| 271.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1987 |
Nr. 27 |
ausgegeben am 14. Juli 1987 |
Gesetz
vom 20. Mai 1987
über die Abänderung der Zivilprozessordnung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung), LGBl. 1912 Nr. 9/1, in der Fassung LGBl. 1954 Nr. 4 und LGBl. 1971 Nr. 51/1, wird wie folgt geändert:
2) Bei Bestimmung der Höhe der Sicherheitssumme sind die Kosten, welche der Beklagte oder Rechtsmittelgegner zu seiner Verteidigung wahrscheinlich aufzuwenden haben wird, nicht aber auch die durch eine etwaige Widerklage erwachsenden Kosten in Anschlag zu bringen. Zum Zwecke der eidlichen Bekräftigung ihrer Unfähigkeit zum Erlage der Sicherheitssumme können natürliche Personen als Kläger oder Rechtsmittelwerber bei dem Landgerichte innerhalb der ihnen hiezu offengestellten Frist um Anberaumung einer Tagsatzung ansuchen.
1) Natürliche Personen, die ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie erforderlichen notdürftigen Unterhaltes die Kosten einer Prozessführung zu bestreiten ausserstande sind, können für dieselbe die Bewilligung des Armenrechtes erwirken.
Die Gerichtsferien dauern acht Wochen. Beginn und Ende derselben werden durch Verordnung festgesetzt, wobei sechs Wochen auf den Sommer und zwei Wochen über die Weihnachts- und Neujahrsfeiertage zu verlegen sind.
1) Wenn in einem Urteile die Verbindlichkeit zu einer Leistung auferlegt wird, ist zugleich auch die Frist für diese Leistung zu bestimmen. Diese Frist beträgt, sofern in diesem Gesetze nicht etwas anderes bestimmt ist, vier Wochen.
1) Die Berufungsfrist beträgt vier Wochen; sie kann nicht verlängert werden.
2) Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils, in Bagatellsachen aber mit der Verkündigung des Urteils, wenn beide Parteien anwesend waren.
1) Im Falle rechtzeitiger Erhebung der Berufung wird die Berufungsschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls dem Gegner des Berufungswerbers zugestellt. Verspätet erhobene Berufungen sind vom Gerichte erster Instanz zurückzuweisen.
2) Will der Gegner des Berufungswerbers (Berufungsgegner) im Berufungsverfahren zur Widerlegung der in der Berufungsschrift angegebenen Anfechtungsgründe neue, im bisherigen Verfahren noch nicht vorgebrachte Umstände und Beweise benützen, so hat er das bezügliche tatsächliche und Beweisvorbringen bei sonstigem Ausschlusse innerhalb der Notfrist von vier Wochen nach Empfang der Berufungsschrift dem Gerichte erster Instanz mittels vorbereitenden Schriftsatzes oder durch Erklärung zu gerichtlichem Protokolle bekanntzugeben.
1) Die Revision wird durch Überreichung eines Schriftsatzes (Revisionsschrift) oder durch Erklärung zu gerichtlichem Protokoll bei dem Prozessgerichte erster Instanz erhoben.
2) Die Revisionsfrist beträgt vier Wochen von Zustellung des Berufungserkenntnisses an; sie kann nicht verlängert werden.
3) Durch die rechtzeitige Erhebung der Revision wird der Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteiles im Umfange der Revisionsanträge bis zur Erledigung des Rechtsmittels gehemmt.
1) Im Falle rechtzeitiger Erhebung der Revision verfügt das Landgericht die Zustellung eines Exemplares der Revisionsschrift an den Gegner des Revisionswerbers (Revisionsgegner). Verspätet erhobene Revisionen sind vom Landgerichte zurückzuweisen.
2) Dem Revisionsgegner steht es frei, binnen der Notfrist von vier Wochen von der Zustellung der Revisionsschrift bei dem Landgerichte eine Revisionsbeantwortung mittels Schriftsatzes zu überreichen oder zu Protokoll zu erklären.
Wenn die in der Klage geforderte Geldsumme oder der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 1 000 Franken nicht übersteigt oder der Kläger erklärt, statt des in der Klage geforderten Gegenstandes einen 1 000 Franken nicht übersteigenden Geldbetrag annehmen zu wollen (Bagatellsachen), haben die folgenden Bestimmungen zu gelten.
In dem Verfahren über Klagen zur Geltendmachung wechselmässiger Ansprüche ist:
1. im Urteile die Frist für die Erfüllung der dem Beklagten auferlegten Verbindlichkeit auf 14 Tage festzusetzen;
2. die Frist zur Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zur Erhebung der Berufung oder Revision sowie zur Einlegung des Rekurses beträgt 14 Tage. Diese Fristen können nicht verlängert werden.
1) Wenn sich die mit der Klage geltend gemachte Forderung auf einen Wechsel gründet, der alle Erfordernisse der Gültigkeit besitzt und gegen dessen Echtheit sich keine Bedenken ergeben, und wenn zugleich mit der Klage nebst dem Wechsel auch der Protest und die quittierte Rechnung, soweit diese Urkunden im einzelnen Fall zur Begründung der klägerischen Ansprüche erforderlich sind, in Urschrift vorgelegt werden, kann der Kläger begehren, dass dem Beklagten aufgetragen werde, binnen der unerstreckbaren Frist von 14 Tagen bei sonstiger Exekution die Wechselschuld nebst den ausgewiesenen Nebenforderungen und den angesprochenen und vom Richter bestimmten Kosten zu bezahlen oder seine Einwendungen dagegen zu erheben (Zahlungsauftrag).
2) Ist eine Wechselerklärung von einem Machthaber unterschrieben, so kann Zahlungsauftrag nur erlassen werden, wenn ausser den im ersten Absatz bezeichneten Urkunden die Vollmacht des Machtgebers beigebracht wird.
Die Vorschriften des § 557 gelten auch für die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen vor Verfall des Wechsels, wenn die in den Art. 43 und 44 des Wechselgesetzes weiters hiefür geforderten Voraussetzungen durch glaubwürdige, der Klage in Urschrift beigelegte Urkunden nachgewiesen sind. Zum Nachweise der Eröffnung des Konkurses genügt die Vorlegung des amtlichen Beschlusses über die Eröffnung des Konkurses.
Art. 100 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. November 1971 betreffend das Wechselrecht (Wechselgesetz), LGBl. 1971 Nr. 51/1, wird aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Es findet unter Vorbehalt des folgenden Absatzes auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren Anwendung.
Ist eine Frist nach altem Recht bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen, so verlängert sich diese gemäss neuem Recht.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Hans-Adam
Erbprinz
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef