| 851.01 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1987 |
Nr. 18 |
ausgegeben am 12. Juni 1987 |
Verordnung
vom 7. April 1987
zum Sozialhilfegesetz
Aufgrund von Art. 31 des Sozialhilfegesetzes vom 15. November 1984, LGBl. 1985 Nr. 17, verordnet die Regierung:
Art. 1
Hilfe zum Lebensunterhalt
Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst insbesondere Massnahmen zur Sicherung eines sozialen Existenzminimums. Das soziale Existenzminimum soll in einem angemessenen Verhältnis zum allgemeinen Lebensstandard der Bevölkerung stehen und die individuellen Verhältnisse des Hilfsbedürftigen berücksichtigen.
Art. 2
Beschaffung von Unterkunft
Die Hilfe zur Beschaffung von Unterkunft umfasst insbesondere:
a) Bereitstellung einer Wohnung;
b) notwendige Ausstattung der Unterkunft;
c) Unterbringung in einer Wohngemeinschaft;
d) Unterbringung in einer Institution.
Art. 3
Vermittlung von Arbeit
Die Vermittlung von Arbeit umfasst insbesondere:
a) Schulung und Umschulung;
b) Vermittlung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes.
Art. 4
Krankenhilfe und vorbeugende Gesundheitshilfe
Die Krankenhilfe und die vorbeugende Gesundheitshilfe umfassen insbesondere:
a) Beratung und Betreuung;
b) ärztliche Behandlung;
c) psychologische Hilfen;
d) Zahnbehandlung und Zahnersatz;
e) Krankenpflege;
f) Unterbringung in einem Genesungs-, Kur- oder Erholungsheim;
g) Übernahme der Krankenkassenmindestprämien;
h) Krankenrücktransport.
Art. 5
Hilfe für Schwangere und Wöchnerinnen
Die Hilfe für Schwangere und Wöchnerinnen umfasst insbesondere die Beratung und Betreuung.
Art. 6
Hilfe für alte und pflegebedürftige Personen
Die Hilfe für alte und pflegebedürftige Personen umfasst insbesondere:
a) Beratung und Betreuung;
b) Versorgung und Pflege im häuslichen Bereich;
c) Unterbringung in Anstalten, Heimen, Wohnungen oder an Pflegeplätzen;
d) Bereitstellung von Hilfsmitteln zur Selbstversorgung.
Art. 7
Familienhilfe
Die Familienhilfe umfasst als Hilfen für vollständige und unvollständige Familien insbesondere Hilfsdienste für die Familie, wie Beistellung einer Familienhelferin oder Haushaltshilfe.
Art. 8
Psychisch und sozial Gefährdete, Invalide, Suchtgefährdete und Suchtkranke
Die Hilfe für psychisch und sozial Gefährdete, für Invalide, Alkoholgefährdete, Alkoholkranke und andere Suchtgefährdete und Suchtkranke umfasst insbesondere Beratung, Betreuung und Unterbringung in geeigneten Anstalten, Heimen und Wohngemeinschaften.
Art. 9
Hilfe für Straffällige
Die Hilfe für Straffällige umfasst Hilfen während der Untersuchungshaft, des Strafvollzuges und der Resozialisierung, insbesondere:
a) Beratung und Betreuung;
b) Bereitstellung von Mitteln für gefängnisinterne Beschäftigung und Bildung.
Art. 10
sbernahme der Bestattungskosten
Die Kosten der Bestattung umfassen die Kosten eines einfachen, landesüblichen Begräbnisses einschliesslich der Kosten einer Überführung innerhalb des Landes oder aus grenznahen Gebieten, sofern eine Überführung aus familiären oder öffentlichen Interessen geboten erscheint.
II. Formen der Sozialhilfe
Art. 11
Persönliche Hilfe
1) Persönliche Hilfe in Form von Beratung darf dem Hilfsbedürftigen nicht aufgezwungen werden. Der Hilfsbedürftige ist in der Wahl der sozialen Dienste frei. Die Beratung ergibt sich aus dem Anliegen des Hilfsbedürftigen.
2) Die Art der persönlichen Hilfe in Form von Betreuung ergibt sich aus der von der betreuenden Stelle vorgenommenen Einschätzung des körperlichen und geistigen Zustandes des Hilfsbedürftigen und aus dessen Verhalten und Umfeld.
3) Persönliche Hilfe in Form von Betreuung kann durch Empfehlungen und Weisungen gemäss Art. 10 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes erfolgen.
Art. 12
Wirtschaftliche Hilfe
1) In der Regel sind wiederkehrende Geldleistungen zu gewähren. Einmalige Geldleistungen sind zu gewähren, wenn dadurch die wirtschaftliche Selbständigkeit des Hilfsbedürftigen hergestellt und gesichert werden kann.
2) Geldleistungen, zu deren Rückerstattung sich der Hilfsbedürftige verpflichtet, dürfen nur gewährt werden:
a) bei vorübergehender Not;
b) in Fällen vorbeugender Sozialhilfe;
c) falls die sofortige Verwertung des Vermögens des Hilfsbedürftigen eine besondere Härte für ihn darstellen würde.
Art. 13
Gerichtliche Massnahmen
Gerichtliche Massnahmen sollen nur beantragt werden, wenn notwendige betreuerische Massnahmen nicht möglich sind, erfolglos geblieben sind oder verweigert werden.
Art. 14
Auskunfts- und Meldepflicht
1) Hilfsbedürftige, die Antrag auf Sozialhilfe stellen, sind verpflichtet, in ihrem Antrag die zuständige Fürsorgekommission und das Fürsorgeamt über die für die Ausrichtung der Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu und vollständig zu unterrichten. Ihrem Antrag haben sie die erforderlichen Unterlagen für die Berechnung der Sozialhilfe beizufügen. Der Hilfsbedürftige muss seine Angaben schriftlich bestätigen. Er wird auf die Folgen falscher Auskunft hingewiesen.
2) Die Abklärung der Verhältnisse erfolgt in erster Linie durch Befragung des Hilfsbedürftigen und Prüfung seiner Unterlagen. Weitere Personen sind mit Zurückhaltung beizuziehen.
3) Hilfsbedürftige, denen Sozialhilfe ausgerichtet wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die eine Änderung der Sozialhilfe oder deren Einstellung bewirken können, dem Fürsorgeamt zu melden.
Art. 15
Auszahlung der Sozialhilfe
Die Auszahlung der Sozialhilfe erfolgt in der Regel direkt an den Berechtigten durch das Fürsorgeamt. Der Auszahlungsmodus wird im Einzelfall festgelegt. Mit der zuständigen Gemeindekasse wird periodisch abgerechnet.
Art. 16
Gewährleistung zweckmässiger Verwendung
Bietet der Hilfsbedürftige keine Gewähr für die zweckmässige Verwendung der Sozialhilfe, sind die Zuwendungen der Sozialhilfe so zu gestalten, dass eine zweckmässige Verwendung gesichert ist, z. B. durch periodische Auszahlung von Teilbn, Auszahlungen an Drittpersonen, Amtsstellen, Heime, Anstalten oder Abgabe von Naturalien.
Art. 17
Einstellung von Leistungen
Erlangen das Fürsorgeamt oder die zuständige Fürsorgekommission der Gemeinde Kenntnis von Umständen, welche eine begründete Annahme zulassen, dass Anspruchsvoraussetzungen weggefallen oder Ausschliessungsgründe eingetreten sind, können sie die Leistungen vorläufig einstellen, sofern unverzüglich Abklärungen zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung eingeleitet werden.
Art. 18
Überprüfung
Das Fürsorgeamt überprüft zuhanden der zuständigen Gemeindefürsorgekommission periodisch, mindestens einmal jährlich, alle hängigen Unterstützungsfälle. Für jeden Unterstützungsfall wird ein individuelles Konto geführt.
III. Ausmass der Sozialhilfe
Art. 19
Grundsätze
1) Die Hilfe soll nicht in schematischer Weise nach einem festen Tarif bemessen, sondern an die örtlichen und individuellen Verhältnisse angepasst werden. Dabei ist besonders Rücksicht zu nehmen auf die Situation des Hilfsbedürftigen, die Grösse und Gliederung der Familie, die Einkommensverhältnisse und Einkommensmöglichkeiten sowie die voraussichtliche Dauer der Bedürftigkeit.
2) Alleinerziehende sollen solange nicht verpflichtet werden, einem Verdienst nachzugehen, als sie sich der Kindererziehung widmen und die Kinder ihrer Obhut und Aufsicht bedürfen.
3) Personen, die in einer ausserehelichen Lebensgemeinschaft wohnen, sollen nicht besser gestellt werden als Eheleute.
Art. 20
Richtsätze
Soweit die Hilfe in Form von Geldleistungen gegeben wird, sind in der Regel unter Berücksichtigung des zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte und Mittel folgende Beiträge zu gewähren:
1. Zur Deckung der Aufwendungen für Nahrungsmittel, Körperpflege, Reinigung und Unterhalt der Kleider und der Wohnung sowie kleine tägliche Bedarfsartikel:
a) Für Alleinstehende mit eigenem Haushalt monatlich Fr. 560.-
b) Für Ehepaare mit eigenem Haushalt monatlich Fr. 820.-
c) Für Kinder, die mit einem Elternteil oder beiden Eltern im eigenen Haushalt zusammenleben, folgende Zuschläge zu den Richtsätzen gemäss Bst. a oder b:
- für das erste Kind monatlich Fr. 200.-
- für das zweite Kind monatlich Fr. 150.-
- für jedes weitere Kind monatlich Fr. 140.-
- Alterszuschlag für jedes Kind ab dem vollendeten 10. Lebensjahr monatlich Fr. 30.-
- Alterszuschlag für jedes Kind ab dem vollendeten 16. Lebensjahr monatlich Fr. 55.-
2. Zur Deckung der Wohnkosten ist die Wohnungsmiete gemäss Mietvertrag in voller Höhe zu vergüten, soweit sie der Höhe nach angemessen erscheint. Die Situation auf dem Wohnungsmarkt ist gebührend zu berücksichtigen.
3. Für Kleidung, Schuhe und Wäsche pro Person monatlich Fr. 50.-
4. Für Transportkosten pro Person ein Monatsabonnement der PTT
5. Für Umlagekosten wie Telefon, Zeitungsabonnement, TV, pro Haushalt monatlich Fr. 50.-
Für Telefongesprächstaxen ist eine angemessene Quote zu berücksichtigen.
6. Zur Deckung des nötigen Aufwandes für Heizkosten, Stromkosten und Versicherungen (Beiträge an AHV, IV, Krankenkasse, Haftpflichtversicherung, Hausratversicherung, Unfallversicherung usw.) sind die tatsächlich aufzuwendenden Kosten zu vergüten.
7. Ein Taschengeld von 135 Franken monatlich pro erwachsene Person. Bei Ehepaaren haben Mann und Frau je einen eigenen Anspruch auf Taschengeld. Für Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist ein Taschengeld von 50 Franken monatlich zu gewähren, sofern diese keine eigenen Einkünfte zur Verfügung haben.
8. Wenn die Sozialhilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes in einer Anstalt oder einem Heim verwendet wird, ist dem Hilfsbedürftigen ein monatliches Taschengeld entweder
a) entsprechend der internen Regelung des jeweiligen Institutes, oder
b) bei Rentenempfängern in der Höhe von 20 % der Rente inklusive allfälliger wiederkehrender Leistungen und Ergänzungsleistungen, oder
c) in allen übrigen Fällen in der Höhe von monatlich 135 Franken zu gewähren.
9. Die Deckung von Kosten für gesundheitsbedingte Mehraufwendungen nur gemäss ärztlicher Verordnung.
10. Die Deckung von Zusatzkosten für Bildung und Erholung, in einem den Bedürfnissen des Hilfsbedürftigen angemessenen Ausmass, falls die zuständige Gemeindefürsorgekommission dies ausdrücklich befürwortet.
Art. 21
Beschränkung der Richtsätze
Die richtsatzmässige Geldleistung kann im Einzelfall auf das zum Lebensunterhalt unerlässliche Mass beschränkt werden, wenn der Hilfsbedürftige trotz wiederholter Belehrung und Ermahnung mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln nicht umgehen kann, sie zweckwidrig verwendet oder trotz Erwerbsfähigkeit und Erwerbsmöglichkeit nicht gewillt ist, seine Arbeitskraft zur Sicherung seines Lebensbedarfes einzusetzen. Der Lebensunterhalt von Familienangehörigen, zu deren Unterstützung der Hilfsbedürftige verpflichtet ist, darf jedoch nicht beeinträchtigt werden.
Art. 22
Richtsätze für Sonderfälle
1) Für Pflegekinder, die dauernd, während der Woche oder nur tagsüber in einer Pflegefamilie Aufnahme finden, werden Pflegegelder in der Höhe von 450 Franken monatlich ausgerichtet.
2) Wird ein Hilfsbedürftiger in einer Wohn- und Lebensgemeinschaft unterstützt, gelten folgende Grundsätze:
a) Aufteilung der gemeinsamen festen, wiederkehrenden Kosten nach Köpfen;
b) Übernahme des Kopfquotenanteils des Hilfsbedürftigen sowie der Aufwendungen für seinen persönlichen Bedarf;
c) Das Einkommen eines nicht unterstützten Lebensgefährten oder Partners ist gemäss dessen finanziellen Verhältnissen in angemessener Weise an die Kosten des gemeinsamen Haushaltes anzurechnen. Dies betrifft insbesondere den Kopfquotenanteil des nichtunterstützten Mitbewohners sowie eine Entschädigung für die Haushaltsführung.
Art. 23
Richtsätze zur Unterstützung Arbeitsloser
1) Arbeitslose, die aufgrund des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung nicht bezugsberechtigt sind, erhalten unter Vorbehalt von Abs. 3 wirtschaftliche Fürsorgeleistungen von in der Regel 85 % der Arbeitslosenentschädigung, die sie bei bestehender Bezugsberechtigung erhalten würden. Sie sind auskunftspflichtig gemäss Art. 15 dieser Verordnung.
2) Bei Geltendmachung eines Anspruches auf wirtschaftliche Fürsorge hat der Arbeitslose den Nachweis für den vom Amt für Volkswirtschaft festgelegten Beginn der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung und die Höhe des Arbeitslosenversicherungs-Taggeldes beizubringen.
3) Sämtliche im Rahmen der wirtschaftlichen Fürsorge unterstützten Arbeitslosen haben sich persönlich beim Amt für Volkswirtschaft nach dessen Weisungen zur Arbeitsvermittlung zu melden, sich gemäss den Bestimmungen über die Zumutbarkeit der Arbeit nach der Verordnung zum Gesetz über die Arbeitslosenversicherung vermitteln zu lassen und sich selbst um Arbeit zu bemühen. Dem Fürsorgeamt ist der Nachweis darüber zu erbringen.
Art. 24
Einsatz der eigenen Mittel
1) Bei der Bemessung der Sozialhilfe sind voll anzurechnen:
a) Das Nettoerwerbseinkommen;
b) Bezüge aus AHV, IV, FAK, Ergänzungsleistungen zur AHV, Pensionskassen obligatorischer Unfallversicherung, privaten Versicherungen, Taggeldzahlungen von Krankenkassen, Arbeitslosenversicherungsleistungen sowie Unterhaltsbeiträge Dritter;
c) Allfällige weitere Einkünfte.
2) Für berufstätige unmündige und mündige Kinder, die im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern zusammenleben, ist für Unterhalt, Zimmer, Heizung, Beleuchtung und Wäscheversorgung ein Betrag von monatlich 540 Franken als Einkommensbestandteil der Eltern anzurechnen. Bei den sich noch in Ausbildung befindlichen Kindern sind deren persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen.
Art. 25
Bei Bemessung des zumutbaren Einsatzes der eigenen Mittel sind ausser Betracht zu lassen:
a) Zuwendungen, die die private Sozialhilfe oder ein Dritter in Ergänzung zur Sozialhilfe gewährt, ohne dazu eine rechtliche Pflicht zu haben. Dies gilt nicht, wenn die Zuwendungen die wirtschaftliche Lage des Hilfsbedürftigen so günstig beeinflussen, dass Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre;
b) die zur Erzielung des Einkommens notwendigen Ausgaben;
c) der den Lebensverhältnissen des Hilfsbedürftigen angemessene Hausrat;
d) Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit notwendig sind;
e) ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung, das dem Hilfsbedürftigen oder dessen Familie als Unterkunft dient;
f) Vermögensbestandteile, deren Verwertung für den Hilfsbedürftigen oder dessen Familie eine besondere Härte darstellen würde;
g) Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger, wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht als Luxus anzusehen ist;
h) kleine Bargeldb oder kleinere Sachwerte.
IV. Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge
Art. 26
Inkassohilfe
1) Die Gemeindefürsorgekommissionen können das Fürsorgeamt, ein Inkassobüro oder eine zur berufsmässigen Parteienvertretung befugte Person zur Durchführung der Inkassohilfe beiziehen.
2) Sofern es nicht aussichtslos erscheint, ist die Eintreibung ausständiger Unterhaltsbeiträge durch Zwangsvollstreckung zu versuchen. Die durch Eintreibungsversuche inklusive gerichtlicher Verfahren entstehenden Vertretungs- und Gerichtskosten sind dem Hilfsbedürftigen vorzustrecken.
Art. 27
Höhe der Unterhaltsbeiträge
1) Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Notwendigkeit der zu gewährenden Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge sind die Richtsätze gemäss den Art. 20 ff. anzuwenden.
2) Die Höhe der Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge ist im Ausmass der gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge festzusetzen, wobei jedoch der Betrag der höchsten einfachen Waisen- bzw. Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht überschritten werden darf.
V. Unterhaltspflicht der Angehörigen und Kostenrückerstattung
Art. 28
Unterhaltspflicht der Angehörigen
Das Fürsorgeamt und die zuständige Gemeindefürsorgekommission überprüfen, ob Angehörige zur Unterstützung des Hilfsbedürftigen verpflichtet sind. Wenn die Verhältnisse dies rechtfertigen, können unterstützungspflichtige Angehörige zur Hilfe aufgefordert und zwischen ihnen und den Hilfsbedürftigen vermittelt werden.
Art. 29
Kostenrückerstattung
1) Die Kostenrückerstattung ist dann zumutbar, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Hilfsbedürftigen derart günstig verändert haben, dass er in der Lage ist, Rückzahlungen ohne Beeinträchtigung seines Lebensunterhaltes zu leisten, oder wenn die Voraussetzungen zur Rückerstattung nach Art. 15 des Sozialhilfegesetzes erfüllt sind.
2) Die Rückerstattungsforderungen sind unverzinslich, ausgenommen bei Erschleichung der Sozialhilfe.
VI. Private Träger der Sozialhilfe
Art. 30
Private Sozialhilfeträger
Die Eignung privater Sozialhilfeträger ist dann gegeben, wenn sie:
a) nach fachlichen Gesichtspunkten im Sinne der Sozialhilfe geführt werden;
b) nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden;
c) eine Dokumentation über den Kosten-Nutzen-Effekt der von ihnen geleisteten wirtschaftlichen Sozialhilfe führen.
Art. 31
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef