| 0.232.141.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1986 |
Nr. 79 |
ausgegeben am 9. Dezember 1986 |
Kundmachung
vom 2. Dezember 1986
betreffend die Änderung der Art. 53 und 54 sowie 22 und 39 des Vertrags vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT)
Änderung der Art. 53. 11 Abs. a und b, 54. 6 Abs. a ii und iii
Inkrafttreten: 3. Mai 1984
Art. 53. 11 a und b
Die Abs. a und b werden durch den folgenden Text ersetzt:
"a) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor alle zwei Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen, und zwar, abgesehen von aussergewöhnlichen Fällen, zu derselben Zeit und an demselben Ort wie die Generalversammlung der Organisation."
b) der Abs. c wird Abs. b
Art. 54. 6 Abs. a ii und iii
ii) "Dreijahres-Haushaltsplan" wird durch "Zweijahres-Haushaltsplan" ersetzt
iii) Aufgehoben
Änderung der Art. 22. 2 und 39. 1 a
Inkrafttreten: 1. Januar 1985
Art. 22. 2
Erklärt die Internationale Recherchenbehörde gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. a, dass kein internationaler Recherchenbericht erstellt wird, so gilt für die Vornahme der in Abs.1 genannten Handlungen dieselbe Frist wie in Abs. 1.
Art. 39. 1 a
Ist ein Vertragsstaat vor dem Ablauf des 19. Monats seit dem Prioritätsdatum ausgewählt worden, so ist Art. 22 auf einen solchen Staat nicht anzuwenden, und der Anmelder hat jedem ausgewählten Amt vor dem Ablauf von 30 Monaten seit dem Prioritätsdatum ein Exemplar der internationalen Anmeldung (sofern diese nicht bereits nach Art. 20 übermittelt worden ist) und eine Übersetzung hiervon (wie vorgeschrieben) zuzuleiten und die nationale Gebühr (falls sie erhoben wird) zu bezahlen.
Vaduz, den 2. Dezember 1986
Fürstliche Regierung:
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef