Art. 2
Das Gesetz vom 4. Januar 1934 über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes, in der Fassung des Gesetzes vom 2. November 1960, LGBl. 1960 Nr. 23, erhält einen § 5bis mit folgendem Wortlaut:
bb) im erleichterten Verfahren
1) Ausländische Kinder einer liechtensteinischen Mutter, welche das Landesbürgerrecht durch Geburt, Legitimation, Annahme an Kindesstatt oder durch Aufnahme im erleichterten oder im ordentlichen Verfahren erworben hat, können auf Antrag in das Gemeinde- und Landesbürgerrecht ihrer Mutter aufgenommen werden, wenn sie
a) einen ordentlichen liechtensteinischen Wohnsitz von 30 Jahren nachweisen können, wobei die Jahre von der Geburt bis zum erfüllten 20. Altersjahr doppelt zählen; während der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung muss ein Bewerber in jedem Fall seinen ordentlichen Wohnsitz in Liechtenstein gehabt haben;
b) eine Erklärung über den Verzicht auf ihre bisherige Staatsangehörigkeit abgeben.
Für einen unmündigen Bewerber ist der Antrag vom Vater oder sonstigen gesetzlichen Vertreter und von der Mutter des Bewerbers gemeinsam zu stellen. Unmündige Bewerber, welche das 18. Altersjahr erfüllt haben, müssen dem Aufnahmeantrag zustimmen.
2) Bei Aufnahme in das Gemeinde- und Landesbürgerrecht im erleichterten Verfahren erwerben bei Verzicht auf die bisherige Staatsbürgerschaft auch die Kinder das Gemeinde- und Landesbürgerrecht, wenn es sich beim Bewerber um
a) den Sohn einer Liechtensteinerin handelt und seine Kinder ehelich geboren und minderjährig sind;
b) die Tochter einer Liechtensteinerin handelt und ihre Kinder unehelich geboren und minderjährig sind.
Die Kinder erwerben das Gemeinde- und Landesbürgerrecht nicht, wenn sie bei der Aufnahme ausdrücklich ausgenommen sind oder gemäss Abs. 4 ausgeschlossen werden müssen. Kinder, welche das 18. Altersjahr erfüllt haben, müssen eine Erklärung darüber abgeben, ob sie in die Aufnahme einbezogen werden sollen.
3) Bei der Aufnahme eines verheirateten Sohnes einer Liechtensteinerin in das Gemeinde- und Landesbürgerrecht im erleichterten Verfahren erwirbt die ausländische Ehegattin mit ihrem Ehegatten das Gemeinde- und Landesbürgerrecht, wenn sie die Voraussetzungen gemäss § 5 Abs. 1 erfüllt, in aufrechter Ehe lebt und den Antrag stellt, mit dem Ehegatten in die Aufnahme einbezogen zu werden.
4) Das Gemeinde- und Landesbürgerrecht kann nicht verliehen werden, wenn
a) gegen den Bewerber ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens hängig ist oder er aufgrund eines rechtskräftigen Urteils eine Freiheitsstrafe verbüsst;
b) das bisherige Verhalten des Bewerbers Anlass zur Befürchtung gibt, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit bildet.
5) Der Antrag auf Aufnahme in das Gemeinde- und Landesbürgerrecht im erleichterten Verfahren muss innert sechs Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem ein Bewerber die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 Bst. a erfüllt, bei der Regierung eingereicht werden. Dem Antrag sind beizulegen:
a) der Geburtsschein des Bewerbers und der in das Verfahren einbezogenen Personen;
b) der Trauschein;
c) ein Ausweis über die Staatsangehörigkeit des Bewerbers und der in die Aufnahme einbezogenen Personen;
d) der Nachweis über den ordentlichen Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein für den Bewerber und für die in die Aufnahme einbezogenen Personen;
e) der Strafregisterauszug des Bewerbers und der in die Aufnahme einbezogenen Personen, sofern sie das 14. Altersjahr erfüllt haben;
f) eine Erklärung, wonach der Bewerber im Falle der Aufnahme in das liechtensteinische Gemeinde- und Landesbürgerrecht auf die bisherige Staatsangehörigkeit verzichtet;
g) der Todesschein des verstorbenen Ehegatten;
h) eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des rechtskräftigen Urteils, wenn der Bewerber gerichtlich getrennt oder geschieden ist.
Anstelle der Dokumente gemäss Bst. a, b, c und g kann ein von der zuständigen Behörde ausgestellter Familienschein eingereicht werden, sofern daraus die erforderlichen Angaben in amtlich beglaubigter Form zu ersehen sind.
6) Die Regierung überprüft den Antrag vorerst auf die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen und stellt ihn anschliessend der zuständigen Bürgergemeinde mit der Aufforderung zu, sich dazu zu äussern, ob gegen die Aufnahme eines Bewerbers Einwendungen erhoben werden. Erhebt eine Gemeinde Einwendungen, hat sie diese schriftlich zu begründen. Nach Vorliegen der Stellungnahme der Gemeinde entscheidet die Regierung über die Aufnahme. Wenn die Aufnahme beschlossen wird, stellt die Regierung vorerst eine Bescheinigung aus, in der die Zusicherung der Aufnahme in das Gemeinde- und Landesbürgerrecht bestätigt wird. Mit der Bescheinigung wird der Bewerber aufgefordert, das Verfahren für den Verzicht auf die bisherige Staatsbürgerschaft durchzuführen. Der Beschluss der Regierung über die Aufnahme in das Landesbürgerrecht wird erst rechtsgültig, sobald der Nachweis erbracht ist, dass der Bewerber auf seine bisherige Staatsbürgerschaft verzichtet.
7) Gegen eine ablehnende Entscheidung der Regierung ist Beschwerde an den Staatsgerichtshof als Verwaltungsgerichtshof zulässig.
8) Für die Aufnahme im erleichterten Verfahren ist vom Bewerber eine Gebühr zu entrichten.