935.101.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1986 Nr. 38 ausgegeben am 28. Juni 1986
Verordnung
vom 3. Juni 1986
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Erteilung von Aufführungsbewilligungen, die Polizeistunde in den Gasthäusern und die Erhaltung der öffentlichen Ruhe
Aufgrund des Art. 109 Ziff. 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 13. Mai 1924 zum Zollvertrag mit der Schweiz vom 29. März 1923, LGBl. 1924 Nr. 11, verordnet die Regierung:
I.
Die Verordnung vom 23. März 1950 über die Erteilung von Aufführungsbewilligungen, die Polizeistunde in den Gasthäusern und die Erhaltung der öffentlichen Ruhe, LGBl. 1950 Nr. 11, in der Fassung der Verordnung vom 10. März 1983, LGBl. 1983 Nr. 22, wird wie folgt abgeändert und ergänzt:
§ 3 Abs. 1 und 2
1) Jede nicht kirchliche Veranstaltung ist verboten:
a) an den drei letzten Tagen der Karwoche;
b) am Oster- und Pfingstsonntag;
c) am Landesbettag;
d) an Allerheiligen und Allerseelen;
e) am Weihnachtsabend (24. Dezember) und Weihnachtstag (25. Dezember).
2) Tanzunterhaltungen sind während der Adventszeit bis zum Weihnachtstag (25. Dezember), während der Fastenzeit bis zum Ostersonntag und am Landesbettag untersagt. Für anerkannte Bar- oder Dancingbetriebe können während der Adventszeit bis 23. Dezember und während der Fastenzeit bis zum Samstag vor dem Palmsonntag Ausnahmebewilligungen erteilt werden.
II.
Der Titel der Verordnung hat neu zu lauten: Verordnung über die Erteilung von Aufführungsbewilligungen.
III.
Die Verordnung vom 10. März 1983 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Erteilung von Aufführungsbewilligungen, LGBl. 1983 Nr. 22, wird aufgehoben.
IV.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef