836.01 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1986 |
Nr. 29 |
ausgegeben am 30. April 1986 |
Verordnung
vom 1. April 1986
zum Gesetz über die Familienzulagen
Aufgrund von Art. 55 des Gesetzes vom 18. Dezember 1985 über die Familienzulagen, LGBl. 1986 Nr. 28, verordnet die Regierung:
1. Teil
Art. 1
Verweisung
Die Bestimmungen des ersten Abschnittes der Verordnung vom 7. Dezember 1981 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1982 Nr. 35, finden sinngemäss Anwendung.
Art. 2
Verwaltungskostenbeitrag
Der Verwaltungskostenbeitrag gemäss Art. 16 des Gesetzes beträgt drei Prozent des Beitrages gemäss Art. 45 und 46 des Gesetzes.
2. Teil
A. Grundsätzliche Bestimmungen
Art. 3
Leistungen
1) Die Familienzulagen dienen als teilweiser Ausgleich der Familienlasten dem wirtschaftlichen Schutz der Familie. Sie stellen keine Entlöhnung für geleistete Dienste dar und gehören daher auch nicht zum Arbeitslohn.
2) Kinderzulagen gemäss Art. 23 Bst. a des Gesetzes sind periodisch ausgerichtete Leistungen, welche die zur Gründung und zum Bestand der Familie entstandene, finanzielle Belastung in Form von Unterhalts- und Unterstützungspflichten teilweise ausgleichen.
3) Die Geburtszulage gemäss Art. 23 Bst. b des Gesetzes stellt eine einmalige Leistung dar. Sie bezweckt, die durch die Geburt oder Adoption eines Kindes bedingten finanziellen Aufwendungen teilweise zu decken. Darüberhinaus ergänzt sie die Kinderzulage.
Art. 4
Kinder
1) Unter Nachkommen im Sinne von Art. 24 Bst. a des Gesetzes werden alle Verwandten in gerader absteigender Linie verstanden. Es zählen daher insbesondere dazu die eigenen Kinder, die Enkelkinder, die Urenkel usw. Unerheblich ist, ob die Verwandtschaft auf ehelicher oder unehelicher Geburt beruht.
2) Das Wahlkindschaftsverhältnis im Sinne von Art. 24 Bst. b des Gesetzes bestimmt sich nach den §§ 179 bis 185 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches. Die Nachkommen der Wahlkinder sind in den Kreis der anspruchsvermittelnden Kinder einbezogen.
3) Unter Stiefkindern einer Person im Sinne von Art. 24 Bst. c des Gesetzes sind die aus einer früheren Ehe stammenden Kinder des Ehegatten und die unehelichen Kinder dieses Ehegatten zu verstehen.
4) Die Pflegekinder im Sinne von Art. 24 Bst. d des Gesetzes sind den übrigen Kindern gleichgestellt. Ein Pflegekindschaftsverhältnis im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn es auf Dauer begründet ist und allfällige von dritter Seite geleistete Unterhaltsbeiträge den Betrag von 200 Franken pro Monat nicht übersteigen. Ein Pflegekindschaftsverhältnis im Sinne des Gesetzes kann auch angenommen werden, wenn für einen nahen Familienangehörigen, der kein Kind im Sinne des Art. 24 Bst. a bis c des Gesetzes ist, wie für ein Pflegekind gesorgt wird.
B. Kinderzulagen und Geburtszulagen
Art. 5
Entsendung; Abordnung; Versetzung
1) Nach Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes ist ein Arbeitnehmer entsandt, wenn
a) dieser Arbeitnehmer bisher in Liechtenstein gewohnt hat oder in Liechtenstein mindestens 12 Monate beschäftigt war und sich auf Weisung seines in Liechtenstein ansässigen Arbeitgebers ins Ausland begibt, um dort eine Beschäftigung unmittelbar für die Zwecke dieses Arbeitgebers auszuüben, so dass trotz seiner Tätigkeit im Ausland der Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses nach dessen rechtlichen und tatsächlichen Merkmalen weiterhin im Inland liegt und
b) die ausländische Tätigkeit infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im voraus zeitlich begrenzt ist und die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigt; die Familienausgleichskasse kann, wenn die Art der Beschäftigung es begründet, diese Frist entsprechend verlängern.
2) Die Begriffe der Abordnung oder Versetzung beziehen sich auf Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Amts- oder Dienstverhältnis stehen. Werden solche Personen ins Ausland abgeordnet oder versetzt, ist ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass die Dienstleistung im Ausland nur vorübergehender Natur ist.
Art. 6
Anspruchsberechtigung für Personen ohne zivilrechtlichen Wohnsitz im Inland
1) Die gemäss Art. 26 des Gesetzes in Liechtenstein bei einem in Liechtenstein ansässigen Arbeitgeber ausgeübte, entlöhnte, unselbständige Erwerbstätigkeit bestimmt sich nach den Vorschriften der Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
2) Liegen Umstände vor, die es zweifelhaft erscheinen lassen, ob eine Beschäftigung nach den bestehenden Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer zulässig ist, so hat die Anstalt eine entsprechende Abklärung bei der Fremdenpolizei vorzunehmen.
Art. 7
Anspruchsberechtigung für Personen ohne zivilrechtlichen Wohnsitz bei Teilzeitarbeit
1) Arbeitnehmer, welche das betriebs- oder branchenübliche Arbeitspensum erfüllen, erhalten die vollen Zulagen.
2) Als teilzeitbeschäftigt gilt ein Arbeitnehmer, der nicht das betriebs- oder branchenübliche Vollpensum leistet, aber regelmässig beschäftigt wird.
3) Als im Nebenberuf beschäftigt gilt, wer neben seiner im Ausland ausgeübten selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit in Liechtenstein regelmässig als teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im Sinne von Abs. 2 tätig ist.
4) Arbeitnehmer, die regelmässig zwischen einem Fünftel und einem Drittel der betriebs- oder branchenüblichen Arbeitszeit erfüllen, erhalten ein Drittel der Zulagen.
5) Arbeitnehmer, die regelmässig bis zu zwei Dritteln der betriebs- oder branchenüblichen Arbeitszeit erfüllen, erhalten zwei Drittel der Zulagen.
6) Arbeitnehmer, die regelmässig mehr als zwei Drittel des betriebs- oder branchenüblichen Arbeitspensums erfüllen, erhalten die vollen Zulagen.
7) Die Zulagen gemäss dieser Bestimmung werden nach der pro Monat geleisteten Arbeitszeit berechnet und können von der Anstalt im nachhinein ausgerichtet werden.
Art. 8
Anspruchsberechtigung für Personen ohne zivilrechtlichen Wohnsitz bei Krankheit, Unfall und Teilarbeitslosigkeit
1) Bei Unterbrechung der Arbeit infolge Krankheit oder Unfall besteht der Anspruch auf Familienzulagen mindestens noch für den laufenden Monat und die folgenden sechs Monate weiter. Wird das Beschäftigungsverhältnis vor Ablauf dieser Frist aufgelöst und erlischt auch der diesbezügliche Lohnanspruch vor Ablauf dieser Frist, so besteht der Anspruch auf Familienzulagen bis zum Ende des Monats, in dem der Lohnanspruch erlischt. Der Anspruch auf Familienzulagen gemäss Satz 1 und 2 ist bei Saisonniers und Jahresaufenthaltern an die Bedingung geknüpft, dass sie sich aufgrund einer gültigen Aufenthaltsbewilligung im Inland aufhalten. In Härtefällen kann die Anstalt weitergehende Ausnahmen bewilligen.
2) Bei Teilzeitbeschäftigten gemäss Art. 7 Abs. 4 dieser Verordnung besteht der Anspruch auf Familienzulagen bei Unterbrechung der Arbeit infolge Krankheit oder Unfall noch für den laufenden Monat.
3) Eine vom Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen angeordnete Kurzarbeit hat keinen Einfluss auf die Höhe der Zulage.
Art. 9
Vermeidung von Doppelbezug; gleichartige ausländische Zulage
1) Eine ausländische Zulage ist dann als gleichartig anzusehen, wenn sie auf einer öffentlich-rechtlichen Grundlage beruht und zur Erleichterung der Belastungen gewährt wird, die durch den Unterhalt von Kindern entstehen.
2) Die Höhe dieser ausländischen Zulage ist für die Frage der Gleichartigkeit nicht massgebend.
3) Massgebend ist, ob ein Anspruch auf eine gleichartige ausländische Zulage besteht, und nicht, ob eine solche tatsächlich bezogen wird. Der Verzicht auf die Realisierung des Anspruchs auf eine gleichartige ausländische Zulage ist unbeachtlich.
4) Vorbehalten bleibt Art. 17 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung.
Art. 10
Differenzausgleich
1) Der Differenzausgleich gilt als Familienzulage im Sinne des Gesetzes.
2) Der Anspruch auf den Differenzausgleich ist mit besonderem Anmeldeformular geltend zu machen und auf Verlangen durch entsprechende Ausweise zu belegen. Das Anmeldeformular ist direkt bei der Anstalt einzureichen.
3) Der Differenzausgleich wird in Höhe des tatsächlichen Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Zulage und der Kinderzulage bzw. Geburtszulage, die nach dem Gesetz über Familienzulagen auszurichten wäre, geleistet.
Art. 11
Verheiratete Kinder
1) Für Kinder, die verheiratet sind, besteht nur dann Anspruch auf Kinderzulagen, wenn die Eltern noch zur Unterhaltsleistung verpflichtet sind, weil der Ehegatte des Kindes nach seinen Lebensumständen hiezu nicht verpflichtet ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Ehegatte selbst noch in Berufsausbildung befindet.
2) Auf die Tatsache, dass Eltern freiwillig Unterhaltsleistungen für ein verheiratetes Kind erbringen, kann ein Anspruch auf Kinderzulagen nicht gestützt werden.
Art. 12
Vollwaisen
Der Anspruch einer Vollwaise auf die Kinderzulagen ist ein subsidiärer. Die Kinderzulagen können einer Vollwaise gemäss Art. 28 des Gesetzes nur gewährt werden, wenn die Kinderzulagen für diese Vollwaise keiner anderen Person zu gewähren sind. Dies trifft zu, wenn keine andere Person die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt oder die Person, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, keinen Antrag auf Ausrichtung der Kinderzulagen gestellt hat.
Art. 13
Berechnung der Kinderzulagen
1) Bei der Berechnung der Kinderzulagen nach Anzahl und Alter der Kinder gemäss Art. 29 des Gesetzes sind Kinder im Ausland gemäss Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung nicht mitzuberücksichtigen.
2) Bei der Berechnung der Kinderzulagen von Anspruchsberechtigten gemäss Art. 26 des Gesetzes, die bei Beginn oder Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses nicht während des ganzen Monats erwerbstätig sind, ist pro Tag ein Dreissigstel des Monatsansatzes auszurichten.
Art. 14
Höhe der Kinderzulagen im Geburtsmonat, bei Erreichung der Altersgrenze und im Sterbemonat
1) Die Kinderzulage wird geschuldet ab dem ersten Tag des Geburtsmonats des lebend geborenen Kindes und ist zahlbar bis zum Ende des Monats, in welchem es das 18. Lebensjahr vollendet.
2) Für den Geburtsmonat des lebend geborenen Kindes und für den Monat, in welchem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, wird die Kinderzulage für den ganzen Monat ausgerichtet. Stirbt ein Kind, so wird die Zulage für dieses Kind noch für den laufenden Monat geschuldet.
3) Ein Kind vollendet sein 10. Lebensjahr als massgebendes Jahr für die Altersstaffelung bzw. sein 18. Lebensjahr als massgebendes Jahr für den Anspruchsverlust an seinem 10. bzw. 18. Geburtstag.
4) Die gemäss Art. 29 Abs. 3 des Gesetzes erhöhten Kinderzulagen werden geschuldet ab dem ersten Tag des Geburtsmonats des lebend geborenen dritten Kindes und sind zahlbar bis zum Ende des Monats, in welchem der Anspruch auf die erhöhten Zulagen erlischt. Stirbt eines dieser Kinder, so wird es bis zum Ende des Monats, in welchem es das 18. Lebensjahr vollendet hätte, mitberücksichtigt.
Art. 15
Geburtszulagen
1) Der Anspruch auf Geburtszulagen besteht für jedes Kind, das lebend oder nach dem sechsten Monat der Schwangerschaft tot geboren wird.
2) In bezug auf die Höhe der an Teilzeitbeschäftigte auszurichtenden Geburtszulagen findet Art. 7 dieser Verordnung sinngemäss Anwendung.
Art. 16
Geltendmachung des Anspruchs
1) Der Anspruch auf Familienzulagen ist mit besonderem Anmeldeformular geltend zu machen. Das Anmeldeformular ist direkt bei der Anstalt einzureichen.
2) Wer Familienzulagen beansprucht, hat der Anstalt über alle für die Ausrichtung der Familienzulagen massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, jede Veränderung der anspruchsbegründenden Umstände binnen einem Monat, gerechnet vom Tage des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, bei der Anstalt anzuzeigen und seinen Anspruch auf Verlangen durch entsprechende Ausweise zu belegen. Der Familienzulagenbezüger ist für die seinen Anspruch begründenden Tatsachen beweispflichtig.
3) Sofern der Anspruchsberechtigte seinen Anspruch nicht selbst geltend macht, kann die Anmeldung durch den anderen Elternteil, den gesetzlichen Vertreter sowie die Drittperson, Amtsstelle oder Anstalt, die für das Kind sorgt, erfolgen.
C. Verschiedene Bestimmungen
Art. 17
Kinder im Ausland
1) Die Höhe der Kinderzulagen für Kinder, die sich ständig in einem Land aufhalten, in dem die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten niedriger sind als die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten in Liechtenstein und die dort gewährten, den Kinderzulagen vergleichbaren Leistungen weniger als ein Drittel des Grundbetrages der in Liechtenstein gewährten Kinderzulagen ausmachen, beträgt ohne Rücksicht auf Anzahl und Alter der Kinder für jedes Kind monatlich 110 Franken. Allfällige im Wohnland dieser Kinder ausgerichtete Familienzulagen stellen keinen Ausschliessungsgrund dar.
2) Die Höhe der Geburtszulagen für Kinder im Ausland gemäss Abs. 1 beträgt für jedes lebend oder tot geborene Kind 500 Franken.
3) Anspruchsvermittelnde Kinder sind eheliche Kinder des Anspruchsberechtigten. Aussereheliche Kinder sind nur dann anspruchsvermittelnd, wenn sie sich in Pflegschaft des Anspruchswerbers oder dessen Verwandten befinden und der Anspruchswerber nachweislich für den Unterhalt des Kindes aufkommt.
4) Ein ständiger Aufenthalt im Ausland ist dann anzunehmen, wenn ein Kind im Inland überhaupt keinen oder nur einen vorübergehenden Aufenthalt hat. Ein nur vorübergehender Aufenthalt des Kindes im Inland spricht daher nicht gegen die Annahme eines ständigen Aufenthaltes im Ausland.
Art. 18
Haushaltszugehörigkeit
1) Unter Haushalt gemäss Art. 35 des Gesetzes ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen, wobei es für die Frage nach der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes unerheblich ist, wer den Haushalt führt, dem das Kind angehört.
2) Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn:
a) sich das Kind vorübergehend ausserhalb der Haushaltsgemeinschaft aufhält, sofern dieses Kind im Rahmen der dem Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel entsprechend bedacht und damit noch der elterlichen Obsorge teilhaftig wird;
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung bzw. Berufsausbildung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung bzw. Berufsausbildung eine Zweitunterkunft bewohnt;
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Spital- oder Anstaltspflege befindet und wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Kinderzulagen für ein Kind beiträgt.
Art. 19
Überwiegendes Aufkommen für den Unterhalt
1) Eine Person kommt dann überwiegend für den Unterhalt eines Kindes im Sinne von Art. 35 des Gesetzes auf, wenn die Gesamtleistung mehr als die Hälfte der für den ordentlichen Unterhalt notwendigen Kosten beträgt.
2) Die Unterhaltskosten umfassen auch die Kosten für die Erziehung und Berufsausbildung eines Kindes.
3) Für die Beurteilung der Frage, ob eine Person die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend trägt, sind einerseits die Höhe der gesamten Unterhaltskosten für das Kind und andererseits die Höhe der von dieser Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge massgebend; die blosse Verpflichtung zur Erbringung bestimmter Unterhaltsleistungen ist hierbei unerheblich.
4) Wenn diese Person die Familienzulagen für das Kind verwendet, so leistet sie damit einen Teil der Kosten des Unterhalts und der Erziehung. Dieser Betrag ist bei der Beurteilung der Frage, ob die Kosten überwiegend getragen werden, nicht abzuziehen.
5) Ein Zulageberechtigter, der einen gerichtlich oder vertraglich festgelegten Unterhaltsbeitrag leisten muss, hat ihn durch die Familienzulagen zu ergänzen.
Art. 20
Gewährleistung zweckmässiger Verwendung
1) Die Ausrichtung der Zulagen zur Gewährleistung zweckmässiger Verwendung gemäss Art. 36 des Gesetzes erfolgt von Amts wegen oder auf begründetes Gesuch.
2) Befugt zur Einreichung des Gesuches sind der gesetzliche Vertreter des Kindes sowie die Person, Amtsstelle oder Anstalt, die für das Kind sorgt.
3) Die Familienausgleichskasse kann das Fürsorgeamt des Fürstentums Liechtenstein um entsprechende Abklärung darüber ersuchen, ob die zweckmässige Verwendung der Zulagen gewährleistet ist.
4) Soll die Ausrichtung der Zulagen an den anderen Elternteil, an eine Drittperson, Amtsstelle oder Anstalt im Ausland erfolgen, so geschieht die Auszahlung über Vermittlung des Fürsorgeamtes des Fürstentums Liechtenstein.
Art. 21
Nachforderung nicht bezogener Familienzulagen
Die Frist von zwei Jahren für die Nachforderung nicht bezogener Familienzulagen beginnt mit der Einreichung der schriftlichen Anmeldung bei der Anstalt.
Art. 22
Rückerstattung zu Unrecht bezogener Familienzulagen
Das Verfahren hinsichtlich Rückerstattung zu Unrecht bezogener Familienzulagen und hinsichtlich Erlass einer Rückerstattungsforderung richtet sich nach den diesbezüglichen Vorschriften der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Art. 23
Auszahlung der Familienzulagen
1) Die Familienzulagen werden jeweils in der zweiten Monatshälfte fällig.
2) Die Familienzulagen werden nicht ins Ausland ausgezahlt. In besonderen Fällen kann die Anstalt Ausnahmen vorsehen.
3) An Anspruchsberechtigte gemäss Art. 25 des Gesetzes erfolgt die Auszahlung auf Verlangen an die Wohnadresse, auf ein Konto bei einer liechtensteinischen Bank oder auf ein Postcheckkonto. In begründeten Fällen kann die Anstalt die Auszahlung über Vermittlung der Arbeitgeber anordnen.
4) An Anspruchsberechtigte gemäss Art. 26 des Gesetzes erfolgt die Auszahlung der Familienzulagen über Vermittlung ihrer Arbeitgeber. Der Arbeitgeber ist über den Anspruch des Bezügers mittels Verfügungskopie zu orientieren.
5) Werden die Familienzulagen vom Arbeitgeber zusammen mit dem Lohn ausbezahlt, so sind sie ziffernmässig gesondert aufzuführen.
Art. 24
Sichernde Massnahmen
In bezug auf Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, nimmt die Anstalt periodisch die erforderlichen Lebenskontrollen sowie die Überprüfung der Anspruchsberechtigung vor.
Art. 25
Einstellung von Leistungen
Erfolgt eine Einstellung der Leistungen gemäss Art. 43 des Gesetzes, so hat die Anstalt dem Betroffenen diese Massnahme unverzüglich mitzuteilen. Führen die einzuleitenden Abklärungen zu einer Aberkennung oder Verminderung der zuerkannten Leistungen, so hat die Anstalt eine entsprechende Verfügung zu erlassen.
3. Teil
Art. 26
Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
a) die Verordnung vom 7. November 1957 zum Gesetz über die Familienzulagen, LGBl. 1957 Nr. 20;
b) die Verordnung vom 17. Februar 1976 zum Gesetz über die Familienzulagen, LGBl. 1976 Nr. 26.
Art. 27
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 1. April 1986 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef