| 531.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1987 |
Nr. 26 |
ausgegeben am 13. Juli 1987 |
Gesetz
vom 20. Mai 1987
über das Aussonderungsrecht an Pflichtlagern in Konkurs- und Nachlassverfahren
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 29. April 1980 über das Aussonderungsrecht an Pflichtlagern in Konkurs- und Nachlassverfahren, LGBl. 1980 Nr. 47, wird wie folgt ergänzt:
3) Zur Sicherstellung seiner gesicherten Forderungen (Art. 12 Landesversorgungsgesetz) hat der Bund ein gesetzliches Pfandrecht am Pflichtlager und allfälligen Ersatzansprüchen mit Anspruch auf vorrangige Befriedigung seiner Forderungen im Verwertungsverfahren.
Der Titel des Gesetzes hat neu zu lauten: Gesetz über das Aussonderungsrecht an Pflichtlagern in Konkurs- und Nachlassverfahren und das Pfandrecht im Exekutionsverfahren.
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Hans-Adam
Erbprinz
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef