusuchen.
Art. 62
Dentist
1) Die Sanitätskommission kann einem konzessionierten Zahnarzt die Anstellung eines Dentisten bewilligen, wenn der Bewerber liechtensteinischer Staatsangehöriger ist und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das Diplom einer von der Regierung anerkannten Dentistenschule besitzt.
2) Der Dentist übt seine Tätigkeit im Rahmen der ihm im Diplom zuerkannten Befugnisse aus und steht unter der unmittelbaren Aufsicht, Anleitung und Verantwortung des Konzessionsinhabers.
IX. Schlussbestimmungen
Art. 63
Durchführungsverordnungen
1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen insbesondere über:
a) den für Berufe und Betriebe zugelassenen Tätigkeitsbereich, die Anforderungen und Pflichten;
b) den Gegenstand und den wesentlichen Inhalt einer berufs- bzw. betriebsbezogenen Konzession oder Bewilligung;
c) die Dauer und den Inhalt der Weiterbildung der Ärzte für Allgemeinmedizin, der Fachärzte, der Zahnärzte und der Apotheker zwischen Diplomabschluss und Praxiseröffnung;
d) die Dauer und den Inhalt der Weiterbildung und Fortbildung für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in den Berufen der Gesundheitspflege;
e) die Voraussetzungen der Bewilligung zur Anstellung von Stellvertretern, Assistenten und Studenten-Praktikanten, zur Ausübung einer Konsiliartätigkeit und zur Führung einer Privatapotheke;
f) das Erlöschen, den Widerruf und den Entzug einer Konzession oder einer Bewilligung samt den damit verbundenen Bedingungen, Auflagen und Befristungen;
g) die Aufgaben der Gesundheitsvorsorge;
h) den ärztlichen und zahnärztlichen Notfalldienst;
i) die Vorkehrungen gegen Gesundheitsschädigungen bei der Benützung allgemein zugänglicher Einrichtungen und bei der Ausübung von Gewerben;
k) die Erhebung von Gebühren.
2) Hinsichtlich der zulässigen beruflichen Tätigkeitsbereiche, zu deren Abgrenzung unter den Berufsgruppen sowie für Weiterbildungs- und Fortbildungsvorschriften kann die Regierung nach Anhören der Sanitätskommission Regelungen in- oder ausländischer Fachorganisationen ganz oder teilweise verbindlich erklären.
Art. 64
Aufhebung bisherigen Rechts
Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen werden aufgehoben, insbesondere:
a) die Verordnung vom 12. November 1873 über die ärztliche Behandlung und Pflege kranker Armen, LGBl. 1873 Nr. 6;
b) das Impfgesetz vom 8. Oktober 1874, LGBl. 1874 Nr. 4;
c) die Verordnung vom 25. August 1892 betreffend die ärztliche Behandlung und Pflege kranker Armen, LGBl. 1892 Nr. 5;
d) das Gesetz vom 24. Januar 1941 betreffend die Bekämpfung der Tuberkulose, LGBl. 1941 Nr. 3;
e) das Sanitätsgesetz vom 19. Januar 1945, LGBl. 1945 Nr. 3;
f) die Verordnung vom 15. Dezember 1948 zum Sanitätsgesetz (Apothekerverordnung), LGBl. 1948 Nr. 23;
g) die Verordnung vom 7. Mai 1954 zum Sanitätsgesetz vom 25. Januar 1945, insbesondere dessen Art. 20 betreffend (Verordnung über die Krankenanstalten), LGBl. 1954 Nr. 9;
h) das Gesetz vom 18. November 1964 über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Bekämpfung der Tuberkulose, LGBl. 1965 Nr. 4;
i) die Verordnung vom 23. November 1976 zum Sanitätsgesetz (Zahnärzte und zahnärztliche Nebenberufe), LGBl. 1976 Nr. 73;
k) Art. 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 1980 über die Schulzahnpflege, LGBl. 1981 Nr. 17.
Art. 65
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. März 1986 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Hans-Adam

Erbprinz

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef