171.20
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1987 Nr. 3 ausgegeben am 3. Februar 1987
Gesetz
vom 17. Dezember 1986
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder des Landtages
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz vom 17. Dezember 1981 über die Bezüge der Mitglieder des Landtages, LGBl. 1982 Nr. 22, wird wie folgt abgeändert und ergänzt:
Art. 2 Abs. 1
Sitzungsgeld
1) Für die Teilnahme an Landtags- und Landtagskommissionssitzungen beziehen die Landtagsabgeordneten ein Sitzungsgeld von 200 Franken für einen ganzen Tag und 140 Franken für einen halben Tag.
Art. 3
Jahrespauschale; Repräsentationszulage
1) Die Landtagsabgeordneten beziehen für Vorbereitungsarbeiten sowie als Ersatz für allgemeine Unkosten eine Jahrespauschale von 5 000 Franken; stellvertretende Abgeordnete eine solche von 2 500 Franken.
2) Für Repräsentationsauslagen sowie zur Deckung der aus dem Amte erwachsenden persönlichen Auslagen bezieht der Landtagspräsident ausserdem eine Zulage von 10 000 Franken, der Landtagsvizepräsident eine solche von 5 000 Franken.
Art. 10
Jahrespauschale
Die Mitglieder der Europaratsdelegation beziehen für Vorbereitungsaufgaben sowie als Ersatz für allgemeine Unkosten zusätzlich eine Jahrespauschale von 5 000 Franken.
II.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
2) Art. 3 und Art. 10 dieses Gesetzes finden erstmals für das Jahr 1986 Anwendung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Hans-Adam

Erbprinz

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef