0.232.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1986 Nr. 59 ausgegeben am 26. November 1986
Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutze des gewerblichen Eigentums, revidiert in Den Haag am 6. November 1925
Abgeschlossen in Den Haag am 6. November 1925
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 14. Juli 19331
Der Präsident des Deutschen Reichs; der Präsident der Republik Österreich; Seine Majestät der König der Belgier; der Präsident der Vereinigten Staaten von Brasilien; der Präsident der Republik Kuba; Seine Majestät der König von Dänemark; der Präsident der Dominikanischen Republik; Seine Majestät der König von Spanien; der Präsident der Republik Estland; der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika; der Präsident der Republik Finnland; der Präsident der Französischen Republik; Seine Majestät der König des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Irland und der Britischen überseeischen Besitzungen, Kaiser von Indien; Seine Durchlaucht der Reichsverweser von Ungarn; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Seine Majestät der Sultan von Marokko; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko; Seine Majestät der König von Norwegen; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Polnischen Republik namens Polen und der Freien Stadt Danzig; der Präsident der Portugiesischen Republik; Seine Majestät der König der Serben, Kroaten und Slowenen; Seine Majestät der König von Schweden; der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft; die Staaten von Syrien und Gross-Libanon; der Präsident der Tschechoslowakischen Republik; Seine Hoheit der Bey von Tunis; der Präsident der Türkischen Republik,
haben es als zweckmässig erachtet, an der internationalen Übereinkunft vom 20. März 1883, durch die ein internationaler Verband zum Schutze des gewerblichen Eigentums gegründet worden ist und die zu Brüssel am 14. Dezember 1900 und zu Washington am 2. Juni 1911 eine Revision erfahren hat, gewisse Änderungen und Ergänzungen anzubringen und zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgende Artikel vereinbart haben:
Art. 1
1) Die vertragschliessenden Länder bilden einen Verband zum Schutze des gewerblichen Eigentums.
2) Der Schutz des gewerblichen Eigentums hat zum Gegenstand die Erfindungspatente, die Gebrauchsmuster, die gewerblichen Muster und Modelle, die Fabrik- oder Handelsmarken, den Handelsnamen und die Herkunftsbezeichnungen oder Ursprungsbenennungen sowie die Unterdrückung des unlauteren Wettbewerbes.
3) Das gewerbliche Eigentum ist in seiner weitesten Bedeutung zu verstehen und nicht nur auf Gewerbe und Handel im eigentlichen Sinne anzuwenden, sondern ebenso auf das Gebiet der Landwirtschaft (Wein, Getreide, Tabakblätter, Früchte, Vieh usw.) und der Gewinnung der Bodenschätze (Mineralien, Mineralwasser usw.).
4) Unter den Erfindungspatenten sind inbegriffen die von den Gesetzgebungen der vertragschliessenden Länder zugelassenen verschiedenen Arten gewerblicher Patente, wie Einführungspatente, Verbesserungspatente, Zusatzpatente und -bescheinigungen usw.
Art. 2
1) Die Angehörigen eines jeden der vertragschliessenden Länder geniessen in allen andern Ländern des Verbandes bezüglich des Schutzes des gewerblichen Eigentums alle Vorteile, welche die betreffenden Gesetze den Einheimischen gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden, und zwar unbeschadet der durch die gegenwärtige Übereinkunft besonders vorgesehenen Rechte. Demgemäss haben sie Anspruch auf den gleichen Schutz wie die Einheimischen und auf dieselben gesetzlichen Rechtsmittel gegen jeden Eingriff in ihre Rechte, unter Vorbehalt der Erfüllung der Förmlichkeiten und Bedingungen, welche die innere Gesetzgebung den Einheimischen auferlegt.
2) Jedoch darf der Genuss der Rechte des gewerblichen Eigentums für die Verbandsangehörigen keinesfalls von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass sie einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in dem Lande haben, wo der Schutz beansprucht wird.
3) Ausdrücklich vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gesetzgebung eines jeden der vertragschliessenden Länder über das gerichtliche und das Verwaltungsverfahren und die Zuständigkeit sowie über die Domizilerwählung oder die Bestellung eines Vertreters, die nach den Gesetzen über das gewerbliche Eigentum erforderlich sein sollten.
Art. 3
Den Angehörigen der vertragschliessenden Länder sind solche Angehörige der dem Verband nicht beigetretenen Länder gleichgestellt, die im Gebiete eines Verbandslandes wohnen oder daselbst wirkliche und ernst zu nehmende gewerbliche oder Handelsniederlassungen besitzen.
Art. 4
a) Wer in einem der vertragschliessenden Länder ein Gesuch für ein Erfindungspatent, ein Gebrauchsmuster, ein gewerbliches Muster oder Modell, eine Fabrik- oder Handelsmarke regelrecht hinterlegt hat, oder sein Rechtsnachfolger, geniesst für die Hinterlegung in den andern Ländern vorbehältlich der Rechte Dritter, ein Prioritätsrecht während der hiernach bezeichneten Fristen.
b) Dementsprechend soll die nachherige, jedoch vor Ablauf dieser Fristen in einem andern Verbandslande erfolgte Hinterlegung durch inzwischen eingetretene Tatsachen, wie namentlich durch eine anderweitige Hinterlegung, durch Veröffentlichung der Erfindung oder deren Ausführung, durch Feilbieten von Exemplaren des Musters oder Modelles, durch Anwendung der Marke, nicht unwirksam gemacht werden können.
c) Die oben erwähnten Prioritätsfristen betragen zwölf Monate für Erfindungspatente und Gebrauchsmuster und sechs Monate für gewerbliche Muster und Modelle sowie für Fabrik- und Handelsmarken.
Diese Fristen laufen vom Datum der Hinterlegung des ersten Gesuches in einem Verbandsland hinweg; der Tag der Hinterlegung ist in der Frist nicht inbegriffen.
Wenn in dem Lande, wo der Schutz verlangt wird, der letzte Tag der Frist ein gesetzlicher Feiertag ist, so erstreckt sich die Frist auf den nächstfolgenden Werktag.
d) Wer die Priorität einer früheren Hinterlegung in Anspruch nehmen will, muss eine Erklärung über die Zeit und das Land dieser Hinterlegung abgeben. Jedes Land bestimmt, bis wann die Erklärung spätestens abzugeben ist.
Die Angaben sind in die von der zuständigen Behörde ausgehenden Veröffentlichungen, namentlich in die Patenturkunden und die zugehörigen Beschreibungen aufzunehmen.
Die vertragschliessenden Länder können von dem eine Prioritätserklärung Abgebenden verlangen, dass er die frühere Anmeldung (Beschreibung, Zeichnung usw.) in einer Abschrift einreicht. Die von der Behörde, welche diese Anmeldung empfangen hat, als übereinstimmend bescheinigte Abschrift ist von jeder Beglaubigung befreit und kann auf alle Fälle zu beliebiger Zeit während drei Monaten nach der Hinterlegung der spätern Anmeldung eingereicht werden. Es kann gefordert werden, dass ihr eine von der genannten Behörde ausgestellte Bescheinigung über das Datum der Hinterlegung und eine Übersetzung beigefügt wird.
Andere Förmlichkeiten für die Abgabe der Prioritätserklärung dürfen anlässlich der Hinterlegung des Gesuches nicht gefordert werden. Jedes vertragschliessende Land bestimmt die Folgen der Ausserachtlassung der im gegenwärtigen Artikel vorgesehenen Förmlichkeiten; jedoch dürfen diese Folgen nicht über den Verlust des Prioritätsrechts hinausgehen.
Später können noch weitere Belege für das Prioritätsrecht gefordert werden.
e) Wenn in einem Land ein gewerbliches Muster oder Modell unter Inanspruchnahme eines auf die Anmeldung eines Gebrauchsmusters gegründeten Prioritätsrechts hinterlegt wird, so ist die Prioritätsfrist nur die für gewerbliche Muster und Modelle festgesetzte.
Ausserdem ist es zulässig, in einem Land ein Gebrauchsmuster zu hinterlegen unter Inanspruchnahme eines auf die Anmeldung eines Erfindungspatentes gegründeten Prioritätsrechts und umgekehrt.
f) Werden in einer Patentanmeldung mehrere Prioritäten beansprucht oder ergibt die Prüfung, dass eine Anmeldung nicht einheitlich ist, so soll die Behörde dem Bewerber wenigstens gestatten, die Anmeldung gemäss den durch die innere Gesetzgebung festgesetzten Bedingungen zu teilen, wobei ihm das Datum der ursprünglichen Anmeldung als Datum jeder Teilanmeldung sowie die Wohltat eines allfälligen Prioritätsrechts erhalten bleiben.
Art. 4bis
1) Die in den vertragschliessenden Ländern von Verbandsangehörigen nachgesuchten Patente sind unabhängig von Patenten, welche für die gleiche Erfindung in andern Ländern erteilt worden sind, gleichviel ob diese Länder dem Verbande angehören oder nicht.
2) Diese Bestimmung ist ohne jede Einschränkung zu verstehen, insbesondere in dem Sinne, dass die während der Prioritätsfrist nachgesuchten Patente sowohl hinsichtlich der Gründe der Nichtigkeit und des Verfalls als auch hinsichtlich der gesetzmässigen Dauer unabhängig sind.
3) Sie findet auf alle zur Zeit ihres Inkrafttretens bestehenden Patente Anwendung.
4) Für den Fall des Beitrittes neuer Länder zum Verbande soll es mit den im Zeitpunkt des Beitrittes auf beiden Seiten bestehenden Patenten ebenso gehalten werden.
Art. 5
1) Die durch den Patentinhaber bewirkte Einfuhr von im einen oder andern Verbandsland hergestellten Gegenständen in das Land, in welchem das Patent erteilt worden ist, hat den Verfall des letztern nicht zur Folge.
2) Jedes der vertragschliessenden Länder ist jedoch befugt, die nötigen gesetzgeberischen Massnahmen zu treffen, um Missbräuchen vorzubeugen, welche sich aus der Ausübung des durch das Patent verliehenen ausschliesslichen Rechts, z. B. infolge unterlassener Ausführung, ergeben könnten.
3) Diese Massnahmen dürfen den Verfall des Patentes nur vorsehen, wenn zur Verhütung der Missbräuche die Erteilung von Zwangslizenzen nicht ausreichen sollte.
4) Jedenfalls darf ein Patent von solchen Massnahmen erst nach Ablauf von mindestens drei Jahren seit dem Erteilungsdatum betroffen werden und nur, wenn der Patentinhaber sich nicht durch ausreichende Entschuldigungsgründe rechtfertigt.
5) Der Schutz gewerblicher Muster und Modelle kann wegen der Einfuhr von den geschützten entsprechenden Gegenständen in keiner Weise vom Verfall betroffen werden.
6) Für die Anerkennung des Rechts ist die Anbringung eines auf die Eintragung bezüglichen Zeichens oder Vermerkes auf dem Erzeugnis nicht erforderlich.
7) Ist in einem Lande der Gebrauch der eingetragenen Marke vorgeschrieben, so darf die Eintragung erst nach angemessener Frist und nur dann ungültig erklärt werden, wenn der Inhaber seine Untätigkeit nicht ausreichend begründet.
Art. 5bis
1) Für die Bezahlung der zur Aufrechterhaltung der gewerblichen Eigentumsrechte vorgesehenen Gebühren ist eine Nachfrist von mindestens drei Monaten einzuräumen, und zwar gegen Entrichtung einer Zuschlagsgebühr, sofern die Landesgesetzgebung eine solche auferlegt.
2) Bezüglich der Erfindungspatente verpflichten sich die vertragschliessenden Länder ausserdem, entweder die Nachfrist auf mindestens sechs Monate auszudehnen oder die Wiederherstellung des infolge Nichtbezahlung von Gebühren erloschenen Patentes vorzusehen. Diese Massnahmen bleiben jedoch den durch innere Gesetzgebung vorgesehenen Bedingungen unterworfen.
Art. 5ter
Als Eingriff in die Rechte des Patentinhabers sollen in keinem der vertragschliessenden Länder gelten:
1. die an Bord von Schiffen der andern Verbandsländer erfolgende Anwendung der patentierten Mittel am Schiffskörper, an den Maschinen, im Takelwerk, an den Geräten und anderem Zubehör, wenn diese Schiffe vorübergehend oder zufällig in die Gewässer des Landes eindringen, vorausgesetzt, dass diese Mittel dort ausschliesslich für die Bedürfnisse des Schiffes gebraucht werden;
2. die Anwendung der patentierten Mittel beim Bau oder Betrieb der Luft- oder Landfahrzeuge anderer Verbandsländer oder von Zubehör solcher Fahrzeuge, wenn diese vorübergehend oder zufällig in das Land eindringen.
Art. 6
1) Jede im Ursprungsland regelrecht eingetragene Fabrik- oder Handelsmarke soll in allen andern Verbandsländern unverändert zur Hinterlegung zugelassen und geschützt werden.
2) Es können jedoch zurückgewiesen oder als ungültig erklärt werden:
1. Marken, die geeignet sind, Rechte zu verletzen, welche Dritten in dem Lande zustehen, wo der Schutz beansprucht wird;
2. Marken, welche jeder Unterscheidungskraft entbehren oder ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt sind, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des Ursprungsortes der Ware oder der Zeit ihrer Erzeugung dienen können, oder die in der gewöhnlichen Sprache oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Landes, wo der Schutz beansprucht wird, gebräuchlich geworden sind.
Bei der Würdigung der Unterscheidungskraft einer Marke sind alle Tatumstände zu berücksichtigen, wie namentlich die Dauer des Gebrauches der Marke.
3. Marken, die gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstossen.
Es besteht Einverständnis, dass eine Marke nicht schon deshalb als gegen die öffentliche Ordnung verstossend angesehen werden kann, weil sie einer Vorschrift des Markenrechts nicht entspricht, es sei denn, dass diese Bestimmung selbst die öffentliche Ordnung betrifft.
3) Als Ursprungsland ist anzusehen:
Das Verbandsland, in dem der Hinterleger eine wirkliche und ernst zu nehmende gewerbliche oder Handelsniederlassung besitzt und, wenn er eine solche Niederlassung nicht besitzt, das Verbandsland, wo er seinen Wohnsitz hat, und, falls er innerhalb des Verbandes keinen Wohnsitz hat, das Land seiner Staatsangehörigkeit, sofern er Angehöriger eines Verbandslandes ist.
4) Die Erneuerung einer Markeneintragung im Ursprungsland zieht keinesfalls die Verpflichtung nach sich, die Eintragung auch in den andern Verbandsländern zu erneuern, in denen die Marke eingetragen ist.
5) Die Wohltat der Priorität bleibt den innerhalb der Frist des Art. 4 vollzogenen Markenhinterlegungen gewahrt, selbst wenn die Eintragung im Ursprungsland erst nach Ablauf dieser Frist erfolgt.
6) Die Bestimmung des ersten Absatzes schliesst die Befugnis nicht aus, vom Hinterleger eine von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes ausgestellte Bescheinigung über die regelrechte Eintragung der Marke zu verlangen; eine Beglaubigung dieser Bescheinigung ist jedoch nicht erforderlich.
Art. 6bis
1) Die vertragschliessenden Länder verpflichten sich, von Amts wegen, wenn die Gesetzgebung des Landes es erlaubt, oder auf Antrag des Beteiligten, die Eintragung einer Fabrik- oder Handelsmarke zu verweigern oder ungültig zu erklären, sofern die Marke die getreue Wiedergabe oder eine verwechselbare Nachahmung einer andern Marke darstellt und es nach Ansicht der zuständigen Behörde des Eintragungslandes daselbst allgemein bekannt ist, dass diese andere Marke bereits einem Angehörigen eines andern vertragschliessenden Landes zusteht und für gleiche oder gleichartige Erzeugnisse gebraucht wird.
2) Für das Begehren um Löschung solcher Marken soll eine Frist von mindestens drei Jahren gewährt werden. Die Frist läuft vom Datum der Eintragung der Marke an.
3) An keine Frist gebunden ist das Begehren um Löschung von Marken, deren Eintragung bösgläubig erwirkt worden ist.
Art. 6ter
1) Die vertragschliessenden Länder kommen überein, die Eintragung der Wappen, Fahnen und andern staatlichen Hoheitszeichen der vertragschliessenden Länder, der von ihnen eingeführten amtlichen Kontroll- und Garantie-Zeichen und -Stempel sowie jeder Nachahmung im heraldischen Sinn als Fabrik- oder Handelsmarken oder als Bestandteile solcher zu verweigern oder ungültig zu erklären und ferner den Gebrauch fraglicher Zeichen zum gleichen Zweck durch geeignete Massnahmen zu untersagen, sofern es an der Ermächtigung der zuständigen Stellen fehlt.
2) Das Verbot der amtlichen Kontroll- und Garantie-Zeichen und -Stempel soll nur Anwendung finden, wenn die sie enthaltenden Marken zur Verwendung auf Waren der gleichen oder ähnlicher Art bestimmt sind.
3) Für die Anwendung dieser Bestimmungen kommen die vertragschliessenden Länder überein, sich durch die Vermittlung des internationalen Büros in Bern gegenseitig ein Verzeichnis derjenigen staatlichen Hoheitszeichen und amtlichen Kontroll- und Garantie-Zeichen und -Stempel mitzuteilen, die sie unumschränkt oder in gewissen Grenzen unter den Schutz des gegenwärtigen Artikels zu stellen wünschen oder wünschen werden, wie auch alle nachträglichen Abänderungen dieses Verzeichnisses. Jedes vertragschliessende Land soll innerhalb nützlicher Frist die mitgeteilten Verzeichnisse der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen.
4) Innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Empfang der Mitteilung kann jedes vertragschliessende Land durch Vermittlung des internationalen Büros in Bern dem beteiligten Land allfällige Einwendungen übermitteln.
5) Hinsichtlich allgemein bekannter staatlicher Hoheitszeichen sind die in Abs. 1 vorgesehenen Massnahmen nur anwendbar auf Marken, die nach der Unterzeichnung der vorliegenden Übereinkunft eingetragen worden sind.
6) Hinsichtlich der nicht allgemein bekannten staatlichen Hoheitszeichen und der amtlichen Zeichen und Stempel sind diese Bestimmungen nur anwendbar auf Marken, die mehr als zwei Monate nach Empfang der in Abs. 3 vorgesehenen Mitteilung eingetragen worden sind.
7) Im Fall von Bösgläubigkeit sind die Länder zur Löschung selbst solcher, staatliche Hoheitszeichen, Zeichen und Stempel enthaltender Marken befugt, die vor Unterzeichnung der gegenwärtigen Übereinkunft eingetragen worden sind.
8) Die Angehörigen eines jeden Landes, die zum Gebrauch der staatlichen Hoheitszeichen, Zeichen und Stempel ihres Landes ermächtigt sind, dürfen sie auch dann benutzen, wenn sie denjenigen eines andern Landes ähnlich sein sollten.
9) Die vertragschliessenden Länder verpflichten sich, den unbefugten Gebrauch von Staatswappen der andern vertragschliessenden Länder im Geschäftsverkehr zu untersagen, wenn dieser Gebrauch geeignet ist, über die Herkunft der Erzeugnisse irrezuführen.
10) Die vorausgehenden Bestimmungen hindern die Länder nicht an der Ausübung der Befugnis, gemäss Art. 6 Abs. 2 Ziff. 3 diejenigen Marken zurückzuweisen oder ungültig zu erklären, welche, ohne Ermächtigung, Wappen, Fahnen, Ehrenzeichen und andere staatliche Hoheitszeichen oder von einem Verbandsland eingeführte amtliche Zeichen und Stempel enthalten.
Art. 7
Die Art des Erzeugnisses, für welches die Fabrik- oder Handelsmarke angewendet werden soll, darf in keinem Fall die Eintragung der Marke hindern.
Art. 7bis
1) Die vertragschliessenden Länder verpflichten sich, Marken, welche Verbänden gehören, deren Bestehen den Gesetzen des Ursprungslandes nicht zuwiderläuft, zur Hinterlegung und zum Schutze auch dann zuzulassen, wenn die Verbände keine gewerbliche oder Handelsniederlassung besitzen.
2) Es steht jedoch jedem Lande zu, frei darüber zu bestimmen, unter welchen besondern Bedingungen Verbände zum Schutze ihrer Marken zugelassen werden können.
Art. 8
Der Handelsname soll in allen Verbandsländern, ohne Verpflichtung zu seiner Hinterlegung oder Eintragung, geschützt werden, gleichviel, ob er Bestandteil einer Fabrik- oder Handelsmarke bildet oder nicht.
Art. 9
1) Jedes widerrechtlich mit einer Fabrik- oder Handelsmarke oder mit einem Handelsnamen versehene Erzeugnis ist bei der Einfuhr in diejenigen Verbandsländer, in welchen diese Marke oder dieser Handelsname Anspruch auf gesetzlichen Schutz hat, mit Beschlag zu belegen.
2) Die Beschlagnahme ist auch in dem Lande vorzunehmen, in welchem die widerrechtliche Anbringung stattgefunden hat, oder in dem Lande, in welches das Erzeugnis eingeführt worden ist.
3) Die Beschlagnahme erfolgt gemäss der innern Gesetzgebung jedes Landes auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder einer andern zuständigen Behörde oder einer beteiligten Partei, sei diese eine natürliche oder eine juristische Person.
4) Die Behörden sind nicht gehalten, die Beschlagnahme im Falle der Durchfuhr zu bewirken.
5) Wenn die Gesetzgebung eines Landes die Beschlagnahme bei der Einfuhr nicht zulässt, so soll das Einfuhrverbot oder die Beschlagnahme im Innern des Landes an deren Stelle treten.
6) Wenn die Gesetzgebung eines Landes weder die Beschlagnahme bei der Einfuhr noch das Einfuhrverbot, noch die Beschlagnahme im Innern des Landes zulässt, so treten, solange die Gesetzgebung nicht entsprechend geändert ist, an Stelle dieser Massnahmen die Klagen und Rechtsbehelfe, welche das Gesetz dieses Landes in einem solchen Falle den Einheimischen zusichert.
Art. 10
1) Die Bestimmungen des vorstehenden Artikels sind auf jedes Erzeugnis anwendbar, welches als Herkunftsbezeichnung fälschlich den Namen eines bestimmten Ortes oder Landes trägt, falls diese Bezeichnung mit einem ersonnenen oder in betrügerischer Absicht entlehnten Handelsnamen verbunden ist.
2) Als beteiligte Partei, handle es sich um eine natürliche oder juristische Person, ist in jedem Fall jeder Produzent, Fabrikant oder Handeltreibende anzuerkennen, welcher an der Produktion oder Fabrikation des Erzeugnisses oder am Handel mit demselben beteiligt ist und in dem fälschlich als Herkunftsort bezeichneten Ort oder in der Gegend, in der dieser Ort liegt, oder in dem fälschlich angegebenen Land niedergelassen ist.
Art. 10bis
1) Die vertragschliessenden Länder sind gehalten, den Verbandsangehörigen einen wirksamen Schutz gegen unlautern Wettbewerb zu sichern.
2) Als unlauterer Wettbewerb gilt jede Wettbewerbshandlung, welche gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel verstösst.
3) Es sollen namentlich untersagt werden:
1. alle Handlungen, die geeignet sind, durch irgendein Mittel eine Verwechslung mit den Erzeugnissen eines Konkurrenten hervorzurufen;
2. falsche Angaben im Geschäftsverkehr, die geeignet sind, die Erzeugnisse eines Konkurrenten herabzusetzen.
Art. 10ter
1) Die vertragschliessenden Länder verpflichten sich, den Angehörigen der andern Verbandsländer geeignete Rechtsbehelfe zu sichern, um alle in den Art. 9, 10 und 10bis bezeichneten Handlungen wirksam zu unterdrücken.
2) Sie verpflichten sich ausserdem, Massnahmen zu treffen, um den Verbänden und Vereinigungen, welche die beteiligten Gewerbe- oder Handelskreise vertreten und deren Bestehen den Gesetzen ihres Landes nicht zuwiderläuft, das Auftreten vor Gericht oder bei den Verwaltungsbehörden zum Zweck der Unterdrückung der in den Art. 9, 10 und 10bis vorgesehenen Handlungen in dem Mass zu ermöglichen, wie es das Gesetz des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, den einheimischen Verbänden und Vereinigungen gestattet.
Art. 11
1) Die vertragschliessenden Länder werden, nach Massgabe ihrer innern Gesetzgebung, den patentierbaren Erfindungen, den Gebrauchsmustern, den gewerblichen Mustern oder Modellen sowie den Fabrik- oder Handelsmarken für Erzeugnisse, welche an einer offiziellen oder offiziell anerkannten, auf dem Gebiet eines der Verbandsländer organisierten internationalen Ausstellung zur Schau gestellt werden, einen zeitweiligen Schutz gewähren.
2) Durch diesen zeitweiligen Schutz werden die Fristen des Art. 4 nicht verlängert. Wird später das Prioritätsrecht angerufen, so kann die Behörde eines jeden Landes die Frist vom Datum der Einführung des Erzeugnisses in die Ausstellung an laufen lassen.
3) Zum Beweis der Identität des ausgestellten Gegenstandes und des Datums seiner Einführung kann jedes Land die ihm nötig erscheinenden Belege verlangen.
Art. 12
1) Jedes der vertragschliessenden Länder verpflichtet sich zur Einsetzung einer besondern Behörde für das gewerbliche Eigentum und zur Errichtung einer Zentral-Hinterlegungsstelle, um die Erfindungspatente, die Gebrauchsmuster, die gewerblichen Muster oder Modelle und die Fabrik- oder Handelsmarken dem Publikum zur Kenntnis zu bringen.
2) Diese Behörde wird ein periodisch erscheinendes amtliches Blatt herausgeben.
Art. 13
1) Das unter dem Namen "Internationales Büro zum Schutze des gewerblichen Eigentums" in Bern errichtete internationale Amt ist der hohen Autorität der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterstellt, die seine Einrichtung regelt und seine Geschäftsführung überwacht.
2) Die amtliche Sprache des internationalen Büros ist die französische.
3) Das internationale Büro sammelt auf den Schutz des gewerblichen Eigentums bezügliche Mitteilungen aller Art; es vereinigt und veröffentlicht sie. Es beschäftigt sich mit Studien, die von allgemeinem Nutzen und für den Verband von Interesse sind und redigiert mit Hilfe des ihm von den verschiedenen Verwaltungen zur Verfügung gestellten Aktenmaterials ein periodisch erscheinendes Blatt in französischer Sprache, in welchem die den Gegenstand des Verbandes betreffenden Fragen behandelt werden.
4) Die Nummern dieses Blattes sowie alle vom internationalen Büro veröffentlichten Schriftstücke sind an die Behörden der Verbandsländer im Verhältnis zur Anzahl der unten erwähnten Beitragseinheiten zu verteilen. Von den genannten Behörden etwa ausserdem verlangte sowie von Gesellschaften oder Privatpersonen gewünschte Exemplare des Blattes oder der andern Schriftstücke sind besonders zu bezahlen.
5) Das internationale Büro hat sich jederzeit zur Verfügung der Verbandsländer zu halten, um ihnen über Fragen der internationalen Verwaltung des gewerblichen Eigentums die besondern Aufschlüsse zu geben, deren sie bedürfen könnten. Der Direktor des internationalen Büros erstattet über seine Amtsführung alljährlich einen Bericht, welcher allen Verbandsländern mitgeteilt wird.
6) Die Ausgaben des internationalen Büros werden von den vertragschliessenden Ländern gemeinsam getragen. Bis auf weiteres dürfen sie die Summe von 120 000 Schweizer Franken jährlich nicht übersteigen. Diese Summe kann, wenn nötig, durch einstimmigen Beschluss einer der im Art. 14 vorgesehenen Konferenzen erhöht werden.
7) Um den Beitrag jedes Landes zu dieser Gesamtsumme der Kosten zu bestimmen, werden die vertragschliessenden Länder und diejenigen, welche dem Verbande später beitreten, in sechs Klassen eingeteilt, von denen jede im Verhältnis einer bestimmten Anzahl von Einheiten beiträgt, nämlich:
die 1. Klasse 25 Einheiten
die 2. Klasse 20 Einheiten
die 3. Klasse 15 Einheiten
die 4. Klasse 10 Einheiten
die 5. Klasse 5 Einheiten
die 6. Klasse 3 Einheiten
8) Diese Koeffizienten werden mit der Zahl der Länder jeder Klasse multipliziert, und die Summe der so erhaltenen Produkte bildet die Zahl von Einheiten, mit welcher die Gesamtausgabe zu dividieren ist. Der Quotient ergibt dann den Betrag der Ausgabeeinheit.
9) Jedes der vertragschliessenden Länder wird bei seinem Beitritt die Klasse angeben, welcher es zugeteilt zu werden wünscht.
10) Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft überwacht die Ausgaben des internationalen Büros, leistet die nötigen Vorschüsse und stellt die Jahresrechnung auf, welche allen andern Regierungen mitgeteilt wird.
Art. 14
1) Die gegenwärtige Übereinkunft soll periodischen Revisionen unterworfen werden, um Verbesserungen herbeizuführen, die geeignet sind, das System des Verbandes zu vervollkommnen.
2) Zu diesem Zwecke werden in den vertragschliessenden Ländern der Reihe nach Konferenzen zwischen den Delegierten dieser Länder stattfinden.
3) Die Behörde des Landes, in welchem die Konferenz abgehalten werden soll, wird unter Mitwirkung des internationalen Büros die Arbeiten dieser Konferenz vorbereiten.
4) Der Direktor des internationalen Büros hat den Sitzungen der Konferenzen beizuwohnen und an den Verhandlungen ohne beschliessende Stimme teilzunehmen.
Art. 15
Man ist einverstanden, dass die vertragschliessenden Länder sich das Recht vorbehalten, unter sich besondere Abmachungen zum Schutze des gewerblichen Eigentums zu treffen, insoweit diese den Bestimmungen der gegenwärtigen Übereinkunft nicht zuwiderlaufen.
Art. 16
1) Die Länder, welche an der gegenwärtigen Übereinkunft nicht teilgenommen haben, sollen auf ihren Antrag zum Beitritt zugelassen werden.
2) Dieser Beitritt soll auf diplomatischem Wege der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und von dieser allen übrigen Regierungen mitgeteilt werden.
3) Er zieht ohne weiteres die Übernahme sämtlicher Verpflichtungen und den Genuss aller Rechte aus gegenwärtiger Übereinkunft nach sich und tritt, falls das beitretende Land nicht ein späteres Datum angegeben hat, einen Monat nach Absendung der Anzeige der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die übrigen Verbandsländer in Kraft.
Art. 16bis
1) Die vertragschliessenden Länder haben das Recht, der gegenwärtigen Übereinkunft jederzeit für ihre Kolonien, Besitzungen, abhängigen Gebiete und Protektorate oder für die von ihnen auf Grund eines Völkerbundmandates verwalteten Gebiete oder für einzelne derselben beizutreten.
2) Sie können zu diesem Zwecke entweder eine allgemeine Erklärung abgeben, durch welche alle ihre Kolonien, Besitzungen, abhängigen Gebiete und Protektorate und die im ersten Absatz erwähnten Mandatsgebiete in den Beitritt einbegriffen werden, oder ausdrücklich diejenigen nennen, welche darin inbegriffen sind, oder aber sich darauf beschränken, diejenigen anzugeben, welche davon ausgeschlossen sind.
3) Diese Erklärung soll schriftlich der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und von dieser allen übrigen Regierungen bekanntgegeben werden.
4) Die vertragschliessenden Länder können in gleicher Weise die Übereinkunft für ihre Kolonien, Besitzungen, abhängigen Gebiete und Protektorate oder für die im ersten Absatz erwähnten Mandatsgebiete oder für einzelne derselben kündigen.
Art. 17
Die Ausführung der in der gegenwärtigen Übereinkunft enthaltenen gegenseitigen Verbindlichkeiten ist, soweit nötig, von der Erfüllung der Förmlichkeiten und Vorschriften abhängig, welche in den Verfassungsgesetzen derjenigen vertragschliessenden Länder aufgestellt sind, die deren Anwendung zu veranlassen haben; sie verpflichten sich, dies in möglichst kurzer Frist zu tun.
Art. 17bis
1) Die Übereinkunft soll auf unbestimmte Zeit bis zum Ablauf eines Jahres vom Tage der Kündigung hinweg in Kraft bleiben.
2) Diese Kündigung soll an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gerichtet werden. Ihre Wirkung erstreckt sich nur auf das Land, welches sie ausspricht; für die übrigen vertragschliessenden Länder bleibt die Übereinkunft in Kraft.
Art. 18
1) Die gegenwärtige Übereinkunft soll ratifiziert und die Ratifikationen sollen in Den Haag spätestens am 1. Mai 1928 hinterlegt werden. Sie tritt einen Monat nach diesem Datum unter den Ländern in Kraft, welche sie ratifiziert haben. Sollte sie jedoch von wenigstens sechs Ländern früher ratifiziert werden, so würde sie unter diesen Ländern einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft treten, in welchem ihnen die Hinterlegung der sechsten Ratifikation durch die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft angezeigt worden ist, und für die später ratifizierenden Länder einen Monat nach der Anzeige einer jeden dieser Ratifikationen.
2) Diese Übereinkunft ersetzt unter den Ländern, die sie ratifiziert haben, die am 2. Juni 1911 in Washington revidierte Pariser Verbandsübereinkunft von 1883 und das Schlussprotokoll, die unter den Ländern in Kraft bleiben, welche die gegenwärtige Übereinkunft nicht ratifizieren.
Art. 19
Die gegenwärtige Übereinkunft wird in einem einzigen Exemplar unterzeichnet, das im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt wird. Eine beglaubigte Abschrift wird von dieser den Regierungen der Verbandsländer übermittelt werden.
Zu Urkund dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten die gegenwärtige Übereinkunft unterzeichnet.
Geschehen in Den Haag, in einem einzigen Exemplar, am 6. November 1925.
(Es folgen die Unterschriften)

1   Kundmachung im LGBl. 1933 Nr. 12.