741.21
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1986 Nr. 40 ausgegeben am 1. Juli 1986
Verordnung
vom 22. April 1986
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Strassensignalisation (SSV)
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Die Verordnung vom 27. Dezember 1979 über die Strassensignalisation (SSV), LGBl. 1980 Nr. 65, wird wie folgt abgeändert und ergänzt:
Art. 64 Abs. 3
3) Die den Signalen "Schranken" (1.15) und "Bahnübergang ohne Schranken" (1.16) beigefügte Zusatztafel "Lichtsignal bei Bahnübergang" (5.16) kennzeichnet Bahnübergänge mit Lichtsignalen.
Art. 67 Abs. 1
1) Rotes Licht bedeutet "Halt". Erscheint im roten Licht ein schwarzer Konturpfeil, gilt das Halteverbot nur für die angezeigte Richtung.
Art. 69 Abs. 3 und 4
3) Unzulässig sind rote Lichter für sich allein, rote Pfeile und Ampeln ohne rotes Licht. Grüne Lichter für sich allein sind nur als Wiederholungssignale zulässig.
4) Ampeln mit gelbem und rotem, jedoch ohne grünes Licht dürfen nur in Ausnahmefällen verwendet werden, namentlich bei Bahnübergängen, Feuerwehrgaragen, Wendeschleifen für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr, vor und in Tunneln. Beim Einschalten der Anlage muss vor dem gelben Licht für kurze Zeit gelbes Blinklicht leuchten, ebenso beim Ausschalten nach dem roten Licht.
Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2
b) das Signal "Bahnübergang ohne Schranken" (1.16) vor Bahnübergängen mit Lichtsignal oder Andreaskreuz;
2) Bei Bahnübergängen mit Lichtsignalen kann den Signalen "Schranken" und "Bahnübergang ohne Schranken" die Zusatztafel "Lichtsignal bei Bahnübergang" (5.16) beigefügt werden.
Art. 86 Abs. 1, 2, 3 und 5
1) Zur Kennzeichnung von Bahnübergängen dienen rot-weiss gestreifte Schranken oder Halbschranken, Lichtsignale (3.26), Andreaskreuze (3.22 bis 3.25), akustische Signale und Lichtsignale (Art. 67 bis 70). Ausgestaltung und Aufstellung der Signale, ausgenommen Lichtsignale, bestimmen sich nach Eisenbahnrecht.
2) Das Lichtsignal besteht aus einer rechteckigen schwarzen Tafel mit weissem Rand und zwei übereinander angeordneten Lichtern (3.26).
3) Geschlossene oder sich schliessende Schranken oder Halbschranken, rotes Licht sowie akustische Signale bedeuten "Halt".
5) Sind Andreaskreuze nicht mit Lichtsignalen ausgerüstet, muss sich der Strassenbenützer selbst vergewissern, dass kein Schienenfahrzeug naht und der Übergang frei ist.
Anhang 1 Ziff. 3
(Vortrittssignale)
Die Signale "Wechselblinklicht" (3.20) und "Einfaches Blinklicht" (3.21) werden durch das nachstehende Signal "Lichtsignal bei Bahnübergang" (3.26) ersetzt.
3.26 Lichtsignal bei Bahnübergang (Art. 86)
Anhang 1 Ziff. 5
(Ergänzende Angaben zu Signalen)
Das Signal "Blinklicht" (5.12) wird durch das nachstehende Signal "Lichtsignal bei Bahnübergang" (5.16) ersetzt.
Anhang 2 Ziff. III
(Vortrittssignale)
 
Grossformat
Zwischenformat
Normalformat
Kleinformat
6. Signale 3.22 bis 3.25
Masse und Ausgestaltung richten sich nach Eisenbahnrecht
7. Signal "Lichtsignal bei Bahnübergang" (3.26)
    
- Breite
-
-
60 cm
-
- Höhe
-
-
96 - 104 cm
-
- Breite des weissen Randes
-
-
4 cm
-
- Linsendurchmesser
-
-
30 cm
-
Anhang 2 Ziff. V Abs. 1 und 2
(Zusatztafeln)
1) Die Zusatztafeln 5.01 bis 5.03, 5.07 bis 5.11 und 5.15 sollen in der Regel nicht breiter sein als das Signal, dem sie beigefügt sind.
2) Die Höhe der Tafeln 5.01, 5.03, 5.07, 5.08 und 5.15 beträgt 1/3, die Höhe der Tafel 5.02 2/3 der Breite. Bei den Tafeln 5.10 und 5.11 richtet sich die Höhe nach der Zahl der Angaben. Bei den Tafeln 5.04 bis 5.06 und 5.16 beträgt die Höhe 3/5 der Breite des Signals, dem sie beigefügt sind; ihre Breite beträgt 1/3 ihrer Höhe.
II. Übergangsbestimmung
Die Signale "Wechselblinklicht" (3.20), "Einfaches Blinklicht" (3.21) und "Blinklicht" (5.12) sind bis spätestens 31. Dezember 1986 durch die Signale "Lichtsignal bei Bahnübergang" (3.26) bzw. "Lichtsignal bei Bahnübergang" (5.16) zu ersetzen. Die Signale 3.26 und 5.16 gelten ab dem Zeitpunkt der Umsignalisierung.
III.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef