742.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1986 Nr. 33 ausgegeben am 21. Juni 1986
Verordnung
vom 22. April 1986
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über das Eisenbahnwesen
Aufgrund von Art. 18 und 23 des Gesetzes vom 29. November 1967 über das Eisenbahnwesen, LGBl. 1968 Nr. 3, verordnet die Regierung:
I.
Die Verordnung vom 29. Juli 1968 zum Gesetz über das Eisenbahnwesen, LGBl. 1968 Nr. 30, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2
Vorkehrungen bei sichtbehindernden Verhältnissen
1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, hat am ersten Schienenfahrzeug in der Fahrtrichtung das Zugspitzensignal zu leuchten. Das Zugspitzensignal muss bei Schienenfahrzeugen, die sich einem Eisenbahnübergang ohne Schranken- oder Lichtsignalanlagen mit einer grösseren Geschwindigkeit als 80 km/h nähern, aus drei Laternen bestehen, die in Form eines auf die Basis gestellten Dreiecks anzuordnen sind.
2) Ist die Sicht durch Nebel, Schneefall, hohe Schneelage oder dergleichen behindert, so sind bei jedem Eisenbahnübergang ohne Schranken- oder Lichtsignalanlagen von Schienenfahrzeugen aus wiederholt akustische Signale zu geben. Ist eine wiederholte Abgabe akustischer Signale nicht möglich, so ist die Fahrgeschwindigkeit des Schienenfahrzeuges den Sichtverhältnissen entsprechend herabzusetzen.
Art. 4 (Marginalie)
Die Marginalie "Störung von Blinklichtanlagen" wird durch die Marginalie "Störung von Lichtsignalanlagen" ersetzt.
II.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef