| 0.232.112.21 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1986 |
Nr. 65/2 |
ausgegeben am 26. November 1986 |
Ausführungsordnung
vom 21. Juni 1974
zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
In Kraft getreten am 1. Januar 1975
Präambel
Die Versammlung des besonderen Verbandes für die internationale Registrierung von Marken, gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a Ziff. iii des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967,
und
der Ausschuss der Leiter der nationalen Ämter des gewerblichen Eigentums des besonderen Verbandes für die internationale Registrierung von Marken, gemäss Art. 10 Abs. 4 des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Fabrik- und Handelsmarken, revidiert in Nizza am 15. Juni 1957, die vom 17. bis 21. Juni 1974 in Genf zu gemeinsamen ausserordentlichen Sitzungen zusammengetreten sind,
nehmen einstimmig diese Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken an.
Kapitel 1
Regel 1
Nationale Behörde
1) Das Gesuch um internationale Registrierung einer Marke oder das Gesuch um Eintragung einer Änderung, die eine solche Registrierung berührt, ist gemäss den durch das Abkommen festgelegten Zuständigkeiten durch Vermittlung der Behörde des Ursprungslandes oder des Landes des Markeninhabers dem internationalen Büro zu übersenden.
2) Der sich auf das Gesuch beziehende Schriftwechsel wird vom Internationalen Büro mit der nationalen Behörde geführt, der die Beantwortung obliegt.
3) Die erforderlichen Gebühren sind unmittelbar von den Beteiligten zu entrichten, sofern nicht das nationale Recht die Zahlung durch Vermittlung der nationalen Behörde vorschreibt oder zulässt; entrichten die Beteiligten die erforderlichen Gebühren unmittelbar, so führt das Internationale Büro den die Gebührenzahlung betreffenden Schriftwechsel unmittelbar mit ihnen.
4) Wird durch diese Ausführungsordnung die Unterschrift der nationalen Behörde vorgeschrieben, so kann statt dessen ein Faksimile oder ein amtliches Siegel angebracht werden.
5) Jede Sendung, die mehrere Schriftstücke enthält, hat ein Verzeichnis der einzelnen Schriftstücke zu enthalten.
Regel 2
Sprache
1) Für die Ausführung des Abkommens ist die Arbeitssprache des internationalen Büros die französische Sprache.
2) Insbesondere werden das Registrierungsgesuch, das Gesuch um Eintragung einer die Registrierung berührenden Änderung, der sich auf diese Gesuche beziehende Schriftwechsel sowie die vom Internationalen Büro über den Inhalt des internationalen Registers erteilten Auskünfte, namentlich die Registerauszüge und die Beantwortungen von Gesuchen um Nachforschung nach älteren Registrierungen in französischer Sprache abgefasst.
Regel 3
Berechnung der Fristen
1) Für das Internationale Büro beginnt jede nach Monaten bemessene Frist mit dem Tag, an dem das betreffende Ereignis eintritt, und sie endet in dem in Betracht kommenden Monat an dem Tag, der durch seine Zahl dem des Fristbeginns entspricht; hat jedoch der in Betracht kommende Monat keinen entsprechenden Tag, so endet die Frist am letzten Tag dieses Monats.
2) Muss eine Mitteilung oder eine Zahlung beim Internationalen Büro innerhalb einer bestimmten Frist eingehen, deren letzter Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen anderen Tag fällt, an dem das Internationale Büro zur Entgegennahme solcher Mitteilungen oder Zahlungen nicht geöffnet ist, so erstreckt sich die Frist auf den nächstfolgenden Tag, an dem keiner dieser Umstände mehr gegeben ist.
3) Das Internationale Büro gibt stets das Datum des Ablaufs der gesetzten Fristen an.
Regel 3bis
1
Form der Mitteilungen an das Internationale Büro
1) Sämtliche Mitteilungen an das Internationale Büro haben schriftlich zu erfolgen. Das Internationale Büro wird nur auf der Grundlage schriftlicher Angaben tätig, die sich in seinem Besitz befinden.
2) Die Übermittlung von Angaben an das Internationale Büro durch Telegraf, Fernschreiber oder andere Einrichtungen der Nachrichtenübermittlung gilt als gleichwertig mit einer schriftlichen Mitteilung unter der Voraussetzung, dass
a) diese Daten bei Eingang beim Internationalen Büro in leserlicher Form in der in Regel 2 festgelegten Arbeitssprache abgefasst sind und,
b) sofern für die auf diese Weise übermittelten Angaben die Verwendung eines Formulars vorgeschrieben ist, die in diesem Formular angegebenen Überschriften und Bezugnummern ebenfalls übermittelt werden.
3) Muss aufgrund der Ausführungsordnung ein Formular oder Schriftstück unterschrieben sein, so gilt die Übermittlung von Angaben durch die in Abs. 2 genannten Einrichtungen nicht als wirksam erfolgt, sofern nicht beim Internationalen Büro innerhalb von 20 Tagen nach Eingang dieser Übermittlung das Formular oder Schriftstück zur Bestätigung der ursprünglichen Mitteilung mit der vorgeschriebenen Unterschrift eingeht. Aufgrund dieser Bestätigung wird die ursprüngliche Mitteilung mit dem Datum ihres Eingangs beim Internationalen Büro wirksam.
Kapitel 2
Regel 4
Form und Inhalt des Gesuchs
1) Das Registrierungsgesuch ist in zwei von der nationalen Behörde datierten und unterzeichneten Ausfertigungen auf dem vom Internationalen Büro dieser Behörde unentgeltlich zur Verfügung gestellten Formular einzureichen. Das Formular ist in leserlicher Form, vorzugsweise mit der Schreibmaschine, auszufüllen.
2
2) Das Gesuch muss enthalten oder angeben,
a) den Namen des Hinterlegers,
b) die Anschrift des Hinterlegers; sind mehrere Anschriften angegeben, so ist diejenige zu bezeichnen, die für den Schriftwechsel benutzt werden soll,
c) das Land des Madrider Verbandes, in dem der Hinterleger eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat; mangels einer solchen Niederlassung, das Land des Madrider Verbandes, in dem er seinen Wohnsitz hat; mangels eines solchen Wohnsitzes, das Land des Madrider Verbandes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt,
3
d) gegebenenfalls den Namen und die Anschrift des Vertreters,
e) die Daten und Nummern der Hinterlegung und der Registrierung der Marke im Ursprungsland,
f) gegebenenfalls den Vermerk, dass die gemäss Bst. e angegebene Hinterlegung oder jede andere vom Hinterleger bezeichnete Hinterlegung in einem anderen Land des Pariser Verbandes nach seiner Erklärung eine erste Hinterlegung im Sinne von Art. 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist,
g) eine Wiedergabe der Marke in schwarz-weiss, die in einem Quadrat von 80 mm Seitenlänge Platz findet, wobei der Abstand zwischen den beiden entferntesten Punkten nicht weniger als 15 mm betragen darf; wenn das Gesuch eine Farbbeanspruchung enthält, ausserdem eine farbige Abbildung der Marke und die Angabe der Farben auf dieser Abbildung,
4
h) wenn die Marke eine dreidimensionale Form enthält, den Vermerk "marque plastique";
i) wenn die Marke oder ein Teil der Marke aus anderen als lateinischen Buchstaben oder aus anderen als arabischen oder römischen Ziffern besteht, eine Transliteration der Marke oder des betreffenden Teiles in lateinische Buchstaben und in arabische Ziffern. Die Transliteration muss den französischen Ausspracheregeln folgen,
5
k) gegebenenfalls den Vermerk "marque collective";
l) die Waren und die Dienstleistungen, auf die sich die Marke bezieht, gruppiert in der Reihenfolge der Klassen der internationalen Klassifikation und unter Verwendung genauer Benennungen, vorzugsweise derjenigen der alphabetischen Liste dieser Klassifikation,
m) das Datum, an dem das Gesuch um internationale Registrierung bei der nationalen Behörde eingegangen ist; als solches ist das Datum der nationalen Eintragung anzugeben, wenn das Gesuch um internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke im nationalen Register bei der nationalen Behörde eingegangen ist,
n) die Länder, für die der Schutz entsprechend dem Art. 3ter Abs. 1 des Abkommens beantragt wird,
o) den Zeitabschnitt von 20 oder zehn Jahren, für den die Grundgebühr entsprechend der Regel 6 Abs. 1 entrichtet wird,
p) den Betrag, die Zahlungsart, das Datum der Zahlung und den Einzahler der Grundgebühr und gegebenenfalls der Zusatz- und Ergänzungsgebühren, die in Regel 27 Abs. 1 Bst. a angegeben sind,
q) eine Erklärung der Behörde des Ursprungslandes, die bescheinigt, dass sämtliche die Marke und ihren Inhaber betreffenden Angaben in dem Gesuch mit denjenigen des nationalen Registers übereinstimmen,
6
r) eine Erklärung der nationalen Behörde, wonach der Hinterleger ihr gegenüber das Recht zum Gebrauch bestimmter Markenbestandteile, wie sie beispielsweise in Art. 5bis des Abkommens aufgeführt sind, nachgewiesen hat, sofern ein solcher Nachweis bei der nationalen Eintragung der Marke im Ursprungsland vermerkt ist;
7
s) zusätzliche Angaben, welche die wesentlichen Bestandteile der Marke bestimmen, sofern diese bei der nationalen Eintragung der Marke im Ursprungsland vermerkt worden sind.
8
3) Das Gesuch kann ferner enthalten,
a) wenn das Gesuch eine Marke betrifft, die bereits Gegenstand einer oder mehrerer internationaler Registrierungen war, die Daten und Nummern dieser Registrierungen;
9
b) wenn die Marke Inschriften in einer anderen als der französischen Sprache enthält, die Übersetzung dieser Inschriften in die französische Sprache,
10
Regel 5
Dem Gesuch beizufügende Unterlagen
1) Enthält die Marke einen bildlichen Bestandteil oder will der Hinterleger eine Wortmarke in einer besonderen Schriftform registrieren lassen, so sind dem Gesuch die in Regel 27 Abs. 1 Bst. b angegebene Gebühr und zwei zusätzliche Abbildungen der Marke beizufügen. Die Abbildungen müssen frei von jedem Zusatz und von ausreichender Qualität sein, um eine klare Wiedergabe der Marke in schwarz-weiss in allen ihren Einzelheiten, in der in dem Gesuch enthaltenen Grösse zu ermöglichen.
12
2) Enthält das Gesuch eine Farbbeanspruchung, so sind zusätzlich zu der auf dem Gesuch angebrachten Abbildung 40 farbige Abbildungen der Marke beizufügen; besteht die Marke aus mehreren getrennten Teilen, so müssen die verschiedenen Bestandteile für jede der 40 Abbildungen auf einem Papier zusammengesetzt aufgeklebt sein, dessen Abmessungen in der Höhe 297 mm und in der Breite 210 mm nicht überschreiten dürfen (Format A4).
3) In einer dem Gesuch beigefügten gesonderten Mitteilung kann die nationale Behörde anzeigen, dass der Hinterleger auf den Schutz in einem oder mehreren Ländern für alle oder einen Teil der im Gesuch angegebenen Waren oder Dienstleistungen verzichtet.
Regel 6
Dem Gesuch beizufügende Gebühren und Zahlung der Restgrundgebühr
1) Dem Gesuch sind die in Regel 27 Abs.1 Bst. a angegebenen Gebühren beizufügen, wobei die Grundgebühr für 20 Jahre oder für einen ersten Zeitabschnitt von zehn Jahren entrichtet werden kann.
2) Ist die Grundgebühr nur für einen ersten Zeitabschnitt von zehn Jahren gezahlt worden, so muss die Restgrundgebühr, deren Betrag in Regel 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. iii angegeben ist, vor Ablauf des Zeitabschnitts von zehn Jahren, gerechnet von der internationalen Registrierung, an das Internationale Büro gezahlt werden.
3) Wenn die Restgrundgebühr nicht vor Ablauf des Zeitabschnitts von zehn Jahren gezahlt worden ist, verliert der Markeninhaber die Vorteile aus der Registrierung, die gelöscht wird, sofern nicht das Internationale Büro innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Datum des Ablaufs des Zeitabschnitts von zehn Jahren, im Besitz der Restgrundgebühr und der in Regel 27 Abs. 1 Bst. e festgesetzten Zuschlagsgebühr ist.
Kapitel 3
Nicht vorschriftsmässiges Gesuch
Regel 7
Allgemeines
1) Entspricht das Registrierungsgesuch nicht dem Abkommen oder dieser Ausführungsordnung, so setzt das Internationale Büro die Registrierung aus und teilt dies der nationalen Behörde mit; handelt es sich um die Zahlung der erforderlichen Gebühren und erfolgt diese Zahlung nicht durch Vermittlung der nationalen Behörde, so werden der Hinterleger oder sein Vertreter aufgefordert, das Gesuch in Ordnung zu bringen.
2) Wird das Gesuch nicht innerhalb von drei Monaten, vom Datum der in Abs. 1 erwähnten Mitteilung an gerechnet, in Ordnung gebracht, so setzt das Internationale Büro hierfür eine Frist von gleicher Dauer; es teilt dies der nationalen Behörde sowie dem Hinterleger oder seinem Vertreter mit.
3) Wird das Gesuch innerhalb der gemäss Abs. 2 gesetzten Frist nicht in Ordnung gebracht, so wird es als zurückgenommen angesehen, und die bereits gezahlten Gebühren werden zurückerstattet.
4) Die Absätze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der Regeln 8 und 9 anzuwenden.
Regel 8
Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen
1) Sind die Waren und Dienstleistungen nicht klassifiziert oder nicht nach Klassen gruppiert oder hält das Internationale Büro die angegebene Klassifizierung für unzutreffend oder die Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen für zu unbestimmt, so unterbreitet es der nationalen Behörde, sofern diese nicht darauf verzichtet hat, seine Vorschläge bezüglich der Klassifizierung. Ergibt sich aufgrund dieser Vorschläge, dass ein Betrag der in Regel 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. iv angegebenen Zusatzgebühr zu zahlen ist, so teilt das Internationale Büro dies dem Hinterleger oder seinem Vertreter oder der nationalen Behörde mit, falls die erforderlichen Gebühren durch Vermittlung dieser Behörde gezahlt worden sind.
2) In den in Abs. 1 genannten Fällen teilt das Internationale Büro dem Hinterleger oder seinem Vertreter oder der nationalen Behörde, falls die erforderlichen Gebühren durch Vermittlung dieser Behörde gezahlt worden sind, ferner mit, dass eine Klassifizierungsgebühr, deren Betrag in Regel 27 Abs. 1) Bst. c) festgesetzt ist, entrichtet werden muss.
3) Die Zusatzgebühr und die Klassifizierungsgebühr sind innerhalb einer Frist von drei Monaten, vom Datum der Vorschläge des Internationalen Büros an gerechnet, zu zahlen.
4) Hat das Internationale Büro bis zum Ablauf der in Abs. 3 angegebenen Frist keine Gegenäusserung zu seinen Vorschlägen erhalten, und sind die Zusatzgebühr und die Klassifizierungsgebühr innerhalb dieser Frist entrichtet worden, so registriert es die Marke vorbehaltlich der Regel 7 mit der von ihm vorgeschlagenen Klassifizierung.
5) Ist innerhalb der in Abs. 3 angegebenen Frist eine Gegenäusserung eingegangen, so kann das Internationale Büro entweder, falls diese Frist es erlaubt, neue Vorschläge unterbreiten oder, falls die Zusatzgebühr und die Klassifizierungsgebühr innerhalb dieser Frist entrichtet worden sind, die Marke vorbehaltlich der Regel 7 mit der Klassifizierung registrieren, die es für zutreffend erachtet.
6) Ist der erforderliche Betrag der Zusatzgebühr nicht innerhalb der in Abs. 3 angegebenen Frist entrichtet worden, so wird das Gesuch als zurückgenommen angesehen, und die bereits gezahlten Gebühren werden zurückerstattet.
7) Ungeachtet des Abs. 3 ist Regel 7 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden, wenn der erforderliche Betrag der Klassifizierungsgebühr bei Ablauf der in Abs. 3 angegebenen Frist nicht gezahlt worden ist.
Regel 9
13
Unverständliche Begriffe
Stellt das Internationale Büro fest, dass ein im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen angegebener Begriff unverständlich ist, so teilt es dies der nationalen Behörde mit und setzt ihr eine Frist von drei Monaten, vom Datum dieser Mitteilung an gerechnet, entweder für den Nachweis, dass der Begriff verständlich ist, oder um die Streichung des unverständlichen Begriffs zu beantragen. Gelangt das Internationale Büro aufgrund der vorgebrachten Argumente oder anderer Überlegungen zu dem Ergebnis, dass der Begriff verständlich ist, so behandelt es ihn entsprechend der Bedeutung, die ihm zuerkannt werden kann; andernfalls registriert das Internationale Büro die Marke mit dem unverständlichen Begriff, sofern die nationale Behörde die Klasse angegeben hat, in die der Begriff einzuordnen ist, und vermerkt, dass der Begriff nach seiner Auffassung unverständlich ist; wurde von der nationalen Behörde keine Klasse angegeben, so streicht das Internationale Büro den Begriff von Amts wegen.
Kapitel 4
Regel 10
Inhalt des Registers
1) Das Internationale Büro registriert die Marke und gibt dabei an,
a) das Datum der Registrierung,
b) das Datum, an dem die Marke tatsächlich im internationalen Register eingetragen worden ist,
c) den Zeitabschnitt von 20 oder zehn Jahren, für den die Grundgebühr gezahlt worden ist,
d) die Ordnungsnummer der Registrierung,
e) den Namen und die Anschrift des Markeninhabers; sind mehrere Anschriften angegeben, so ist diejenige zu bezeichnen, die für den Schriftwechsel benutzt werden soll.
f) wenn die Anschrift ein anderes Land als das Ursprungsland angibt, den Grund, weshalb dieses Land als Ursprungsland anzusehen ist,
g) eine Abbildung der Marke und gegebenenfalls die Angabe der beanspruchten Farbe oder Farben oder gegebenenfalls den Vermerk "marque plastique",
h) gegebenenfalls die in Regel 4 Abs. 2 Bst. i genannte Transliteration;
14
i) gegebenenfalls den Vermerk "marque collective",
k) die Waren und die Dienstleistungen, auf die sich die Marke bezieht, gruppiert nach Klassen der internationalen Klassifikation;
l) das Ursprungsland, die Daten und Nummern der Hinterlegung und Registrierung der Marke in diesem Land im Zeitpunkt des Gesuchs um internationale Registrierung und gegebenenfalls den Vermerk, dass diese Hinterlegung oder jede andere vom Hinterleger bezeichnete Hinterlegung in einem anderen Land des Pariser Verbandes nach seiner Erklärung eine erste Hinterlegung im Sinne von Art. 4 der Pariser Verbandsübereinkunft ist,
m) die Länder, für die der Schutz beantragt wird, gegebenenfalls mit den gemäss Regel 5 Abs. 3 mitgeteilten Schutzverzichten,
n) gegebenenfalls die in Regel 4 Abs. 2 Bst. r genannte Erklärung,
15
o) gegebenenfalls die in Regel 4 Abs. 2 Bst. s genannten zusätzlichen Angaben,
16
p) die Dienstvermerke des Internationalen Büros.
17
2) Das Register enthält gegebenenfalls auch die in Regel 4 Abs. 3 vorgesehenen fakultativen Angaben.
3) Die Angaben über den Vertreter werden in die Akte der internationalen Registrierung eingetragen.
Regel 11
Datum der internationalen Registrierung
1) Die internationale Registrierung erhält das Datum des Tages, an dem das Internationale Büro im Besitz eines dem Abkommen und dieser Ausführungsordnung entsprechenden Gesuchs ist.
2) Hingegen
a) erhält die internationale Registrierung das Datum des Tages, an dem bei der Behörde des Ursprungslandes das Gesuch um internationale Registrierung eingegangen ist, sofern das Internationale Büro innerhalb von zwei Monaten nach diesem Datum im Besitz dieses Gesuchs ist und dieses Gesuch dem Abkommen und dieser Ausführungsordnung entspricht,
b) wenn bei der nationalen Behörde das Gesuch um internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke im nationalen Register eingegangen ist, so erhält die internationale Registrierung das Datum dieser Eintragung, sofern das Internationale Büro innerhalb von zwei Monaten nach diesem Datum im Besitz dieses Gesuchs ist und dieses Gesuch dem Abkommen und dieser Ausführungsordnung entspricht,
3) In den Fällen, in denen das Gesuch nicht vorschriftsmässig ist, gilt als Datum des Eingangs des Gesuchs beim Internationalen Büro im Sinne der Abs. 1 und 2 das Datum, an dem das Gesuch in Ordnung gebracht worden ist.
19
4) Jedoch haben Mängel, die keine wesentlichen Teile betreffen und innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des in Regel 7 Abs. 1 genannten Bescheides in Ordnung gebracht sind, keine Auswirkungen auf das Datum der internationalen Registrierung. Als Mangel hinsichtlich eines wesentlichen Teils gilt, wenn,
a) das Gesuch keine Angaben hinsichtlich der Person oder der Adresse des Hinterlegers enthält,
b) das Gesuch keine Angaben hinsichtlich des Verbandslandes enthält, in dem der Hinterleger eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat; mangels einer solchen Niederlassung, des Verbandslandes, in dem er seinen Wohnsitz hat; mangels eines solchen Wohnsitzes, des Verbandslandes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt,
c) das Gesuch nicht die Daten und Nummern der Hinterlegung und Eintragung der Marke im Ursprungsland enthält,
d) das Gesuch keine Wiedergabe der Marke enthält,
e) das Gesuch nicht die Angabe der Waren und Dienstleistungen enthält, auf die sich die Marke bezieht,
f) das Gesuch nicht die Angabe der Länder enthält, für die um Schutz nachgesucht wird,
g) das Gesuch nicht die Erklärung der Behörde des Ursprungslandes enthält, die bescheinigt, dass sämtliche Angaben in dem Gesuch hinsichtlich der Marke und ihres Inhabers mit denen des nationalen Registers übereinstimmen,
h) keine Gebühren an das Internationale Büro gezahlt worden sind oder der gezahlte Betrag nicht ausreicht, mit Ausnahme der Fälle, in denen Abs. 5 Bst. a anwendbar ist.
20
5) Es hat ebenfalls keine Auswirkungen auf das Datum der internationalen Registrierung, wenn,
a) das Gesuch hinsichtlich der Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen nicht vorschriftsmässig ist, vorausgesetzt, dass der erforderliche Betrag der Klassizierungsgebühr und gegebenenfalls der erforderliche Betrag der Zusatzgebühr innerhalb der in Regel 8 Abs. 3 angegebenen Frist von drei Monaten gezahlt worden ist,
b) Regel 9 anwendbar ist.
21
Kapitel 5
Schutzverweigerungen und Ungültigerklärungen
Regel 12
Form und Inhalt der Mitteilungen der Schutzverweigerungen und der auf die Schutzverweigerungen folgenden Entscheidungen
1) Die vorläufigen oder endgültigen Schutzverweigerungen sowie die auf Schutzverweigerungen folgenden Endentscheidungen sind dem Internationalen Büro mit eingeschriebener Sendung gesondert für jede Marke in drei gleichlautenden unterzeichneten Ausfertigungen mitzuteilen.
2) Die Mitteilung der Schutzverweigerung muss angeben,
a) die Behörde, die die Schutzverweigerung ausgesprochen hat,
b) die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung und diejenige der nationalen Basiseintragung,
c) den Namen und die Anschrift des Inhabers der betreffenden internationalen Registrierung,
d) die Gründe der Schutzverweigerung,
e) wenn die Schutzverweigerung nicht alle Waren und Dienstleistungen berührt, diejenigen, für die der Schutz verweigert wird,
f) die nationalen oder internationalen älteren Marken, die der betreffenden internationalen Registrierung entgegengehalten werden, die Waren und Dienstleistungen, für die die entgegengehaltenen nationalen Marken registriert sind (diese Angaben können in der im nationalen Register gebrauchten Originalsprache erfolgen), die Registrierungsdaten und -nummern der entgegengehaltenen Marken und den Namen und die Anschrift ihrer Inhaber; jeder Ausfertigung der Mitteilung ist eine Abbildung der entgegengehaltenen nationalen Marken beizufügen, wenn diese einen bildlichen Bestandteil oder eine besondere Schriftgestaltung aufweisen,
g) die wesentlichen Bestimmungen des auf diesem Gebiet anwendbaren nationalen Gesetzes,
h) die Rechtsmittelfrist und die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzureichen ist, gegebenenfalls mit der Angabe, dass das Rechtsmittel durch Vermittlung eines örtlich zugelassenen Vertreters einzureichen ist;
i) das Datum, an dem die Schutzverweigerung ausgesprochen wurde.
3) Die Mitteilung einer auf eine Schutzverweigerung folgenden Endentscheidung muss die Nummer und das Datum der betreffenden internationalen Registrierung sowie den Namen und die Anschrift des Inhabers dieser Registrierung angeben.
Regel 13
Frist zur Mitteilung; Eintragung und Übermittlung der Schutzverweigerungen
1) Die Mitteilung der Schutzverweigerung muss innerhalb der im nationalen Recht vorgesehenen Frist an das internationale Büro abgesandt werden, spätestens nach Ablauf eines Jahres von dem Tag an gerechnet, an dem die Marke oder das Gesuch um territoriale Schutzausdehnung im internationalen Register eingetragen worden ist; der Poststempel ist massgebend. Ist der Poststempel unleserlich oder fehlt er, so wird die Mitteilung vom Internationalen Büro so behandelt, wie wenn sie 20 Tage vor ihrem Eingangsdatum beim Internationalen Büro abgesandt worden wäre; liegt jedoch das so festgelegte Absendedatum vor dem Datum, an dem die Schutzverweigerung ausgesprochen worden ist, so wird die Mitteilung vom Internationalen Büro so behandelt, wie wenn sie an diesem Tag abgesandt worden wäre.
2) Die Mitteilung der Schutzverweigerung wird vom Internationalen Büro nicht als solche behandelt;
i) wenn sie laut Poststempel nach Ablauf der in Abs. 1 angegebenen Jahresfrist an das Internationale Büro abgesandt wurde;
ii) wenn sie mit unleserlichem oder fehlendem Poststempel beim Internationalen Büro später als 20 Tage nach Ablauf der in Abs. 1 angegebenen Jahresfrist eingeht;
iii) wenn sie die Behörde, die die Schutzverweigerung ausgesprochen hat, nicht angibt;
iv) wenn sie nicht die Unterschrift dieser Behörde trägt;
v) wenn sie die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung nicht angibt, sofern nicht andere Angaben in der Mitteilung die Feststellung dieser Registrierung ermöglichen;
vi) wenn sie keinen Grund für die Schutzverweigerung angibt.
3) In den in Abs. 2 genannten Fällen
i) übermittelt das Internationale Büro ein Exemplar der Mitteilung der Schutzverweigerung an die Behörde des Ursprungslandes und an den Markeninhaber oder seinen Vertreter;
ii) unterrichtet das Internationale Büro die Behörde, die die Mitteilung übersandt hat, die Behörde des Ursprungslandes sowie den Markeninhaber oder seinen Vertreter davon, dass die Mitteilung der Schutzverweigerung vom Internationalen Büro nicht als solche behandelt wird, und gibt die Gründe dafür an.
4) In den in Abs. 2 nicht genannten Fällen trägt das Internationale Büro die Schutzverweigerung unverzüglich in das internationale Register ein und übermittelt ein Exemplar der Mitteilung an die Behörde des Ursprungslandes sowie an den Markeninhaber oder seinen Vertreter. Entspricht jedoch die Mitteilung Regel 12 Abs. 1 und 2 in anderen als den in Abs. 2 dieser Regel genannten Punkten nicht, so hat die Behörde, die die Schutzverweigerung ausgesprochen hat, die Mitteilung auf Verlangen des Internationalen Büros, der Behörde des Landes des Markeninhabers, des Markeninhabers oder seines Vertreters unverzüglich in Ordnung zu bringen.
Regel 14
Form und Inhalt der Mitteilung der Ungültigerklärungen
1) Die Ungültigerklärungen müssen dem Internationalen Büro gesondert für jede Marke in drei gleichlautenden Ausfertigungen datiert und unterzeichnet mitgeteilt werden.
2) Die Mitteilung muss angeben,
a) die Behörde, die die Ungültigerklärung ausgesprochen hat,
b) die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung und gegebenenfalls diejenige der nationalen Basiseintragung,
c) den Namen und die Anschrift des Inhabers der betreffenden internationalen Registrierung,
d) wenn die Ungültigerklärung nicht alle Waren und Dienstleistungen berührt, diejenigen, für die sie ausgesprochen worden ist,
e) die nationalen oder internationalen älteren Marken, die der betreffenden internationalen Registrierung entgegengehalten worden sind, ihre Registrierungsdaten und -nummern sowie den Namen und die Anschrift ihrer Inhaber,
f) die wesentlichen Bestimmungen des auf diesem Gebiet anwendbaren nationalen Gesetzes,
g) gegebenenfalls die Rechtsmittelfrist und die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzureichen ist.
3) Das Internationale Büro ist ermächtigt, die Behörde des Landes, von der die Ungültigerklärung stammt, um ergänzende Auskunft und insbesondere um Angabe der Gründe zu ersuchen.
Kapitel 6
Eintragung der Änderungen
Regel 15
Form und Inhalt des Gesuchs
1) Gesuche um Eintragung einer die internationale Registrierung berührenden Änderung, wie der territorialen Ausdehnung des Schutzes auf ein oder mehrere Länder für alle oder einen Teil der Waren und Dienstleistungen, der Übertragung, der Teilübertragung entweder für einen Teil der Waren und Dienstleistungen oder für einen Teil der Länder, der Löschung der internationalen Registrierung, des Verzichts für einen Teil der beteiligten Länder, der Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen und der Änderungen des Namens oder der Anschrift des Inhabers der internationalen Registrierung, müssen in einer Ausfertigung von der Behörde des Landes des Markeninhabers datiert und unterzeichnet auf dem vom Internationalen Büro dieser Behörde unentgeltlich zur Verfügung gestellten Formular eingereicht werden. Dies gilt vorbehaltlich der Regel 17 Abs. 4 und Abs. 5 auch für die Gesuche um Eintragung von Änderungen, die den Vertreter betreffen
22.
2) Das Gesuch muss in allen Fällen angeben,
a) die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung und gegebenenfalls die der nationalen Basiseintragung,
b) den Namen und die Anschrift des Inhabers der betreffenden internationalen Registrierung,
c) den Betrag, die Zahlungsart, das Datum der Zahlung und den Einzahler der in Regel 27 Abs. 1 Bst. d und f) angegebenen Gebühr.
3) Dem Gesuch muss die in Regel 27 Abs. 1 Bst. d und f angegebene Gebühr beigefügt werden.
Regel 16
Nicht vorschriftsmässiges Gesuch
1) Entspricht das Eintragungsgesuch nicht dem Abkommen oder dieser Ausführungsordnung, so setzt das Internationale Büro die Registrierung aus und teilt dies der nationalen Behörde mit; handelt es sich um die Zahlung der Ergänzungsgebühr oder der sonst vorgeschriebenen Gebühr und erfolgt diese Zahlung nicht durch Vermittlung der nationalen Behörde, so werden der Markeninhaber oder sein Vertreter aufgefordert, das Gesuch in Ordnung zu bringen.
2) Wird das Gesuch nicht innerhalb von drei Monaten, vom Datum der in Abs. 1 erwähnten Mitteilung an gerechnet, in Ordnung gebracht, so setzt das Internationale Büro hierfür eine Frist von gleicher Dauer; es teilt dies der nationalen Behörde sowie dem Markeninhaber oder seinem Vertreter mit.
3) Wird das Gesuch innerhalb der gemäss Abs. 2 gesetzten Frist nicht in Ordnung gebracht, so wird es als zurückgenommen angesehen, und die bereits gezahlten Gebühren werden zurückerstattet.
Regel 17
Eintragung in das Register und Eintragungsdatum
1) Die Änderung, die die internationale Registrierung berührt, wird im internationalen Register unter dem Datum des Tages eingetragen, an dem das Internationale Büro im Besitz eines dem Abkommen und dieser Ausführungsordnung entsprechenden Eintragungsgesuchs ist.
2) Die Teilübertragung wird im internationalen Register unter der Nummer der Registrierung, von der ein Teil übertragen worden ist, auf einer gesonderten Seite eingetragen, die alle Angaben über den übertragenen Teil enthält; dieser Teil erhält die Nummer der Registrierung, von der ein Teil übertragen worden ist; der Nummer wird ein Grossbuchstabe beigefügt.
3) Die Änderungen, die sich auf den Vertreter beziehen, werden unter dem Datum des Tages, an dem sich das Internationale Büro im Besitz eines dieser Ausführungsordnung entsprechenden Gesuchs befindet, in die Akte der internationalen Registrierung eingetragen.
4) Die in Abs. 3 angegebenen Änderungen sind auch aufgrund der Angaben einzutragen, die die nationale Behörde bei der Erneuerung gemacht hat oder die in dem Gesuch um Eintragung einer die Registrierung berührenden Änderung enthalten sind.
23
5) Der Widerruf der Vollmacht oder die Niederlegung der Vertretung erfolgt aufgrund einer unmittelbar an das Internationale Büro gerichteten schriftlichen Mitteilung des Markeninhabers oder des Vertreters. Der Widerruf oder die Niederlegung wird mit dem Eingangsdatum der Mitteilung beim Internationalen Büro wirksam. Das Internationale Büro unterrichtet die nationale Behörde von der Niederlegung oder dem Widerruf.
24
6) Wird ein an einen Vertreter gerichtetes Schreiben. von der Post an das Internationale Büro als unzustellbar zurückgesandt, so übersendet das Internationale Büro dieses Schriftstück an die nationale Behörde des Landes des betreffenden Markeninhabers, mit der Aufforderung, gegebenenfalls die Eintragung einer Änderung hinsichtlich des Vertreters in die Akten zu beantragen.
25
Regel 18
Berichtigungen
1) Fehler, die dem Internationalen Büro zuzuschreiben sind und die Registrierungen oder Eintragungen in das internationale Register, ihre Mitteilung oder Veröffentlichung berühren, sind vom Internationalen Büro jederzeit zu berichtigen.
2) Fehler, die einer nationalen Behörde zuzuschreiben sind und Registrierungen oder Eintragungen in das internationale Register, ihre Mitteilung oder Veröffentlichung berühren und nach Ansicht des Internationalen Büros die Rechte aus der internationalen Registrierung beeinträchtigen können, sind auf Antrag dieser Behörde vom Internationalen Büro zu berichtigen.
3) Jedes Gesuch um Berichtigung gemäss Abs. 2 muss beim Internationalen Büro spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung der betreffenden Registrierung eingehen.
26
4) Andere als in Abs. 2 genannte Fehler, die einer nationalen Behörde zuzuschreiben sind und die Registrierungen oder Eintragungen in das internationale Register, ihre Mitteilung oder Veröffentlichung berühren, sind vom Internationalen Büro jederzeit zu berichtigen.
5) Das Internationale Büro trägt die Berichtigungen in das internationale Register ein.
6) Soweit eine von einer nationalen Behörde ausgesprochene Schutzverweigerung eine berichtigte Angabe berührt, gilt Regel 13 entsprechend; das Datum der Veröffentlichung der Berichtigung ist vom Internationalen Büro als das Datum der Eintragung gemäss Regel 13 Abs. 1 anzusehen.
Kapitel 7
Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf und Erneuerung
Regel 19
Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf
Sechs Monate vor Ablauf des laufenden Zeitabschnitts von 20 Jahren oder, wenn die Grundgebühr für einen ersten Zeitabschnitt von zehn Jahren gezahlt worden ist, sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitabschnitts, erinnert das Internationale Büro den Markeninhaber und seinen Vertreter durch Zusendung einer offiziösen Mitteilung an das Datum dieses Ablaufs.
Regel 20
Frist und Voraussetzungen für die Erneuerung
1) Die für die Erneuerung erforderlichen Gebühren sind die Grundgebühr, die Ergänzungsgebühr und gegebenenfalls die Zusatzgebühr, die in Regel 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. i, iv und v angegeben sind.
2) Die für die Erneuerung erforderlichen Gebühren können frühestens ein Jahr vor Ablauf des laufenden Zeitabschnitts gezahlt werden.
3) Sie müssen spätestens zum Datum des Ablaufs des laufenden Zeitabschnitts gezahlt werden. Sie können aber auch nach diesem Datum, spätestens jedoch bis zum Ablauf der in Art. 7 Abs. 5 des Abkommens vorgesehenen Nachfrist von sechs Monaten gezahlt werden, wenn innerhalb dieser Frist die in Regel 27 Abs. 1 Bst. e festgesetzte Zuschlagsgebühr entrichtet wird.
4) Der Zahlung der Gebühren und gegebenenfalls der Zuschlagsgebühr sind die in Regel 29 Abs. 2 vorgesehenen Angaben und gegebenenfalls die Bezeichnung der Länder, die von der durch Art. 3bis des Abkommens eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht haben und für die der Schutz nicht mehr beantragt wird, beizufügen.
5) Die Zahlung der erforderlichen Gebühren hat unmittelbar durch die Beteiligten zu erfolgen, sofern nicht das Recht des Landes des Inhabers die Zahlung durch Vermittlung der Behörde dieses Landes vorschreibt oder zulässt; erfolgt die Zahlung unmittelbar durch die Beteiligten, so führt das Internationale Büro den Schriftwechsel unmittelbar mit diesen.
6) Keine Änderungen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 des Abkommens sind die in Abs. 4 erwähnte Einschränkung des Verzeichnisses der Länder, für die der Schutz beantragt wird, und, wenn es sich um die erste Erneuerung einer vor dem 15. Dezember 1966 bewirkten Registrierung handelt, die Gruppierung der Waren und Dienstleistungen entsprechend den Klassen der internationalen Klassifikation.
Regel 21
Erneuerung einer teilweise übertragenen Registrierung
Die Erneuerung einer Registrierung, die Gegenstand einer Teilübertragung gewesen ist, erfolgt für den Teil des Zedenten und den des Zessionars gesondert, wobei sämtliche Voraussetzungen der Erneuerung sowohl für den Zedenten als auch für den Zessionar gesondert gelten.
Regel 22
Mängel
1) Sind die durch das Abkommen oder diese Ausführungsordnung verlangten Voraussetzungen der Erneuerung nicht erfüllt, so teilt das Internationale Büro dies dem Markeninhaber oder seinem Vertreter oder der Behörde des Landes des Markeninhabers mit, falls die erforderlichen Gebühren durch Vermittlung dieser Behörde gezahlt worden sind.
2) Sind die Waren und Dienstleistungen gemäss Regel 20 Abs. 6 entsprechend den Klassen der internationalen Klassifikation gruppiert und hält das Internationale Büro diese Gruppierung für unzutreffend, so teilt es dies, bevor es entscheidet, dem Markeninhaber oder seinem Vertreter oder der Behörde des Landes des Markeninhabers mit, falls die erforderlichen Gebühren durch Vermittlung dieser Behörde gezahlt worden sind; es setzt ihnen, soweit die in Abs. 3 vorgesehenen Fristen es ermöglichen, eine Frist zur Stellungnahme und gegebenenfalls zur Zahlung des erforderlichen Betrags der Zusatzgebühr.
3) Die Registrierung wird nicht erneuert und bereits gezahlte Gebühren werden zurückerstattet, wenn die Voraussetzungen der Erneuerung nicht
i) vor Ablauf des laufenden Zeitabschnitts oder
ii) innerhalb von sechs Monaten nach diesem Ablauf und Zahlung der in Regel 27 Abs. 1 Bst. e festgesetzten Zuschlagsgebühr erfüllt werden.
Regel 23
Eintragung in das Register
1) Entspricht die Erneuerung dem Abkommen und dieser Ausführungsordnung, so wird sie mit dem Datum des Ablaufs des laufenden Zeitabschnitts in das internationale Register eingetragen; sie erhält dieses Datum auch, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, vom Datum des Ablaufs an gerechnet, erfolgt.
2) Die Eintragung enthält die folgenden Angaben,
a) das Datum der Erneuerung,
b) die Dauer der Wirkung der Erneuerung,
c) die Ordnungsnummer der erneuerten Registrierung,
d) den Namen und die Anschrift des Markeninhabers; sind mehrere Anschriften angegeben, so ist diejenige zu bezeichnen, die für den Schriftwechsel benutzt werden soll,
e) wenn die Anschrift ein Land angibt, das nicht Mitglied des Madrider Verbands ist, den Grund, weshalb der Markeninhaber das Recht hat, Inhaber einer internationalen Registrierung zu sein,
f) eine Abbildung der Marke und gegebenenfalls die Angabe der beanspruchten Farbe oder Farben oder gegebenenfalls den Vermerk "marque plastique",
g) gegebenenfalls die Übersetzung der in Regel 4 Abs. 2 Bst. i vorgesehenen Angaben in die französische Sprache oder ihre Transliteration in lateinische Bstuchstaben,
h) gegebenenfalls den Vermerk "marque collective";
i) die Waren und Dienstleistungen, gruppiert nach den Klassen der internationalen Klassifikation; ist das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen nach einer Einschränkung nicht mehr für alle Länder das gleiche, so sind die Unterschiede anzugeben; im Falle einer Schutzverweigerung, die für einen Teil der Waren und Dienstleistungen ausgesprochen worden ist, ist nur der Name des Landes oder der Länder anzugeben, die diese Schutzverweigerung ausgesprochen haben,
k) die Länder, für die die für die Erneuerung erforderlichen Gebühren gezahlt worden sind und für die die Marke noch registriert ist;
l) gegebenenfalls die in Regel 4 Abs. 3 vorgesehenen fakultativen Angaben,
m) die Dienstvermerke des Internationalen Büros.
Kapitel 8
Bescheinigungen, Mitteilungen und Veröffentlichungen
Regel 24
27
Bescheinigung
1) Das Internationale Büro übermittelt mit eingeschriebenem Brief der Behörde des Ursprungslandes für den Markeninhaber eine Bescheinigung, in der die anlässlich der Registrierung in das internationale Register eingetragenen Angaben wiedergegeben werden.
2) Es übermittelt mit eingeschriebenem Brief dem Markeninhaber oder seinem Vertreter oder der Behörde des Landes des Markeninhabers, wenn die Erneuerung durch Vermittlung dieser Behörde erfolgt ist, eine Bescheinigung, in der die anlässlich der Erneuerung in das internationale Register eingetragenen Angaben wiedergegeben werden.
Regel 25
28
Mitteilungen
1) Das Internationale Büro teilt den Behörden der beteiligten Länder mit eingeschriebenem Brief die Registrierungen sowie die vorläufigen und endgültigen Schutzverweigerungen, die auf Schutzverweigerungen folgenden Endentscheidungen, die Ungültigerklärungen, die Erneuerungen, die Löschungen und die anderen in das internationale Register eingetragenen Änderungen mit.
2) Es übermittelt dem Markeninhaber oder seinem Vertreter mit eingeschriebenem Brief eine Ausfertigung der im internationalen Register vermerkten Mitteilungen der vorläufigen und endgültigen Schutzverweigerungen, der auf die Schutzverweigerungen folgenden Endentscheidungen und der Ungültigerklärungen, die im internationalen Register vermerkt worden sind. Eine Kopie der Änderungen im internationalen Register wird dem Markeninhaber oder dessem Vertreter mit einfacher Post übersandt.
3) Das Internationale Büro stellt auch die Bescheide an die nationale Behörde oder den Markeninhaber betreffend die in den Regeln 7 und 8 genannten nicht vorschriftsmässigen Gesuche mit eingeschriebenem Brief zu.
Regel 26
Veröffentlichungen
1) Das Internationale Büro veröffentlicht monatlich in der Zeitschrift "Les Marques Internationales" die Registrierungen, die Erneuerungen, die Löschungen und anderen Änderungen, die im internationalen Register eingetragen worden sind; die Schutzverweigerungen, die auf eine Schutzverweigerung folgenden Endentscheidungen und die Ungültigerklärungen werden hingegen nicht veröffentlicht; die Nummern der Registrierungen, die wegen Nichtzahlung der für den zweiten Zeitabschnitt von zehn Jahren fälligen Restgrundgebühr gelöscht worden sind, werden erst nach Ablauf der in Regel 6 Abs. 3 angegebenen Nachfrist veröffentlicht.
2) Zu Beginn eines jeden Jahres gibt das Internationale Büro Verzeichnisse heraus, die in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Markeninhaber diejenigen Registrierungen enthalten, die im Laufe des vorausgegangenen Jahres Gegenstand einer Veröffentlichung gewesen sind, mit Ausnahme der in Abs. 1 letzter Halbsatz angegebenen Registrierungen; die während des laufenden Zeitabschnitts gelöschten Registrierungen werden jedoch nur nach Nummern angeführt.
29
3) Das Internationale Büro gibt auch Jahresstatistiken über die internationale Registrierung von Marken heraus.
4) Jede Behörde hat das Recht, vom Internationalen Büro für jede Einheit, die der gemäss der Pariser Verbandsübereinkunft gewählten Beitragsklasse entspricht, zwei Exemplare von "Les Marques Internationales" auf Papier oder Microfiches kostenlos und zwei Exemplare zum halben Preis zu beziehen.
30
Kapitel 9
Regel 27
Erforderliche Gebühren
1) Das Internationale Büro erhebt folgende im voraus in Schweizerfranken zu entrichtende Gebühren,
a) Registrierungs- oder Erneuerungsgebühren sFr.
i) Grundgebühr für 20 Jahre (Regeln 6 Abs. 1 und 20 Abs. 1) 670
ii) Grundgebühr für einen ersten Zeitabschnitt von 10 Jahren (Regel 6 Abs. 1) 430
iii) Restgrundgebühr für den zweiten Zeitabschnitt von 10 Jahren (Regel 6 Abs. 2) 560
iv) Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse übersteigende Klasse der Waren und Dienstleistungen (Art. 8 Abs. 2 Bst. b des Abkommens) 68
v) Ergänzungsgebühr für die territoriale Ausdehnung des Schutzes auf ein Land (Art. 3ter Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 Bst. c des Abkommens) 68
b) Gebühr für die Herstellung des Films für die Bildmarken (Regel 5 Abs. 1) 50
c) Gebühr für die Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen (Regel 8 Abs. 2)
i) Wenn die Waren und Dienstleistungen nicht klassifiziert oder nach Klassen gruppiert worden sind 50
sowie für jedes das 20. Wort übersteigende Wort 4
ii) Wenn die angegebene Klassifizierung unzutreffend ist, je Wort 4
(die Gebühr entfällt, wenn die Zahl der Worte, die Gegenstand der Umklassifizierung sind, 19 oder weniger als 19 beträgt)
d) Gebühr für die Eintragung einer nach der Registrierung beantragten territorialen Ausdehnung des Schutzes (Art. 3ter Abs. 2 des Abkommens) 135
e) Zuschlagsgebühr für die Inanspruchnahme der Nachfrist (Regeln 6 Abs. 3 und 20 Abs. 3) 50% der gemäss Bst. a zu zahlenden Gebühren
f) Gebühr für die Eintragung einer Änderung (Art. 9 Abs. 4 des Abkommens und Regel 15)
i) Vollständige Übertragung der Registrierung 135
ii) Teilübertragung der Registrierung für einen Teil der Waren und Dienstleistungen oder für einen Teil der Länder 135
iii) Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen nach der Registrierung für alle oder
für einen Teil der Länder, mit Ausnahme des in Regel 28 Bst. d vorgesehenen Falles 135
iv) Änderung des Namens und der Anschrift des Markeninhabers für eine einzelne Marke 70
für jede weitere Marke desselben Inhabers, wenn die gleiche Änderung gleichzeitig beantragt wird 10
v) Bestellung eines Vertreters, Vertreterwechsel, Änderung seines Namens und seiner Anschrift, mit Ausnahme der in Regel 28 Bst. h vorgesehenen Fälle für eine einzelne Marke 30
für jede weitere Marke desselben Inhabers, wenn der gleiche Wechsel oder die gleiche Änderung gleichzeitig beantragt wird 10
g) Gebühr für eine Auskunft über den Inhalt des internationalen Registers (Art. 5ter Abs. 1 des Abkommens)
i) Anfertigung eines Registerauszuges 70
ii) andere schriftlich erteilte Bestätigungen oder Auskünfte für eine einzelne Marke 50
für jede weitere Marke desselben Inhabers, wenn die gleiche Auskunft gleichzeitig verlangt wird 10
iii) andere mündlich erteilte Auskünfte je Marke 20
iv) Zusendung eines Sonderabzugs oder einer Photokopie der Veröffentlichung der Registrierung je Marke oder je Seite, unter Vorbehalt des nachstehenden Bst. h Ziff. iii 5
h) Gebühr für Nachforschungen nach älteren Registrierungen internationaler Marken (Art. 5ter Abs. 2 des Abkommens)
i) Identitätsnachforschungen nach den Wortbestandteilen einer Marke, die sich auf höchstens drei Waren- und Dienstleistungsklassen bezieht 35
wenn sich die Marke auf mehr als drei Klassen bezieht 70
nach den Bildbestandteilen einer Marke, die sich auf höchstens drei Waren- und Dienstleistungsklassen bezieht 60
wenn sich die Marke auf mehr als drei Klassen bezieht 110
ii) Ähnlichkeitsnachforschungen nach den Wort- oder Bildbestandteilen einer Marke, die sich auf höchstens drei Waren- und Dienstleistungsklassen bezieht 110
für jede die dritte Klasse übersteigende Klasse 10
nach den Wort- und Bildbestandteilen einer Marke, die sich auf höchstens drei Waren- und Dienstleistungsklassen bezieht 220
für jede die dritte Klasse übersteigende Klasse 20
iii) Zusendung eines Sonderabzugs oder einer Photokopie der Veröffentlichung der internationalen Registrierung einer Marke, die auf ein Nachforschungsgesuch hin mitgeteilt wird
je Marke oder je Seite 1.
31
2) Das Internationale Büro ist ermächtigt, für dringlich auszuführende Aufträge sowie für in dieser Regel nicht vorgesehene Leistungen eine Gebühr zu erheben, deren Höhe es selbst festsetzt.
3) Falls die Höhe der Gebühren geändert wird, so ist der neue Betrag für die internationalen Registrierungen, die das Datum des Inkrafttretens der Änderung oder ein späteres Datum tragen, sowie für die Erneuerungen internationaler Registrierungen, für die der laufende Zeitabschnitt an diesem oder einem späteren Datum abläuft, massgebend. Hinsichtlich der für den zweiten Zeitabschnitt von zehn Jahren zu entrichtenden Restgrundgebühr ist der neue Betrag massgebend, wenn die Restgrundgebühr nach Inkrafttreten der Änderung gezahlt wird.
Regel 28
Gebührenfreiheit
Gebührenfrei sind,
a) die vollständige Löschung einer internationalen Registrierung,
b) der Verzicht auf den Schutz für einen Teil der Länder,
c) die Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen für einen Teil der Länder, wenn sie gleichzeitig mit dem Gesuch um internationale Registrierung erklärt wird;
d) die von der nationalen Behörde gemäss Art. 6 Abs. 4 erster Satz des Abkommens nachgesuchte Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen,
e) die Eintragung der Ungültigerklärung oder Löschung der nationalen Basismarke, eines Verzichts oder eines jeden anderen den Schutz dieser Marke beendigenden Sachverhalts in das internationale Register,
f) der Vermerk eines die nationale Basismarke betreffenden gerichtlichen Verfahrens oder eines rechtskräftigen Urteils (Art. 6 Abs. 4 zweiter Satz des Abkommens) in das internationale Register,
g) jede Eintragung in das internationale Register, die die Folge einer vorläufigen oder endgültigen Schutzverweigerung oder einer gerichtlichen Entscheidung ist,
h) die Bestellung eines Vertreters in dem in Regel 4 Abs. 2 Bst. d angegebenen Fall und die Eintragung der den Vertreter berührenden Änderungen, die in Regel 17 Absätze 4 und 5 angegeben sind
32.
Regel 29
Zahlung der Gebühren
1) Die Gebühren können an das Internationale Büro bezahlt werden,
a) durch Entnahme von einem beim Internationalen Büro bestehenden Kontokorrent-Konto,
b) durch Überweisung auf ein Bankkonto des Internationalen Büros,
c) durch Bankscheck,
d) durch Einzahlung der Überweisung auf das Postscheckkonto des Internationalen Büros,
e) durch Barzahlung
2) Bei jeder Gebührenzahlung sind der Zweck der Zahlung, die betreffende Marke, der Name des Hinterlegers oder, wenn die Marke bereits im internationalen Register eingetragen ist, der Name des Markeninhabers sowie die Nummer und das Datum der betreffenden internationalen Registrierung anzugeben.
3) Eine Gebühr gilt im Sinne dieser Ausführungsordnung als an dem Tag gezahlt, an dem der erforderliche Betrag beim Internationalen Büro eingeht, oder, wenn der erforderliche Betrag auf einem beim Internationalen Büro bestehenden Konto verfügbar ist, an dem Tag gezahlt, an dem das Internationale Büro den Auftrag zur Entnahme des Betrags aus diesem Konto erhält.
Regel 30
33
Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren
1) Der in Art. 8 Abs. 5 des Abkommens erwähnte Koeffizient, der bei der Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren den Ländern zugute kommt, die eine Vorprüfung durchführen, ist folgender:
für die Länder, die eine Prüfung nur auf absolute Schutzversagungsgründe durchführen: zwei
für die Länder, die darüber hinaus eine Prüfung auf ältere Rechte durchführen
a) auf Widerspruch Dritter: drei
b) von Amtes wegen: vier
2) Der Koeffzient "vier" wird auch auf Länder angewendet, die von Amtes wegen Nachforschungen nach älteren Rechten unter Angabe der einschlägigen älteren Rechte vornehmen.
Kapitel 10
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Regel 31
Inkrafttreten
Diese Ausführungsordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft und ersetzt von diesem Zeitpunkt an die Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom 29. April 1970.
Regel 32
Übergangsbestimmungen
1) Wird eine Registrierung mit zwei Registrierungsdaten innerhalb der für jedes dieser beiden Daten erforderlichen Frist erneuert, so wird für die Festsetzung des Erneuerungsdatums das ältere Datum in Betracht gezogen.
2) Wird die Erneuerung nur für die Länder, auf die sich das jüngere Registrierungsdatum bezieht, fristgerecht vorgenommen, so wird dieses Datum zur Festsetzung des Erneuerungsdatums in Betracht gezogen.
1
Eingefügt, in Kraft seit 1. April 1984.
2
Satz 2 eingefügt, in Kraft seit 1. April 1984.
3
Geänderte Fassung , in Kraft seit 1. April 1984.
4
Geänderte Fassung, in Kraft seit 1. April 1984.
5
Geänderte Fassung , in Kraft seit 1. April 1982.
6
Geänderte Fassung, in Kraft seit 1. April 1984.
7
Eingefügt, in Kraft seit 1. April 1984.
8
Eingefügt, in Kraft seit 1. April 1984.
9
Geänderte Fassung, in Kraft seit 1. April 1984.
10
Geänderte Fassung, in Kraft seit 1. April 1984.
12
Geänderte Fassung, in Kraft seit 1. April 1984.
13
Geänderte Fassung, in Kraft seit 1. April 1984.
14
Geänderte Fassung, in Kraft seit 1. März 1982.
15
Eingefügt, in Kraft seit 1. April 1984..
16
Eingefügt, in Kraft seit 1. April 1984..
19
Eingefügt, in Kraft seit 1. April 1984.
20
Eingefügt, in Kraft seit 1. April 1984.
21
Eingefügt, in Kraft seit 1. April 1984.
22
Geänderte Fassung, in Kraft seit 1. April 1984.
23
Geänderte Fassung, in Kraft seit 1. April 1984.
24
Eingefügt, in Kraft seit 1. April 1984.
25
Eingefügt, in Kraft seit 1. April 1984.
26
Geänderte Fassung, in Kraft seit 1. April 1984.
27
Geänderte Fassung, in Kraft seit 1. April 1984.
28
Geänderte Fassung, in Kraft seit 1. April 1984.
29
Geänderte Fassung, in Kraft seit 1. April 1984.
30
Geänderte Fassung, in Kraft seit 1. April 1984.
31
Geänderte Fassung, in Kraft seit 1. April 1984.
32
Geänderte Fassung, in Kraft seit 1. April 1984.
33
Geänderte Fassung, in Kraft seit 1. Januar 1976.