941.211.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1987 Nr. 12 ausgegeben am 28. März 1987
Verordnung
vom 24. März 1987
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Einführung der Sommerzeit
Aufgrund von Art. 3 des Zeitgesetzes vom 7. Juli 1977, LGBl. 1977 Nr. 52, verordnet die Regierung:
I.
Art. 2 der Verordnung vom 12. März 1985 über die Einführung der Sommerzeit, LGBl. 1985 Nr. 22, erhält folgende neue Fassung:
Art. 2
Beginn und Ende
1) Die Sommerzeit beginnt am letzten Sonntag des Monats März, morgens um 2 Uhr mitteleuropäischer Zeit (MEZ). Zu diesem Zeitpunkt wird die Stundenzählung jeweils um eine Stunde von 2 Uhr auf 3 Uhr vorgestellt.
2) Die Sommerzeit endet am letzten Sonntag des Monats September morgens um 3 Uhr Sommerzeit. Zu diesem Zeitpunkt wird die Stundenzählung jeweils um eine Stunde von 3 Uhr auf 2 Uhr zurückgestellt.
II.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef