153.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1986 Nr. 27 ausgegeben am 23. April 1986
Heimatschriftengesetz
vom 18. Dezember 1985
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
A. Allgemeines
Art. 1
Grundsatz
Heimatschriften im Sinne dieses Gesetzes sind öffentliche Urkunden, welche die Inhaber unter Vorbehalt von Art. 31 über den Besitz des liechtensteinischen Landesbürgerrechtes bzw. des Gemeindebürgerrechtes ausweisen.
Art. 2
Arten
Heimatschriften sind:
a) der Heimatschein;
b) der Reisepass;
c) der Kinderpass;
d) die Identitätskarte;
e) der Diplomatenpass und der Dienstpass;
f) besondere Ausweise.
Art. 3
Grundlage für die Eintragungen
Grundlage für die Angaben in den Heimatschriften sind die Register des Liechtensteinischen Zivilstandsamtes. Die Angaben in den liechtensteinischen Heimatschriften müssen mit den Eintragungen in den liechtensteinischen Zivilstandsregistern übereinstimmen.
B. Heimatschein
Art. 4
Zweck
1) Der Heimatschein ist der Bürgerrechtsausweis des liechtensteinischen Landesbürgers zum Nachweis der liechtensteinischen Staatsbürgerschaft gegenüber ausländischen Behörden. Die Gemeinden können liechtensteinischen Landesbürgern, die Bürger anderer Gemeinden sind, die Hinterlegung eines Heimatscheines vorschreiben.
2) Im Heimatschein wird sowohl der Besitz des Gemeindebürgerrechtes als auch des Landesbürgerrechtes bestätigt.
3) Mit dem Heimatschein wird dem Inhaber bestätigt, dass er jederzeit nach Liechtenstein zurückkehren kann und im Lande Aufnahme findet.
Art. 5
Anspruch
1) Jeder volljährige liechtensteinische Landesbürger hat Anspruch auf einen Heimatschein. Ehegatten können einen gemeinsamen Heimatschein verlangen.
2) Familien können einen Familienheimatschein beanspruchen. Ausländische Ehegatten und ausländische Kinder dürfen nicht in einen Familienheimatschein aufgenommen werden.
3) Minderjährige Landesbürger, die nicht bei ihren Eltern leben oder deren Eltern Ausländer sind, und Personen, die nicht handlungsfähig sind, können mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einen Heimatschein beanspruchen.
4) Niemand darf zu gleicher Zeit mehr als einen Heimatschein besitzen.
Art. 6
Ausstellung
1) Der Heimatschein ist bei der Heimatgemeinde oder beim Zivilstandsamt anzufordern.
2) Der Heimatschein wird vom Registerführer des Zivilstandsamtes nach den Eintragungen im Zivilstandsregister ausgestellt.
3) Der Heimatschein wird vom Registerführer des Zivilstandsamtes und dem Gemeindevorsteher der Heimatgemeinde unterzeichnet. Mit der Unterschrift bestätigt der Gemeindevorsteher den Besitz des Gemeindebürgerrechtes, der Registerführer den Besitz des Landesbürgerrechtes. Gleichzeitig beglaubigt der Registerführer die Angaben im Heimatschein.
Art. 7
Formular
1) Der Heimatschein wird auf einem einheitlichen amtlichen Formular ausgestellt.
2) Das Formular wird von der Regierung im Einvernehmen mit den Gemeinden festgelegt.
3) Der Heimatschein hat folgende Angaben zu enthalten:
Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Heimatgemeinde sowie Name und Vorname des Vaters und Name und Ledigenname der Mutter.
Art. 8
Änderungen
Treten beim Inhaber eines Heimatscheines Änderungen im Zivilstand, Namen oder Gemeindebürgerrecht ein, sorgt das Zivilstandsamt für die Ausstellung eines neuen Heimatscheines.
Art. 9
Gültigkeitsdauer
1) Die Gültigkeit eines Heimatscheines erlischt:
a) bei Verlust;
b) bei Änderung des Zivilstandes, des Namens oder des Gemeindebürgerrechtes und wenn der Aufforderung zur Vorlage des Heimatscheines zwecks Ausstellung eines neuen binnen Jahresfrist keine Folge geleistet wird;
c) bei Verlust des Landes- und Gemeindebürgerrechtes;
d) 30 Jahre nach der Ausstellung.
2) Bei Verlust ist der Heimatschein vom Zivilstandsamt als ungültig zu erklären. Die Ungültigkeitserklärung ist in den Heimatscheinregistern anzumerken.
3) Ungültig gewordene Heimatscheine sind vom Zivilstandsamt zurückzufordern. Zurückgegebene, ungültige Heimatscheine sind als solche zu kennzeichnen und im Archiv der Heimatgemeinde aufzubewahren.
Art. 10
Verlust des Anspruchs
Ein liechtensteinischer Landesbürger hat keinen Anspruch auf einen Heimatschein,
a) solange er einen gültigen Heimatschein besitzt;
b) wenn der Heimatschein ungültig geworden ist und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines neuen Heimatscheines noch nicht erfüllt sind;
c) wenn der Besitz des Landes- und Gemeindebürgerrechtes überprüft werden muss bis zum Abschluss des Verfahrens;
d) wenn der Heimatschein entzogen wurde.
Art. 11
Entzug
1) Bei missbräuchlicher Verwendung kann der Heimatschein auf eine Dauer von höchstens 5 Jahren entzogen werden.
2) Wird der Heimatschein mehrmals missbräuchlich verwendet und werden dadurch Interessen und Ansehen des Landes schwerwiegend beeinträchtigt, kann der Heimatschein auf Dauer entzogen werden.
Art. 12
Heimatscheinregister
1) Heimatscheine sind von der Heimatgemeinde fortlaufend zu numerieren und in das Heimatscheinregister einzutragen.
2) Das Zivilstandsamt führt ein Verzeichnis über die von ihm ausgestellten Heimatscheine.
Art. 13
Ausfolgung, Zustellung
1) Heimatscheine können an den Inhaber unabhängig vom Wohnort ausgefolgt werden, wenn sie von ihm persönlich entgegengenommen werden.
2) Im Fürstentum Liechtenstein und in der Schweizerischen Eidgenossenschaft können Heimatscheine per Post zugestellt werden.
3) Heimatscheine ins übrige Ausland sind auf dem diplomatischen Weg zuzustellen.
Art. 14
Mitglieder des Fürstenhauses
Auf Mitglieder des Fürstenhauses, welche gemäss Gesetz vom 1. September 1919, LGBl. 1919 Nr. 10, die liechtensteinische Staatsbürgerschaft besitzen, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Heimatschein in bezug auf das Gemeindebürgerrecht, die Ausstellung und die Formulare keine Anwendung. Die Heimatscheine für die Mitglieder des Fürstenhauses werden auf besonderem Formular ausgestellt und von der Regierung unterzeichnet.
C. Reisepass
Art. 15
Zweck
1) Der Reisepass ist der ordentliche Staatsangehörigkeits- und Identitätsausweis des liechtensteinischen Landesbürgers.
2) Der Reisepass darf im In- und Ausland als Identitätsausweis verwendet werden, sofern nicht andere Ausweise vorgeschrieben sind.
3) Der Reisepass ist gültig für alle Staaten, sofern nicht eine Beschränkung eingetragen ist.
Art. 16
Passformular
1) Reisepässe werden auf dem von der Regierung festgelegten Passformular ausgestellt.
2) Die Regierung bestimmt den Inhalt, die Seitenzahl und die Gestaltung des Passformulars.
Art. 17
Anspruch
1) Jeder liechtensteinische Landesbürger, der das 15. Altersjahr erfüllt hat, hat unter Vorbehalt von Abs. 2 Anspruch auf Ausstellung eines Reisepasses, sofern kein Verweigerungsgrund vorliegt.
2) Minderjährigen und Entmündigten darf ein Reisepass nur ausgestellt werden, wenn der gesetzliche Vertreter den Antrag stellt oder dem Antrag zustimmt.
Art. 18
Kindereintrag
Kinder unter 15 Jahren können, sofern sie das liechtensteinische Landesbürgerrecht besitzen, in die Reisepässe der Eltern eingetragen werden.
Art. 19
Gültigkeit
1) Ein Reisepass kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu fünf Jahren ausgestellt und verlängert werden.
2) Die Gültigkeit des Reisepasses erlischt auf alle Fälle 15 Jahre vom Tage der Ausstellung an gerechnet.
Art. 20
Beschränkung der zeitlichen und räumlichen Gültigkeit
1) Liegt ein Hinderungsgrund zur Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses vor oder musste der Reisepass entzogen oder eingezogen werden, so kann ein kurzfristiger Reisepass zur Rückreise nach Liechtenstein oder mit räumlich beschränktem, in der Regel nur bestimmte Staaten umfassendem Gültigkeitsbereich, ausgestellt werden.
2) Ein kurzfristiger Reisepass kann auch ausgestellt werden, wenn vorerst ein Feststellungsbescheid über den Besitz des liechtensteinischen Landesbürgerrechtes getroffen werden muss und das Verfahren nicht innert nützlicher Frist abgeschlossen werden kann.
3) Kurzfristige Reisepässe verlieren ihre Gültigkeit nach Ablauf der festgelegten Frist. Die Frist darf sechs Monate nicht übersteigen.
Art. 21
Ausserordentliche Eintragungen
Mit Zustimmung der Regierung können im Reisepass von den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Angaben vorgenommen werden, wenn andernfalls durch Vorschriften des Gastlandes unzumutbare Härten entstehen würden.
Art. 22
Rückgabe abgelaufener Pässe
Bei der Ausstellung eines neuen Reisepasses ist der alte Pass abzugeben. Wenn es der Inhaber wünscht und kein Missbrauch zu befürchten ist, kann ein alter Reisepass nach deutlich sichtbarer Annullierung wieder ausgefolgt werden.
Art. 23
Verweigerung der Ausstellung oder Verlängerung des Reisepasses
1) Die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses kann verweigert werden:
a) Minderjährigen oder Entmündigten, welche die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht beibringen können;
b) Personen, die einen Reisepass besitzen, solange sie diesen nicht zur Annullierung vorlegen bzw. abgeben oder solange dieser nicht ungültig erklärt ist;
c) Personen, bei denen sich die nach Gesetz zur Verfügung über deren Aufenthalt berechtigte Behörde der Ausstellung oder Verlängerung widersetzt.
2) Ist ein Reisepass verlorengegangen, darf dem Bewerber ein neuer Reisepass erst ausgestellt werden, wenn er den Verlust durch die Vorlage eines polizeilichen Verlustprotokolls belegt. Das Protokoll ist vom liechtensteinischen Sicherheitskorps auszufertigen. Dem Protokoll ist, wenn möglich, die Verlustanzeige einer ausländischen Behörde beizulegen.
Art. 24
Entzug des Reisepasses
Ein gültiger Reisepass kann dem Inhaber entzogen werden, wenn er
a) minderjährig ist und der gesetzliche Vertreter die frühere Zustimmung widerruft;
b) wegen eines Verbrechens strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt ist.
Art. 25
Einzug des Reisepasses
Der Reisepass muss eingezogen werden, wenn
a) der Inhaber nicht oder nicht mehr liechtensteinischer Landesbürger ist;
b) der Inhaber einen weiteren gültigen Reisepass besitzt;
c) der Reisepass unter falschen Angaben erschlichen worden ist;
d) der Reisepass unrechtmässig abgeändert worden ist;
e) der Reisepass nichtamtliche Angaben enthält;
f) der Reisepass so beschädigt ist, dass er für die weitere Verwendung untauglich ist;
g) der Reisepass missbräuchlich verwendet wurde;
h) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Aufenthalt des Passinhabers im Ausland Interessen und Ansehen des Landes schwerwiegend beeinträchtigt oder die innere oder äussere Sicherheit des Landes gefährdet würde.
Art. 26
Ausstellende Behörde
1) Mit der Ausstellung und Verlängerung von Reisepässen an im Lande wohnhafte Landesbürger ist das Passamt beauftragt. Bei erstmaliger Ausstellung eines Reisepasses hat der Passwerber eine Personenbeschreibung der Gemeinde oder eine Identitätskarte beizubringen. Für die Personenbeschreibung ist ein Auszug aus dem Zivilstandsregister erforderlich.
2) Für die Ausstellung und Verlängerung von Reisepässen der im Ausland lebenden liechtensteinischen Landesbürger ist die mit der Wahrung liechtensteinischer Interessen beauftragte Behörde zuständig. Für die Ausstellung eines Reisepasses an liechtensteinische Landesbürger im Ausland ist eine Passbewilligung des Passamtes erforderlich. Kann die Passbewilligung nicht innert nützlicher Frist beigebracht werden, kann ein kurzfristiger Reisepass (Art. 20) ausgestellt werden.
3) In Abweichung von Abs. 1 und 2 dieses Artikels kann das Passamt liechtensteinischen Landesbürgern, welche ihren ordentlichen Wohnsitz im Ausland haben, Reisepässe ausstellen oder verlängern, wenn der Passwerber persönlich beim Passamt vorspricht, die erforderlichen Unterlagen beibringt und den Reisepass entgegennimmt.
4) Das Passamt hat bei der Ausstellung und Verlängerung von Reisepässen und der Ausstellung von Passbewilligungen Identität und Bürgerrecht des Passwerbers zu überprüfen. Ergibt sich bei der Überprüfung, dass ein Passwerber das liechtensteinische Landesbürgerrecht nicht oder nicht mehr besitzt oder bestehen Zweifel darüber, hat das Passamt einen Feststellungsbescheid der Regierung einzuholen.
Art. 27
Passregister
Das Passamt führt über die ausgestellten Reisepässe ein Passregister.
D. Kinderpass
Art. 28
Kinderpass
1) Jeder liechtensteinische Landesbürger, welcher das 15. Altersjahr noch nicht erfüllt hat, hat Anspruch auf einen Kinderpass, sofern der gesetzliche Vertreter einen Antrag stellt oder einem Antrag zustimmt.
2) Der Kinderpass wird für eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ausgestellt. Der Kinderpass kann jeweils für zwei Jahre verlängert werden und verliert nach Ablauf von sechs Jahren in jedem Falle seine Gültigkeit.
3) Im übrigen gelten für den Kinderpass sinngemäss die Vorschriften der Art. 15, 16 und 20 bis 27 über den Reisepass.
E. Identitätskarte
Art. 29
Identitätskarte
1) Jeder liechtensteinische Landesbürger, der das 6. Lebensjahr erfüllt hat, hat Anspruch auf eine Identitätskarte. Bei Minderjährigen ist ein Antrag oder die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters beizubringen.
2) Grundlage für die Ausstellung einer Identitätskarte bildet die Personenbeschreibung (Art. 26 Abs. 1) oder ein Reisepass.
3) Die Gültigkeit der Identitätskarte erlischt in der Regel zehn Jahre nach dem Ausstellungsdatum. Ist jedoch der Inhaber im Zeitpunkt der Ausstellung noch nicht 15 Jahre alt, erlischt die Gültigkeit nach fünf Jahren. Sie kann nicht verlängert werden.
4) Im übrigen gelten für die Identitätskarte sinngemäss die Vorschriften der Art. 15 Abs. 2, 16, 20 und 22 bis 25 über den Reisepass.
F. Diplomaten- und Dienstpass
Art. 30
Diplomaten- und Dienstpass
1) Diplomaten- und Dienstpässe bezwecken die Erleichterung des Grenzübertrittes. Mit dem Diplomaten- und Dienstpass werden zudem die Behörden des Gastlandes unter Zusicherung des Gegenrechtes gebeten, dem Inhaber auf Ersuchen besonderen Schutz zu gewähren.
2) Diplomaten- und Dienstpässe werden von der Regierung für eine Geltungsdauer von zwei Jahren ausgestellt. Sie können jeweils um zwei weitere Jahre verlängert werden.
3) Die Regierung bestimmt unter Beachtung internationaler Gepflogenheiten, welchen Personen ein Diplomaten- oder Dienstpass ausgestellt werden darf.
G. Besondere Ausweise
Art. 31
Reisedokument
1) Ein Reisedokument kann ausgestellt werden:
a) Staatenlosen mit Wohnsitz in Liechtenstein;
b) Flüchtlingen, welchen politisches Asyl gewährt wird, nach den Bestimmungen des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
c) ausländischen Staatsangehörigen, die keine Berechtigung zur Wohnsitznahme im Fürstentum Liechtenstein besitzen und für die Auswanderung das erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates nicht besitzen.
2) Der Geltungsbereich und die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes ist entsprechend der Zweckbestimmung einzuschränken.
Art. 32
Kleiner Grenzverkehr
1) Für Reisen und Ausflüge ins grenznahe Gebiet der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland können vereinfachte Dokumente für den Kleinen Grenzverkehr (Grenzkarte, Ausflugschein, Sammelausflugschein usw.) ausgestellt werden.
2) Die Regierung kann die Ausstellung von Dokumenten für den Kleinen Grenzverkehr den Organen der Zollverwaltung übertragen.
Art. 33
Ausserordentliche Ausweise
1) Das Passamt kann liechtensteinischen Landesbürgern eine Staatsbürgerschaftsbestätigung ausstellen.
2) Das Passamt kann mit Zustimmung der Regierung einem liechtensteinischen Landesbürger einen Ausweis über die Identität und das Bürgerrecht ausstellen, welcher nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht, wenn der Gesuchsteller im Ausland Wohnsitz hat und das Gastland die Einreise, Wohnsitznahme, Arbeitsbewilligung usw. von der Beibringung eines ausserordentlichen Ausweises abhängig macht.
H. Organe
Art. 34
Organe
Organe bei der Durchführung dieses Gesetzes sind:
a) Regierung;
b) Gemeindevorsteher;
c) Zivilstandsamt;
d) Passamt.
Art. 35
Regierung
1) Die Regierung übt die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes aus. Sie überwacht insbesondere die Gleichmässigkeit der Gesetzesanwendung durch die ihr untergeordneten Organe und beaufsichtigt die Geschäftsführung des Zivilstandsamtes und des Passamtes.
2) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen.
3) Die Regierung ist für folgende Geschäfte zuständig:
a) Erlass von Feststellungsbescheiden betreffend den Besitz des Landes- und Gemeindebürgerrechtes;
b) Ausstellung und Unterzeichnung von Heimatscheinen der Mitglieder des Fürstenhauses (Art. 14);
c) Entscheidung über die Abgabe, Ausstellung, Unterzeichnung, Rückgabe, Rückforderung und Entzug von Diplomaten- und Dienstpässen;
d) Festlegung von Inhalt, Grösse und Gestaltung aller Passformulare.
Art. 36
Gemeindevorsteher
1) Die Gemeindevorsteher wirken bei der Durchführung dieses Gesetzes mit.
2) Die Gemeindevorsteher sind für folgende Geschäfte zuständig:
a) Kontrolle und Unterzeichnung von Heimatscheinen;
b) Führung des Heimatscheinregisters;
c) Ausstellung von Personenbeschreibungen.
3) Mit Ausnahme der Kontrolle und Unterzeichnung von Heimatscheinen können die Gemeindevorsteher die Geschäfte gemäss Abs. 2 einem Gemeindeangestellten übertragen.
Art. 37
Zivilstandsamt
1) Zu den Aufgaben des Zivilstandsamtes gehört der Vollzug dieses Gesetzes, soweit ihm bestimmte Aufgaben durch das Gesetz oder durch Verordnung übertragen sind. Das Zivilstandsamt hat auf Weisung die Geschäfte vorzubereiten, für welche die Regierung zuständig ist.
2) Das Zivilstandsamt ist ermächtigt, folgende Geschäfte selbständig zu erledigen:
a) Überprüfung der Heimatscheine auf die Übereinstimmung mit den Eintragungen in den liechtensteinischen Zivilstandsregistern;
b) Ausstellung und Unterzeichnung von Heimatscheinen;
c) Ungültigkeitserklärung und Rückforderung von Heimatscheinen;
d) Entzug von Heimatscheinen;
e) Führung des Heimatscheinregisters.
3) Wenn das Zivilstandsamt bei der Durchführung dieses Gesetzes zur Auffassung gelangt, dass eine in den Zivilstandsregistern eingetragene Person nicht oder nicht mehr liechtensteinischer Landesbürger ist oder wenn Zweifel über den Besitz des liechtensteinischen Landesbürgerrechtes bestehen, hat das Zivilstandsamt bei der Regierung den Antrag zu stellen, einen Feststellungsbescheid von Amtes wegen zu erlassen.
Art. 38
Passamt
1) Das Passamt ist zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes, soweit ihm bestimmte Aufgaben durch das Gesetz oder durch Verordnung übertragen sind. Das Passamt hat auf Weisung Geschäfte vorzubereiten, für welche die Regierung zuständig ist.
2) Das Passamt ist ermächtigt, folgende Geschäfte selbständig zu erledigen:
a) Ausstellung und Verlängerung von Reise- und Kinderpässen, Identitätskarten und Reiseausweisen;
b) Aufforderung zur Rückgabe von Reise- und Kinderpässen, Identitätskarten und Reiseausweisen;
c) Verweigerung der Ausstellung von Reise- und Kinderpässen, Identitätskarten und Reiseausweisen;
d) Entzug und Einzug von Reise- und Kinderpässen, Identitätskarten und Reiseausweisen;
e) Erteilung von Passbewilligungen;
f) Führung des Passregisters;
g) Ausstellung der vereinfachten Dokumente für den Kleinen Grenzverkehr;
h) Ausstellung von Staatsbürgerschaftsbestätigungen.
3) Wenn das Passamt bei der Durchführung dieses Gesetzes zur Auffassung gelangt, dass eine Person nicht oder nicht mehr liechtensteinischer Landesbürger ist oder wenn Zweifel über den Besitz des liechtensteinischen Landesbürgerrechtes bestehen, hat das Passamt bei der Regierung den Antrag zu stellen, einen Feststellungsbescheid von Amtes wegen zu erlassen.
I. Rechtsmittel
Art. 39
Staatsgerichtshof; Verwaltungsbeschwerdeinstanz
1) Gegen Entscheidungen der Regierung über den Erwerb, Besitz oder Verlust des Landes- und Gemeindebürgerrechtes kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Staatsgerichtshof erhoben werden.
2) Unter Vorbehalt von Abs. 1 kann gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz erhoben werden.
Art. 40
Regierung
Gegen die vom Gemeindevorsteher, vom Zivilstandsamt und vom Passamt getroffenen Entscheidungen und Verfügungen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung bei der Regierung Beschwerde erhoben werden.
J. Strafbestimmung
Art. 41
Landgericht
Strafbare Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Heimatschriften werden vom Landgericht nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches bestraft.
K. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 42
Gebühren
1) Regierung, Gemeinden, Passamt und Zivilstandsamt sind befugt, für die Ausstellung und Verlängerung von Heimatschriften die durch Verordnung festzulegenden Gebühren einzuheben.
2) Das Sicherheitskorps hat für die Erstellung des Verlustprotokolls gemäss Art. 23 eine kostendeckende Gebühr einzuheben.
Art. 43
Übergangsbestimmungen
1) Die Heimatschriften sind nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den neuen Bestimmungen anzupassen.
2) Gültige Heimatschriften, welche nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen, behalten bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer ihre Gültigkeit bei.
Art. 44
Aufhebung bestehenden Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Heimatschriftengesetz vom 11. Mai 1947, LGBl. 1947 Nr. 24, aufgehoben.
Art. 45
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Hans-Adam

Erbprinz

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef