| 171.20 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1987 |
Nr. 3 |
ausgegeben am 3. Februar 1987 |
Gesetz
vom 17. Dezember 1986
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder des Landtages
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 17. Dezember 1981 über die Bezüge der Mitglieder des Landtages, LGBl. 1982 Nr. 22, wird wie folgt abgeändert und ergänzt:
Sitzungsgeld
1) Für die Teilnahme an Landtags- und Landtagskommissionssitzungen beziehen die Landtagsabgeordneten ein Sitzungsgeld von 200 Franken für einen ganzen Tag und 140 Franken für einen halben Tag.
Jahrespauschale; Repräsentationszulage
1) Die Landtagsabgeordneten beziehen für Vorbereitungsarbeiten sowie als Ersatz für allgemeine Unkosten eine Jahrespauschale von 5 000 Franken; stellvertretende Abgeordnete eine solche von 2 500 Franken.
2) Für Repräsentationsauslagen sowie zur Deckung der aus dem Amte erwachsenden persönlichen Auslagen bezieht der Landtagspräsident ausserdem eine Zulage von 10 000 Franken, der Landtagsvizepräsident eine solche von 5 000 Franken.
Jahrespauschale
Die Mitglieder der Europaratsdelegation beziehen für Vorbereitungsaufgaben sowie als Ersatz für allgemeine Unkosten zusätzlich eine Jahrespauschale von 5 000 Franken.
1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
2) Art. 3 und Art. 10 dieses Gesetzes finden erstmals für das Jahr 1986 Anwendung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Hans-Adam
Erbprinz
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef